{"status":"available","doknr":"OLD272651","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0502.18B437.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-02","aktenzeichen":"18 B 437/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, \nauf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, \nrechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. \n\n3\n\nDem Antrag muss schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil der \nAntragsteller dem gestellten Antrag zufolge die Gewährung von Abschiebungsschutz \n\"bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis vom 17.1.2006\" - mit anderen Worten also für die Dauer des \nErteilungsverfahrens - begehrt. Nach der Senatsrechtsprechung scheidet indessen \naus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer \neines Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus. Dies widerspräche der durch §§ 50 \nAbs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG vorgegebenen Konzeption des \nAufenthaltsgesetzes und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung, für die \nDauer eines Erteilungsverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich \nin Fällen des Eintritts der Fiktionswirkungen nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG - ein \nvorläufiges Bleiberecht zu gewähren.\n\n4\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2005 - 18 B 492/05 -, vom 1. Juni 2005 - 18 \nB 677/05 -, vom 13. September 2005 - 18 B 1567/05 und vom 18. Januar 2006 - 18 \nB 71/06 -, jeweils auch mit Hinweisen zu der entsprechenden Rechtslage zum \nAusländergesetz.\n\n5\n\nIm Übrigen weckt die Beschwerdebegründung auch keinerlei Zweifel an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses. Soweit mit ihr zunächst geltend \ngemacht wird, dem Antragsteller sei eine rechtskräftige Entscheidung über seine \nAsylklage bisher nicht zugestellt worden, dürfte das schon als Verstoß gegen die \nprozessuale Wahrheitspflicht gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 ZPO zu \nwerten sein. Nicht nur den vom Antragsgegner mit Schriftsätzen vom 13. April 2006 \nnoch übersandten Unterlagen, gegen deren Richtigkeit der Antragsteller nichts mehr \nvorgebracht hat, sondern schon den Verwaltungsvorgängen ist zu entnehmen, dass \ndem Antragsteller bzw. - wie es gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO geboten ist - seiner \ndamaligen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwältin O. D. , die das \nAsylverfahren abschließende Entscheidung - der Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. Februar 2005 im \nVerfahren 3 L 419/03 - sehr wohl bekannt gegeben worden ist. Unter anderem findet \nsich in den Verwaltungsvorgängen eine Ablichtung eines an den Antragsteller \npersönlich gerichteten Schreibens der Rechtsanwältin D. vom 18. Februar 2005, \nwonach dessen \"Asylverfahren nunmehr beendet\" sei und daher Gesprächsbedarf \nbestehe. \n\n6\n\nDas weitere Beschwerdevorbringen, dem es im Übrigen an hinreichender \nrechtlicher Einbindung fehlt, ist nicht geeignet, die eingehend und überzeugend \nbegründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, wonach der \nAntragsteller mit seiner Ehefrau I. C. niemals eine eheliche \nLebensgemeinschaft geführt hat. Das Verwaltungsgericht hat bereits dargelegt, dass \nweder das - wiederum schlicht unwahre - Vorbringen, Frau C. sei bei ihrer \nBeschuldigtenvernehmung am 2. Februar 2006 nicht über ihr \nZeugnisverweigerungsrecht belehrt worden, noch der pauschale Verweis auf die \"Art \nund Weise der polizeilichen Maßnahme\", bei der \"erheblicher Druck\" auf Frau \nC. ausgeübt worden sei, Zweifel daran begründen, dass Frau C. in ihrer \nüberaus ausführlichen, detailreichen und stimmigen Aussage vom 2. Februar 2006, \ndie zudem von den Angaben mehrerer anderer Zeugen bestätigt wird, die Wahrheit \ngesagt hat. Dem Weiteres hinzuzufügen gibt das Beschwerdevorbringen keinen \nAnlass. Auch die nunmehr noch aufgestellte Behauptung, Frau C. habe \nangenommen, sie führe mit dem Antragsteller eine Scheinehe, \"weil sie keinen \nintimen Verkehr miteinander hatten\", wird - abgesehen davon, dass die Behauptung \nmit dem übrigen Beschwerdevortrag nicht recht in Einklang zu bringen ist - durch die \nAussage der Frau C. bei der Beschuldigtenvernehmung widerlegt (\"Bei der \nEhe handelt es sich um eine Scheinehe. Ich weiß, worum es sich bei einer \nScheinehe handelt. Ein Ausländer heiratet z.B. eine Deutsche um eine \nAufenthaltsgenehmigung zu bekommen, ohne dass man aber tatsächlich zusammen \nlebt oder sich sogar liebt\").\n\n7\n\nSoweit der Antragsteller schließlich geltend machen will, für eine \nausländerrechtlich geschützte Ehe reiche es aus, dass sich die Partner nur \ngegenseitig helfen wollten, und die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis sei ein \n\"legitimes Motiv\" bei der Eingehung einer Ehe, geht das fehl. Eine ausländerrechtlich \nschützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung vor, \nwenn die Eheleute einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre \ntatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt. In \nder Regel wird die eheliche Lebensgemeinschaft durch eine gemeinsame \nLebensführung in der Form einer die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute zum \nAusdruck bringenden Beistandsgemeinschaft gekennzeichnet sein, die sich nicht nur \ndurch objektiv messbare und bestimmbare Mindestkriterien für die Annahme einer \naufenthaltsrechtlich schützenswerten Beziehung bestimmen lässt, sondern darüber \nhinaus durch eine geistige und emotionale Verbundenheit geprägt wird. \nKennzeichnend dafür ist ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, der im Allgemeinen \ndurch eine gemeinsame Wohnung zum Ausdruck kommen wird. Leben die Eheleute \nräumlich getrennt, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine \neheliche Lebensgemeinschaft annehmen zu können. \n\n8\n\nVgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 30 Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, \nInfAuslR 2002, 171; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 16.96 -, InfAuslR \n1998, 272; Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1999 - 18 B 1190/98 - und vom 5. \nJanuar 2005 - 18 B 823/04 -.\n\n9\n\nDas Bestehen einer Lebensgemeinschaft, die diesen Anforderungen genügt, \nkann nach dem oben Ausgeführten zwischen dem Antragsteller und Frau C. \nnicht angenommen werden.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272651","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-02/18-b-437-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272651","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272651","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-02/18-b-437-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272651","retrieved":"2026-07-09 02:43:33.028971+00:00"}}