{"status":"available","doknr":"OLD272585","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0504.13B516.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-04","aktenzeichen":"13 B 516/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. März 2006 wird auf Kosten des \nAntragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im \nRahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung der Klage (VG Düsseldorf, 26 K 882/06) gegen die \nAnordnung des Ruhens der Approbation als Arzt durch Verfügung der \nAntragsgegnerin vom 20. Dezember 2005 zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen des \n§ 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, \nvon der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen \nEntscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, und dem öffentlichen \nInteresse an der schnellstmöglichen Durchsetzung der Verfügung fällt auch aus der \nSicht des Senats zum Nachteil des Antragstellers aus. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat unter Darlegung der materiell-rechtlichen \nVoraussetzungen für die auf § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 BÄO gestützte \nAnordnung des Ruhens der Approbation und in Auswertung vorliegender ärztlicher \nStellungnahmen zur gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zur Ausübung des \nArztberufs sowie in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers \nzutreffend ausgeführt, dass bei der diesem Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes eigenen summarischen Prüfung keine Bedenken gegen die \nRechtmäßigkeit der Ruhensanordnung und deren Anordnung der sofortigen \nVollziehung bestehen und dass die Ruhensanordnung vom 20. Dezember 2005 \nwegen bis dahin vom Antragsteller nicht wahrgenommener Untersuchungstermine \nund nunmehr wegen Nichtabgabe einer für erforderlich gehaltenen Haarprobe \ngerechtfertigt ist. Dem schließt sich der Senat zwecks Vermeidung unnötiger \nWiederholungen in vollem Umfang an.\n\n5\n\nDas Beschwerdevorbringen des Antragstellers, es sei bis heute nicht die \nEntnahme einer Haarprobe von ihm angeordnet worden, so dass auch nicht von \neiner Weigerung, sich einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen, \nausgegangen werden könne, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Eine speziell \nauf die Entnahme einer Haarprobe abstellende ausdrückliche Anordnung war/ist \nnicht geboten. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO sieht, wenn Zweifel an der gesundheitlichen \nEignung eines Arztes zur Ausübung des Berufs bestehen, als Maßnahme der in \nZusammenhang mit ärztlichen Approbationen zuständigen Behörden die Anordnung \neiner amts- oder fachärztlichen Untersuchung des Betreffenden vor, ohne \nEinzelheiten der erforderlichen Untersuchung und konkrete Untersuchungsmethoden \nzu benennen. Dem entspricht der Gutachtenauftrag der Antragsgegnerin an das \nGesundheitsamt der Stadt T. vom 21. Oktober 2005, auch wenn dieser mit der \nFormulierung, es sei die Frage zu beantworten, ob beim Antragsteller eine Sucht \noder eine körperliche oder geistige Schwäche vorliege, an die vor Mai 2002 geltende \nFassung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO anknüpft, während die derzeitige Fassung der \nBestimmung die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs als \nKriterium nennt. Die Einzelheiten einer angeordneten Untersuchung sind abhängig \nvom Untersuchungszweck, an dem sie sich orientieren müssen, und müssen deshalb \nwegen des insoweit dort bestehenden größeren medizinischen Sachverstands der \nmit der Untersuchung beauftragten Stelle vorbehalten bleiben und können \ndemgemäss nicht im Einzelnen von der Verwaltungsbehörde vorgegeben werden. \nEbenso wie beispielsweise von der Verwaltungsbehörde nicht konkret die Entnahme \neiner Blut- und/oder Urinprobe bei einer betroffenen Person angeordnet werden \nkann, kann deshalb auch nicht die konkrete Anordnung, sich eine Haarprobe \nentnehmen zu lassen, als erforderlich angesehen werden. Eine Weigerung, sich im \nRahmen des Untersuchungszwecks weiteren von der die Untersuchung \ndurchführenden Stelle für notwendig befundenen Untersuchungen zu unterziehen, ist \ndemnach konsequenterweise als Weigerung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO \nanzusehen.\n\n6\n\nNach den zusammenfassenden Beurteilungen des Stadtdienstes Gesundheit der \nStadt T. in der Stellungnahme vom 23. Februar 2006, die das psychiatrische \nZusatzgutachten vom 6. Februar 2006 berücksichtigt, wird zur Abklärung der Frage \nder gesundheitlichen Eignung des Antragstellers für die Ausübung des Arztberufs \n\"aus amtsärztlicher Sicht die Entnahme einer Haarprobe für dringend notwendig \nerachtet\". Dem verweigert sich der Antragsteller. Nachvollziehbare und tragfähige \nGründe dafür sind von ihm nicht überzeugend dargelegt worden. Der Antragsteller \nkann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die \nAntragsgegnerin habe ihm \"freigestellt\", sich eine Haarprobe entnehmen zu lassen. \nDie entsprechende Formulierung im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3. März \n2006 kann bei sachgerechter und vernünftiger Auslegung nur dahin verstanden \nwerden, dass für den Antragsteller die Möglichkeit besteht, die bisher für ihn negative \namtsärztliche Beurteilung durch Abgabe einer Haarprobe aus der Welt zu schaffen \nund die Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Arztberufs zu \nentkräften.\n\n7\n\nIm Übrigen ist die aus einer bruchstückhaften Zitierung der vorliegenden \närztlichen Stellungnahmen abgeleitete Wertung des Antragstellers, diese hätten den \nVerdacht, nicht den gesundheitlichen Anforderungen des § 3 BÄO zu genügen, \nentkräftet und widerlegt, bei gebotener objektiver Betrachtung nicht gerechtfertigt. \nDie Stellungnahme des Stadtdienstes Gesundheit der Stadt T. vom 23. Februar \n2006 schließt mit der zusammenfassenden Bemerkung, aufgrund der derzeitigen \nUntersuchungsergebnisse lasse sich nicht die Schlussfolgerung ableiten, dass der \nAntragsteller keine Betäubungsmittel mehr konsumiere oder in den letzten Monaten \nkonsumiert habe. Das psychiatrische Zusatzgutachten vom 6. Februar 2006 verweist \ndarauf, dass der Antragsteller in der Vergangenheit Kokainabusus betrieben habe \nund aus dessen Verweigerung einer Untersuchung der Haare bezüglich Kokain auf \neinen auch aktuell bestehenden Kokainabusus geschlossen werden könne; aus \npsychiatrischer Sicht könne dem Antragsteller nicht attestiert werden, dass aktuell \nkein Kokainkonsum vorliege. Diese insoweit eindeutigen Aussagen lassen im \nRahmen dieses auf summarische Prüfung angelegten Verfahrens auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes eine Interpretation im Sinne des Antragstellers nicht zu. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 \nGKG. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272585","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-04/13-b-516-06","cited_norms":[{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272585","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272585","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-04/13-b-516-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272585","retrieved":"2026-07-09 02:43:27.582390+00:00"}}