{"status":"available","doknr":"OLD272581","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0504.6B246.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-04","aktenzeichen":"6 B 246/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 4.; die Beigeladenen zu 1. und 3. \ntragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte \nÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDer Antragsteller verrichtet Dienst als Polizeikommissar der Besoldungsgruppe A 9 \nBBesO (I. Säule) bei der Kreispolizeibehörde N. -M. . Er erstrebt einstweiligen \nRechtsschutz dagegen, dass der Dienstherr die der Kreispolizeibehörde N. -M. für \nDezember 00 und Januar 00 zugewiesenen vier Planstellen der Besoldungsgruppe A 10 mit \nden Beigeladenen besetzen will, er hingegen nicht befördert werden soll. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nmangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt: Die \nBeförderungsentscheidungen seien nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtlich einwandfrei. Maßgeblich für die \nzu treffende Auswahlentscheidung seien zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen \nder für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten, vor allem die in ihnen enthaltenen \nGesamturteile. Der Antragsteller habe bei seiner letzten dienstlichen Regelbeurteilung vom \n16. Dezember 00 ein Gesamturteil von 4 Punkten (Hauptmerkmale: 4/4/3) erzielt. 12 andere \nBeamte hätten hingegen in ihren aktuellen Regelbeurteilungen ein Gesamturteil von \n5 Punkten und weitere 14 Beamte ein Gesamturteil von 4 Punkten (Hauptmerkmale: \nmindestens 4/4/4) aufzuweisen. Danach habe der Antragsteller bei der \nBeförderungsentscheidung nicht berücksichtigt werden können. Die Beurteilung des \nAntragstellers vom 16. Dezember 2005 sei auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise \nzustande gekommen. Zunächst bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erstbeurteiler \nbei der Erstellung seines Beurteilungsvorschlags nicht unabhängig und frei von Weisungen \ngewesen sei. Zwar habe der Erstbeurteiler des Antragstellers (wie auch die anderen \nErstbeurteiler) in der von ihm abgegebenen Erstbeurteilung unter Nummer V. auf folgenden \nUmstand hingewiesen: \"Die Bewertung der Hauptmerkmale erfolgte nach dem Ergebnis der \nSpiegelgespräche der PI N. , das unter Beteiligung aller Erstbeurteiler und des \nUnterabteilungsleiters einvernehmlich festgestellt wurde.\" Mit dieser Bemerkung habe er \njedoch nur zum Ausdruck bringen wollen, dass er sich bei der Bewertung der Hauptmerkmale \nmit der Einschätzung der übrigen Erstbeurteiler der Polizeiinspektion N. und des \nUnterabteilungsleiters im Einklang befunden habe. Der Bemerkung sei hingegen nicht zu \nentnehmen, dass er bei den Spiegelungsgesprächen einer Beeinflussung ausgesetzt gewesen \nwäre, die sich einer Weisung so angenähert hätte, dass ihm eine unabhängige \nLeistungsbewertung nicht mehr möglich gewesen wäre. Im Übrigen hätten die in Rede \nstehenden Spiegelungsgespräche auf der Ebene der Polizeiinspektion N. und damit ohne \nden Endbeurteiler stattgefunden, so dass diese Gespräche schon aus diesem Grunde keine \nverbindlichen Festlegungen hätten bewirken können. Nicht zu beanstanden sei weiter, dass \ndie Beurteilung des Antragstellers bereits zu dem Stichtag 1. Oktober 00 und nicht - wie bei \nstrikter Einhaltung eines dreijährigen Beurteilungszeitraums zu erwarten gewesen wäre - zu \ndem Stichtag 1. Januar 00 erstellt worden sei. Es stehe dem Innenministerium NW zu, im \nEinzelfall einen vom üblichen Drei-Jahres-Rhythmus abweichenden Beurteilungsstichtag \nfestzulegen. Die hier gegebene Abweichung sei zudem nur geringfügig und aus dem \n- jedenfalls nicht willkürlichen - Grund erfolgt, für alle Beamten der Besoldungsgruppe A 9 \nBBesO einen einheitlichen Beurteilungsstichtag zu schaffen. Ob es rechtmäßig gewesen sei, \ndie Beamten der I. und II. Säule der Besoldungsgruppe A 9 BBesO - wie hier erstmalig \ngeschehen - zu einer Vergleichsgruppe zusammenzufassen, könne dahinstehen. Denn der \nAntragsteller würde auch dann keinen für eine Beförderung ausreichenden Rangplatz \neinnehmen, wenn er nur mit den anderen der I. Säule entstammenden Konkurrenten \nverglichen worden wäre. Bei einer solchen Vorgehensweise wären ihm immer noch 12 \nBeamte mit einem Gesamturteil von 4 Punkten und zumindest 4 Punkten in sämtlichen \nbewerteten Hauptmerkmalen in der aktuellen Regelbeurteilung vorzuziehen gewesen. \n\n5\n\nMit der Beschwerde macht der Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 \nVwGO, d.h. mit der Beschwerdeschrift vom 7. Februar 2006, geltend: Die über ihn erstellte \nBeurteilung vom 16. Dezember 00 sei rechtswidrig. Bereits bei den Spiegelungsgesprächen \nauf Inspektionsebene seien zwischen Erstbeurteilern und Unterabteilungsleiter die \nHauptmerkmale und die Gesamtbeurteilung personenscharf festgeschrieben worden. Dies \nfolge aus Nummer V. der dienstlichen Beurteilung. Die Beurteilung sei auch deswegen \nrechtswidrig, weil er zum dritten Mal in demselben statusrechtlichen Amt mit der gleichen \nEndnote beurteilt worden sei, ohne dass der Antragsgegner die hierfür erforderliche \nBegründung abgegeben habe. Auch die Vorverlegung des Stichtags für die Regelbeurteilung \nauf den 1. Oktober 00 sei rechtswidrig. Er beziehe sich hierzu auf sein erstinstanzliches \nVorbringen. Die Zusammenfassung der Beamten aus beiden Säulen zu einer \nVergleichsgruppe sei rechtlich ebenfalls nicht zulässig, wie er in erster Instanz dargelegt habe. \nZudem habe insoweit die Personalvertretung gemäß § 72 Abs. 4 Nr. 16 des \nLandespersonalvertretungsgesetzes beteiligt werden müssen, was nicht geschehen sei. \n\n6\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nstattgegeben werden muss. Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ist nach wie vor zu \nverneinen. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass die Entscheidung des \nAntragsgegners, den Antragsteller nicht zu befördern und die vier Planstellen der \nBesoldungsgruppe A 10 mit den Beigeladenen zu besetzen, rechtsfehlerhaft ist.\n\n7\n\nDer Einwand des Antragstellers, die ihm unter dem 16. Dezember 00 erteilte Beurteilung \nsei rechtswidrig, weil der Erstbeurteiler unzulässiger Einflussnahme ausgesetzt gewesen sei, \ngreift nicht durch. Nach Nummer 9.1 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des \nLandes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums NW vom 25. Januar 1996 \n- IV B 1 - 3034 H - SMBl. NW. 203034) - im Folgenden: BRL - beurteilt der Erstbeurteiler \nunabhängig und ist nicht an Weisungen gebunden. Er hat nach eigenen Kenntnissen und \nErfahrungen zu beurteilen. \"Unabhängig davon\" - so die BRL - \"sind vor der Erstellung des \nBeurteilungsvorschlags Gespräche der Vorgesetzten mit den Erstbeurteilerinnen und \nErstbeurteilern mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zulässig und \nsinnvoll\". Spiegelungsgespräche unter Beteiligung von Vorgesetzten, wie sie im vorliegenden \nFall durchgeführt wurden, stellen damit grundsätzlich - anders als der Antragsteller meint - \neinen nach den BRL vorgesehenen Verfahrensschritt dar. Es bestehen auch keine Bedenken \ndagegen, wenn sich die Erstbeurteiler schon bei solchen Spiegelungsgesprächen in \nAnwesenheit eines Vorgesetzten mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe \neinvernehmlich auf eine unverbindliche Rangliste verständigen; einen Verstoß gegen die BRL \nstellt dies nur dar, wenn die Rangfolge nicht von den Erstbeurteilern selbst erstellt wird, \nsondern auf eine entsprechende Weisung des Vorgesetzten zurückgeht. \n\n8\n\nVgl. den Beschluss des Senats vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, in: Der \nÖffentliche Dienst 2000, 266 = Zeitschrift für Beamtenrecht 2001, 331.\n\n9\n\nFür eine solche Weisung fehlt es jedoch im vorliegenden Fall an Anhaltspunkten. Das \nVerwaltungsgericht hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass das Spiegelungsgespräch \nauf der Ebene der Polizeiinspektion N. mangels Beteiligung des Endbeurteilers von \nvornherein nicht geeignet war, über die Bewertung der Leistungen des Antragstellers und der \nübrigen Beamten verbindliche Festlegungen zu bewirken, die mit dem Prinzip des \nzweistufigen Beurteilungsverfahrens unvereinbar wären. Anders als in den Fällen, die \nden\n\n10\n\nBeschlüssen des Senats vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 -, in: Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, D I 2 Nr. 57, und des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 16. April \n2002 - 1 B 1469/01 -, in: Informationsdienst Öffentlicher Dienst 2002, 208 = Recht im Amt \n2003, 256\n\n11\n\nzugrunde gelegen haben und auf die der Antragsteller hingewiesen hat, gibt es im \nvorliegenden Fall keinen Grund zu der Annahme, dass es vor Abgabe der Erstbeurteilungen \nzwischen den Erstbeurteilern und dem Endbeurteiler Kontakte gegeben hätte, bei denen sich \nbeide Seiten im Vorhinein auf bestimmte Beurteilungen im Einzelfall verständigt hätten oder \nder Endbeurteiler die Beurteilungsabsichten der Erstbeurteiler personenbezogen abgefragt \noder den Erstbeurteilern eine bereits feststehende Entscheidung mitgeteilt hätte.\n\n12\n\nAllerdings kann unter Umständen - dies ist dem Antragsteller zuzugeben - auch von \neinem Vorgesetzten, der nicht Endbeurteiler ist, eine Einflussnahme ausgehen, die die \nIntensität einer Weisung annimmt oder sonst die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers tangiert \nbzw. bewirkt, dass bei den an einem Spiegelungsgespräch teilnehmenden Erstbeurteilern \nkeine Klarheit mehr darüber besteht, dass die Endbeurteilung noch offen ist und erst aufgrund \nder Beurteilerbesprechung nach Vorlage der Erstbeurteilungen erfolgt.\n\n13\n\nVgl. den Beschluss des Senats vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 - a.a.O.\n\n14\n\nEine derartige Einflussnahme des an den Spiegelungsgesprächen beteiligten \nUnterabteilungsleiters der Polizeiinspektion N. auf die Erstbeurteiler ist vom Antragsteller \njedoch nicht dargelegt worden. Insbesondere lässt sich solches nicht der Beurteilung des \nAntragstellers vom 16. Dezember 00 entnehmen. Der Wortlaut der Bemerkung unter Nummer \nV dieser Beurteilung, auf den der Antragsteller in diesem Zusammenhang verweist, bietet \nkeine hinreichenden Ansatzpunkte für die Annahme, dass die stattgefundenen \nSpiegelungsgespräche sich nicht mehr in dem skizzierten zulässigen Rahmen bewegt hätten. \nDie gewählten Formulierungen lassen vielmehr - so schon das Verwaltungsgericht - nur \ndarauf schließen, dass im Sinne der Nummer 9.1 BRL zulässigerweise zwischen den \nErstbeurteilern und dem Unterabteilungsleiter mit dem Ziel der Anwendung gleicher \nBeurteilungsmaßstäbe Einvernehmen über die Bewertung der Hauptmerkmale (ggf. unter \nErstellung einer unverbindlichen Rangliste) erzielt wurde und der Erstbeurteiler sich hieran \norientiert hat. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Unverbindlichkeit einer von den \nErstbeurteilern möglicherweise erstellten Rangliste wecken würden, sind dem \nBeschwerdevorbringen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.\n\n15\n\nDer Einwand des Antragstellers, die Bestimmung des 1. Oktober 00 als \nBeurteilungsstichtag sei rechtswidrig, verfängt nicht. Der Antragsteller nimmt insoweit \nlediglich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Somit fehlt es bereits an der \nerforderlichen Auseinandersetzung mit der in diesem Zusammenhang gegebenen Begründung \ndes Verwaltungsgerichts. \n\n16\n\nDer Einwand des Antragstellers, dass er zum dritten Mal im selben statusrechtlichen Amt \ndasselbe Gesamturteil erhalten habe, ohne dass der Antragsgegner die hierfür erforderliche \nBegründung abgegeben hätte, ist unzutreffend. Der Antragsteller wurde zum \nBeurteilungsstichtag 1. Januar 00 mit einem Gesamturteil von 3 Punkten und zu den beiden \ndarauffolgenden Beurteilungsstichtagen jeweils mit einem Gesamturteil von 4 Punkten \nbeurteilt.\n\n17\n\nDer Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe die für eine Beförderung in \nBetracht kommenden Beamten nicht unabhängig von den Säulen, denen sie entstammten, zu \neiner Vergleichsgruppe zusammenfassen dürfen, vermittelt ihm ebenfalls keinen \nAnordnungsanspruch. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass und aus welchen Gründen \ndiese Problematik im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich sei und deswegen \ndahinstehen könne. Diesen Erwägungen ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht \nentgegengetreten. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes; \nim Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung war der Streitwert \nauf die Hälfte des sich bei Anwendung dieser Vorschriften ergebenden Betrages zu \nreduzieren. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272581","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-04/6-b-246-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272581","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272581","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-04/6-b-246-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272581","retrieved":"2026-07-09 02:43:27.246986+00:00"}}