{"status":"available","doknr":"OLD272625","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0503.6A1565.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-03","aktenzeichen":"6 A 1565/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des \nzu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Studiendirektor - Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher \nAufgaben - (Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung - BBesO -) am G. -\nList-Berufskolleg in Hamm im Schuldienst des beklagten Landes. Bis zum Schuljahr \n0000/0000 wurde den Lehrkräften an dem G. -M. -Berufskolleg, die durch \nregelmäßigen Abendunterricht besonderen unterrichtlichen Belastungen ausgesetzt waren, \nzum Ausgleich der hierdurch entstandenen Mehrbelastung eine Ermäßigung der \nPflichtstundenzahl gewährt. Diese Ermäßigung wurde aus dem der Schule zur Verfügung \nstehenden Anrechnungsstundenkontingent entnommen. Eine entsprechende \nPflichtstundenermäßigung hat im Schuljahr 0000/0000 auch der Kläger für die von ihm im \nRahmen seines Abendunterrichts nach 20.00 Uhr erteilten Unterrichtsstunden erhalten. Zum \nSchuljahr 1999/2000 wurden die Entlastungsstunden für das G. -M. -Berufskolleg im \nZuge des Wegfalls eines \"Versuchszuschlages als Kollegschule\" reduziert. Bei der Verteilung \ndes verbliebenen Kontingents entschied die Lehrerkonferenz, für den Abendunterricht keine \nStundenentlastung mehr zu gewähren. \n\n3\n\nDer Kläger erteilte auch im Schuljahr 1999/2000 regelmäßig Abendunterricht. Hierbei \nfielen in den Monaten Februar, März und Mai 2000 jeweils sechs Zeitstunden an Unterricht \nnach 20.00 Uhr an, für den ihm entsprechend dem zuvor genannten Beschluss der \nLehrerkonferenz Entlastungsstunden nicht mehr gewährt wurden. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 00.00.0000 beantragte der Kläger für diese Unterrichts-stunden \ndie Gewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte die Bezirksregierung B. diesen Antrag ab und \nführte zur Begründung aus: Gemäß der Verordnung über die Gewährung von \nErschwerniszulagen in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom \n3. Dezember 1998, BGBl. I 1998, 3497 (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV -), sei es \ngrundsätzlich möglich, eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten zu gewähren. Für den \nSchulbereich würden Mehrbelastungen, die durch Unterrichtserteilung nach 20.00 Uhr \nentstünden, grundsätzlich durch die Einräumung von Entlastungsstunden ausgeglichen. Zu \ndiesem Zweck würden gemäß § 3 Abs. 5 (gemeint ist Nr. 3.6) der Verwaltungsvorschriften \nzur Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz, RdErl. des Ministeriums für \nSchule und Weiterbildung vom 23. Mai 1997 - III C 5.30-12-16/0-218/97 -, GABl. NRW \n1997, S. 144 (AVO-RL), in Schulen für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer \nAufgaben und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen bestimmte \nAnrechnungsstunden zur Verfügung gestellt. Über die Verteilung der Anrechnungsstunden \nentscheide die Lehrerkonferenz unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen \nInanspruchnahme der Lehrkräfte. Die Lehrerkonferenz am G. -M. -Berufskolleg habe \nentschieden, für den Abendunterricht keine Entlastungsstunden mehr zu gewähren. Da es aber \ngrundsätzlich möglich sei, die durch den Abendunterricht entstehende Mehrbelastung auf \ndiese Art und Weise auszugleichen, sei die Gewährung einer Zulage gemäß § 6 EZulV \nausgeschlossen.\n\n6\n\nDen hiergegen von dem Kläger unter dem 00.00.0000 erhobenen Widerspruch wies \ndie Bezirksregierung B. mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 mit im \nWesentlichen gleicher Begründung zurück. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 13. November 2001 Klage erhoben und zu deren Begründung \nvorgetragen: Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Gewährung der von ihm \nbegehrten Zulage ausgeschlossen sein solle, wenn lediglich die Möglichkeit bestehe, die \nMehrbelastung in Form von Entlastungsstunden auszugleichen, der tatsächliche Ausgleich \naber durch die zuständige Lehrerkonferenz verhindert werde. In diesem Fall werde die \nMöglichkeit einer Zulagengewährung nach der Erschwerniszulagenverordnung eröffnet, da \ndie zu ungünstigen Zeiten abgeleisteten Dienststunden gerade nicht als abgegolten oder \nausgeglichen gälten.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 00. \n(gemeint ist wohl der 00.) 00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n 00.00.0000 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - ab dem 00.00.0000 bis einschließlich \nMai 0000 eine monatliche Erschwerniszulage für seinen Dienst zu ungünstigen Zeiten \n(Abendstunden) zu gewähren. \n\n10\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung hat es ausgeführt: Die Möglichkeit eines von der Lehrerkonferenz zu \nbeschließenden personenbezogenen zeitlichen Ausgleichs für die besondere unterrichtliche \nBelastung erfülle das Tatbestandsmerkmal der anderweitigen Abgeltung oder Ausgleichung \ndes Dienstes zu ungünstigen Zeiten im Sinne des § 6 EZulV auch dann, wenn die \nLehrerkonferenz aus besonderen ermessensgerechten Gründen, die in der Eigenart der Schule \nlägen, beschließe, für den Abendunterricht keine Entlastungsstunden zu gewähren. Darüber \nhinaus sei zu erwägen, ob die Besoldung des Klägers nach der Besoldungsgruppe A 15 \nBBesO nicht als anderweitiger Ausgleich für den Dienst zu ungünstigen Zeiten anzusehen \nsei.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Dem \nKläger stehe ein Anspruch auf Gewährung einer Erschwerniszulage für den von ihm geltend \ngemachten Zeitraum zu. Die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen seien, was zwischen den \nBeteiligten auch nicht streitig sei, erfüllt. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht gemäß § 6 \nEZulV ausgeschlossen. Denn ein Ausgleich im Sinne dieser Vorschrift setze voraus, dass ein \nAusgleich der Mehrbelastung im konkreten Fall erfolgt sei. Der Kläger habe aber weder einen \nfinanziellen noch einen zeitlichen Ausgleich für den geleisteten Abendunterricht erhalten. Da \ndas dem G. -M. -Berufskolleg für das Schuljahr 0000/ 0000 zur Verfügung gestellte \nKontingent von Anrechnungsstunden für andere besondere unterrichtliche Belastungen als für \nden Abendunterricht genutzt worden sei, sei die dem Kläger durch den Dienst zu ungünstigen \nZeiten erwachsene Mehrbelastung nicht auf diese Weise ausgeglichen worden. Dass die \nMöglichkeit des Ausgleichs durch entsprechende Verwendung von Anrechnungsstunden \nbestanden habe, sei insoweit unerheblich, da für den Kläger hieraus noch kein Vorteil \nresultiere, der geeignet wäre, die entstandene Mehrbelastung auszugleichen. Auch die \nBesoldung des Klägers gemäß der Besoldungsgruppe A 15 BBesO könne nicht als \nanderweitiger Ausgleich für den Dienst zu ungünstigen Zeiten angesehen werden. Das gemäß \n§ 19 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) nach der Besoldungsgruppe des dem Beamten \nverliehenen Amtes zu bestimmende Grundgehalt sei systematisch nicht dafür geschaffen, die \nhier in Rede stehende Mehrbelastung auszugleichen. \n\n14\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht das beklagte Land geltend: Vorliegend \nkönne die Erschwerniszulagenverordnung nicht herangezogen werden, da diese Verordnung \nauf Lehrkräfte keine Anwendung finde. Dies folge schon daraus, dass diese Verordnung keine \nRegelung darüber enthalte, nach wie vielen Unterrichtsstunden zu ungünstigen Zeiten \nüberhaupt ein Anspruch der Lehrkraft auf Gewährung einer Zulage entstehe. Auch handele es \nsich bei dieser Verordnung um eine Ausnahmeregelung, die als solche restriktiv auszulegen \nsei. Die besondere Eigenart des Dienstverhältnisses der Lehrkräfte bedinge zudem, dass die \nFestlegung einer Mindeststundenzahl unmöglich sei und die jeweilige Pflichtstundenzahl \nnicht der regelmäßigen Arbeitszeit entspreche. Daher bestehe für den Dienstherrn keine \nMöglichkeit, Angaben über Dienst zu ungünstigen Zeiten außerhalb des \nPflichtstundenkontingents, der bei einer Anwendung der Erschwerniszulagenverordnung \nebenfalls mit einbezogen werden müsse, zu überprüfen. Auch habe der Verordnungsgeber \ndiese Besonderheiten nicht, wie bei anderen Zulageberechtigten, in einem besonderen Titel \nberücksichtigt. Einem Anspruch auf Gewährung der begehrten Zulage stehe aber zumindest \n§ 6 EZulV entgegen. Nach den Regelungen der Verordnung zur Ausführung des § 5 \nSchulfinanzgesetz in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997, \nGVBl. NRW 1997, S. 88, S. 226 (VO zu § 5 SchFG), könnten die Schulen über konkret \nbezifferte Anrechnungsstunden je Stelle für die ständige Wahrnehmung besonderer \nschulischer Aufgaben und zum Ausgleich besonderer schulischer Belange verfügen. Über die \nVerteilung der Anrechnungsstunden entscheide die Lehrerkonferenz unter Berücksichtigung \nder jeweiligen besonderen Inanspruchnahme der Lehrkräfte. Im Falle des Klägers habe die \nLehrerkonferenz zwar beschlossen, dass Mehrbelastungen durch Unterrichtungserteilungen \nnach 20.00 Uhr nicht durch die Einräumung von Entlastungsstunden auszugleichen seien. \nDies beseitige aber nicht die grundsätzliche Möglichkeit eines derartigen \nEntlastungsausgleichs. Allein auf diese Möglichkeit komme es im Fall des § 6 EZulV aber an. \nDies ergebe sich bereits aus der eindeutigen Formulierung der Vorschrift, die von \"abgegolten \noder ausgeglichen gelten\" spreche.\n\n15\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr führt aus: Die Ansicht des beklagten Landes, der Anwendungsbereich der \nErschwerniszulagenverordnung sei vorliegend nicht eröffnet, gehe fehl. Allein der Umstand, \ndass Lehrkräfte darin nicht ausdrücklich erwähnt seien, könne eine derartige Annahme nicht \nbegründen. Das beklagte Land gehe auch zu Unrecht davon aus, dass die theoretische \nMöglichkeit eines Entlastungsausgleichs die Gewährung einer Zulage für Dienst zu \nungünstigen Zeiten gemäß § 6 EZulV ausschließe. Denn allein aus einer entsprechenden \nMöglichkeit entstehe für ihn kein Vorteil, der geeignet sei, seine Mehrbelastung \nauszugleichen. Insoweit könne in diesem Zusammenhang nur maßgeblich sein, ob tatsächlich \nein Ausgleich stattgefunden habe. Auch der Hinweis des beklagten Landes, dass von der \nGewährung einer Anrechnungsstunde \"selten Gebrauch gemacht werde\", könne einem \nAnspruch auf Gewährung der von ihm begehrten Zulage nicht entgegenstehen. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringen der Beteiligten \nwird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht \nstattgegeben. Der Bescheid der Bezirksregierung B. vom 21. Mai 2001 in Gestalt ihres \nWiderspruchsbescheides vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat \neinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten für die in der \nZeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 nach 20.00 Uhr geleisteten \nUnterrichtsstunden.\n\n23\n\nAnspruchsgrundlage für sein Begehren ist § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EZulV. Nach \n§ 3 Abs. 1 EZulV erhalten Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit \naufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen eine Zulage für Dienst zu \nungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu \nungünstigen Zeiten herangezogen werden. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 EZulV ist Dienst zu \nungünstigen Zeiten der Dienst an den nicht bereits in § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 EZulV \ngenannten Tagen zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.\n\n24\n\nEntgegen der Auffassung des beklagten Landes sind die genannten Regelungen der \nErschwerniszulagenverordnung auf Lehrkräfte und damit auch auf den Kläger anwendbar. \nNach dem insoweit eindeutigen Wortlaut von § 3 Abs. 1 EZulV haben alle Empfänger von \nDienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von \nAnwärterbezügen bei Vorliegen der insoweit maßgeblichen Voraussetzungen Anspruch auf \neine Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten. In diesem Fall bedarf es der gesonderten \nNennung einzelner Gruppen von Beamten, wie etwa der Angehörigen des Schuldienstes, \nnicht.\n\n25\n\nAls unzutreffend erweist sich in diesem Zusammenhang auch die Annahme des beklagten \nLandes, die Erschwerniszulagenverordnung enthalte keine Regelung darüber, nach wie vielen \nUnterrichtsstunden zu ungünstigen Zeiten ein Anspruch der Lehrkraft auf die hier in Rede \nstehende Zulage bestehe. Mangels spezieller Regelungen für Lehrkräfte gilt insoweit die \nallgemeine Regelung des § 3 Abs. 1 EZulV. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht \ndaraus, dass der Verordnungsgeber Besonderheiten des Dienstverhältnisses der Lehrkräfte \nnicht in einem besonderen Titel berücksichtigt hat. Hieraus folgt nur, dass die Tätigkeit der \nLehrkräften nicht schon an sich (im Gegensatz zu den in der Erschwerniszulagenverordnung \naufgeführten speziellen Tätigkeiten anderer Personengruppen) mit besonderer, bei Bewertung \ndes Amtes nicht berücksichtigter Erschwernis verbunden ist. In Bezug auf die Gewährung \neiner Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten lässt sich hieraus nichts herleiten.\n\n26\n\nAuch die vom beklagten Land geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Bemessung des \nUmfangs des von einer Lehrkraft zu ungünstigen Zeiten geleisteten Dienstes, könnten es, \nselbst wenn sie sich tatsächlichen stellen würden, nicht rechtfertigen, entgegen dem \neindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 EZulV von der Anwendung der §§ 3 ff. EZulV auf \nLehrkräfte abzusehen. In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf hingewiesen, dass die \nBefürchtungen des beklagten Landes, Lehrkräfte könnten die von ihnen neben den \nUnterrichtsstunden zu erbringende dienstliche Tätigkeit in ungünstige Zeiten im Sinne des § 3 \nAbs. 2 EZulV verlegen, grundlos sein dürften; denn nach § 3 Abs. 1 EZulV steht ein \nAnspruch auf Gewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten voraus, dass der \nBeamte zu einem derartigen Dienst herangezogen (Hervorhebung durch den Senat) worden \nist. Dies dürfte aber bei Tätigkeiten, deren Erledigung in die sogenannte weiche Arbeitszeit \nder Lehrkräfte fällt, grundsätzlich nicht der Fall sein. Im übrigen hat der Kläger die von ihm \nbegehrte Zulage nur für von ihm geleistete Unterrichtsstunden geltend gemacht.\n\n27\n\nDie Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 EZulV sind gegeben. Der Kläger ist als \nStudiendirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) ein Empfänger von Dienstbezügen in einer \nBesoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern. Er hat, was zwischen den Beteiligten \nunstreitig ist, in den Monaten Februar, März und Mai 0000 jeweils sechs Zeitstunden \nUnterricht nach 20.00 Uhr und damit zu ungünstigen Zeiten (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 EZulV) \nerteilt.\n\n28\n\nDer Gewährung einer Zulage steht auch nicht § 6 EZulV entgegen. Nach dieser Vorschrift \nentfällt oder verringert sich die Zulage, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere \nWeise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt. Dabei ist unter Abgeltung die Gewährung \neiner finanziellen Entschädigung zu verstehen, während mit Ausgleich die Gewährung \nsonstiger Vorteile gemeint ist. \n\n29\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil \nvom 15. März 1990 - 1 A 1949/87 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1990, 359.\n\n30\n\nDem Kläger ist für die von ihm in den Monaten Februar, März und Mai 0000 nach \n20.00 Uhr geleisteten Unterrichtsstunden ein solcher Ausgleich nicht gewährt worden. \nNamentlich hat er, anders als noch im Schuljahr 0000/0000, hierfür keine \nAnrechnungsstunden enthalten.\n\n31\n\nEin derartiger Ausgleich ist auch nicht durch die nach § 3 Abs. 6 VO zu § 5 SchFG \nbestehende Möglichkeit, Anrechnungsstunden zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher \nBelastungen zu gewähren, über deren Verteilung die Lehrerkonferenz im Rahmen ihres \npflichtgemäßen Ermessens entscheidet (§ 3 Abs. 6 VO zu § 5 SchFG i.V.m. Nr. 3.6.2 AVO-\nRL), begründet worden. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Ausgleich der mit dem \nDienst zu ungünstigen Zeiten verbundenen Erschwernis im konkreten Fall tatsächlich erfolgt \nist. Für diese Sicht spricht schon der einer Erschwerniszulage zukommende Zweck. Diese \nZulage dient der tatsächlichen Abgeltung von Erschwernissen bei der Dienstleistung, die \nnicht schon durch die besoldungsmäßige Einstufung des Amtes, durch eine Amtszulage oder \ndurch eine Stellenzulage honoriert werden, die also zu den Normalanforderungen der \nLaufbahn hinzutreten, wie etwa Dienst zu ungünstigen Zeiten.\n\n32\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 1992 \n- 4 S 3027/91 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \nEntscheidungssammlung, C I 1.4 Nr. 17.\n\n33\n\nAusgehend hiervon kann § 6 EZulV nach seinem Sinn und Zweck, eine doppelte \nEntschädigung für die mit dem Dienst zu ungünstigen Zeiten verbundene Erschwernis zu \nvermeiden, \n\n34\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15. März 1990 - 1 A 1949/87 -, a.a.O.; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 23. Juni 1992 - 4 S 3027/91 -, a.a.O.,\n\n35\n\nnur dann Anwendung finden, wenn eine anderweitige Abgeltung oder ein anderweitiger \nAusgleich tatsächlich erfolgt ist. Eine andere Beurteilung gebietet auch nicht der Wortlaut des \n§ 6 EZulV, wonach es für einen Wegfall der Zulage genügt, dass die mit einer \nDienstausübung zu ungünstigen Zeiten verbundene Erschwernis auf andere Weise als mit \nabgegolten oder ausgeglichen gilt (Hervorhebung durch den Senat). Denn hiermit knüpft § 6 \nEZulV - im Sinne eines negativen Tatbestandsmerkmals - lediglich an eine entsprechende \nBestimmung des für die Gewährung einer finanziellen Entschädigung oder eines sonstigen \nVorteils zuständigen Dienstherrn an.\n\n36\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 1992 - 4 S 3027/91- , a.a.O.\n\n37\n\nUm eine derartige Bestimmung handelt es sich aber weder bei § 3 Abs. 6 VO zu § 5 \nSchFG noch bei den Regelungen der Nrn. 3.6.1 und 3.6.2 AVO-RL; denn hieraus lassen sich \nkeine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass allein durch die Möglichkeit, \nAnrechnungsstunden für besondere unterrichtliche Belastungen zu gewähren, ein Ausgleich \nder mit der Erteilung von Unterrichtsstunden nach 20.00 Uhr verbundenen Erschwernis \nerfolgen soll. Zudem stünde dies im Wider-spruch zu der oben dargelegten Zwecksetzung des \n§ 6 EZulV. In diesem Fall ist auch ohne Belang, in welchem Umfang von dieser Möglichkeit \nGebrauch gemacht wird.\n\n38\n\nSchließlich ist auch die Besoldung des Klägers nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO \nnicht als anderweitiger Ausgleich für den Dienst zu ungünstigen Zeiten anzusehen. Wie \nbereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das Grundgehalt systematisch \nnicht dafür geschaffen, die in Rede stehende Mehrbe-lastung auszugleichen; deren \nBerücksichtigung ist viel mehr den Spezialvorschriften der Erschwerniszulagenverordnung \nvorbehalten.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n40\n\nDer Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nund des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272625","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-03/6-a-1565-04","cited_norms":[{"jurabk":"EZulV 1976","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"EZulV 1976","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272625","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272625","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-03/6-a-1565-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272625","retrieved":"2026-07-09 02:43:30.800402+00:00"}}