{"status":"available","doknr":"OLD272580","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0504.6A4679.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-04","aktenzeichen":"6 A 4679/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren \nauf 5.564,59 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die auf § 35 \nAbs. 1 Satz 1 LBG gestützte Entlassung des Klägers aus dem \nBeamtenverhältnis auf Widerruf auch unter Berücksichtigung \nder sich aus § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG ergebenden Einschränkung \ndes dem Dienstherrn bei der Entlassung zustehenden Ermessens \nrechtmäßig sei. Der Kläger sei im maßgeblichen Zeitpunkt des \nWiderspruchsbescheides am 26. Februar 2004 jedenfalls gemäß \n§ 45 Abs. 1 Satz 2 LBG dienstunfähig gewesen, da er infolge \nErkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate \nkeinen Dienst getan und keine Aussicht bestanden habe, dass er \ninnerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig sein \nwerde.\n\n5\n\nDiese im Einzelnen begründeten Annahmen des \nVerwaltungsgerichts werden durch das Zulassungsvorbringen \nnicht ernsthaft in Frage gestellt.\n\n6\n\nSoweit der Kläger behauptet, das angefochtene Urteil lasse \nunberücksichtigt, dass wegen § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG bei der \nErmessensausübung im Zusammenhang mit der Entlassung aus \neinem Beamtenverhältnis auf Widerruf zwischen einem nur \nlaufbahnrechtlich relevanten Vorbereitungsdienst und einem \nsolchen unterschieden werden müsse, der zugleich \nAusbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sei, \ntrifft diese Behauptung nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat \ngerade im Hinblick auf § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG ausgeführt, dass \ndie Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf nur \naus Gründen erfolgen dürfe, die mit dem Sinn und Zweck des \nVorbereitungsdienstes in Einklang stünden. Danach sei \nallerdings die Entlassung bereits dann gerechtfertigt, wenn \nwährend der Dienstzeit Zweifel an der gesundheitlichen \nEignung des Beamten in einem Maße aufgetreten seien, dass \nwegen der gesundheitlichen Probleme das Erreichen oder gar \nBestehen der Laufbahnprüfung in absehbarer Zeit nicht zu \nerwarten sei.\n\n7\n\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das \nVerwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise \nfestgestellt: Der Kläger konnte seit dem 12. November 2002 \nseinen Dienst krankheitsbedingt nicht ausüben. Während nach \nder ersten amtsärztlichen Untersuchung des damals \ndienstunfähigen Klägers im März 2003 die Wiederherstellung \nseiner Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nicht \nausgeschlossen erschien, ergab die amtsärztliche \nNachuntersuchung durch das Gesundheitsamt der Stadt F. im \nOktober 2003, dass sich das psychische Zustandsbild des \nKlägers trotz fortgesetzter Psychotherapie und zeitweiser \nstationärer Behandlung im Vergleich zur Voruntersuchung nicht \nwesentlich geändert habe und mit einer Wiederherstellung seiner \nDienstfähigkeit in den folgenden sechs Monaten nicht zu \nrechnen sei.\n\n8\n\nDiese tatsächlichen Feststellungen tragen die prognostische \nEinschätzung, nach der nicht zu erwarten sei, dass der Kläger \ndie Laufbahnprüfung in absehbarer Zeit werde ablegen \nkönnen.\n\n9\n\nDass er sich - wie er vorträgt - bei Eintritt der \nDienstunfähigkeit bereits im Prüfungsstadium befunden habe \nund durch seinen krankheitsbedingten Ausfall daher keine \nWissenslücken entstanden seien beziehungsweise entstünden, \ndie eine sinnvolle Fortführung der Ausbildung ausschließen \nwürden, ist für die Rechtmäßigkeit des Ergebnisses, der hier in \nRede stehenden Ermessensentscheidung gemäß § 35 Abs. 1 \nSatz 1 LBG letztlich ohne Belang. Für eine rechtmäßige \nEntlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf reichte es \nim Falle des Klägers aus, dass auf Grund des zuletzt erstellten \namtsärztlichen Gutachtens von November 2003 im Anschluss an \ndie mehr als vierzehn Monate währende Unterbrechung des \nVorbereitungsdienstes weitere Ausfallzeiten zu erwarten waren, \ndie für sich genommen den Fortgang und den Abschluss seiner \nAusbildung auf unabsehbare Zeit gehindert hätten. Für eine -\n wie der Kläger meint - aus § 23 Abs. 4 BRRG herzuleitende \nErmessensreduzierung auf Null, die seine Entlassung aus dem \nBeamtenverhältnis auf Widerruf ausschließen würde, ist \ndagegen nichts ersichtlich.\n\n10\n\nSoweit der Kläger schließlich unter Berufung auf das \närztliche Attest des Arztes für Neurologie und Psychatrie U. \nvom 23. Januar 2004 und seine seit Mitte 2004 aufgenommene \nTätigkeit an einer Privatschule die in dem amtsärztlichen \nGutachten von November 2003 enthaltene Prognose zur \nWiederherstellung der Dienstfähigkeit angreift, sind damit \nebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils dargetan. Der Senat hat bereits in dem \nvorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \n(6 B 1004/04) mit Beschluss vom 28. Juni 2004 ausgeführt, dass \ndas privatärztliche Attest vom 23. Januar 2004 nicht überzeuge \nund die Prognose des Facharztes, der Kläger werde bei \nregelmäßiger neuro-psychiatrischer Behandlung zum Ablauf des \nersten Halbjahres 2004 die volle Dienstfähigkeit auf Dauer \nerlangen, nicht plausibel sei. Daran ist auch unter \nBerücksichtigung des Zulassungsvorbringens festzuhalten. Der \nUmstand, dass der Kläger - wie er behauptet - seit Mitte 2004 an \neiner Privatschule auf Honorarbasis Unterricht erteilt, stellt die \namtsärztliche Prognose zur Wiederherstellung seiner \nDienstfähigkeit ebenso wenig in Frage. Abgesehen davon, dass \nallein eine abweichende tatsäch-liche Entwicklung die \nGeeignetheit einer zuvor gestellten Prognose als Entschei-\ndungsgrundlage regelmäßig nicht nachträglich zu beseitigen \nvermag, lässt die beschriebene Unterrichtstätigkeit auch nicht \netwa den Schluss zu, der Kläger sei seit Mitte 2004 den \nAnforderungen des Vorbereitungsdienstes und der \nLaufbahnprüfung gewachsen.\n\n11\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n12\n\nDies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers \ngegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen \nWürdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, \nbegründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne \nweiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.\n\n13\n\nDavon kann hier keine Rede sein. Der Kläger benennt -wie \noben ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die \nUnrichtigkeit des Urteils.\n\n14\n\nWeitere Zulassungsgründe hat der Kläger nicht geltend \ngemacht.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 \nAbs. 1 GKG.\n\n16\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit \nder Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene \nUrteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272580","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-04/6-a-4679-04","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272580","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272580","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-04/6-a-4679-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272580","retrieved":"2026-07-09 02:43:27.166046+00:00"}}