{"status":"available","doknr":"OLD272627","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0503.6A2345.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-03","aktenzeichen":"6 A 2345/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des \nBerufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig \nvollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Polizeioberkommissar im Dienst des \nBeklagten. Er ist bei der Kreispolizeibehörde (KPB) N. -\nM. als Diensthundführer eingesetzt. \n\n3\n\nFür die Pflege und Konditionierung seines Hundes in den \nMonaten Juli 2001 bis April 2002 beantragte der Kläger mit \nSchreiben vom 20. November 2001, 14. Dezember 2001, 1. \nJanuar 2002, 16. Februar 2002, 13. März 2002 und 4. Mai 2002 \nunter Vorlage entsprechender Zeitnachweise die Gewährung \neiner Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 3 der \nErschwerniszulagenverordnung \n\n4\n\n(EZulV).\n\n5\n\nDie KPB N. -M. bat daraufhin das Innenministerium \nNRW (IM) um Entscheidung. Mit Erlass vom 19. Juni 2002 - \n41.2 - 3025 - teilte das IM mit: Gemäß Nummer 2 Abs. 3 des \nRunderlasses des IM vom 20. Oktober 1999 - IV C 3 - 850/IV B \n2 - 5050/1525 - (Polizeidiensthundwesen), MBl. NRW. 1999, S. \n1250, würden einem Diensthundführer für die Pflege und \nKonditionierung des Hundes pauschal täglich eine Stunde, für \nsonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Haltung des \nHundes pauschal zwei Stunden pro Woche auf die regelmäßige \nArbeitszeit angerechnet. Ein Anspruch auf Gewährung einer \nZulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 3 EZulV \nbestehe daneben nicht. Dies ergebe sich aus § 3 Abs. 3 EZulV. \nDanach seien nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung \nzulagefähig. Die für die Pflege und Konditionierung des \nDiensthundes aufgewandten Zeiten würden jedoch nicht in \nihrem tatsächlichen Umfang, sondern nur pauschal erfasst.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 8. Juli 2002 übersandte die KPB N. -\nM. dem Kläger diesen Erlass mit der Bitte um \nKenntnisnahme und weitere Beachtung. \n\n7\n\nAm 1. August 2002 legte der Kläger hiergegen Widerspruch \nein und begründete diesen wie folgt: Nach § 3 Abs. 1 EZulV \nhabe er einen Anspruch auf die beantragte Zulage. Er habe die \nvon ihm in den Zeitnachweisen aufgeführten Tätigkeiten im \nSinne des § 3 Abs. 3 EZulV tatsächlich erbracht. Die in dem \nErlass des IM vom 19. Juni 2002 vorgenommene Auslegung des \n§ 3 Abs. 3 EZulV sei unzutreffend. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2002 wies \ndie Bezirksregierung E. den Widerspruch des Klägers unter \nBezugnahme auf den Erlass des IM vom 19. Juni 2002 zurück. \nErgänzend führte sie aus, mit der Pauschalregelung in Nummer \n2 Abs. 3 des Runderlasses des IM vom 20. Oktober 1999 solle \nauch verhindert werden, dass der Diensthundführer die Pflege \nund Konditionierung seines Hundes bewusst in ungünstige \nZeiten im Sinne des § 3 Abs. 2 EZulV verlege. \n\n9\n\nAm 13. Dezember 2002 hat der Kläger Klage erhoben, zu \nderen Begründung er ergänzend vorgetragen hat: Bei den neun \nStunden, die nach Nummer 2 Abs. 3 des Runderlasses des IM \nvom 20. Oktober 1999 pro Woche pauschal für die Pflege und \nKonditionierung sowie für sonstige Tätigkeiten im \nZusammenhang mit der Haltung des Diensthundes angerechnet \nwürden, handele sich um einen Teil der Regelarbeitszeit. Als \nTeil der Regelarbeitszeit seien diese neun Stunden be-\ngriffsnotwendig Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung im \nSinne des § 3 Abs. 3 EZulV. Anders als in dem \nWiderspruchsbescheid unterstellt, stehe es auch nicht im \nBelieben eines Diensthundführers, zu welchen Zeiten er die \nPflege und Konditionierung des Hundes vornehme. Diese Zeiten \nseien weitgehend biologisch vorgegeben. Dass die Tätigkeiten \ndes Diensthundführers im Zusammenhang mit der Pflege und \nKonditionierung eines Diensthundes nur noch pauschal erfasst \nund hierfür keine Zulagen nach der EZulV mehr gezahlt \nwürden, sei letztlich auf das neue Dezentrale \nSchichtmanagement (DSM) zurückzuführen, das bei der KPB \nN. -M. zum 1. Juli 2001 eingeführt worden sei. Offenbar \nsei es versäumt worden, die Diensthundführer mit ihrer \ntatsächlich geleisteten Arbeit in das DSM einzupflegen. Vor der \nEinführung des DSM sei für die in Rede stehenden Tätigkeiten, \nsoweit sie zu ungünstigen Zeiten im Sinne des § 3 Abs. 2 EZulV \nerbracht worden seien, stets eine Zulage gezahlt worden. In \nanderen KPB, in denen DSM bisher noch nicht eingeführt \nworden sei, werde die Zulage auch weiterhin gezahlt. \n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n11\n\n den Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides der Kreispolizeibe-\n\n12\n\nhörde N. -M. vom 8. Juli 2002 und des \nWiderspruchsbe-\n\n13\n\nscheides der Bezirksregierung E. vom 13. November \n2002 zu \n\n14\n\nverpflichten, ihm für die Pflege seines Diensthundes eine \nZulage für \n\n15\n\nDienst zu ungünstigen Zeiten nach dem tatsächlichen \nAufwand ent-\n\n16\n\nsprechend seinen Anträgen zu zahlen. \n\n17\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\n die Klage abzuweisen. \n\n19\n\nEr hat vorgetragen: Er habe keine Zweifel daran, dass der \nKläger - wie von ihm vorgetragen - bis zur Einführung des DSM \nbei der KPB N. -M. am 1. Juli 2001 eine Zulage für die \nin Rede stehenden Tätigkeiten erhalten habe. Ob auch bei \nanderen KPB in der Vergangenheit solche Zulagen gezahlt \nworden seien oder jetzt noch gezahlt würden, entziehe sich \nseiner Kenntnis. Wie das IM in einem Erlass vom 5. Februar \n2004 mitgeteilt habe, sei das DSM jedenfalls bis Ende 2003 in \nallen Organisationseinheiten eingeführt worden, in denen auch \nDiensthundführer tätig seien; die Frage der Gewährung einer \nZulage nach § 3 EZulV für die Pflege und Konditionierung von \nDiensthunden sei zudem bereits durch Erlass vom 19. Juni 2002 \ngeregelt worden. Bei dieser Erlasslage sei davon auszugehen, \ndass es nunmehr keine Polizeibehörde im Land NW gebe, die \naußerhalb des DSM geführt werde und Zulagen nach § 3 EZulV \nfür die Pflege und Konditionierung von Diensthunden gewähre. \n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 31. März 2004 \ndie Klage abgewiesen:\n\n21\n\nDie Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe \nkeinen Anspruch auf die beantragte Zulage. Nach § 3 Abs. 3 \nSatz 1 EZulV seien nur Zeiten einer tatsächlichen \nDienstausübung zulagefähig. Die Zeiten, die der \nDiensthundführer auf die Pflege und Konditionierung seines \nHundes verwende, würden jedoch nach Nummer 2 Abs. 3 des \nRunderlasses des IM vom 20. Oktober 1999 nicht in ihrem \ntatsächlichen Umfang, sondern nur pauschal erfasst. Dies sei \nzulässig. Es werde damit u.a. dem Umstand Rechnung getragen, \ndass die Zeiten, die der Diensthundführer außerhalb seiner im \nDienstplan festgelegten Zeiten mit dem Diensthund verbringe, \nteilweise weder als eindeutig dienstlich noch als unzweifelhaft \nprivat eingestuft werden könnten. Die Pauschalregelung in \nNummer 2 Abs. 3 des Runderlasses vom 20. Oktober 1999 sei \nals abschließende Regelung anzusehen; die (zusätzliche) \nGewährung einer Zulage nach § 3 EZulV solle danach \nausgeschlossen sein. In diesem Sinne seien auch die Erlasse des \nIM vom 19. Juni 2002 und 5. Februar 2004 zu verstehen. Ob bei \neinzelnen Polizeidienststellen des Landes für die in Rede \nstehenden Tätigkeiten eine Zulage gezahlt worden sei oder noch \ngezahlt werde, sei rechtlich ohne Bedeutung. Denn das IM sei \nals Autor des Runderlasses vom 20. Oktober 1999 berechtigt, \neinzelne Regelungen dieses Erlasses mit verbindlicher Wirkung \nfür nachgeordnete Behörden auszulegen und damit eine bisher \nteilweise feststellbare Verwaltungsübung abzuändern. Die sich \nhiernach ergebende Rechtsfolge sei auch mit höherrangigem \nRecht vereinbar. § 6 EZulV sehe vor, dass die Zulage entfalle, \nsoweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als \nmit abgegolten oder ausgeglichen gelte. Die Pflege und die \nKonditionierung des Diensthundes fänden zwangsläufig zum \ngroßen Teil zu ungünstigen Zeiten statt. Diesem Umstand werde \ndadurch mit Rechnung getragen, dass die regelmäßige \nwöchentliche Arbeitszeit der Diensthundführer um neun \nStunden verkürzt worden sei. \n\n22\n\nMit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung \nträgt der Kläger ergänzend vor: Es sei unzutreffend, dass die \nregelmäßige Arbeitszeit der Diensthundführer - wie das \nVerwaltungsgericht meine - um neun Stunden verkürzt worden \nsei. Die für die Pflege und Konditionierung sowie für sonstige \nTätigkeiten im Zusammenhang mit der Haltung eines \nDiensthundes pauschal veranschlagten neun Stunden seien - wie \nbereits ausgeführt - Teil der regelmäßigen Arbeitszeit eines \nDiensthundführers. Dass der Beklagte für diese Tätigkeiten seit \ndem 1. Juli 2001 keine Zulage nach § 3 EZulV mehr gewähre, \nsei letztlich nur auf buchungstechnische Schwierigkeiten nach \nEinführung des DSM im Bereich der KPB N. -M. \nzurückzuführen. Solche buchungstechnischen Schwierigkeiten \ndürften für die Ablehnung eines gesetzlichen Anspruchs jedoch \nnicht maßgeblich sein. \n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\n das angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem\n\n25\n\nKlageantrag zu erkennen. \n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n28\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Recht abgewiesen. Das als Bescheid zu \nwertende Schreiben der KPB N. -M. vom 8. Juli 2002 \nund der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom \n13. November 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger \nnicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat für die \nPflege und Konditionierung seines Diensthundes in den \nMonaten Juli 2001 bis April 2002 keinen Anspruch auf \nGewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten.\n\n29\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 3 Abs. \n1 EZulV. Nach dieser Vorschrift erhalten Empfänger von \nDienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden \nGehältern und Empfänger von Anwärterbezügen eine Zulage für \nDienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf \nStunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten \nim Sinne des § 3 Abs. 2 EZulV herangezogen werden. \n\n30\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegenden Fall zwar erfüllt. \nDer Kläger hat gemäß den von ihm eingereichten Nachweisen, \ndie vom Beklagten nicht bestritten werden, in den Monaten Juli \n2001 bis April 2002 jeweils mehr als fünf Stunden Dienst zu \nungünstigen Zeiten im Zusammenhang mit der Pflege und \nKonditionierung seines Diensthundes geleistet. \n\n31\n\nDie Gewährung einer Zulage für diesen Dienst ist auch nicht \ndurch § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EZulV ausgeschlossen. Nach \ndieser Vorschrift sind nur Zeiten einer tatsächlichen \nDienstausübung zulagefähig. Die vom Kläger in seinen \nNachweisen für die Monate Juli 2001 bis April 2002 \naufgeführten Zeiten sind solche Zeiten einer tatsächlichen \nDienstausübung. Dass die mit der Pflege und Konditionierung \neines Diensthundes verbundenen Tätigkeiten nach Nr. 2 Abs. 3 \ndes Runderlasses vom 20. Oktober 1999 nicht mehr zeitgenau \nerfasst, sondern wöchentlich pauschal mit neun Stunden auf die \nregelmäßige Arbeitszeit angerechnet werden, ändert nichts \ndaran, dass diese Tätigkeiten zu ganz bestimmten Zeiten im \nSinne des § 3 Abs. 3 EZulV tatsächlich erbracht worden sind. \nDie Erbringung einer Tätigkeit ist von ihrer Erfassung zu \nunterscheiden. \n\n32\n\nEinem auf § 3 Abs. 1 EZulV gestützten Anspruch des \nKlägers auf Zahlung einer Zulage steht jedoch § 6 EZulV \nentgegen. Nach dieser Vorschrift, die durch die \nErmächtigungsgrundlage des § 47 Satz 1 des \nBundesbesoldungsgesetzes gedeckt und auch sonst mit \nhöherrangigem Recht vereinbar ist, \n\n33\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. \nJuli 1994 \n\n34\n\n- 2 C 4/93 -, in: BVerwGE 96, 227,\n\n35\n\nentfällt oder verringert sich die Zulage, soweit der Dienst zu \nungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder \nausgeglichen gilt. \n\n36\n\nUnter Abgeltung ist die Gewährung einer (anderen) \nfinanziellen Entschädigung zu verstehen, während mit \nAusgleich die Gewährung sonstiger Vorteile gemeint ist. \n\n37\n\nVgl. Leihkauff, in: Schwegmann/Summer, \nBundesbesoldungsge-\n\n38\n\nsetz, Stand: Oktober 2005, Rn. 3 zu § 6 EZulV.\n\n39\n\nDie vom Kläger in den Monaten Juli 2001 bis April 2002 zu \nungünstigen Zeiten geleisteten Tätigkeiten bei der Pflege und \nKonditionierung seines Diensthundes sind im Sinne dieser \nVorschrift als durch Gewährung sonstiger Vorteile ausgeglichen \nanzusehen. Nach Nr. 2 Abs. 3 des Runderlasses des IM vom 20. \nOktober 1999 werden einem Diensthundführer - wie erwähnt - \nwöchentlich neun Stunden für die Pflege und Konditionierung \nsowie sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Haltung \ndes Diensthundes angerechnet. Mit dieser Pauschalregelung \nwerden auch diejenigen Erschwernisse ausgeglichen, die daraus \nerwachsen, dass die in Rede stehenden Tätigkeiten teilweise \nauch zu ungünstigen Zeiten erbracht werden müssen. Zwar \nergibt sich dies nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut des \nRunderlasses. Jedoch ist maßgeblich auf den (erkennbaren) \nWillen des Erlassgebers abzustellen. Nicht nur die Überschrift \ndes Runderlasses \"Polizeidiensthundwesen\", sondern auch die \nVielzahl der in dem Runderlass geregelten Fragestellungen (bis \nhin etwa zu einer Aufwandsentschädigung für die Aufzucht von \nWelpen) verdeutlichen, dass der Erlassgeber eine umfassende \nAusgleichsregelung für alle zeitlichen und finanziellen \nBelastungen, die die Funktion eines Diensthundführers mit sich \nbringt, treffen wollte. Dabei muss ihm auch klar vor Augen \ngestanden haben, dass die Pflege und Konditionierung des \nDiensthundes typischerweise auch zu ungünstigen Zeiten, z.B. \nam Wochenende, unabweisbar notwendig ist. Es ist daher \nanzunehmen, dass der Erlassgeber mit der \nAnrechnungsvorschrift in Nummer 2 Abs. 3 des Runderlasses \nauch diese Erschwernisse auffangen bzw. im Sinne von § 6 \nEZulV mit \"ausgleichen\" wollte. Für diese Betrachtungsweise \nspricht auch sein späterer Erlass vom 19. Juni 2002. Hierin wird \n- unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die \nAnrechnungsvorschrift in Nr. 2 Abs. 3 des vorangegangenen \nRunderlasses - ausgeführt, dass die Tätigkeiten im \nZusammenhang mit der Pflege und Konditionierung eines \nDiensthundes keine \"Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung\" \nim Sinne des § 3 Abs. 3 EZulV darstellten. Dies ist zwar - wie \nbereits ausgeführt - rechtlich unzutreffend, macht aber deutlich, \ndass es nach dem Runderlass generell nicht mehr darauf \nankommen sollte, zu welchen Zeiten diese Tätigkeiten \ntatsächlich erbracht worden sind. Daraus lässt sich ableiten, dass \nes nach dem Willen des Erlassgebers auch keine an diese Zeiten \ngeknüpften Zulagen (hier: nach § 3 EZulV) mehr geben \nsollte.\n\n40\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass mit der \nAnrechnungsvorschrift in Nr. 2 Abs. 3 des Runderlasses des IM \nvom 20. Oktober 1999 die zeitliche Belastung des \nDiensthundführers im Zusammenhang mit der Pflege und \nKonditionierung seines Hundes nicht angemessen abgedeckt \nwäre. Der Erlassgeber durfte bei seiner Entscheidung, für die \nPflege und Konditionierung sowie sonstige Tätigkeiten im \nZusammenhang mit der Haltung des Hundes (nur) neun Stunden \nwöchentlich anzurechnen, auch berücksichtigen, dass die \nHundebetreuung mit den Belastungen des normalen Dienstes \nnicht vergleichbar ist, sondern im Kern eine Tätigkeit darstellt, \ndie wesentliche Teile der Bevölkerung als Freizeitbeschäftigung \nbetreiben. \n\n41\n\nDer vom Kläger geltend gemachte Anspruch lässt sich auch \nnicht aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) in Verbindung mit einer für den Kläger \ngünstigen Verwaltungspraxis herleiten. Dabei geht es nicht um \ndie den Wortlaut eines Erlasses überschreitende und darum \nmaßstabsbildende Verwaltungsübung, die als solche einen \nAnspruch auf Gleichbehandlung begründen könnte. Die frühere \n- bei der KPB N. -M. bis zum 30. Juni 2001, bei anderen \nPolizeibehörden wohl auch darüber hinaus andauernde - Übung \nzur Zahlung einer Zulage beruhte insbesondere nicht auf einer \nerweiternden Auslegung des Runderlasses des IM vom 20. \nOktober 1999, weil dieser Erlass Zahlungsansprüche für Dienst \nzu ungünstigen Zeiten gar nicht begründet. Sie beruhte vielmehr \nauf einer (fehlsamen) Anwendung der EZulV selbst und kann, \nda sie erkennbar vom Dienstherrn weder gebilligt noch geduldet \nwurde, allein auf der Ebene der örtlichen Polizeibehörden \nstattgefunden haben kann. Die Beendigung dieser Übung - aus \nAnlass einer organisatorischen Umstellung, nämlich der \nEinführung des DSM, die keinen sachlichen Bezug zu der \nvorliegenden Rechtsproblematik hatte - ist nichts anderes als \neine Rückkehr zu rechtmäßigen Verhältnissen. Dass diesen \nSchritt nicht alle Polizeibehörden des Landes gleichzeitig \nvollzogen haben, ist rechtlich bedeutungslos. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung. \n\n43\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind. \n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272627","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-03/6-a-2345-04","cited_norms":[{"jurabk":"EZulV 1976","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":20},{"jurabk":"EZulV 1976","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272627","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272627","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-03/6-a-2345-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272627","retrieved":"2026-07-09 02:43:30.968672+00:00"}}