{"status":"available","doknr":"OLD272650","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0502.15A817.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-05-02","aktenzeichen":"15 A 817/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \nin Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen einen Beschluss des Beklagten vom 10. Oktober \n2002 betreffend den Beitritt der Gemeinde N. zum Sparkassenzweckverband der \nStadt T. und der Gemeinden C. T1. , M. und X. sowie die \nVereinigung der Sparkasse N. mit der Sparkasse T. .\n\n3\n\nAnfang 2002 teilte der Präsident des X1. -M1. Sparkassen und \nGiroverbandes ( ) der Öffentlichkeit mit, die seinerzeit noch 91 Sparkassen in \nX2. setzten wegen sinkender Erträge zur Verringerung der Betriebskosten \nzunehmend auf Fusionen. Nach einer für die Sparkasse N. erstellten \nPotentialanalyse wurde für die Jahre 2005/2006 eine kritische bzw. \nexistenzbedrohende Situation prognostiziert. Daraufhin beschloss der Verwaltungsrat \nder Sparkasse N. die Aufnahme von Fusionsgesprächen mit der Sparkasse \nT. . \n\n4\n\nMit Schreiben vom 24. September 2002 teilte die Klägerin zu 1) dem \nBürgermeister der Gemeinde N. mit, sie habe der Presse entnommen, dass die \nEntscheidung über die Fusion der Sparkasse N. auf der Tagesordnung der \nRatssitzung vom 10. Oktober 2002 stehe. Die Klägerin zu 1) beantragte vorsorglich, \ndiese Angelegenheit in öffentlicher Sitzung zu behandeln und führte hierzu aus: Die \nbisher vorliegenden Fakten seien für eine Entscheidung nicht ausreichend. Sie habe \ndaher einen Fragenkatalog beschlossen. Hierzu werde um mündliche Beantwortung \nin der kommenden Sitzung gebeten. Gleichzeitig bitte sie sicherzustellen, dass die \nwesentlichen mündlichen Aussagen auch schriftlich als Tischvorlage vorhanden \nseien. Sie beantrage die Beantwortung dieser Fragen in öffentlicher Sitzung; ihres \nErachtens gebe es keine zwingenden Gründe, die einer Beratung und \nBeschlussfassung auch der Fusionsvereinbarung in öffentlicher Sitzung \nentgegenstünden. Dem Schreiben beigefügt war ein 84 Fragen umfassender \nKatalog, der im Wesentlichen Fragen zu folgenden Themen zum Inhalt hatte: \nwirtschaftliche Entwicklung der Sparkasse N. in der Vergangenheit, Ursachen \nund Verantwortliche für Gewinneinbrüche bei der Sparkasse N. in den letzten \nJahren nebst diesbezüglicher strafrechtlicher Konsequenzen, Aussichten für die \nwirtschaftliche Entwicklung der Sparkasse in der Zukunft (mit und ohne Fusion), \nVerlauf der bisherigen Fusionsverhandlungen, Zustandekommen des Entwurfs des \nFusionsvertrages sowie Auswirkungen der Fusion auf Personal- und Filialbestand \nder Sparkasse und auf die Gewerbesteuereinnahmen.\n\n5\n\nDie Tagesordnung zur Ratssitzung am 10. Oktober 2002, zu der mit Schreiben \nvom 30. September 2002 geladen wurde, enthielt als Tagesordnungspunkte des \nnichtöffentlichen Sitzungsteils den Punkt 3 \"Sparkassenangelegenheit\" mit den \nUnterpunkten 3 a) \"Antrag der T2. - Fraktion\" und 3 b) \"Fusion der Sparkasse \nN. mit der Sparkasse T. \" und als Tagesordnungspunkt des öffentlichen \nSitzungsteils den Punkt 9 \"Vereinigung der Sparkasse N. mit der Sparkasse \nT. \".\n\n6\n\nIn der Sitzungsvorlage zu Punkt 3 a) ist zur Begründung ausgeführt: Mit \nSchreiben vom 24. September 2002 habe die T2. - Fraktion beantragt, die \nEntscheidung über die Fusion im öffentlichen Teil der Sitzung zu behandeln und \ngebeten, als Entscheidungsgrundlagen 84 Fragen in der Sitzung zu beantworten. \nDiesem Antrag könne nicht entsprochen werden, da ansonsten eine Reihe von \nInterna bekannt gegeben werden müssten, die im Hinblick auf § 22 des \nSparkassengesetzes (SpkG) nicht unbefugt verwertet werden dürften. Es sei zu \nbefürchten, dass durch deren Wiedergabe und die sich anschließende Diskussion \nder Ruf der Sparkasse, ihrer Mitarbeiter und Organe in der Öffentlichkeit geschädigt \nwerde, was zu einem Vertrauensschwund bei den Kunden führen könne. In einer \nöffentlichen Diskussion seien geheimhaltungsbedürftige Beiträge und Informationen \nvon öffentlich zugänglichen Informationen praktisch nicht zu trennen. Daher sei nur \nfolgende Verfahrensweise möglich: Beantwortung der von der T2. - Fraktion \ngestellten Fragen und die Kenntnisnahme und Diskussion einer umfangreichen \nVerwaltungsvorlage im nichtöffentlichen Teil und Beschlussfassung über die \nVereinigung auf Grundlage einer gesonderten Vorlage im öffentlichen Teil der \nSitzung. Bei der Diskussion im öffentlichen Teil werde insoweit strenge \nDiskussionsdisziplin hinsichtlich schutzwürdiger Daten und Informationen erwartet. \n\n7\n\nDie Sitzungsvorlage zu Punkt 3 b) enthielt Ausführungen der Verwaltung zur \nEntstehungsgeschichte der Fusionspläne, zur Rentabilitätssituation und -entwicklung \nder Sparkasse N. , zum Ablauf der Fusionsverhandlungen sowie eine Bewertung \nder Fusion aus Sicht der Verwaltung u.a. im Hinblick auf die künftigen \nEinflussmöglichkeiten der Gemeinde, die Arbeitsplatzsicherung, die \nGewerbesteuereinnahmen und die künftige Versorgung der Bürger vor Ort. Die \nSitzungsvorlage zu Punkt 9 enthielt ebenfalls Ausführungen zu den meisten in der \nVorlage zu Punkt 3 b) behandelten Gesichtspunkten, die allerdings jeweils in \nunterschiedlichem Umfang gekürzt wurden.\n\n8\n\nAusweislich der Niederschrift über die Ratssitzung vom 10. Oktober 2002 \nentschied der Rat unter Punkt 3 a) und b) des nichtöffentlichen Sitzungsteiles \nzunächst über die Befangenheit von sechs Ratsmitgliedern, die selbst bzw. deren \nVerwandte bei der Sparkasse N. beschäftigt waren. Es wurde jeweils \nfestgestellt, dass die Ratsmitglieder nicht befangen seien. Im Folgenden heißt es in \nder Niederschrift:\n\n9\n\n\"Der Tagesordnungspunkt wird sodann ausgiebig diskutiert. Die Entscheidung ist \nlt. Tagesordnungspunkt für die öffentliche Sitzung vorgesehen.\n\n10\n\nWegen der fortgeschrittenen Zeit werden vom Rat keine Bedenken erhoben, die \nnicht öffentliche Sitzung jetzt abzubrechen und nach dem öffentlichen Teil \nfortzusetzen. Von der T2. - Fraktion wird beantragt, die Sitzung bis 18.15 Uhr zu \nunterbrechen.\"\n\n11\n\nIm sich anschließenden öffentlichen Sitzungsteil beschloss der Rat unter dem \nTagesordnungspunkt 9 - ausweislich der Niederschrift nach \"weiterer Diskussion\" - \nden Beitritt der Gemeinde N. zum Sparkassenzweckverband und die \nVereinigung der Sparkasse N. mit der Sparkasse T. sowie den Abschluss \neines entsprechenden öffentlich- rechtlichen Vertrages mit dem \nSparkassenzweckverband.\n\n12\n\nNachdem der Bürgermeister der Gemeinde N. nach Einholung \nverschiedener Stellungnahmen zu dem Ergebnis gekommen war, dass eine \nBeanstandung des Ratsbeschlusses insbesondere im Hinblick auf eine Mitwirkung \nbefangener Ratsmitglieder nicht zu erfolgen habe, wurde der Fusionsvertrag am \n24. Oktober 2002 unterzeichnet.\n\n13\n\nEinen am 28. Oktober 2002 gestellten Antrag der Klägerin zu 1) auf Erlass \neinstweiliger Anordnungen lehnte das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Beschluss \nvom 29. Oktober 2002 (Az.: 12 L 1880/02) ab.\n\n14\n\nDie Klägerin zu 1. hat am 8. November 2002 Klage erhoben, die sie zunächst \ngegen die Gemeinde N. gerichtet hat. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2003 ist \nder Kläger zu 2. dem Verfahren auf Klägerseite beigetreten. Ferner haben die Kläger \ndie Klage neben der Gemeinde N. zusätzlich sowohl gegen deren \nBürgermeister als auch gegen deren Rat gerichtet. Zur Begründung ihrer Klage \nhaben die Kläger im Wesentlichen ausgeführt: Der Ratsbeschluss vom \n10. Oktober 2002 sei rechtswidrig bzw. unwirksam, da an dem Beschluss sechs \nbefangene Ratsmitglieder mitgewirkt hätten und er unter Verstoß gegen den \nGrundsatz der Öffentlichkeit von Ratssitzungen gefasst worden sei. Die \nRatsmitglieder, die selbst bzw. deren Angehörige bei der Sparkasse N. \nbeschäftigt gewesen seien, seien befangen gewesen. Sie hätten einen unmittelbaren \nVorteil von der Fusionsentscheidung gehabt, da im Fusionsvertrag u.a. eine für die \nBeschäftigten günstige Kündigungsschutzregelung enthalten gewesen sei und auch \nsämtliche Angestellte im Vorfeld zum Ausdruck gebracht hätten, dass der sichere \nFortbestand ihrer Arbeitsplätze von der Fusion der Sparkassen abhänge. Die Kläger \nseien auch berechtigt, den Verstoß gegen die Befangenheitsvorschriften als Verstoß \ngegen eigene Rechte geltend zu machen, da diese Vorschriften sowohl das \nFunktionsinteresse einer Fraktion im Rat als auch die freie Willenbildung des \neinzelnen Ratsmitglieds schützten. Zum Recht der Fraktionen, ihre Ansichten \nöffentlich darzustellen gehöre untrennbar auch das Recht, Interessenkollisionen \ninnerhalb des Rates offen zu legen. Dem Eindruck, Ratsentscheidungen seien \nunzulässig durch Einzelinteressen beeinflusst, könne eine Fraktion wirksam nur \nentgegentreten, wenn sie berechtigt sei, Verstöße gegen Befangenheitsvorschriften \nauf dem Rechtsweg prüfen zu lassen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die \nMitwirkung der Befangenen in nichtöffentlicher Sitzung erfolgt sei. Abgesehen davon \nsei ein Klagerecht nötig zur Aufrechterhaltung rechtsstaatlicher und demokratischer \nGrundprinzipien. Wenn ein Ratsmitglied schon berechtigt sei, Beeinträchtigungen der \näußeren Bedingungen der Beschlussfassung zu rügen, etwa durch störende \nRaucheinwirkungen, so müsse ihm erst Recht ein Abwehranspruch gegen die \nMitwirkung befangener Ratsmitglieder zuerkannt werden. Der gefasste Beschluss \nverstoße zudem gegen das Prinzip der Öffentlichkeit von Ratssitzungen. Entgegen \ndem Antrag der Klägerin zu 1) vom 24. September 2002 sei der Fragenkatalog \neinschließlich Diskussion und Beratung in nichtöffentlicher Sitzung abgehandelt \nworden. Nach ausführlicher Diskussion der Tagesordnungspunkte 3 a) und 3 b) sei \ndie Sitzung öffentlich fortgeführt worden. Unter Ziffer 9 der Tagesordnung sei über \ndie Fusion der Sparkasse N. mit der Sparkasse T. kurz beraten und sodann \nüber die Anträge abgestimmt worden. Die Beantwortung der Fragen in öffentlicher \nSitzung sei möglich gewesen, ohne schutzwürdige Interessen Dritter zu verletzen. \nSoweit überhaupt geheimhaltungsbedürftige Tatbestände durch die Fragen tangiert \nworden seien, hätten die Fragen auf eine Art und Weise beantwortet werden können, \nmit der die Berührung von sensiblen Daten vermieden worden wäre. Soweit der \nBürgermeister der Überzeugung gewesen sei, dass einzelne Fragen nicht in \nöffentlicher Sitzung hätten behandelt werden dürfen, hätten diese einzelnen Fragen \nin einem weiteren Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden \nkönnen. Sowohl eine Fraktion als auch ein einzelnes Ratsmitglied hätten das Recht, \nin öffentlicher Sitzung an der Aufklärung der Umstände und Hintergründe \nmitzuwirken, die zu der Fusion geführt hätten. Vor dem Hintergrund der \ngleichzeitigen Verletzung der Befangenheitsvorschriften werde die Notwendigkeit der \nBehandlung des Tagesordnungspunktes in öffentlicher Sitzung besonders deutlich. \nEs bestehe auch ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des \ngefassten Beschlusses, da es in den Kommunen des Kreises T. weitere \nFusionsbestrebungen gebe und zudem in einem weiteren Verfahren die Folgen der \nRechtswidrigkeit des Beschlusses für die Wirksamkeit der abgeschlossenen Verträge \nzu prüfen wären.\n\n15\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben die Kläger die \nKlage zurückgenommen, soweit sie sich gegen die Gemeinde N. und den \nBürgermeister der Gemeinde N. gerichtet hat.\n\n16\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n17\n\nfestzustellen, dass der Ratsbeschluss des Rates der Gemeinde N. vom 10. \nOktober 2002 über den Beitritt der Gemeinde N. zum Sparkassenzweckverband \nder Stadt T. und der Gemeinden C. T1. , M. und X. , über die \nAufnahme der Sparkasse N. durch die Sparkasse T. und über den Abschluss \ndes öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Sparkassenzweckverband der \nStadt T. und der Gemeinden C. T1. , M. und X. und der \nGemeinde N. ihre organschaftlichen Mitwirkungsrechte verletzt,\n\n18\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung hat er ausgeführt: Der subjektiven Klageänderung auf der \nKlägerseite sowie der Einbeziehung des Rates der Gemeinde N. auf der \nBeklagtenseite werde nicht zugestimmt. Im übrigen sei die Klage bereits unzulässig. \nEs fehle schon ein Feststellungsinteresse der Kläger, da weder eine \nWiederholungsgefahr noch ein Rehabilitationsinteresse oder ein Interesse an einem \nPräjudiz bestehe. Zudem hätten die Kläger die Möglichkeit gehabt, sich unter \nEinschaltung der Kommunalaufsicht gegen den Ratsbeschluss zu wehren. Auch \nfehle es an der Klagebefugnis, da die Vorschriften über die Befangenheit weder \nRatsmitgliedern noch Fraktionen subjektive Organrechte vermittelten. Der \nsubjektiven Klageänderung werde im übrigen nicht zugestimmt. Jedenfalls sei die \nKlage aber unbegründet, da eine Mitwirkung befangener Ratsmitglieder ebenso \nwenig vorgelegen habe wie ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit von \nRatssitzungen.\n\n21\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nMit der zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgen die Kläger ihr \nerstinstanzliches Begehren weiter. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches \nVorbringen und tragen ergänzend vor: Sie hätten nicht auf die Beantwortung des \nFragenkatalogs in öffentlicher Sitzung verzichtet. Ein derartiges Einvernehmen sei \nzwischen den Fraktionsvorsitzenden der Ratsfraktionen nicht erzielt worden. Der \nAntrag auf öffentliche Beantwortung und Beratung habe den Ratsmitgliedern in der \nSitzung schriftlich vorgelegen. Eine ausdrückliche Wiederholung dieses Antrags sei \ndeshalb nicht erforderlich gewesen, zumal der Antrag wegen der \nMehrheitsverhältnisse im Rat ohnehin keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Hätten \nsich die Kläger nicht an der Sachdiskussion beteiligt, so hätten sie auf den letzten \nRest von Einfluss auf die Entscheidung verzichtet. Die obergerichtliche \nRechtsprechung habe bislang ein subjektives Recht von Ratsmitgliedern verneint, die \nBefangenheit einzelner Ratsmitglieder zu rügen. Im vorliegenden Fall gehe es aber \num eine Befangenheit von insgesamt sechs Ratsmitgliedern. Demokratische und \nrechtsstaatliche Grundprinzipien des Kommunalverfassungsrechts geböten es in \ndieser Konstellation, dass der Verstoß gegen die Befangenheitsvorschriften als \neigenes Recht geltend gemacht werden könne.\n\n22\n\nDie Kläger beantragen,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen\n\n26\n\nDer Beklagte hält die Berufung schon für unzulässig, weil die Berufung keinen \nkonkreten Antrag enthalte. Im übrigen unterliege der Prozessbevollmächtigte der \nKläger als Mitglied des beklagten Rates dem kommunalrechtlichen \nVertretungsverbot. Schließlich sei die Berufung auch in der Sache unbegründet.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n29\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n30\n\nVorab ist festzustellen, dass Rechtsanwalt L. als Prozessbevollmächtigter der \nKläger nicht zurückzuweisen ist. Seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren verstößt \nnicht gegen § 32 Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 2 GO NRW, wonach Inhaber eines \nEhrenamts Ansprüche anderer gegen die Gemeinde nicht geltend machen dürfen, es \nsei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln. Aus Wortlaut und Sinn des § 32 \nAbs. 1 Satz 2 GO NRW folgt, dass ein Ratsmitglied - wie der Prozessbevollmächtigte \nder Kläger - nur dann von der Geltendmachung von Rechtsansprüchen anderer \nausgeschlossen ist, wenn diese sich gegen die Gemeinde als solche richten, nicht \naber, wenn es - wie hier - um innerorganisatorische Rechte der Gemeindevertretung \ngeht.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1985 - 15 B 2697/84 - OVGE 38, 14 \nm.w. N.\n\n32\n\nDie Berufung ist zulässig, insbesondere genügt sie den Anforderungen des § 124 \na Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 VwGO (bestimmter Antrag). § 124a Abs. 3 Satz \n4 VwGO verlangt nicht notwendig einen ausdrücklichen Antrag. Die Regelung \nerstrebt keine durch die Sache nicht gerechtfertigte Formalisierung. Ausreichend ist \nvielmehr, dass die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des \nBerufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lassen, in \nwelchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll.\n\n33\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a Rn. 93 m.w.N.\n\n34\n\nDem Vorbringen der Kläger ist eindeutig zu entnehmen, dass sie ihre \nerstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgen.\n\n35\n\nDie Berufung ist aber unbegründet.\n\n36\n\nDie Klage ist zulässig. Gegen die Parteierweiterungen sowohl auf der Kläger- als \nauch (ursprünglich) auf der Beklagtenseite bestehen keine Bedenken. Dabei kann \noffen bleiben, ob die Parteierweiterungen wie eine Klageänderung zu behandeln \nsind,\n\n37\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1982 - 7 C 34.80 -, BVerwGE 66, 266, \n267; BGH, Urteil vom 9. Mai 1989 - VI ZR 223/88 -, NJW 1989, 3225; Lüke, in: \nMünchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2000, § 263 \n\n38\n\noder ob sich lediglich die Frage der Verfahrenstrennung stellt,\n\n39\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2001 - 6 CN 4/00 -, NVwZ 2001, 1038,1039; \nGreger, in : Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 263 Rn. 20, 26 f..\n\n40\n\nDenn die erfolgten Parteibeitritte sind auch nach Maßgabe der strengeren \nAnforderungen des § 91 VwGO zulässig. Sie sind sachdienlich, weil sie die \nendgültige Beilegung des Streites fördern und dazu beitragen, dass ein weiterer \nProzess vermieden wird. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des \nerstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.\n\n41\n\nDie Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. \n\n42\n\nNach der 1. Alternative dieser Vorschrift kann mit der Feststellungsklage die \nFeststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses \nbegehrt werden. Unter einem Rechtsverhältnis in diesem Sinn verstehen die ständige \nhöchstrichterliche Rechtsprechung und die Literatur die rechtlichen Beziehungen, die \nsich auf Grund der Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf \neinen konkreten Sachverhalt für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) \nPersonen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine \nder beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu \ntun braucht.\n\n43\n\nBVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 (264); \nferner Urteil vom 10. Juli 2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 (358 f.); Happ, in: \nEyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 43, Rdnr. 12.\n\n44\n\nAn einem Rechtsverhältnis im Sinn dieser Definition beteiligt sein können nicht \nnur natürliche oder juristische Personen, sondern auch kommunale Organe oder \nOrganteile als Träger organisationsinterner Rechte. Denn der Begriff des \nRechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist nicht auf \nAußenrechtsverhältnisse beschränkt, sondern umfasst ebenso die \nRechtsbeziehungen innerhalb von Organen einer juristischen Person, also auch \neiner kommunalen Vertretungskörperschaft.\n\n45\n\nOVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 -, NWVBl. 2002, 381; vgl. \nauch BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 - 7 C 7.88 -, BVerwGE 81, 318 (319); Happ, \nin: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 43, Rdnr. 14; Fehrmann, Rechtsfragen des \nOrganstreits, NWVBl. 1989, 303 (304); Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § \n43, Rdnr. 11; Pietzcker, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: \nJanuar 2002, § 43, Rdnr. 26.\n\n46\n\nAuch ein Ratsbeschluss kann im Rahmen eines kommunalrechtlichen \nOrganstreits überprüft werden, wenn und soweit er die Rechte kommunaler Organe \noder Organteile konkretisiert oder nachteilig betrifft.\n\n47\n\nOVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 -, NWVBl. 2002, 381; \nBeschluss vom 7. August 1997 - 15 B 1811/97 -, NWVBl. 1998, 110; Urteil vom 26. \nApril 1989 - 15 A 2805/86 -, OVGE 41, 118; Urteil vom 14. Oktober 1988 - 15 A \n2126/86 -, MittNWStGB 1988, 394.\n\n48\n\nEine dementsprechende nachteilige Betroffenheit in eigenen Rechten durch den \nRatsbeschluss vom 10. Oktober 2002 machen die Kläger geltend. Gegenstand der \nKlagebegehren ist die Frage, ob die Kläger durch den Beschluss in organschaftlichen \nRechten verletzt sind. Dem Rechtsstreit liegt damit ein konkretes organschaftliches \nRechtsverhältnis im Sinn des § 43 Abs. 1 VwGO zu Grunde.\n\n49\n\nDie Kläger sind auch klagebefugt. Eine Klage auf Feststellung des Bestehens \neines organschaftlichen Rechtsverhältnisses innerhalb kommunaler Organe oder \nzwischen diesen (\"kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage\") ist in \nentsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn die Kläger \ngeltend machen, in ihren Rechten verletzt zu sein. Dies setzt voraus, dass es sich bei \nder als verletzt gerügten Rechtsposition um ein durch das Innenrecht eingeräumtes, \ndem klagenden Organ oder Organteil zur eigenständigen Wahrnehmung \nzugewiesenes wehrfähiges subjektives Organrecht handelt. Geht es, wie hier, um die \nVerletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte durch einen Ratsbeschluss, setzt die \nKlagebefugnis dementsprechend voraus, dass dieser ein subjektives Organrecht des \nklagenden Organs oder Organteils nachteilig betrifft. Denn das gerichtliche Verfahren \ndient nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses, \nsondern dem Schutz der dem klagenden Organ oder Organteil durch das Innenrecht \nzugewiesenen Rechtsposition. Ob eine solche geschützte Rechtsposition im Hinblick \nauf die Beschlussfassung des Rates besteht, ist durch Auslegung der jeweils \neinschlägigen Norm zu ermitteln.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1988 - 7 B 208.87 -, NVwZ 1989, \n470 = BayVBl. 1989, 378; OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 -, \nNWVBl. 2002, 381; Urteil vom 24. April 2001 - 15 A 3021/97 -, NWVBl. 2002, 31; \nUrteil vom 26. April 1989 - 15 A 2805/86 -, OVGE 41, 118; Urteil vom 14. Oktober \n1988 - 15 A 2126/86 -, MittNWStGB 1988, 394; Urteil vom 2. Februar 1972 - III A \n887/69 -, OVGE 27, 258 (264); BWVGH, Urteil vom 24. Februar 1992 - 1 S 2242/91 -\n, NVwZ-RR 1992, 373; Schnapp, VwArch 78 (1987), S. 407 (415).\n\n51\n\nNach diesem Maßstab ist die Klagebefugnis sowohl der klagenden Ratsfraktion \nals auch des klagenden Ratsmitglieds im vorliegenden Fall zu bejahen. Der Senat \nhat bereits entschieden, dass Ratsfraktionen und Ratsmitgliedern ein eigenes \nwehrfähiges subjektives Organrecht auf Wahrung des Grundsatzes der \nSitzungsöffentlichkeit in § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW zusteht.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001 - 15 A 3021/97-, NVwZ-RR 2002, \n135.\n\n53\n\nWeitergehende Feststellungen setzt die Annahme der Klagebefugnis hier nicht \nvoraus, insbesondere erfordert sie keine Prüfung, inwieweit den Klägern wehrfähige \nsubjektive Organrechte auch im Hinblick auf die geltend gemachte unzureichende \nInformation sowie die behauptete Mitwirkung befangener Ratsmitglieder bei der \nBeschlussfassung zustehen. Eine derartige differenzierende Betrachtungsweise wäre \nnur dann geboten, wenn mit den verschiedenen behaupteten Rechtsverletzungen \nauch mehrere Streitgegenstände und damit mehrere Klagen, bezüglich derer die \nKlagebefugnis jeweils gesondert geprüft werden müsste, in das Verfahren eingeführt \nworden wären. Dies ist hier aber nicht der Fall. \n\n54\n\nNach dem in der Rechtsprechung entwickelten zweigliedrigen \nStreitgegenstandsbegriff setzt sich der Streitgegenstand aus der angestrebten \nRechtsfolge, die im Antrag zum Ausdruck kommt, und dem Klagegrund zusammen, \nd.h. dem Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 9 C 21/00 - , BVerwGE 114, 27, \nund vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 - , BVerwGE 96, 24, 25; Beschlüsse vom 22. \nJanuar 2004 - 1 WB 38/03 - und vom 16. Februar 1990 - 9 B 325.89 - , Buchholz \n412.3 § 18 BVFG Nr. 13.\n\n56\n\nDie Klägerin hat mit ihrem Feststellungsantrag und dem zur Begründung \nangeführten einheitlichen Lebenssachverhalt lediglich einen Streitgegenstand zur \nEntscheidung gestellt. Sie hat ihren auf die Feststellung einer Rechtsverletzung \nbezogenen Klageantrag lediglich in zulässiger Weise mit mehreren \nRechtsverletzungen begründet. Zwar kann ein Feststellungsantrag nicht nur - wie \ndie Kläger dies hier getan haben - auf verschiedene Begründungen gestützt werden, \nsondern mit ihm können auch mehrere Streitgegenstände in das Verfahren \neingeführt werden. Voraussetzung ist dafür allerdings, dass der Kläger zweifelsfrei \ndeutlich macht, dass er mit seinem Antrag mehrere prozessuale Begehren \nverfolgt.\n\n57\n\nVgl. zu entsprechenden Konstellationen im Wettbewerbsrecht: BGH, Urteil vom \n3. April 2003 - I ZR 1/01 - , NJW 2003, 2317-2319.\n\n58\n\nEine derartige Verdeutlichung könnte insbesondere durch die Formulierung des \nKlageantrags in der Weise erfolgen, dass mehrere zur Klagebegründung angeführte \nRechtsverletzungen ausdrücklich in den Klageantrag aufgenommen werden.\n\n59\n\nDie Klage ist unbegründet. Der angegriffene Beschluss verletzt die Kläger nicht \nin deren organschaftlichen Rechten. Dies gilt sowohl für die von den Klägern gerügte \nMitwirkung befangener Ratsmitglieder als auch für den geltend gemachten Verstoß \ngegen den Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit und die behauptete unzureichende \nInformation vor der Ratssitzung.\n\n60\n\nHinsichtlich der angeblichen Mitwirkung befangener Ratsmitglieder steht den \nKlägern schon ein wehrfähiges subjektives Organrecht nicht zu. Aus der \nkommunalverfassungsrechtlichen Stellung erwächst weder einem Ratsmitglied noch \neiner Ratsfraktion ein im Rechtsweg verfolgbarer allgemeiner Anspruch darauf, dass \nder Rat nur - in formeller wie materieller Hinsicht - gesetzmäßige Beschlüsse fasst. \n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1997 - 15 B 1811/97 - , NVwZ-RR \n1998, 325; BayVGH, Urteil vom 2. Juli 1976 - Nr. 47 V 73 -, VRspr. 28, 460.\n\n62\n\nDie unberechtigte Mitwirkung eines wegen Befangenheit nach §§ 31, 43 Abs. 2 \nGO NRW von der Abstimmung auszuschließenden Ratsmitglieds verletzt auch im \nübrigen keine im Kommunalverfassungsstreitverfahren durchsetzbaren \nMitgliedschaftsrechte der anderen Ratsmitglieder oder einer Ratsfraktion. §§ 31, 43 \nAbs. 2 GO NRW begründen keine Rechte der anderen Ratsmitglieder oder einer \nRatsfraktion, weil sie nicht deren Interessen zu dienen bestimmt sind. Vielmehr \nbezweckt der Ausschluss befangener Ratsmitglieder ausschließlich im öffentlichen \nInteresse die Sicherstellung einer unvoreingenommenen, nicht durch unsachliche \nMotive bestimmten Beschlussfassung des Rates.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 1997 - 15 B 1811/97 - , a.a.O., und \nvom 13. April 2001 - 15 B 364/00 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. August \n1984 - 7 A 19/84 -, DVBl. 1985, 177; BayVGH, Urteil vom 2. Juli 1976 - Nr. 47 V 73 - \n, a.a.O. A.A. Suerbaum, JuS 1994, 324, 329 m.w.N.\n\n64\n\nDies gilt unabhängig davon, ob die Befangenheit eines Ratsmitglieds gerügt wird \noder ob die Befangenheit mehrerer Ratsmitglieder geltend gemacht wird. Das Recht \nvon Ratsfraktionen, ihre Ansichten öffentlich darzustellen und ggf. auf Verstöße \ngegen Befangenheitsvorschriften öffentlich hinzuweisen, schließt nicht das Recht ein, \ndas Vorliegen dementsprechender Verstöße auf dem Rechtsweg prüfen zu lassen. \nDie Gewährung eines dahingehenden Klagerechts ist auch nicht zur \nAufrechterhaltung rechtsstaatlicher und demokratischer Grundprinzipien erforderlich. \nDer Gemeinderat ist als Teil der vollziehenden Gewalt durch Art. 20 Abs. 3 GG an \nGesetz und Recht gebunden. Diese Gesetzesbindung wird nach dem nordrhein-\nwestfälischen Gemeindeverfassungsrecht durch verschiedene Systeme ausreichend \nsichergestellt. Als internes Kontrollsystem dient die Pflicht des Bürgermeisters, \nrechtswidrige Ratsbeschlüsse zu beanstanden und ggf. die Entscheidung der \nAufsichtsbehörde einzuholen, § 54 Abs. 2 GO NRW. Kommt der Bürgermeister \nseinen diesbezüglichen Pflichten nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde den \nBürgermeister anweisen, § 122 GO NRW. Dritte, also insbesondere Bürger, aber \nauch Fraktionen oder Ratsmitglieder haben aber keine Klagebefugnis für eine Klage \nauf Einschreiten des Bürgermeisters oder der Aufsichtsbehörde. \n\n65\n\nVgl. Kallerhoff, Das kommunalaufsichtliche Beanstandungs- und \nAufhebungsrecht in der Rechtsprechung des OVG NW, NWVBl. 1996, 53, 57 \nm.w.N.\n\n66\n\nDieser Befund korrespondiert mit der vorstehenden Aussage, dass Fraktionen \noder Ratsmitglieder keinen Anspruch darauf haben, dass der Rat nur gesetzmäßige \nBeschlüsse fasst. Neben der Kontrolle im Rahmen von Beanstandungs- und \nAufsichtsmaßnahmen kann die Rechtmäßigkeit von Ratsbeschlüssen auch im \nRahmen verwaltungsgerichtlicher Klageverfahren sonstiger in ihren Rechten \nBetroffener zur Überprüfung anstehen. Weitergehende Überprüfungsmöglichkeiten \nsind von Verfassungs wegen nicht geboten. Schließlich führt auch nicht der von den \nKlägern gezogene Erst-Recht-Schluss zur Annahme eines Klagerechts von bei der \nBeschlussabstimmung unterlegenen Ratsmitgliedern gegen die Mitwirkung anderer \nbefangener Ratsmitglieder. Denn die Einräumung subjektiver Rechtspositionen zur \nAbwehr von äußeren Beeinträchtigungen wie etwa störenden Raucheinwirkungen \nlässt diesen Erst-Recht-Schluss nicht zu. Die Mitwirkung befangener Ratsmitglieder \nbei der Beschlussfassung unterscheidet sich von äußeren Einwirkungen auf ein \nRatsmitglied nicht quantitativ, sondern qualitativ. Anders als etwa störende \nRaucheinwirkungen stört die Mitwirkung Befangener als solche nicht die \nMandatsausübung der nichtbefangenen Ratsmitglieder. \n\n67\n\nSoweit die Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit \ngeltend machen, betrifft dies zwar - wie bereits ausgeführt - verfahrensrechtliche \nVorgaben, deren Verletzung sowohl von Ratsmitgliedern als auch von Ratsfraktionen \ngerügt werden kann. Der geltend Rechtsverstoß liegt aber nicht vor, denn die in \nRede stehende Beratung war nicht in öffentlicher Sitzung durchzuführen. Vielmehr \nwar die Öffentlichkeit gemäß § 6 Abs. 2 g) der Geschäftsordnung für den Rat der \nStadt N. vom 28. Oktober 1999 in der Fassung vom 15. Februar 2001 (GeschO-\nRat) ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen \nu.a. für Angelegenheiten, bei denen das Gemeinwohl der Behandlung in öffentlicher \nSitzung entgegensteht. Dies ist hier der Fall.\n\n68\n\n§ 6 Abs. 2 g) ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Er findet seine Grundlage in \n§ 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW, wonach die - gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW \ngrundsätzlich vorgeschriebene - Öffentlichkeit von Ratssitzungen durch die \nGeschäftsordnung für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen \nwerden kann. § 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW ermächtigt den Gemeinderat mit dem \nAusschluss von \"Angelegenheiten einer bestimmten Art\" zur Schaffung abstrakt-\ngenerell gefasster Ausschlusstatbestände, während § 48 Abs. 2 Satz 3 GO NRW den \nAusschluss der Öffentlichkeit \"für einzelne Angelegenheiten\" auf Antrag des \nBürgermeisters oder eines Ratsmitglieds betrifft. Dem Wortlaut des § 48 Abs. 2 Satz \n2 GO NRW sind allerdings keine inhaltlichen Kriterien dafür zu entnehmen, in \nAngelegenheiten welcher Art der Gemeinderat die Öffentlichkeit durch die \nGeschäftsordnung ausschließen darf. Wegen der großen Bedeutung des \nGrundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit,\n\n69\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001 - 15 A 3021/97 - , a.a.O., m.w.N.,\n\n70\n\nist hieraus aber nicht zu schließen, dass der Gemeinderat insoweit keinen \nBindungen unterläge. § 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW setzt vielmehr voraus, dass aus \nanderen Rechtsvorschriften oder Rechtsgrundsätzen herzuleiten ist, in welcher Art \nvon Angelegenheiten in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden muss.\n\n71\n\nVgl. schon Kottenberg, GO, Kommentar, 6. Auflage 1961, § 33 GO Anm. III.\n\n72\n\nIn gesetzessystematischer Hinsicht sind einschlägige Vorgaben insbesondere \nden Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht der Ratsmitglieder zu \nentnehmen, § 30 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 GO NRW. Danach haben Ratsmitglieder \nu.a. über die bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Angelegenheiten \nVerschwiegenheit zu wahren, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich \noder besonders vorgeschrieben ist. Ihrer Natur nach geheim sind nach § 30 Abs. 1 \nSatz 2 GO NRW u.a. Angelegenheiten, deren Mitteilung an andere dem Gemeinwohl \nzuwiderlaufen würde. Geht der Gesetzgeber damit von der \nGeheimhaltungsbedürftigkeit bestimmter Angelegenheiten aus, so ist der Rat \njedenfalls berechtigt, durch die Geschäftsordnung die Öffentlichkeit für diese \nAngelegenheiten von den Sitzungen des Rates auszuschließen. Sind nach § 30 Abs. \n1 Satz 2 GO NRW ihrer Natur nach insbesondere Angelegenheiten geheim, deren \nMitteilung an andere dem Gemeinwohl zuwiderlaufen würde, so darf der Rat \ndementsprechend - wie durch § 6 Abs. 2 g) GeschO-Rat - die Öffentlichkeit für \nAngelegenheiten ausschließen, bei denen das Gemeinwohl einer Behandlung in \nöffentlicher Sitzung entgegensteht, vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 GO NRW.\n\n73\n\nDas Gemeinwohl stand einer Beratung der Tagesordnungspunkte 3a) und 3b) im \nnichtöffentlichen Teil der Ratssitzung in öffentlicher Sitzung entgegen. Unter \nGemeinwohl sind solche Interessen und Anliegen zu verstehen, die über die \nInteressen einzelner hinausgehen und die Interessen der örtlichen oder überörtlichen \nGemeinschaft betreffen. Das Gemeinwohl gebietet den Ausschluss der Öffentlichkeit \nund rechtfertigt ihn, wenn Interessen und Belange des Bundes, des Landes, der \nGemeinde oder anderer öffentlich-rechtlicher Aufgabenträger durch eine öffentliche \nVerhandlung verletzt werden können. Die Sparkasse N. war ein öffentlich-\nrechtlicher Aufgabenträger im vorgenannten Sinne. \n\n74\n\nSparkassen sind gemäß § 2 des Sparkassengesetzes (SpkG) rechtsfähige \nAnstalten des öffentlichen Rechts und damit Träger öffentlich-rechtlicher Aufgaben. \nDie Interessen und Belange der Sparkasse N. konnten durch eine Behandlung \nder mit der Fusion verbundenen Fragen in öffentlicher Sitzung verletzt werden. Die \nSparkassen sind nach § 3 SpKG Wirtschaftsunternehmen der Gemeinden mit der \nAufgabe, der geld- und kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung und der \nWirtschaft insbesondere des Geschäftsgebiets und ihres Gewährsträgers zu dienen. \nUnter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags sind die Geschäfte der Sparkasse nach \nkaufmännischen Grundsätzen zu führen. Hiervon ausgehend und unter \nBerücksichtigung der Konkurrenzsituation mit anderen Kreditinstituten haben \nSparkassen Geschäftsgeheimnisse, die Dritten nicht unbefugt offenbart werden \ndürfen. Diesem Umstand trägt § 22 SpkG dadurch Rechnung, dass er die Mitglieder \nder Organe der Sparkasse sowie alle bei der Sparkasse tätigen Dienstkräfte, vgl. §§ \n23,24 SpkG, zur Amtsverschwiegenheit über den Geschäftsverkehr und die \nsonstigen vertraulichen Angelegenheiten der Sparkasse verpflichtet. Das Interesse, \ndie Geschäftsgeheimnisse der Sparkasse N. Dritten nicht unbefugt zu \noffenbaren, rechtfertigte den Ausschluss der Öffentlichkeit. Hierbei genügt es, dass \neine Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen durch eine Behandlung der \nAngelegenheit in öffentlicher Sitzung möglich ist. Welchen Inhalt die Beratung \ntatsächlich haben wird, steht erst fest, wenn die Beratung abgeschlossen ist. Da die \nEntscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit aber bereits vor der Beratung \nzu treffen ist, kann sie nur aufgrund einer Gefährdungsprognose getroffen werden. \n \n\n75\n\nVgl. Seeger, Handbuch für die Gemeinderatssitzung, 4. Aufl. 1989, S. 60.\n\n76\n\nDie danach anzustellende Prognose rechtfertigte die Einschätzung, dass die \nBehandlung der Tagesordnungspunkte 3 a) und 3 b) in öffentlicher Sitzung die \nBelange eines öffentlich-rechtlichen Aufgabenträgers, nämlich der Sparkasse N. \ngefährden könnte. Die Geschäftsgeheimnisse der Sparkasse N. hätten durch \neine öffentliche Beratung über die Fusion mit der Sparkasse T. verletzt werden \nkönnen. Es liegt auf der Hand, dass im Rahmen dieser Beratung Interna (personelle, \nwirtschaftliche usw.) zur Sprache kommen konnten, an deren Geheimhaltung \ngegenüber der Öffentlichkeit die Sparkasse N. ein schutzwürdiges Interesse \nhatte. Dies galt umso mehr als die Klägerin zu 1) in ihren umfangreichen \nFragenkatalog gerade auch Fragen zur wirtschaftlichen Situation der Sparkasse \nN. aufgenommen hatte, die sich nicht aus allgemein zugänglichen Quellen \nbeantworten ließen. \n\n77\n\nEntgegen der Ansicht der Kläger konnte der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht \nlediglich auf Teile der Beratung der Tagesordnungspunkte beschränkt werden. Eine \nderartige atomisierende Betrachtung ist den Regelungen über den Ausschluss der \nÖffentlichkeit fremd. Sie wird auch der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Die \nmaßgebliche Prognose, ob Geheimhaltungsinteressen bei einer Beratung der \nAngelegenheit in öffentlicher Sitzung verletzt werden können, lässt wegen des \nthematischen Zusammenhangs der Angelegenheit und der Unvorhersehbarkeit der \neinzelnen Beiträge grundsätzlich nur für die Angelegenheit insgesamt, nicht aber für \neinzelne Teile der Angelegenheit treffen. Erfolgte der Ausschluss der Öffentlichkeit \ndeshalb zu Recht, kommt es nicht mehr darauf an, ob den Klägern die Berufung auf \neinen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz im konkreten Fall nach Treu und \nGlauben verwehrt wäre.\n\n78\n\nDie von den Klägern geltend gemachte Verletzung organschaftlicher \nMitwirkungsrechte durch den Ratsbeschluss liegt schließlich auch nicht vor unter \ndem Gesichtspunkt einer unzureichenden Information durch den Bürgermeister der \nGemeinde N. . Dabei kann offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen der \nGemeinderat auf Grund eine Verletzung der Informationspflicht des Bürgermeisters \nverpflichtet sein kann, von einer abschließenden Beschlussfassung in der Sache \nvorerst abzusehen. Jedenfalls können sich eine Ratsfraktion und ein Ratsmitglied auf \neine insoweit bestehende Entscheidungssperre nur dann berufen, wenn sie eine \nVertagung der Beschlussfassung beantragt haben. Dies folgt aus dem auf das \nVerhältnis zwischen kommunalen Organen oder Organteilen übertragbaren \nGrundsatz der Organtreue. Dieser begründet die Obliegenheit von Ratsfraktionen \noder -mitgliedern, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer anstehenden \nBeschlussfassung auf Grund einer vermeintlich unzureichenden Information in der \nverfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. Wird diese \nObliegenheit verletzt, so ist die spätere Geltendmachung der Rechtsverletzung \ngegenüber dem Gemeinderat treuwidrig und deshalb unzulässig.\n\n79\n\nVgl. zur Folge entsprechender Obliegenheitsverletzungen z.B. im \nPrüfungsrechtsverhältnis: BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 7 C 67/82 -, \nBVerwGE 69, 46. \n\n80\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \nderen vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 \nZPO.\n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272650","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-02/15-a-817-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272650","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272650","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-05-02/15-a-817-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272650","retrieved":"2026-07-09 02:43:32.940635+00:00"}}