{"status":"available","doknr":"OLD272626","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0503.6A207.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-03","aktenzeichen":"6 A 207/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ngreifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf \nZulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss \nvom 17. Septem-ber 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. \nJuli 1997 -12 A 2047/97-, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober \n1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).\n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das \nVerwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger verfolgt eine \nVerurteilung des beklagten Landes, die ihm im Amt eines Kriminalhauptkommissars der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO vom Leiter des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen mit \nDatum vom 8. August 2002 für den Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002 erteilte \ndienstliche Regelbeurteilung aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als \nunbegründet angesehen: Die Beurteilung leide nicht an durchgreifenden Rechtsfehlern. U. a. \nsei unschädlich, dass in ihr für das Gesamturteil \"Die Leistung und Befähigung ... entsprechen \nim Allgemeinen den Anforderungen\" (2 Punkte) eine ausreichende Begründung nach Nr. 8.1. \nAbs. 2 der \"Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen\" \n(BRLPol) vom 25. Januar 1996, MBl. NRW.1996 S. 278, geändert durch Runderlass des \nMinisteriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, MBl. NRW.1999 S. 96, gefehlt \nhabe. Hiernach sei zwar \"im Einzelnen zu begründen\", wenn sich Lebens- und \nDiensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt hätten, und die im Falle des \nKlägers - dem in den beiden vorangegangenen Regelbeurteilungen vom 14. August 1996 und \nvom 13. August 1999 das Gesamturteil \"Die Leistung und Befähigung ... entsprechen voll den \nAnforderungen\" (3 Punkte) erteilt worden war - vom Endbeurteiler in der Beurteilung \ninsoweit gegebene Begründung:\n\n7\n\n\"Mit dieser Beurteilung werden Sie zum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe beurteilt. \nDiese Beurteilung sieht ein Gesamturteil vor, das schlechter ist als das Gesamturteil der \nvorangegangenen Beurteilung. Haben sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das \nLeistungsbild ausgewirkt, ist dies gemäß Ziffer 8.1. der Beurteilungsrichtlinien zu begründen. \nIch teile Ihnen daher mit, dass im Quervergleich innerhalb Ihrer Vergleichsgruppe trotz \nzunehmender Lebens- und Diensterfahrung ein positiveres Ergebnis nicht festgestellt werden \nkann.\"\n\n8\n\ngenüge den Anforderungen nicht. Sie lasse nicht, wie jedenfalls unter Hinzuziehung der \nergänzenden Erläuterungen zu den BRLPol:\n\n9\n\n\"... Die Begründung soll... den Beurteilten aufzeigen, warum im Quervergleich innerhalb \nder Vergleichsgruppe trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres \nErgebnis erzielt wurde ...\"\n\n10\n\nerforderlich sei, die Gründe erkennen, aus denen die Leistung des betreffenden Beamten \nstagniere oder - wie bei dem Kläger - sogar nachgelassen habe. Die Begründung müsse in \nausreichender Form grundsätzlich auch bereits in der dienstlichen Beurteilung gegeben \nwerden. Jedoch könne sie auch nachträglich ergänzt werden, und das sei hier jedenfalls durch \ndie seitens des Dienstherrn in der mündlichen Verhandlung am 23. November 2004 gegebene \nergänzende Begründung:\n\n11\n\n\"Der Kläger ist mit den wahrgenommenen Arbeiten und Aufgaben deutlich unter seinen \nMöglichkeiten geblieben. Er hat dann keine zufriedenstellenden Leistungen erbracht, wenn \ndie zu erledigenden Aufgaben seinen persönlichen Vorstellungen nicht entsprochen haben. \nDer Kläger hat sich im Wesentlichen auf die Erfüllung weniger anspruchsvoller Tätigkeiten \nbeschränkt. Er hat Anforderungen, die über einen von ihm selbst definierten Rahmen \nhinausgehen sollten, weitestgehend abgelehnt.\"\n\n12\n\nin ausreichendem Maße geschehen. \n\n13\n\nDer Kläger macht zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend: Die \nBegründung könne nicht \"nachgeschoben\" werden. Nr. 8.1. Abs. 2 BRLPol verlange \nausdrücklich, dass \"im Gesamturteil im Einzelnen zu begründen\" sei, wenn sich Lebens- und \nDiensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt hätten. Außerdem sei dem \nbeurteilten Beamten nicht zuzumuten, im Klagewege die Initiative zu ergreifen, wenn der \nDienstherr seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Es sei nicht Sinn und \nZweck der Begründungspflicht, dass der Dienstherr nur dann, wenn der Beamte sich zur Wehr \nsetze, eine ausreichende Begründung geben müsse. Das ergebe sich auch aus den o. a. \nErläuterungen zu den BRLPol. Demzufolge handele es sich um eine \nWirksamkeitsvoraussetzung für die dienstliche Beurteilung. Die Begründungspflicht erfordere \nwegen der notwendigen Transparenz der Beurteilung, dass die Begründung in der Beurteilung \nselbst vorgenommen werde. Das müsse auch wegen der beschränkten Möglichkeiten gelten, \neine dienstliche Beurteilung gerichtlich überprüfen zu lassen. Wenn \"...im Gesamturteil im \nEinzelnen zu begründen\" sei, genüge nur das dem Anspruch des Beamten auf effektiven \nRechtsschutz. Hinzu komme die Dokumentationsfunktion. Wenn die Gründe dafür, dass sich \nLebens- und Diensterfahrung ausnahmsweise nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt \nhätten, in der Beurteilerbesprechung (Nr. 9.2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BRLPol) wie vorgesehen \nerörtert worden seien, sei es nur folgerichtig, dass die dann maßgeblichen Erwägungen in der \nBeurteilung selbst dargelegt würden. Nachgeschobene Gründe seien nicht Gegenstand der \nBeurteilerbesprechung gewesen. Der Zweck der Erörterung in der Beurteilerbesprechung, \nleistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen, sei \ndann nicht gewährleistet. Darüber hinaus sei unklar, ob die von der Terminsvertreterin des \nbeklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gegebene \nergänzende Begründung Erkenntnisse des Endbeurteilers wiedergebe. Des Weiteren sei die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts nicht plausibel, der Beamte habe bei Eröffnung der \ndienstlichen Beurteilung (ohnehin) die Möglichkeit, weitergehende Gründe für eine \nLeistungsstagnation oder Leistungsverschlechterung zu erfahren.\n\n14\n\nAus diesen Argumenten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das \nVerwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.\n\n15\n\nDem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die von dem Endbeurteiler in der \ndienstlichen Beurteilung vom 8. August 2002 gegebene Begründung dafür, dass der Kläger \nauch in der dritten Regelbeurteilung im Amt eines Kriminalhaupt-kommissars der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO kein besseres, sondern sogar ein schlechteres Gesamturteil \nals in den beiden vorangegangenen Regelbeurteilungen (2 Punkte gegenüber zuvor 3 Punkten) \nerhalten hat, nicht den Vorgaben der Nr. 8.1 Abs. 2 BRLPol entspricht. In der dienstlichen \nBeurteilung beschränkt sich der Endbeurteiler auf den Hinweis, im Quervergleich innerhalb \nder Vergleichsgruppe des Klägers habe trotz seiner zunehmenden Lebens- und \nDiensterfahrung ein positiveres Ergebnis nicht festgestellt werden können. Das beinhaltet \nnicht die nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRLPol in der dienstlichen Beurteilung vorzunehmende \nÜberprüfung \"im Einzelnen\". Der Senat hat in diesem Zusammenhang in einem Urteil vom 7. \nJuni 2005 - 6 A 3355/03 - ausgeführt: \n\n16\n\n\"Damit wird eine über den Verweis auf den Quervergleich in der Vergleichsgruppe \nhinausgehende Erläuterung für den Beurteilten verlangt, aus der er entnehmen kann, an \nwelchen Gründen es im Einzelnen liegt, dass die wachsende Lebens- und Diensterfahrung \nsich bei ihm anders als im Regelfall nicht positiv auf sein Leistungsbild ausgewirkt hat. Die \nvon der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für eine Abweichungsbegründung nach Nr. \n9.2 Abs. 2 Satz 2 BRLPol, deren Grundlage vorrangig in einzel-fallübergreifenden \nErwägungen, etwa einer im Quervergleich zu wohlwollenden Wertung des Erstbeurteilers, \nliegt,\n\n17\n\nvgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -,\n\n18\n\na. a. O.,\n\n19\n\nfinden hier keine Anwendung. Das wird durch die Erläuterungen des Innenministeriums \ndes Landes Nordrhein-Westfalen zu den BRLPol, Stand: 1. März 1999, Seite 119, \nbestätigt:\n\n20\n\n\"Die Begründung soll in diesen Fällen den Beurteilten aufzeigen, warum (Unterstreichung \ndurch das Gericht) im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz der zunehmenden \nLebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt wurde.\"\n\n21\n\nHiernach wird verlangt, dass dem Beurteilten die Gründe für den leistungsmäßigen \n\"Stillstand\" im Quervergleich verdeutlicht werden. Die Ausführungen in der Beurteilung des \nKlägers beschränken sich jedoch darauf, dass der Kläger im Quervergleich keine bessere \nBeurteilung habe erhalten können. Gründe hierfür werden nicht genannt. Das reicht nach Nr. \n8.1 Abs. 2 BRLPol nicht aus.\"\n\n22\n\nDas trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, und an dieser rechtlichen Sicht wird nach \nerneuter Überprüfung festgehalten.\n\n23\n\nDennoch liegt in der unzulänglichen Berücksichtigung von Nr. 8.1 Abs. 2 BRLPol kein \nzur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führender Verfahrensfehler. Denn der Mangel der \ndanach vorgeschriebenen Begründung ist jedenfalls durch die oben wiedergegebene \nErgänzung seitens des Dienstherrn in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht geheilt worden. Die Ergänzung ist allerdings nicht von dem Endbeurteiler \nselbst zu Protokoll gegeben worden. Nach dem Akteninhalt besteht aber kein Zweifel daran, \ndass die Protokollerklärung zur Ergänzung der Beurteilung die Erwägungen wiedergibt, die \ndem Endbeurteiler zu der Beurteilung veranlasst haben. In dem von ihm verfassten \nWiderspruchbescheid vom 12. Februar 2003, mit welchem er die Einwände des Klägers \ngegen die Beurteilung vom 8. August 2002 zurückgewiesen hat, hat er ausgeführt, der \nErstbeurteiler habe den Kläger bereits im Februar 2001 anlässlich der Bekanntgabe eines \nBeurteilungs-beitrags darauf hingewiesen, dass er sich mit seinem allgemeinen Verhalten wie \nauch mit seinem Leistungsverhalten deutlich negativ von seiner Vergleichsgruppe abgrenze \nund dass er bei unverändertem Leistungsverhalten von negativen Auswirkungen auf seine \nnächste Regelbeurteilung (die angefochtene Beurteilung vom 8. August 2002) ausgehen \nmüsse. Nachdem der Kläger im erstinstanzlichen Klageverfahren auch die \nBegründungspflicht gemäß Nr. 8.1 Abs. 2 BRLPol angesprochen hatte, hat der Dienstherr \nunter Hinweis auf eine von ihm eingeholte Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 8. \nDezember 2002 (der das Gesamturteil von 2 Punkten vorgeschlagen hatte) sowie unter \nHinweis auf die Ausführungen des Endbeurteilers in dem Widerspruchsbescheid vom 12. \nFebruar 2003 schriftsätzlich die Anlässe für die Erteilung eines Gesamturteils von nunmehr \nnur 2 Punkten im Einzelnen aufgeführt. Diese Gründe sind im Wesentlichen in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu Protokoll genommenen und in der \noben wiedergegebenen Ergänzungsbegründung zusammengefasst worden. Hiernach ist der \nSenat davon überzeugt, dass die Ergänzungsbegründung der Meinungsbildung des \nEndbeurteilers entspricht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die insoweit \nmaßgeblichen Aspekte nicht Gegenstand der Beurteilerbesprechung waren, aufgrund deren \nder Endbeurteiler zu der Vergabe eines Gesamturteils von 2 Punkten für den Kläger kam. Der \nUmstand, dass diese Aspekte in der in der Beurteilung enthaltenen Begründung nicht im \nEinzelnen zum Ausdruck gebracht worden sind, rechtfertigt für sich gesehen nicht den \nSchluss, sie seien nicht Gegenstand der Beurteilerbesprechung gewesen bzw. der \nEndbeurteiler sei, ohne dass er sie berücksichtigt habe, zu dem gegenüber den beiden \nvorangegangenen Regelbeurtei-lungen sogar schlechteren Gesamturteil gelangt.\n\n24\n\nDie Ergänzung der Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRLPol lässt auch erkennen, warum \nder Endbeurteiler dem Kläger im selben statusrechtlichen Amt wiederum kein besseres, \nsondern im Gegenteil nunmehr ein schlechteres Gesamturteil als zuvor erteilte. Aus den oben \nzitierten Formulierungen geht hervor, welche Umstände tatsächlicher Art für den \nEndbeurteiler bei der Vergabe des unterdurchschnittlichen Gesamturteils maßgebend waren. \nMehr kann nicht gefordert werden. Der Endbeurteiler war nicht darüber hinaus verpflichtet, \nnach den Ursachen für das Verhalten des Klägers zu forschen und diese verbal darzustellen. \n\n25\n\nVgl. dazu ebenfalls das Urteil des Senats vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -.\n\n26\n\nSchließlich ist dem Kläger nicht darin zu folgen, die Begründung gemäß Nr. 8.1 Abs. 2 \nBRLPol habe nicht nachträglich ergänzt werden dürfen, vielmehr sei allein der Text in der \ndienstlichen Beurteilung maßgebend. In diesem Zusammenhang hat der Senat in dem \nerwähnten Urteil vom 7. Juni 2005 ausgeführt:\n\n27\n\n\"Der Umstand, dass diese Begründung erst auf die Einwendungen des Klägers gegen \nseine dienstliche Beurteilung nachgeholt wurde, ist unschädlich. Nr. 8.1. Abs. 2 BRLPol \nverlangt zwar eine ins Einzelne gehende Begründung \"im Gesamturteil\". Daraus lässt sich \njedoch nicht herleiten, die Heilung eines Mangels sei insoweit ausgeschlossen: Nr. 8.1 Abs. 2 \nBRLPol beinhaltet eine besondere Ausprägung der allgemein bestehenden Pflicht des \nDienstherrn zur Plausibilisierung dienstlicher Beurteilungen; der Dienstherr muss auf \nbegründete Einwände allgemein und pauschal formulierte Werturteile erläuternd \nkonkretisieren, so dass sie für den beurteilten Beamten einsichtig und für Außenstehende \nnachvollziehbar sind.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts Band 60, 245.\n\n29\n\nZugleich resultiert die in Nr. 8.1 Abs. 2 BRLPol vorgesehene besondere Begründung aus \nder in Nr. 6 BRLPol ausgedrückten Vermutung, dass größere Diensterfahrung sich positiv auf \ndas Leistungsbild des Beamten auswirkt. Auf das Beurteilungsergebnis wirkt sich die \nBegründungspflicht nicht unmittelbar aus. Sie zielt in erster Linie auf eine gesteigerte \nInformation des Beurteilten. Ihm sollen die Gründe für seinen (unerwarteten) \nleistungsmäßigen Stillstand im Vergleich mit den anderen Beamten seiner Vergleichsgruppe \nbesonders verdeutlicht werden. Hinzu kommt, dass dem Beurteiler vor der Bescheinigung \neines erneuten leistungsmäßigen Stillstands die notwendige Einzelfallbetrachtung - zu der er \nohnehin verpflichtet ist - nochmals verdeutlicht werden soll.\n\n30\n\nUnter diesen Umständen ist die Behebung eines in der dienstlichen Beurteilung \nvorhandenen Mangels der Begründung nach 8.1 Abs. 2 BRLPol nachträglich - auch noch im \ngerichtlichen Verfahren - möglich. Insoweit gilt nichts anderes als bei sonstigen \nPlausibilisierungsdefiziten.\n\n31\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, a. a. O. (252); OVG NRW, \nBeschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, Nordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter 2002, 111,\n\n32\n\nm. w. N.\n\n33\n\nDas rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gesichtspunkten. Die Wahrung der Rechte \ndes betreffenden Klägers wird dadurch in aller Regel - wie auch hier - nicht beeinträchtigt. \nEiner nachträglichen Entziehung des Klagegrundes kann, wie das BVerwG in der o. a. \nEntscheidung ausgeführt hat, durch dies berücksichtigende Prozesserklärungen und eine \nentsprechende Kostenentscheidung Rechnung getragen werden.\"\n\n34\n\nAuch hieran hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Insbesondere wird die \nTransparenz der dienstlichen Beurteilung durch eine nachträgliche Ergänzung der \nBegründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRLPol entgegen der Auffassung des Klägers nicht \ngemindert.\n\n35\n\nBesondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache \nnicht auf.\n\n36\n\nDer Kläger hat auch nicht dargelegt, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung \nim Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Die grundsätzliche Bedeutung muss durch \nAnführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden und für die \nEntscheidung des angestrebten Berufungsverfahrens erheblichen Rechtsfrage sowie durch \nHinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen \nsoll, dargelegt werden.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 6 A 676/04 -, unter Hinweis auf \nBVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1995 - 2 B 116.95 -, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO.\n\n38\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hält für obergerichtlich klärungs-\nbedürftig:\n\n39\n\n\"Ist bei Begründung gem. Ziff. 8.1 BRLPol die Begründung in der Beurteilung selbst im \nGesamturteil darzulegen oder kann diese Begründung nach allgemeinen Grundsätzen auch \nnachträglich im Verwaltungs-, Vor- oder Klageverfahren ergänzt wer-den?\n\n40\n\nFür den Fall, dass die Frage dahingehend bejaht wird, dass eine Ergänzung auch im \nVerwaltungs-, Vor- oder Klageverfahren durchgeführt werden kann, stellt sich die weitere \nrechtsgrundsätzliche Frage, ob die Ergänzung im Verwaltungs-, Vor- oder Klageverfahren nur \ndurch den Endbeurteiler aufgrund einer einberufenen Beurteilerkonferenz gem. Ziff. 9.2 \nBeurteilungsrichtlinien nachträglich erläutert werden kann.\"\n\n41\n\nDie erste Rechtsfrage ist bereits durch das Urteil des Senats vom 7. Juni 2005 - 6 A \n3355/03 - als geklärt anzusehen. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Die \nzweite Rechtsfrage bedarf ebenfalls nicht der grundsätzlichen Klärung. Sie würde sich in \ndieser Form im Berufungsverfahren nicht stellen, da der Senat - wie oben bereits ausgeführt -, \ndavon ausgeht, dass die nachträgliche Ergänzung der Begründung gemäß Nr. 8.1 Abs. 2 BRL \nPol, wie sie in der Protokollerklärung Niederschlag gefunden hat, gerade das Meinungsbild \ndes Endbeurteilers wiedergibt.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n43\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes \n(GKG) in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG).\n\n44\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272626","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-03/6-a-207-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272626","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272626","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-03/6-a-207-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272626","retrieved":"2026-07-09 02:43:30.884390+00:00"}}