{"status":"available","doknr":"OLD272579","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0504.6A3713.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-04","aktenzeichen":"6 A 3713/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \n5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat in dem vorangegangenen \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (2 L 769/04) mit \nBeschluss vom 25. März 2004, auf den es in dem angefochtenen \nUrteil zulässigerweise Bezug genommen hat, ausgeführt, die an \ndie Klägerin gerichtete und auf § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG \ngestützte Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung \nbegegne formell und materiell keinen durchgreifenden \nBedenken. Für den Erlass einer entsprechenden Anordnung \nreiche es aus, wenn Umstände vorlägen, aus denen sich Zweifel \nan der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit eines Beamten \nergeben könnten. Die Verwaltungsgerichte prüften eine solche \nAnordnung lediglich auf Ermessensfehler und insbesondere \ndarauf, ob sie willkürlich sei. Dagegen verbiete es sich \nregelmäßig, den Berechtigungsgrad behördlicher Zweifel an der \nDienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit des Beamten zu \nergründen. Diese grundlegenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts entsprechen der ständigen Rechtsprechung \ndes Senats,\n\n5\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 \n- 6 A 1058/03 - und 25. September 2003 - 6 B 1871/03 -,\n\n6\n\nund sind nicht zu beanstanden.\n\n7\n\nDie weitere im Einzelnen begründete Annahme des \nVerwaltungsgerichts, im Falle der Klägerin hätten \n- maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit der Erlass des \nWiderspruchsbescheides - Umstände vorgelegen, aus denen sich \nZweifel an ihrer Dienstfähigkeit hätten ergeben können, wird \ndurch das Zulassungsvorbringen in keiner Weise \nerschüttert.\n\n8\n\nDie Klägerin selbst hat fachärztliche Bescheinigungen \nvorgelegt, wonach für sie eine berufliche Belastung von mehr \nals 19 Stunden wöchentlich aus ärztlicher Sicht nicht vertretbar \nsei und es vermieden werden solle, dass sie an Konferenzen etc. \nin den Nachmittagsstunden, die zusätzlich zum normalen \nSchuldienst anfielen, teilnehme. Das Verwaltungsgericht hat \ndaraus und aus den fachärztlich diagnostizierten Erkrankungen \n- ebenso wie der Beklagte - geschlossen, dass die Klägerin, der \nim Hinblick auf ihre Schwerbehinderung die maximal zulässige \nVerminderung ihres Regellehrerdeputates von 27 auf \n20 Unterrichtsstunden gewährt worden sei, auch bei \nBerücksichtigung der ihr eingeräumten Erleichterungen ihre \nverbleibenden Dienstpflichten offenbar krankheitsbedingt nicht \nvollständig erfüllen könne. Zu ihren Dienstpflichten gehöre \nnämlich trotz ihrer Schwerbehinderung auch die Teilnahme an \nKonferenzen und sonstigen besonderen schulischen \nVeranstaltungen, was sich aus Nr. 3.4.2 zu Nr. 7 der Richtlinien \nzur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Rd.Erl. des \nKultusministeriums vom 31. Mai 1989, GABl. NRW S. 300) \nergebe.\n\n9\n\nDie gegenüber der Klägerin ergangene Anordnung, sich \namtsärztlich auf ihre Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, \nberuht mithin auf einer auf Tatsachen gestützten Vermutung und \nerscheint daher weder willkürlich noch aus anderen Gründen \nermessensfehlerhaft.\n\n10\n\nDer in diesem Zusammenhang im Zulassungsantrag \nerhobene Einwand der Klägerin, der Beklagte habe in Wahrheit \nnur ihre Schwerbehinderung zum Anlass genommen, ihre \nDienstfähigkeit in Zweifel zu ziehen, und nutze die Anordnung \nder amtsärztlichen Untersuchung mit dem zu erwartenden \nErgebnis der Dienstunfähigkeit nach vergeblichem Mobbing als \nein weiteres Mittel, sie aus dem aktiven Dienst zu vertreiben, ist \nspekulativ und findet in den Verwaltungsvorgängen keine \nStütze.\n\n11\n\nDie Zulassung der Berufung kommt schließlich auch nicht \ndeshalb in Betracht, weil etwa ein der Beurteilung des Senats \nunterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).\n\n12\n\nSoweit sich die Klägerin der Sache nach auf einen Verstoß \ngegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) \nberuft, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass das \nVerwaltungsgericht - ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt - \nden der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhalt nicht \nhinreichend aufgeklärt hat.\n\n13\n\nDie Klägerin hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, \ndass das Verwaltungsgericht dem Aspekt der willkürlich \nangeordneten amtsärztlichen Untersuchung mit dem Ziel, ihre \nDienstunfähigkeit festzustellen, nicht weiter nachgegangen sei \nund dahingehende Aufklärungen nicht vorgenommen habe. Ein \nAufklärungsmangel ist damit in einer den Anforderungen des \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise nicht dargelegt. \nAus dem fraglichen Vortrag der Klägerin erschließt sich auch \nnicht ansatzweise, zu welchen konkreten Tatsachen das \nVerwaltungsgericht aus ihrer Sicht zusätzliche Ermittlungen \nhätte anstellen müssen, um über die Willkürlichkeit der im Streit \nstehenden Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung \nsachgerecht entscheiden zu können. Ebenso wenig zeigt die \nKlägerin auf, weshalb die in den Verwaltungsvorgängen und in \nder Gerichtsakte dokumentierten Tatsachen als Grundlage für \ndas angefochtene Urteil nicht ausreichend gewesen sein \nsollen.\n\n14\n\nAndere Zulassungsgründe hat die Klägerin nicht \nbenannt.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 \nAbs. 2 GKG.\n\n16\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit \nder Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene \nUrteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272579","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-04/6-a-3713-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272579","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272579","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-04/6-a-3713-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272579","retrieved":"2026-07-09 02:43:27.089023+00:00"}}