{"status":"available","doknr":"OLD272628","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0503.6A2566.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-03","aktenzeichen":"6 A 2566/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits-\n\nleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Be-\n\ntrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor \n\nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des\n\nzu vollstreckenden Betrages leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wurde am 22. März 0000 in C. geboren. Sie ist verheiratet und hat einen \ninzwischen 17-jährigen Sohn. Im Sommer 1971 schloss sie in C. die zweijährige Höhere \nHandelsschule ab. In den Folgejahren bis 1976 arbeitete sie als Angestellte in verschiedenen \nBüroberufen und an einer Sprachschule. Nebenher legte sie staatliche Prüfungen als Lehrerin \nfür Kurzschrift und Maschinenschreiben ab. Im Oktober 1976 trat sie als Angestellte in den \nSchuldienst der Freien Hansestadt C. . Sie unterrichtete als Fachlehrerin an einer \nberuflichen Schule die Fächer Kurzschrift, Maschinenschreiben, Textverarbeitung und \nBürowirtschaft. Am 1. Februar 1982 wechselte sie - zunächst als Angestellte - in den \nSchuldienst des Beklagten. Sie wurde als Lehrerin für Kurzschrift, Textverarbeitung und \nBürowirtschaft am G. -M. -Berufskolleg in I. eingesetzt. Am 24. Juni 1983 wurde \nsie in das Beamtenverhältnis auf Probe, am 24. August 1985 in das Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit unter gleichzeitiger Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 der \nLandesbesoldungsordnung A berufen. \n\n3\n\nIn der Zeit vom 1. Februar 1991 bis zum 31. Januar 2003 war die Klägerin gemäß § 85a \nAbs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) aus familienpolitischen Gründen ohne \nDienstbezüge beurlaubt. Am 1. Februar 2003 nahm sie ihren Dienst an der G. -M. -\nSchule in I. wieder auf. Seit dem 14. September 2003 arbeitet sie auf ihren Wunsch nur \nnoch mit halber Stundenzahl. \n\n4\n\nBereits unter dem 12. November 2002 hatte die Klägerin beantragt, ihr für die Zeit ab \ndem Erreichen des 50. Lebensjahres (22. März 0000) bis zum Eintritt in den Ruhestand \n(voraussichtlich 22. März 0000) erneut Urlaub - nunmehr aus arbeitsmarktpolitischen \nGründen im Sinne des § 78e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 LBG - ohne Gewährung von \nDienstbezügen zu bewilligen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 21. Januar 0000 lehnte die Bezirksregierung E. diesen Antrag ab. \nZur Begründung führte sie - unter Bezugnahme auf einen Erlass des Ministeriums für Schule, \nJugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2003 - Az.: 124-1.11.03-\n29068/02 - aus: Der der Klägerin bereits bewilligte Urlaub aus familienpolitischen Gründen \nund der nunmehr beantragte Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen überstiegen \nzusammengenommen die in § 78e Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 LBG \ngenannte Höchstgrenze von 15 Jahren. Zwar sei nach § 78e Abs. 3 Satz 4 LBG im Einzelfall \nein Überschreiten dieser Höchstgrenze möglich, wenn es dem Beamten nicht zumutbar sei, \nzur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren. Diese Vorschrift finde jedoch nur dann \nAnwendung, wenn die Höchstgrenze um eine \"relativ kurze\" Zeit überschritten werde. Von \neiner \"relativ kurzen\" Überschreitung könne aber hier nicht die Rede sein: Wenn dem Antrag \nder Klägerin stattgegeben würde, käme es zu einer Überschreitung der Höchstgrenze um ca. \n13 Jahre. \n\n6\n\nGegen den vorgenannten Bescheid erhob die Klägerin am 3. Februar 2003 Widerspruch. \nZur Begründung trug sie vor: Die von der Bezirksregierung E. vertretene Auslegung des \n§ 78e Abs. 3 Satz 4 LBG finde im Gesetzeswortlaut und auch in der einschlägigen \nRechtsprechung und Literatur keine Stütze. Der Gesetzgeber habe durch diese Vorschrift die \nMöglichkeit eröffnen wollen, einer besonderen persönlichen Lebenssituation des Beamten \nunter Fürsorgegesichtspunkten angemessen Rechnung zu tragen, z.B. bei altersbedingten \nWiedereingliederungsschwierigkeiten nach langer Beurlaubung, unter Umständen mit \nmehrjähriger Belastung durch Kindererziehung und Pflege. Eine solche besondere persönliche \nLebenssituation liege auch bei ihr, der Klägerin, vor. Ihr im Jahre 0000 geborener Sohn habe \nbei der Geburt unter Sauerstoffmangel gelitten. Dadurch sei es bei ihm zu Defiziten \ninsbesondere in Motorik und Sprache gekommen, die bis heute verschiedene Therapien \nerforderlich machten. Sie, die Klägerin, müsse für die Fahrten zu den Therapieorten sowie für \nhäusliche Therapiemaßnahmen erhebliche Zeit aufwenden. Von 1999 an habe sie auch ihre \nEltern bis zu deren Tod im Jahre 2001 bzw. 2002 pflegen müssen. Darüber hinaus habe sie in \nder Zeit von 1995 bis 1999 ein verhaltensgestörtes, motorisch und sprachlich \nentwicklungsverzögertes Pflegekind aufgenommen. Aufgrund dieser privaten Belastungen sei \nsie auch heute noch gesundheitlich angeschlagen. Eine Rückkehr in den Dienst sei ihr aber \nauch deswegen unzumutbar, weil ihre Lehrfächer inzwischen - landesweit - nicht mehr \nunterrichtet würden. Das Fach Kurzschrift gebe es gar nicht mehr, das Fach \nMaschinenschreiben bzw. Textverarbeitung sei in dem EDV-dominierten Fach \nInformationswirtschaft aufgegangen. Sie, die Klägerin, habe keine ausreichenden Kenntnisse \nauf dem Gebiet der EDV. Bereits im Jahre 1988 habe ihr der Beklagte aus diesem Grund eine \nUnterrichtstätigkeit im Fach \"Bürowirtschaft\" untersagt. Seit 1988 habe sich der gesamte \nBereich der EDV zudem noch wesentlich weiterentwickelt. Aufgrund ihrer persönlichen \nLebensumstände habe sie auch keine Möglichkeit gehabt, sich während der Zeit ihres Urlaubs \nfortzubilden. Heute würden keine Weiterqualifizierungsmaßnahmen für Fachlehrer mit ihren \nFächern mehr angeboten. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 0000 wies die Bezirksregierung E. unter \nWiederholung und Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides den Widerspruch der \nKlägerin zurück. Ergänzend führte sie an: Es sei nicht nachvollziehbar, wieso es der Klägerin \nnicht möglich gewesen sein solle, sich während des Urlaubs fortzubilden. Eine solche \nFortbildung sei ihr durch ihre persönlichen Lebensumstände zwar sicherlich erschwert, aber \nnicht unmöglich gemacht worden. Die Klägerin habe zudem Zeit für mehrere Ausbildungen \nim Gesundheitsbereich (Yoga, Shiatsu) gehabt und in den Jahren 2000 und 2001 in diesem \nBereich nach Einholung einer Nebentätigkeitsgenehmigung auch gearbeitet. \n\n8\n\nAm 25. Juli 2003 hat die Klägerin Klage erhoben. \n\n9\n\nZur Begründung hat sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vorgetragen: Sie \nkönne im Schuldienst nicht mehr amtsangemessen beschäftigt werden. So werde sie am \nG. -M. -Berufskolleg, an dem sie am 1. Februar 2003 ihren Dienst wieder \naufgenommen habe, aufgrund ihrer fehlenden Ausbildung im Wesentlichen nur für \nBürotätigkeiten und zur vertretungsweisen Aufsicht in Schulklassen eingesetzt. Selbständig \nunterrichten könne sie nicht. Während ihrer Beurlaubung habe sie aufgrund ihrer privaten \nSituation - wie bereits vorgetragen - keine Fortbildung betreiben können. Die vom Beklagten \nim Widerspruchsbescheid angesprochenen Ausbildungen im Gesundheitsbereich (Yoga, \nShiatsu) habe sie teilweise noch vor ihrer Beurlaubung, im Übrigen unmittelbar zu deren \nBeginn gemacht; ihre familiäre Situation habe dies damals noch zugelassen. Anschließend \nhabe sie für Fortbildungen zunächst keine Zeit mehr aufbringen können. Sie habe sich zwar \nüber die angebotenen Fortbildungsmaßnahmen für Fachlehrer durchgängig informiert. Bei \nden seit dem Jahr 1999 angebotenen Fortbildungsmaßnahmen habe sie wegen fehlender \nVorkenntnisse aber schon nicht mehr zum Adressatenkreis gezählt. Im Übrigen leide ihr Sohn \nseit Dezember 2003 auch an einer Skoliose, so dass sie sich nun noch stärker als bisher um \nihn kümmern müsse.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 21. Januar 0000 und \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 24. Juni 0000 zu verpflichten, \nihr Vorruhestandsurlaub gemäß § 78e Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 \n\n12\n\ni.V.m. Abs. 1 Nr. 2 LBG gemäß ihrem Antrag vom 12. November \n\n13\n\n2002 zu bewilligen,\n\n14\n\nhilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden \n\n15\n\nBescheides vom 21. Januar 0000 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE. vom 24. Juni 0000 zu verpflichten, ihr Urlaub gemäß § 78e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 \nSatz 1 und 2 LBG für die maximale Gesamtdauer von 15 Jahren zu bewilligen. \n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\n die Klage abzuweisen. \n\n18\n\nEr hat ergänzend vorgetragen: Die Klägerin könne derzeit zwar tatsächlich nur im \nSchulbüro und als Vertretungslehrkraft eingesetzt werden. Dies sei jedoch maßgeblich darauf \nzurückzuführen, dass sie während ihres Urlaubs nicht an Weiterqualifizierungsmaßnahmen \nteilgenommen habe. Solche - auch für sie geeigneten - Maßnahmen seien noch bis Juli 2003 \nangeboten und von anderen Kolleginnen in vergleichbaren Situation auch wahrgenommen \nworden. Mit Hilfe dieser Kolleginnen könne sich die Klägerin nach Auskunft der \nSchulleiterin auch heute noch nachqualifizieren, zumal sie aufgrund der Tätigkeit im \nSchulbüro bereits einige Bereiche der Textverarbeitung beherrsche. \n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 31. März 2004 die Klage abgewiesen: \n\n20\n\nDie Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf den \nbegehrten Urlaub. Schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 78e LBG seien nicht erfüllt. \nNach Absatz 3 Satz 1 i.V.m. Absatz 4 Satz 2 dieser Vorschrift dürfe Urlaub aus \narbeitsmarktpolitischen Gründen im Zusammenhang mit Urlaub aus familienpolitischen \nGründen die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Die Klägerin sei aus \nfamilienpolitischen Gründen bereits 12 Jahre beurlaubt gewesen; bei einem weiteren Urlaub \naus arbeitsmarktpolitischen Gründen bis zum Eintritt in den Ruhestand beliefe sich der Urlaub \ninsgesamt auf ca. 24 Jahre. Die Härtefallregelung des § 78e Abs. 3 Satz 4 LBG, die eine \nÜberschreitung der Urlaubshöchstgrenze erlaube, wenn dem Beamten eine Rückkehr zur \nVoll- oder Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten sei, komme der Klägerin nicht zugute. \n§ 78e Abs. 3 Satz 4 LBG beziehe sich allein auf Urlaub im Sinne des § 78e Abs. 1 Nr. 2 \nLBG, also nach Vollendung des 55. Lebensjahres. Auf Urlaub im Sinne des § 78e Abs. 4 \nLBG, also nach Vollendung des 50. Lebensjahres, sei diese Vorschrift nicht anwendbar. Denn \n§ 78e Abs. 4 LBG verweise ausdrücklich nur auf Satz 1 des § 78e Abs. 3 LBG, nicht jedoch \nauf die übrigen Sätze dieser Vorschrift, insbesondere nicht auf deren Satz 4. § 78e Abs. 4 \nLBG liege damit erkennbar die Vorstellung des Gesetzgebers von einer erstmaligen \nBeurlaubung des 50-jährigen Beamten für die Dauer von 15 Jahren zugrunde, um ihm den \nnahtlosen Übergang in den Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu ermöglichen. \nBei diesem Modell bedürfe es keiner Härtefallregelung, da der Beamte nicht mehr in den \naktiven Dienst zurückkehren werde. Selbst wenn die Härtefallregelung des § 78e Abs. 3 Satz \n4 LBG auch in den Fällen des § 78e Abs. 4 LBG anwendbar sein sollte, könne das Begehren \nder Klägerin keinen Erfolg haben. Denn der Klägerin sei eine Rückkehr in den Dienst bis zu \nihrer regulären Zurruhesetzung nicht unzumutbar. Das Tatbestandsmerkmal der \nUnzumutbarkeit sei aus verfassungsrechtlichen Gründen eng auszulegen: Es gehöre zu den \nhergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Artikels 33 Abs. 5 des \nGrundgesetzes (GG), dass der Beamte auf Lebenszeit - der vollen Alimentation durch den \nDienstherrn entsprechend - zu einer hauptberuflichen und vollen Dienstleistung verpflichtet \nsei. Vor diesem Hintergrund seien Erschwernisse, die allgemein mit einer Rückkehr in den \nDienst nach langem Urlaub und in höherem Alter verbunden seien, für die Annahme einer \nUnzumutbarkeit im Sinne des § 78e Abs. 3 Satz 4 LBG nicht ausreichend. Das \nTatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit ermögliche es, einer im Einzelfall gegebenen \nbesonderen persönlichen Lebenssituation des Beamten unter Fürsorgegesichtspunkten \nangemessen Rechnung zu tragen, wie etwa einer altersbedingten besonderen Schwierigkeit \nder Wiedereingliederung in das Berufsleben nach jahrelangem Urlaub und mehrjähriger \nBelastung durch Kindererziehung und Pflege. Ziel sei dabei ein gleitender Übergang in den \nbaldigen Ruhestand. Der Beamte solle nicht zu einer unzumutbar kurzfristigen und \nkurzzeitigen Rückkehr in den Dienst gezwungen werden. § 78e Abs. 3 Satz 4 LBG erlaube \naus diesem Grunde stets nur eine \"maßvolle\" Überschreitung der Urlaubshöchstgrenze. Die \nvon der Klägerin beabsichtigte Überschreitung der Urlaubshöchstgrenze sei nicht mehr \n\"maßvoll\". Der Gesetzgeber habe bei der Schaffung des § 78e Abs. 3 Satz 4 LBG derartig \nausgedehnte Urlaube eindeutig nicht zulassen wollen. Auf die von der Klägerin im Einzelnen \ngeltend gemachten privaten Umstände komme es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob \ndie Klägerin im Hinblick auf ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung noch durch \nWeiterbildungsmaßnahmen in die Lage versetzt werden könnte, als Lehrerin zu unterrichten. \nDer Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet.\n\n21\n\nMit der vom Senat zugelassenen, von der Klägerin auf ihren Hauptantrag aus dem \nerstinstanzlichen Verfahren beschränkten Berufung wird vorgetragen: Die Ansicht des \nVerwaltungsgerichts, dass die Härtefallregelung des § 78e Abs. 3 Satz 4 LBG auf Fälle des § \n78e Abs. 4 LBG grundsätzlich nicht anwendbar sei, finde im Gesetzeswortlaut keine Stütze; \nauch durch Auslegung könne man nicht zu einem solchen Schluss kommen. Der hilfsweise \ngeäußerten Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass eine Wiederaufnahme des Dienstes im \nvorliegenden Fall schon deswegen nicht als unzumutbar angesehen werden könne, weil § 78e \nAbs. 3 Satz 4 LBG stets nur eine \"maßvolle\" Überschreitung der Urlaubshöchstgrenze \nermögliche, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Entscheidend sei der Einzelfall. Ihr, der \nKlägerin, sei eine Wiederaufnahme des Dienstes aus den bereits genannten persönlichen \nGründen unzumutbar. \n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\n das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich \n\n24\n\ngestellten Hauptantrag zu erkennen.\n\n25\n\nDer Beklagte hat keinen Antrag gestellt. \n\n26\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n29\n\nDer Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf eine \nsolche verzichtet haben (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -). \n\n30\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 21. Januar 0000 in der Gestalt \nihres Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 0000 ist, soweit er noch Gegenstand des \nVerfahrens ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz \n1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung des von ihr beantragten \nUrlaubs.\n\n31\n\nEinzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für dieses Begehren ist § 78e Abs. 1 \nNr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 LBG in der zum Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen \nEntscheidung geltenden Fassung. \n\n32\n\nDanach kann Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen, in denen wegen der \nArbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein \ndringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst \nzu beschäftigen, nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis \nzum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, \nwenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. \n\n33\n\nEs ist nach Ansicht des Senats schon fraglich, ob im Tätigkeitsbereich der Klägerin \nüberhaupt von einem außergewöhnlichen Bewerberüberhang und einem daraus folgenden \ndringenden öffentlichen Beschäftigungsinteresse gesprochen werden kann; darüber hinaus \nwäre von Belang, ob einem Urlaub der Klägerin nicht auch dienstliche Belange \nentgegenstünden. Im Einzelnen können diese - vom Beklagten bisher nicht geprüften - Fragen \njedoch dahin stehen. \n\n34\n\nDenn dem von der Klägerin begehrten Urlaub steht jedenfalls § 78e Abs. 3 Satz 1 in \nVerbindung mit Abs. 4 Satz 2 LBG entgegen. Nach diesen Vorschriften darf ein Urlaub aus \narbeitsmarktpolitischen Gründen auch im Zusammenhang mit einem Urlaub aus \nfamilienpolitischen Gründen die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. \n\n35\n\nDie Klägerin war vom 1. Februar 0000 bis zum 31. Januar 0000, also für insgesamt 12 \nJahre, aus familienpolitischen Gründen beurlaubt. Seit dem 1. Februar 0000 ist sie wieder im \nDienst. Der nunmehr von ihr beantragte Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen beliefe \nsich, vom Tag der berufungsgerichtlichen Entscheidung an gerechnet, erneut auf ca. 12 Jahre. \nAuch wenn dieser weitere Urlaub wegen des zwischenzeitlich wiederaufgenommenen \nDienstes zeitlich nicht (mehr) unmittelbar an den ersten Urlaub aus familienpolitischen \nGründen anschließt, stünden beide Urlaube doch im Sinne des § 78e Abs. 3 Satz 1 LBG \nmiteinander \"im Zusammenhang\". Das folgt schon daraus, dass die Klägerin den Antrag auf \nUrlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen noch während ihres früheren Urlaubs mit dem \nZiel gestellt hat, diesen Urlaub annähernd nahtlos fortsetzen zu können. Im Übrigen würde die \nAuslegung, dass nur zeitlich unmittelbar zusammenhängende Urlaube die Höchstgrenze nicht \nübersteigen dürfen, zu sachwidrigen Ergebnissen führen. Denn sie würde es dem Beamten \nerlauben, durch kurzzeitige Wiedereintritte in den Dienst die Höchstgrenzenregelung \nunschwer zu umgehen. \n\n36\n\nDer Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen würde \"im Zusammenhang\" mit dem \nbereits in Anspruch genommenen Urlaub aus familienpolitischen Gründen im Falle der \nKlägerin noch ca. 24 Jahre betragen. Er läge damit deutlich über der Höchstgrenze von 15 \nJahren. \n\n37\n\nAllerdings findet nach § 78e Abs. 3 Satz 4 LBG die Höchstgrenze des § 78e Abs. 3 Satz 1 \nLBG keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder \nTeilzeitbeschäftigung zurückzukehren. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts fallen \nauch Fallgestaltungen wie die vorliegende, in denen gemäß § 78e Abs. 4 LBG Urlaub ab der \nVollendung des 50. Lebensjahres begehrt wird, in den Anwendungsbereich des § 78e Abs. 3 \nSatz 4 LBG. § 78e Abs. 4 LBG nimmt zwar ausdrücklich nur § 78e Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 \nSatz 1 LBG in Bezug. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die übrigen \nRegelungen des § 78e LBG keine Geltung beanspruchen sollen. Wortsinn des § 78e Abs. 4 \nLBG und begriffliche Systematik des § 78e LBG zeigen vielmehr, dass die von § 78 Abs. 4 \nLBG ausdrücklich in Bezug genommenen beiden Vorschriften modifiziert, alle übrigen \nVorschriften des § 78e LBG hingegen unverändert gelten sollen. Auch der Sache nach gibt es \ngute Gründe dafür, dass die in den Absätzen 1 bis 3 des § 78e LBG getroffenen Regelungen \ngrundsätzlich auch für Beurlaubungen nach Absatz 4 Anwendung finden. So wäre es \nschlechterdings nicht nachvollziehbar, wenn für Beurlaubungen nach § 78e Abs. 4 etwa die \nErklärungspflicht bezüglich Nebentätigkeiten gemäß § 78e Abs. 2 oder die Möglichkeit der \nVerlängerung der Beurlaubungen für Beamte im Schul- und Hochschuldienst gemäß § 78e \nAbs. 3 Satz 2 LBG nicht gelten sollten. Die vom Verwaltungsgericht gewählte Auslegung des \n§ 78e Abs. 4 LBG lässt sich auch nicht damit begründen, dass es für den von dieser Vorschrift \nerfassten Personenkreis keiner Härtefallregelung bedürfe, weil diese Beamten ohnehin nicht \nmehr in den aktiven Dienst zurückkehren würden. Diese Erwägung würde nämlich in gleicher \nWeise auch für den von § 78e Abs. 1 Nr. 2 LBG erfassten Personenkreis (Beamte ab \nVollendung des 55. Lebensjahres) gelten. \n\n38\n\nIm Streitfall liegen jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 78e Abs. 3 Satz 4 LBG \nnicht vor. Es ist der Klägerin nicht unzumutbar, zumindest zur Teilzeitbeschäftigung \nzurückzukehren. \n\n39\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bei der Frage der Zumutbarkeit \neiner Rückkehr zur Beschäftigung das persönliche Interesse des Beamten an einer \nVerlängerung des Urlaubs über die Höchstgrenze hinaus gegen das öffentliche Interesse an \nder Erbringung der vollen Dienstleistung des Beamten abzuwägen. Beide Gesichtspunkte \nlassen sich auch auf hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Fürsorgepflicht des \nDienstherrn - Hingabepflicht des Beamten) und damit auf Verfassungsrecht (Artikel 33 Abs. 5 \nGG) stützen. \n\n40\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, die Härtefallregelung des § 78e Abs. 3 Satz 4 \nLBG erlaube nur ein \"maßvolles\" Überschreiten der Höchsturlaubsdauer. Für eine solche \neinschränkende Auslegung gibt der Wortlaut der Vorschrift keinen Anhaltspunkt. Aus dem \nTatbestandsmerkmal \"nicht mehr zuzumuten\" lässt sich allerdings eine Aussage für das \nAbwägungsergebnis ableiten, die die vom Verwaltungsgericht befürworteten \nEinschränkungen im Ergebnis und mit gewissen Modifikationen stützt: Je länger die \nUrlaubshöchstgrenze überschritten werden soll, desto gewichtiger müssen die hierfür \nstreitenden persönlichen Belange des Beamten sein. Außerdem muss anzunehmen sein, dass \ndieses Interesse für den gesamten Zeitraum bis zum Eintritt in den Ruhestand einer \nBeschäftigung des Beamten entgegenstehen würde. Hierzu ist eine Prognose anzustellen. Im \nFalle einer Überschreitung der Urlaubshöchstgrenze um ca. 9 Jahre, wie sie die Klägerin jetzt \nnoch anstrebt, muss das persönliche Interesse des Beamten ganz besonders ausgeprägt und \ndauerhaft sein, um die mit der Nichterbringung des Dienstes über diesen langen Zeitraum \neintretende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses zu überwiegen.\n\n41\n\nEin solches besonders ausgeprägtes und dauerhaftes persönliches Interesse liegt bei der \nKlägerin nicht vor. \n\n42\n\nAls persönliche Gründe, die die Einhaltung der Urlaubshöchstgrenze des § 78e Abs. 3 \nSatz 1 LBG unzumutbar machen können, reichen Erschwernisse, die allgemein mit einer \nRückkehr in den Dienst nach langem Urlaub und in höherem Alter verbunden sind, nicht aus. \n\n43\n\nVgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG, \n\n44\n\nStand: März 2006, Rn. 2, 10 zu § 72e.\n\n45\n\nNötig sind vielmehr besondere Schwierigkeiten, etwa durch zusätzliche mehrjährige \nBelastung bei Kindererziehung oder Pflege.\n\n46\n\nVgl. Bundestags-Drucksache 13/5057, S. 64; Battis, BBG, 3. Aufl. \n\n47\n\n2004, Rn. 7 zu § 72e.\n\n48\n\nEin persönlicher Grund, der einen Wiedereintritt in den Dienst unzumutbar machen kann, \nkönnte möglicherweise auch dann vorliegen, wenn der Beamte nach Wiedereintritt in das \nBeschäftigungsverhältnis dauerhaft bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand nicht \namtsangemessen beschäftigt werden könnte. Zugleich mag ein solcher Umstand das \nöffentliche Interesse an einer Weiterbeschäftigung dieses Beamten vermindern.\n\n49\n\nDie von der Klägerin vorgetragenen familiären Belastungen und die derzeitigen \nSchwierigkeiten, sie nach Wegfall ihrer Unterrichtsfächer noch als Fachlehrerin einzusetzen, \nsind zwar nicht von der Hand zu weisen. Sie machen jedoch - auch zusammengenommen - \neine Wiederaufnahme der Beschäftigung zumindest im Teilzeitverhältnis für die Klägerin \nnicht unzumutbar. \n\n50\n\nFamiliär ist die Klägerin nach dem Tod ihrer pflegebedürftig gewesenen Eltern im \nWesentlichen noch dadurch belastet, dass ihr Sohn bis heute besonderer Betreuung bedarf. Es \nist jedoch nicht hinreichend ersichtlich bzw. durch die tatsächlichen Verhältnisse seit dem 1. \nFebruar 0000 tendenziell sogar widerlegt, dass diese Belastungen einer Rückkehr der \nKlägerin zumindest in die Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen. Darüber hinaus ist nicht \nsicher, dass diese Belastungen bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand andauern werden. Auch \ndie neu hinzugekommene Erkrankung des Sohnes führt insoweit zu keiner anderen \nBeurteilung; wie aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ersichtlich, muss ihr Sohn \nwegen dieser Erkrankung (Skoliose) einmal wöchentlich zur Krankengymnastik gebracht \nwerden. \n\n51\n\nAuch der Umstand, dass es derzeit (noch) Schwierigkeiten bereitet, die Klägerin als \nFachlehrerin einzusetzen, macht eine Rückkehr in die Beschäftigung nicht unzumutbar. \nAllerdings hat die Klägerin wie andere Beamte auch einen Anspruch auf amtsangemessene, \nd.h. ihrer Rechtsstellung im statusrechtlichen, abstrakt-funktionellen Sinne entsprechende \nBeschäftigung. \n\n52\n\n Vgl. hierzu nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \n\n53\n\nvom 27. Februar 1992 - 2 C 45.89 -, in: Der Öffentliche Dienst \n\n54\n\n(DÖD) 1993, 279.\n\n55\n\nEine amts- bzw. laufbahngemäße, der erworbenen Befähigung entsprechende \nVerwendung eines Lehrers setzt voraus, dass dieser jedenfalls überwiegend regulären \nUnterricht selbständig erteilt. Dies hat zur Folge, dass eine Beschäftigung, die dem nicht \nRechnung trägt, nicht mehr amtsgemäß ist. \n\n56\n\n Vgl. den Beschluss des Senats vom 7. Juni 2001 - 6 B 1577/00 -, \n\n57\n\nin: Recht im Amt (RiA) 2003, 43.\n\n58\n\nDie Klägerin ist jedoch nicht Lehrerin, sondern Fachlehrerin. In § 2 Abs. 1 und 2 der \nAllgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an \nöffentlichen Schulen (ADO) vom 20. September 1992 (GABl. NW. I S. 235) werden beide \nBerufe ausdrücklich nicht gleichgestellt. Selbständiges Unterrichten ist nach § 2 Abs. 1 ADO \nWesensmerkmal der Tätigkeit eines Lehrers. Für einen Fachlehrer gilt dies nur mit \nEinschränkungen. Ein Fachlehrer wird, wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Januar 2004 \nselbst ausgeführt hat, vornehmlich für fachpraktische Unterweisungen zur Entlastung von \nwissenschaftlich vorgebildeten Lehrern eingesetzt. Dass die Klägerin nach dem Wegfall ihrer \nUnterrichtsfächer zumindest in einer solchen unterstützenden Weise (etwa zur Entlastung der \nLehrkräfte im neuen Fach Informationswirtschaft) im Lehrbetrieb tätig werden könnte, \nerscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen; eine solche unterstützende Tätigkeit wäre \nmöglicherweise auch amtsangemessen. Im Einzelnen kann dies jedoch dahinstehen. Denn der \nKlägerin verbleibt bis zu ihrem Eintritt in den regulären Ruhestand noch eine Zeit von ca. 12 \nJahren. Unzumutbar wäre der Klägerin eine Beschäftigung vor diesem Hintergrund - wie \nbereits ausgeführt - allenfalls dann, wenn von vornherein ersichtlich wäre, dass sie auch \nwährend der noch vor ihr liegenden Dienstzeit nicht mehr amtsangemessen eingesetzt werden \nkönnte. Eine solche Prognose kann jedoch aus heutiger Sicht nicht abgegeben werden. Wie \nder Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Februar 2004 mitgeteilt hat, werden derzeit zwar keine \nfür die Klägerin geeigneten Weiterqualifizierungsmaßnahmen mehr angeboten. Ob dies auch \nfür die nächsten 12 Jahre gilt, steht aber naturgemäß nicht fest. Im Übrigen kommt nach \nAuskunft der Schulleiterin möglicherweise auch eine Nachqualifizierung der Klägerin mit \nHilfe von Kolleginnen in Frage. Es kann jedenfalls nicht schon heute die abschließende \nFeststellung getroffen werden, dass für einen amtsangemessenen Einsatz der Klägerin in den \nnächsten 12 Jahren - z.B. auch an anderen Schulen des Beklagten - keinerlei Perspektiven \nbestehen. \n\n59\n\nIst nach alledem davon auszugehen, dass die Klägerin, wenn nicht schon heute, so doch \nzumindest perspektivisch in den nächsten 12 Jahren amtsangemessen eingesetzt werden kann \nund deswegen eine Dienstausübung auch unter diesem Gesichtspunkt zumutbar ist, kann die \nFrage unbeantwortet bleiben, ob die Klägerin schon während ihrer Beurlaubung aus \nfamilienpolitischen Gründen an einer Qualifizierungsmaßnahme hätte teilnehmen können und \nob ihr dies bejahendenfalls bei der Frage der Zumutbarkeit ebenfalls hätte entgegengehalten \nwerden können. \n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n61\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndes § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind. \n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272628","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-03/6-a-2566-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272628","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272628","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-03/6-a-2566-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272628","retrieved":"2026-07-09 02:43:31.052392+00:00"}}