{"status":"available","doknr":"OLD272629","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0503.6B302.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-03","aktenzeichen":"6 B 302/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis \n13.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten, vom Senat allein zu \nprüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung \n\n3\n\n- VwGO -) führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. \n\n4\n\nDie am 20. März 0000 geborene Antragstellerin steht seit dem 1. August 2003 als \nLehrerin z.A. im Dienst des Antragsgegners. Ihre Probezeit endete nach zwischenzeitlicher \nkrankheitsbedingter Verlängerung am 6. Juli 2005. Die Antragstellerin erstrebt vorläufigen \nRechtsschutz dagegen, dass die Bezirksregierung E. sie mit Verfügung vom 13. \nSeptember 2005 wegen mangelnder Bewährung in Bezug auf fachliche und gesundheitliche \nEignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen und diesbezüglich mit \nWiderspruchsbescheid vom 8. Dezember 2005 die sofortige Vollziehung angeordnet hat. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der \nAntragstellerin gegen die Entlassungsverfügung wiederherzustellen: Die Begründung der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO, und die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung \ngehe zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Denn die angefochtene Entlassungsverfügung sei \noffensichtlich rechtmäßig. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) könne \nein Beamter auf Probe, der sich mangels gesundheitlicher Eignung in der Probezeit nicht \nbewährt habe, aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden. Dass die Antragstellerin \ngesundheitlich nicht geeignet sei, ergebe sich aus einem amtsärztlichen Gutachten des \nGesundheitsamtes der Stadt C. vom 24. August 2005. Die sonstigen Voraussetzungen für \neine Entlassung nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG seien hier ebenfalls gegeben. \n\n6\n\nDie Antragstellerin macht im Beschwerdeverfahren geltend: Die erst mit dem \nWiderspruchsbescheid ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen \nVerfügung sei rechtswidrig. Sie, die Antragstellerin, habe mit einer solchen nachträglichen \nAnordnung der sofortigen Vollziehung - drei Monate nach Erhalt des Ausgangsbescheides - \nnicht mehr rechnen müssen. Der Antragsgegner habe durch sein Zuwarten zunächst den \nEindruck erweckt, dass er die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen sich gelten \nlassen werde. Daran müsse er sich festhalten lassen. Die der Anordnung der sofortigen \nVollziehung beigegebene Begründung entspreche auch nicht den Erfordernissen des § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei unerheblich, ob die von \nder Behörde gegebene Begründung die Annahme eines besonderen Interesses an der \nsofortigen Vollziehung zu tragen vermöge, sei unzutreffend. Die hier vom Antragsgegner für \ndie Anordnung der sofortigen Vollziehung gelieferte Begründung sei zu pauschal. Es reiche \nnicht aus, wenn der Antragsgegner in ihr allgemein auf \"das öffentliche Interesse an einem \nstörungsfreien, kontinuierlichen und qualitativen Mindestanforderungen genügenden \nUnterricht für Schüler\" hinweise. Im Übrigen sei die Begründung auch inhaltlich nicht \nnachvollziehbar. Insbesondere habe der Antragsgegner nicht auf die krankheitsbedingten \nFehlzeiten abstellen dürfen, zumal es sich hierbei nicht um einen neuen Sachverhalt gehandelt \nhabe und die letzte Krankschreibung 14 Tage nach Anordnung der sofortigen Vollziehung \ngeendet habe. Auf die der sofortigen Vollziehung entgegenstehenden persönlichen Interessen \nsei der Antragsgegner in seiner Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung \nüberhaupt nicht eingegangen. Auch die Entlassungsverfügung selbst sei offensichtlich \nrechtswidrig. Das Verwaltungsgericht habe seine gegenteilige Auffassung allein auf § 34 Abs. \n1 Nr. 2 LBG gestützt und dabei ausschließlich auf gesundheitliche Aspekte abgestellt. \nGesundheitliche Aspekte seien jedoch nicht im Rahmen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG, sondern \nausschließlich im Rahmen des § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG von Bedeutung. Ob die \nVoraussetzungen dieser letztgenannten Vorschrift erfüllt seien, habe das Verwaltungsgericht \njedoch offen gelassen. Im Übrigen sei die Entlassungsverfügung auch deswegen \noffensichtlich rechtswidrig, weil sie erst mehr als zwei Monate nach Ablauf der Probezeit \nergangen sei. Ihre, der Antragstellerin, gesundheitlichen Probleme seien dem Antragsgegner \nschon lange vorher bekannt gewesen. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso er so lange mit \neiner medizinischen Begutachtung gewartet habe. Seine Entscheidung sei dadurch \nunangemessen verzögert worden. Sie, die Antragstellerin, habe nach Ablauf ihrer Probezeit \ndavon ausgehen dürfen, dass sie in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen \nwürde.\n\n7\n\nMit diesem Vortrag ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende \nWirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hätte \nwiederherstellen müssen. \n\n8\n\nDie Ausführungen der Antragstellerin zur Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen \nVollziehung der Entlassungsverfügung gehen fehl. Der Antragsgegner war nach § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4 VwGO für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zuständig. Eine solche \nAnordnung muss auch nicht mit der Grundverfügung verbunden sein; sie kann - wie hier - zu \neinem späteren Zeitpunkt ergehen. Im Übrigen ist die behördliche Anordnung der sofortigen \nVollziehung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht auf ihre \nRechtmäßigkeit zu prüfen. Ob in dem jeweiligen Einzelfall ein besonderes Interesse im Sinne \ndes § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an einer sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden \nVerwaltungsakts besteht, prüft das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung. \n\n9\n\nVgl. den Beschluss des Senats vom 16. Februar 2006 - 6 B 2156/05 - m.w.N.\n\n10\n\nDie Einwendungen der Antragstellerin gegen die der Anordnung der sofortigen \nVollziehung im vorliegenden Fall beigegebene Begründung greifen ebenfalls nicht durch. Das \nsich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebende Begründungserfordernis ist formaler Art. Es \nkommt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht darauf an, ob die von der \nBehörde gegebene Begründung das geltend gemachte besondere Interesse an einer sofortigen \nVollziehung des Verwaltungsakts letztlich zu tragen vermag. Dies prüft das Gericht - wie \nbereits erwähnt - im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung. In der Begründung nach § \n80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss lediglich deutlich werden, welche konkreten, auf den Einzelfall \nbezogenen \n\n11\n\nÜberlegungen die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. \nDiesen Anforderungen entspricht die vom Antragsgegner gelieferte Begründung. \nInsbesondere ist sie, anders als die Antragstellerin meint, nicht zu pauschal. Es wird deutlich, \ndass der Antragsgegner wegen der von ihm angenommenen fehlenden Eignung und \nBefähigung der Antragstellerin die Weiterführung eines geordneten Schulbetriebs gefährdet \nsieht und deswegen für die Antragstellerin schnellstmöglich eine andere Lehrkraft \neinzustellen beabsichtigt. Die von der Antragstellerin gegen diese Begründung vorgebrachten \ninhaltlichen Einwände sind im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aus den genannten \nGründen unbeachtlich.\n\n12\n\nAuch die Einwände der Antragstellerin gegen die vom Verwaltungsgericht durchgeführte \nInteressenabwägung greifen nicht durch. Die Antragstellerin hat in ihrer \nBeschwerdebegründung nichts dargelegt, das die Annahme des Verwaltungsgerichts, die \nangefochtene Entlassungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig, unzutreffend erscheinen \nlassen könnte. \n\n13\n\nNach § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG kann ein Beamter auf Probe bei mangelnder Bewährung in \nBezug auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung entlassen werden. Eignung meint \nstets auch gesundheitliche Eignung. Von daher ist die im Beschwerdeverfahren von der \nAntragstellerin vorgetragene Auffassung, das Verwaltungsgericht habe sich im Rahmen des § \n34 Abs. 1 Nr. 2 LBG nicht auf gesundheitliche Aspekte stützen dürfen, unzutreffend. \n\n14\n\nVgl. hierzu auch den Beschluss des Senats vom 26. November 2004 - 6 B 2743/04 -.\n\n15\n\nFür ihren weiteren Einwand, dass eine Entlassungsverfügung - jedenfalls in ihrem Fall - \nnicht erst zwei Monate nach Beendigung der Probezeit ergehen dürfe, nennt die \nAntragstellerin keinen Anknüpfungspunkt im Gesetz. Sofern dieser Einwand auf die \nErmessensausübung des Antragsgegners im Rahmen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG bezogen sein \nsollte, ist zu bemerken, dass ein Ermessensfehler, diesbezüglich nicht festzustellen ist; die \nAntragstellerin konnte nicht schutzwürdig darauf vertrauen, nach Ablauf ihrer Probezeit in \ndas Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden. \n\n16\n\nDie Auffassung des Verwaltungsgerichts, die angefochtene Entlassungsverfügung sei \noffensichtlich rechtmäßig, ist durch das Beschwerdevorbringen nach alledem nicht entkräftet \nworden. Damit ist das Vorliegen eines besonderen Vollziehungsinteresses nach § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4 VwGO indiziert. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren keine \nInteressen dargetan, die ein solches Gewicht haben, dass sie einer sofortigen Vollziehung der \noffensichtlich rechtmäßigen Entlassungsverfügung ausnahmsweise entgegenstehen könnten. \nInsbesondere kann sie sich nicht darauf berufen, dass sie zwei Monate nach dem Ablauf der \nProbezeit nicht mehr mit einer Entlassungsverfügung und drei Monate nach dem Erhalt der \nEntlassungsverfügung nicht mehr mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung habe \nrechnen müssen. Das Vertrauen darauf, allein infolge Zeitablaufs von belastenden \nVerwaltungsmaßnahmen verschont zu bleiben, ist nicht schutzwürdig. Der von der \nAntragstellerin weiterhin vorgetragene Umstand, dass sie auf den Dienst angewiesen sei, um \nihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, greift ebenfalls nicht durch. Der Wegfall der \nBesoldung ist die typische Folge einer Entlassung. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, \ndass sie der Wegfall der Besoldung in einer atypischen Weise betrifft.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-03/6-b-302-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":11},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-03/6-b-302-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272629","retrieved":"2026-07-09 02:43:31.134470+00:00"}}