{"status":"available","doknr":"OLD272582","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0504.15B692.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-04","aktenzeichen":"15 B 692/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag, \n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den \nZuschlag im Vergabeverfahren für das Gewerk \"Brandmeldeanlage, \nSicherheitsbeleuchtungsanlage durch zugelassene Errichterfirma nach VDE\" im \nRahmen der Baumaßnahme \"Brandschutzsanierung des Berufskolleg H. , \nL. \" auszusetzen, \n\n4\n\nzu Recht abgelehnt.\n\n5\n\nDer vom Verwaltungsgericht mit guten Gründen bejahte Verwaltungsrechtsweg, \n\n6\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2005 - 15 E 1188/05 -, NVwZ-RR \n2006, 223, \n\n7\n\nist entsprechend § 17 Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes im \nBeschwerderechtszug nicht zu prüfen. \n\n8\n\nDer Antrag ist unbegründet, da ein im Hauptsacheverfahren zu verfolgender \nAnordnungsanspruch auf Unterlassung der Vergabe aufgrund der getätigten \nAusschreibung nicht glaubhaft gemacht ist (vgl. § 123 Abs. 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). \nEin Unterlassungsanspruch würde voraussetzen, dass eine Vergabe an einen \nanderen als die Antragstellerin aufgrund der getätigten Ausschreibung einen \nrechtswidrigen Eingriff in Rechte der Antragstellerin darstellen würde. Eine \nVerletzung derartiger Rechte ist nicht erkennbar. \n\n9\n\nDies kann allerdings nicht schon deshalb verneint werden, weil die Antragstellerin \nkein Angebot im hier betroffenen Vergabeverfahren abgegeben hat. Sollte sie \nnämlich, wie sie geltend macht, aufgrund vergaberechtswidriger Gestaltung der \nAusschreibung im Gegensatz zu anderen kein konkurrenzfähiges Angebot machen \nkönnen, ist eine Rechtsverletzung denkbar. Dies kann aber nicht festgestellt werden. \n\n10\n\nEine Rechtsverletzung liegt nicht deshalb vor, weil in der Leistungsbeschreibung \nbestimmte Erzeugnisse benannt sind, ohne dass der Zusatz \"oder gleichwertiger Art\" \nhinzugefügt wurde. Es bestehen allerdings Zweifel, ob die Vorschrift des § 9 Abs. 5 \nder Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil A, (VOB/A) mit dem \nLeistungsverzeichnis, das bestimmte Erzeugnisse fordert, eingehalten wurde. Sicher \nvergaberechtswidrig ist die Erwägung im Schreiben vom 18. Januar 2006 des von \nder Antragsgegnerin eingeschalteten Ingenieurbüros, dass wegen der \nUnterschiedlichkeit der Anlagen und Betriebsgeräte der verschiedenen Hersteller \n\"die Produkte bestimmter Lieferanten, die im hiesigen Bereich präsent sind, \nausgeschrieben\" worden seien. Jedoch kann sich die Antragstellerin im Verfahren \ndes gerichtlichen Primärrechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten nicht auf \njedweden Verstoß gegen die VOB/A berufen. Das gilt sogar für die dem Vierten Teil \ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterliegenden \nVergabeverfahren. Hier ordnet § 97 Abs. 7 GWB zwar an, dass die Unternehmen \neinen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das \nVergabeverfahren einhält. Jedoch ist die Vorschrift trotz ihrer scheinbar \neinschränkungslosen Verstärkung der ansonsten als Verwaltungsvorschriften \ngeltenden Verdingungsordnungen zu Rechtsansprüchen dahin zu verstehen, dass \nnur Vergabebestimmungen gemeint sind, die dem Schutz des einzelnen zu dienen \nbestimmt sind.\n\n11\n\nVgl. zur für das Verständnis entscheidenden Entstehungsgeschichte der Norm \nNiebuhr, in: Niebuhr/ Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum Vergaberecht, § 97 Rn. 257 \nff.; zur Schutznormeigenschaft des § 9 VOB/A in diesem Rahmen vgl. ebenda, Rn. \n278 ff.; Boesen, Vergaberecht, § 97 Rn. 206.\n\n12\n\nErst recht besteht im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, bei \ndem sich allein wegen der Selbstbindung der Verwaltung an die als \nVerwaltungsvorschrift geltenden Verdingungsordnungen aus dem \nGleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch auf deren Einhaltung ergeben kann, kein \nallgemeiner Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen des \nVergabeverfahrens.\n\n13\n\nHinsichtlich des § 9 Abs. 5 VOB/A für ausgeschriebene herstellerbezogene \nLeistungen kann nur dann der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Anspruch \nbestehen , wenn die Antragstellerin gehindert gewesen wäre, ein davon \nabweichendes Angebot abzugeben und sie dadurch gegenüber Konkurrenten \ngleichheitswidrig benachteiligt würde. Hier konnte die Antragstellerin jedenfalls ein \nNebenangebot mit den von ihr angebotenen Produkten abgeben (vgl. die \nAusschreibung Seite 13). Zwar wird in der Ausschreibung für diesen Fall eine \nausführliche Beschreibung und technische Spezifikation gefordert. Angesichts der \nVergaberechtswidrigkeit hätte dies aber nur beschränkt zu Lasten eines \nNebenangebotes bei der Zuschlagserteilung berücksichtigt werden dürfen. Damit \nkann - unbeschadet der Frage, ob § 9 Abs. 5 VOB/A in jeder Hinsicht durch die \nAusschreibung eingehalten wurde - eine Rechtsverletzung der Antragstellerin im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht festgestellt werden. \n\n14\n\nDies gilt ebenso für die Rüge der Antragstellerin, dass hinsichtlich verschiedener \nPositionen überhöhte Mengenansätze ausgeschrieben seien. Dies kann von \nvornherein zu keiner Verletzung der Rechte der Antragstellerin führen, da alle \nAnbieter diesen Ausschreibungsbedingungen gleichermaßen unterliegen. Gleiches \ngilt für die Rüge, dass entgegen § 9 Nr. 9 VOB/A zu Unrecht ungleichartige \nLeistungen zusammengefasst worden seien oder dass unter Verstoß gegen § 9 \nAbs. 1 unvollständige Angaben über den Leistungsumfang gemacht worden seien, \ndie ein seriöses Angebot verhindert hätten. All dies betrifft alle Anbieter \ngleichermaßen. Ein Anspruch auf vollständige Einhaltung der Vorschriften des § 9 \nVOB/A - auch im Hinblick auf die Transparenzgebote -, ohne dass eine \ngleichheitswidrige Wettbewerbsverzerrung durch die Ausschreibung vorläge, besteht \njedoch nicht. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Dabei hat der Senat den für das Hauptsacheverfahren \ngemäß § 52 Abs. 2 zugrunde zu legenden Auffangstreitwert von 5.000,-- DM nicht \nmit Rücksicht auf die Verfahrensart des einstweiligen Rechtsschutzes gemindert, da \ndie Antragstellerin hier eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt hat. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-04/15-b-692-06","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-04/15-b-692-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272582","retrieved":"2026-07-09 02:43:27.330685+00:00"}}