{"status":"available","doknr":"OLD272669","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0428.13A2495.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-04-28","aktenzeichen":"13 A 2495/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 26. März 2003 geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts auf 10.000 EUR je Instanz festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin bietet im Rahmen ihrer Tätigkeit als Kosmetikerin auch die sog. \nFaltenunterspritzung im Lippen- und Nasolabialbereich an. Mit der den Gegenstand \ndes Verfahrens bildenden Verfügung vom 15. Februar 1999 untersagte der Beklagte \nder Klägerin die Tätigkeit \"Faltenunterspritzung\", d. h. das Injizieren von Implantaten \nin das Gewebe. \n\n4\n\nDer Senat nimmt zunächst gem. § 130b Satz 1 VwGO, der auch bei Beschlüssen \nnach § 130a VwGO anwendbar ist, \n\n5\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 \n\n6\n\n- 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 f; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nStand: Oktober 2005, \n\n7\n\n§ 130a Rdn. 13; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 130a Rdn. 47; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 10. April 2006 - 13 A 1414/03 - und vom 7. September 2005 \n- 13 A 1181/02 -, \n\n8\n\nBezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. März \n2003 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange \nzu Eigen. \n\n9\n\nDurch Urteil vom 26. März 2003, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat \ndas Verwaltungsgericht der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom \n15. Februar 1999 stattgegeben. Die Klägerin übe mit der Faltenunterspritzung im \nLippen- und Nasolabialbereich keine Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes \naus und bedürfe deshalb keiner entsprechenden Erlaubnis. Bei der \nFaltenunterspritzung handele es sich nicht um die Behandlung von Krankheiten oder \nLeiden, sondern um einen rein kosmetischen Eingriff. Ärztliches diagnostisches \nFachwissen sei dafür nicht erforderlich. Bei der von der Klägerin praktizierten \nFaltenunterspritzung sei nur ein geringfügiges Gefahrenmoment gegeben. \nKomplikationen bei der konkreten Tätigkeit der Klägerin habe es während der \ngesamten Zeit seit 1997 nicht gegeben. \n\n10\n\nMit der - vom Verwaltungsgericht zugelassenen - Berufung macht der Beklagte \n(weiterhin) geltend, die Faltenunterspritzung mit einem injizierbaren Implantat \nerfordere heilkundliches Fachwissen und könne bei unsachgemäßer Durchführung \nzu erheblichen gesundheitlichen Schädigungen führen. Daher unterliege diese \nBehandlungstätigkeit der Erlaubnispflicht nach § 1 des Heilpraktikergesetzes, was \nauch der Rechtsauffassung des zuständigen Landesministeriums entspreche und \nvom Verwaltungsgericht Trier ebenfalls so entschieden worden sei. Bei der Frage der \nGenehmigungsbedürftigkeit der Faltenunterspritzung sei eine generalisierende und \ntypisierende Betrachtungsweise geboten und nicht auf die konkrete Tätigkeit der \nKlägerin abzustellen. Eine Differenzierung danach, in welche Hautpartien gespritzt \nwerde, sei nicht gerechtfertigt. Die Tätigkeit des Faltenunterspritzens sei \ngrundsätzlich gefahrgeneigt und unterliege daher dem Genehmigungszwang nach \ndem Heilpraktikergesetz. Da es eine statistische Erhebungspflicht für \nKomplikationsfälle nicht gebe, würden solche in der Öffentlichkeit nicht bekannt. Eine \nGenehmigungspflicht nach dem Heilpraktikergesetz für Faltenunterspritzungen werde \nauch vom zuständigen Landesministerium unter Hinweis auf ein dort erfolgtes \nExpertengespräch angenommen sowie in einer Stellungnahme des Leitenden \nOberarztes der Klinik für Dermatologie und Allergologie der S. -Universität C. \nsowie in Entscheidungen bayerischer Verwaltungsgerichte. Vom Gesundheitsamt \ndes Landkreises Karlsruhe übersandte Fotos einer Frau ließen erkennen, welche \nschlimmen Auswirkungen die Faltenunterspritzung haben könne. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n15\n\nSie hat geltend gemacht, anders als der Beklagte meine, gebe es das Berufsbild \neines \"Faltenunterspritzers\" als solches nicht. Faltenunterspritzung sei von der Natur \nder Sache her ein Teil der Tätigkeit einer Kosmetikerin, die ihren Beruf unter dem \nSchutz des Art. 12 GG ausübe. Die Tätigkeit des Faltenunterspritzens unterliege \nnicht der Genehmigungspflichtigkeit nach dem Heilpraktikergesetz. Eine nicht \nunerhebliche Gesundheitsgefährdung, die insoweit Voraussetzung sei, sei damit \nnicht verbunden. Etwaige Gesundheitsgefahren wären außerdem Folge der \nBehandlung als solcher und nicht Folge etwaiger fehlender medizinischer \nFachkenntnisse. Gesundheitliche Folgewirkungen bis hin zu einem allergischen \nSchock könnten auch bei jedem ärztlichen Eingriff auftreten und müssten bei der \nFrage der Genehmigungspflichtigkeit des Faltenunterspritzens nach dem \nHeilpraktikergesetz außer Betracht bleiben. Die ärztliche Stellungnahme eines \nMitarbeiters einer Klinik der S. -Universität C. sei untauglich. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Trier, das eine Genehmigungspflicht nach dem \nHeilpraktikergesetz für Faltenunterspritzungen annehme, sei nicht überzeugend. \n\n16\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen \nauf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die \nGerichtsakte einschließlich zugehöriger Beiakten und die Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten. \n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten durch Beschluss nach \n§ 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu \ndieser Entscheidungsform gehört worden. \n\n19\n\nDie Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage \ngegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Februar 1999 und den \nWiderspruchsbescheid des Landrates des Kreises S1. vom 4. Mai 2001 zu \nUnrecht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Tätigkeit \ndes Faltenunterspritzens ist Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes. Sie \nerfordert eine entsprechende Erlaubnis; deren Fehlen rechtfertigt die \nUntersagungsverfügung. \n\n20\n\nDie angefochtenen Bescheide stützen sich zu Recht auf die ordnungsbehördliche \nGeneralklausel des § 14 Ordnungsbehördengesetz - OBG -, weil weder das \nHeilpraktikergesetz selbst noch die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen \neine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Untersagungsverfügung im Falle \neiner unzulässigen Heilkundeausübung enthalten. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1993 \n\n22\n\n- 3 C 45.91 -, BVerwGE 94, 269.\n\n23\n\nZur Gefahrenabwehr gehört insbesondere die Verhinderung von gegenwärtigen \noder zukünftigen Gesetzesverstößen. Dies steht, weil die Ausübung der Heilkunde \nohne entsprechende Erlaubnis strafbar ist (vgl. § 5 Heilpraktikergesetz), auch hier in \nFrage. \n\n24\n\nIn materiell-rechtlicher Hinsicht beurteilt sich die Tätigkeit des \nFaltenunterspritzens nach den Vorschriften des Gesetzes über die berufsmäßige \nAusübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) - HPG - vom 17. \nFebruar 1939, RGBl. S. 251, und der Ersten und Zweiten Durchführungsverordnung \nzum Heilpraktikergesetz - 1. und 2. HPG-DVO -, RGBl. 1939, 259 bzw. 1941, 368. \nZur Geltung und zur Auslegung dieser vorkonstitutionellen Rechtsvorschriften sind \ninzwischen zahlreiche verfassungs- und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen \nergangen, von deren inhaltlicher Wiedergabe hier aus Gründen der Übersichtlichkeit \nabgesehen wird. Insbesondere ist das Ziel des Heilpraktikergesetzes, die Gesundheit \nder Bevölkerung durch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung zu \nschützen, grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.\n\n25\n\nVgl. u. a. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Mai 1988 \n\n26\n\n- 1 BvR 111/77 -, BVerfGE 78, 155, - 1 BvR 482/84 u. a. -, BVerfGE 78, 179, vom \n24. Oktober 1994 - 1 BvR 1016/89 -, n. v., und vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, \nMedR 2005, 35; BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1957 - I C 194.54 -, BVerwGE 4, \n250, vom 25. Juni 1970 - I C 53.66 -, BVerwGE 35, 308, vom 10. Februar 1983 - 3 C \n21.82 -, BVerwGE 66, 367, vom 21. Januar 1993 - 3 C 34.90 -, BVerwGE 91, 356, \nvom 11. November 1993 - 3 C 45.91 -, a. a. O., und vom 21. Dezember 1995 - 3 C \n24.94 -, BVerwGE 100, 221; OVG NRW, Urteile vom 24. August 2000 - 13 A \n4790/97 - (die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde durch \nBeschluss des BVerwG vom 28. November 2000 - 3 B 182.00 - zurückgewiesen) und \nvom 2. Dezember 1998 - 13 A 5322/96 -, DVBl. 1999, 1057. \n\n27\n\nGem. § 1 Abs. 1 HPG bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ausüben will, ohne \nals Arzt bestallt zu sein. Nach § 1 Abs. 2 HPG ist Heilkunde im Sinne des Gesetzes \njede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung \noder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch \nwenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Das Gesetz macht dabei keinen \nUnterschied, ob es sich bei den Krankheiten und Leiden um rein körperliche oder \naber um solche auch oder ausschließlich seelischer Natur handelt. Ebenso wenig \nstellt es auf die Behandlungsweise und -methode ab. Vielmehr liegt in \nverfassungskonformer Auslegung der Vorschriften stets dann Heilkunde im Sinne \ndes Heilpraktikergesetzes vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung \nmedizinische Fachkenntnisse voraussetzt, und wenn die Behandlung - bei \ngeneralisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit - \ngesundheitliche Schädigungen verursachen kann, wobei nach dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht ausreicht, um die \nErlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HPG auszulösen, und das Gefährdungspotential \ngeringer wird, je weiter sich das Erscheinungsbild des Behandlers von \nmedizinischer/ärztlicher Behandlung entfernt und sich etwa im Bereich spiritueller \nWirkung (\"geistiges Heilen\") bewegt. Die medizinischen Fähigkeiten können \nnotwendig sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit selbst, \ndie, ohne Kenntnisse durchgeführt, den Patienten zu schädigen geeignet ist, oder im \nHinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden \ndarf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt. \nDabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die für sich \ngesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber \nGesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, dass die \nBehandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen \noder verzögern, weil der Heilbehandler nicht über das medizinische Fachwissen \nverfügt, um entscheiden zu können, wann medizinische Heilbehandlung notwendig \nist.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02 -, NJW 2004, 2890, \nvom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, a. a. O., und vom 17. Juli 2000 - 1 BvR 254/99 -, \nNJW 2000, 2736; BVerwG, Urteile vom 25. Juni 1970 - I C 53.66 -, a. a. O., vom \n20. Januar 1966 - I C 73.64 -, BVerwGE 23, 140, und vom 14. Oktober 1958 - I C \n25.56 -, NJW 1959, 833; Bay. VGH , Beschluss vom 5. Juli 2005 - 21 CS 04.2729 -, \nBayVBl. 2006, 115.\n\n29\n\nNach diesen Kriterien handelt es sich bei der von der Klägerin durchgeführten \nTätigkeit des Faltenunterspritzens im Mund- und Nasolabialbereich um Ausübung der \nHeilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HPG. \n\n30\n\nSo auch VG Trier, Urteil vom 23. Januar 2003 - 6 K 867/02.Tr -, MedR 2003, 464; \nVG München, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - M 16 S 99.4716 -; Bay. VGH, \nBeschluss vom 8. August 2001 - 21 ZS 00.29 -. \n\n31\n\nZwar können altersbedingte Falten im Gesicht, zu deren Beseitigung durch \nUnterspritzen sich jemand entschließt, vordergründig nicht als Krankheit oder Leiden \ni. S. d. § 1 Abs. 2 HPG angesehen werden, so dass eine auf ihre Entfernung oder \nAbmilderung gerichtete Tätigkeit durch eine Kosmetikerin nicht von vornherein dem \nBereich der Heilkunde, sondern an sich dem der Kosmetik zuzurechnen ist. \nAndererseits geht mit altersbedingten Hautveränderungen und -falten nicht selten \nauch eine gewisse Belastung psychischer Art in der Weise einher, dass jemand \"mit \nseinem natürlichen Äußeren nicht zufrieden ist\" und die Behandlung über rein \nästhetische Überlegungen hinaus auch zur Wiederherstellung und Stärkung des \npersönlichen Wohlbefindens und Selbstwertgefühls bzw. zur Beseitigung einer \nentsprechenden - wenn auch möglicherweise geringen - \"psychischen Belastung\" \ndurchführen lässt. Außerdem lässt das Heilpraktikergesetz durch Hinzufügung der \nBegriffe \"Leiden\" und \"Körperschäden\" die Tendenz erkennen, den Gegenstand der \nHeilkunde so weit wie möglich zu bestimmen, damit auch Körperbeschaffenheiten, \ndie nicht Krankheiten im eigentlichen Sinne sind, den Vorschriften des Gesetzes \nunterliegen.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1966 - I C \n\n33\n\n73.64 -, a. a. O.\n\n34\n\nOb danach das Vorhandensein von Gesichtsfalten dem \"Krankheits\"- oder \n\"Leidens\"-Begriff in § 1 Abs. 2 HPG zugeordnet werden kann, kann aber letztlich \ndahinstehen, weil auch bei Eingriffen in den Körper, die zu ästhetischen Zwecken \nvorgenommen werden, die - jedenfalls sinngemäße - Anwendung der Bestimmung \ngeboten ist.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1972 - I C 2.69 -, NJW 1973, 579, vom \n28. September 1965 \n\n36\n\n- I C 105.63 -, NJW 1966, 418, und vom 14. Oktober 1958 - I C 25.56 -, a. a. O.; \nVG München, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - M 16 S 99.4716 -.\n\n37\n\nDie in Frage stehende Tätigkeit des Unterspritzens von Gesichtsfalten im \nRahmen kosmetischer Behandlungen erfordert nach Auffassung des Senats, der \ninsoweit eine Abklärung durch einen (dermatologischen oder chirurgischen) \nSachverständigen nicht für erforderlich hält, ärztliche/medizinische Kenntnisse. Diese \nNotwendigkeit ergibt sich zwar nicht vorrangig in Abhängigkeit von dem zum \nUnterspritzen eingesetzten Material und dessen physikalischen Wirkungen, so dass \nes nicht vordergründig entscheidungserheblich ist, ob die Klägerin weiterhin \nHyaluronsäure enthaltende Präparate (zB \"Restylane\") verwendet oder nunmehr \n\"OutLine\" einsetzt und ob das genannte Produkt in Deutschland zugelassen ist. Das \nErfordernis ärztlicher Fachkenntnisse folgt vielmehr bereits aus der Tätigkeit des \nFaltenunterspritzens als solcher, wobei diese Tätigkeit vor dem Hintergrund von Sinn \nund Zweck einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, dass Patienten nicht an \nfachlich ungeeignete und unbefugte Heilbehandler geraten sollen, und eine \nerforderliche Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nur schlechthin und regelmäßig \nnicht von vornherein beschränkt auf ein bestimmtes Spezialgebiet erteilt werden \nkann,\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 1964 - I B 183.63 -, Buchholz 418.04 \nHeilpraktiker Nr. 6,\n\n39\n\n- einer differenzierenden Betrachtungsweise je nach betroffener Gesichtspartie \nnicht zugänglich ist. Eine in Abhängigkeit davon differenzierende (Be-)Wertung von \nBehandlungsmaßnahmen würde zu einer unübersehbaren und unübersichtlichen \nZersplitterung begrifflich einheitlicher nach dem Heilpraktikergesetz zu beurteilender \nBetätigungen führen, die im Interesse des Behandelten nicht zu verantworten ist. \nEine diesbezügliche Selbstverpflichtung - wie hier seitens der Klägerin, im Bereich \nder Augen keine Faltenunterspritzungen durchzuführen - ändert daran nichts, weil \neine solche jederzeit änderbar und zudem nicht kontrollierbar ist.\n\n40\n\nNach dem von der Klägerin vorgelegten Prospektmaterial sollte OutLine mit \neiner feinen Kanüle \"intra- bis subdermal injiziert werden\". Das Verabreichen \nvon Injektionen, das einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet, \nkommt aber schon von der Methode her einer ärztlichen Krankenbehandlung \ngleich und gehört zum klassischen Spektrum ärztlicher Behandlungstätigkeit. \nZwar können und dürfen Injektionen in bestimmten Fällen auch von \nNichtärzten (z. B. Krankenschwestern oder Arzthelferinnen) durchgeführt \nwerden. Das Injizieren des Füllmaterials in die Haut bzw. in die oberen \nHautschichten erfordert neben dem notwendigen allgemeinen Wissen bei der \nVerabreichung von Injektionen aber zusätzliche Kenntnisse über den Aufbau \nund die Schichten der Haut sowie über den Verlauf von Blutgefäßen, \nNervenbahnen und Muskelsträngen in dem für die Injektion vorgesehenen \nGesichtsbereich und regelmäßig auch - selbst wenn nach den \nProspektangaben OutLine keine Nebenwirkungen hat und die Behandlung \nkeinen Hauttest erfordert - eine vorhergehende Diagnose zu möglichen \nUrsachen der Faltenbildung sowie eine Beurteilung dazu, ob eine \nFaltenunterspritzung aus ästhetischen Gründen in Betracht kommt oder aus \ndermatologischer/chirurgischer Sicht, etwa weil eine Hautkrankheit vorliegt, \nunterbleiben muss. \n\n41\n\nVgl. VG Trier, Urteil vom 23. Januar 2003 - 6 K 867/02.Tr -, a. a. O.; VG \nMünchen, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - M 16 S 99.4716 -.\n\n42\n\nDass die Klägerin die notwendigen anatomischen Kenntnisse hat, ist nicht \nersichtlich. Die Teilnahme an einem Seminar im Rahmen der Tätigkeit als \nKosmetikerin, bei dem offenbar die Technik des Spritzens als solche im \nVordergrund stand, reicht dafür nicht aus. Bezüglich ihrer - längere Zeit \nzurückliegenden - Ausbildungstätigkeit bei einem Chirurgen und bei einer \nHeilpraktikerin wird von ihr ebenfalls nicht behauptet, dass auf Grund dessen \nintensive dermatologische oder chirurgische Kenntnisse bestehen. Die von der \nKlägerin aufgeworfene Frage, ob die Faltenunterspritzung durch eine erfahrene \nKosmetikerin nicht sinnvoller sei als durch einen ungeübten Heilpraktiker, mag \nzwar im Sinne der Klägerin beantwortet werden können. Dies ist aber ebenso \nwie das Vorbringen der Klägerin, die Faltenunterspritzung werde bundesweit \nvon Kosmetikerinnen durchgeführt, ohne Bedeutung. Entscheidend ist \nvielmehr, ob diese Arbeiten von einer Kosmetikerin ohne besondere Erlaubnis \nausgeführt werden dürfen sowie, ob und dass die Klägerin, wenn sie diese \nTätigkeit ausüben will, die entsprechenden medizinischen Kenntnisse hat, und \nnicht, ob ein anderer Heilpraktiker ebenfalls das Geschick für Injektionen bei \nFaltenunterspritzungen und für das Injizieren des Füllmaterials besitzt oder wie \ndie Handhabung und Durchführung des Heilpraktikergesetzes in anderen \nBundesländern ist. \n\n43\n\nDie Vornahme von Faltenunterspritzungen durch Unbefugte bzw. durch \nPersonen, denen die erforderliche Qualifikation fehlt, ist auch, worauf der Beklagte zu \nRecht hingewiesen hat, mit mehr als nur geringfügigen Gesundheitsgefährdungen für \ndie Behandelten verbunden. Ob eine Behandlungstätigkeit gesundheitliche \nSchädigungen verursachen kann und deshalb das Heilpraktikergesetz zur \nAnwendung kommt, kann nur aufgrund generalisierender und typisierender \nBetrachtungsweise beurteilt werden. Eine derartige abstrakte Orientierung am \nHeilpraktikergesetz und an dessen Zweck ist geboten, weil das Heilpraktikergesetz \nwie jedes andere Gesetz auch \n- abstrakt - ausnahmslos alle Heilpraktikertätigkeiten erfasst und nicht etwa speziell \nauf Fälle wie den der Klägerin zugeschnitten ist. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1993 - 3 C 45.91 -, a. a. O., und vom \n25. Juni 1970 - I C 53.66 -, a.a.O. (S. 315). \n\n45\n\nBei der somit gebotenen abstrakten Beurteilung ist bezüglich der in Frage \nstehenden Tätigkeit des Faltenunterspritzens eine Gefahr gesundheitlicher \nSchädigungen in einem nicht nur unbeträchtlichen und daher vernachlässigbaren \nAusmaß anzunehmen.\n\n46\n\nVG Trier, Urteil vom 23. Januar 2003 - 6 K 867/02.Tr -, a. a. O.; VG München, \nBeschluss vom 17. Dezember 1999 - M 16 S 99.4716 -; Bay. VGH, Beschluss vom \n8. August 2001 - 21 ZS 00.29 -. \n\n47\n\nDies ist nicht nur, aber auch davon abhängig, welches Füllmaterial dabei \nverwendet wird, weil jedenfalls bei den von der Klägerin früher benutzten Präparaten \nmit Hyaluronsäure - auch materialabhängige - Nebenwirkungen auftreten können. \nBeispielsweise ergibt sich aus einer im Laufe des Verfahrens vom Beklagten \nvorgelegten und vom Gericht erneut beigezogenen 'Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft \nfür ästhetische Dermatologie und Kosmetologie e.V. der Deutschen Dermatolgischen \nGesellschaft' (Ästhetische Dermatologie 6/2004)), die als Empfehlungen und \nEntscheidungshilfen gewertet werden können und gegen die die Klägerin keine \nentscheidenden Einwendungen geltend gemacht hat, dass die Ursache häufiger \nNebenwirkungen die Injektion des Füllmaterials in die falsche Hautschicht sowie die \nInjektion zu großer Volumina in einer Sitzung ist und dass beim Einsatz von \nresorbierbaren und nicht resorbierbaren Substanzen als Füllmaterial \nNebenwirkungen wie Hämatome an der Injektionsstelle, Wundinfektionen, \nUnverträglichkeitsreaktionen, Fremdkörpergranulome oder diffuse granulomatöse \nGewebereaktionen, Lymphknotenschwellungen u.a. festgestellt wurden. Bei neueren \nFüllmaterialien ergebe sich zudem das Problem, dass aussagekräftige \nentsprechende Langzeitergebnisse bzw. Langzeitstudien nicht verfügbar seien. Auch \nwenn es sich dabei um eine ärztliche - aus dermatologischer Sicht begründete - \nLeitlinie handelt und hinsichtlich der Faltenunterspritzung ein gewisses \nKonkurrenzverhältnis zwischen Kosmetikerinnen und bestimmten ärztlichen Gruppen \n(z. B. Dermatologen, Chirurgen, HNO-Ärzte) angenommen werden kann, zeigt die \nLeitlinie doch, dass derartige Nebenwirkungen nicht nur rein theoretischer Natur \nwaren/sind. Dies ist in diesem Verfahren zudem eindrucksvoll belegt worden durch \ndie durch das Gesundheitsamt Karlsruhe erfolgte Vorlage von Fotos einer Frau, bei \nder eine Faltenunterspritzung im Gesicht durchgeführt worden war und bei der sich \ndanach erhebliche Entzündungen an den Injektionsstellen ergeben hatten. Die Frage \nder nicht unbeträchtlichen Gesundheitsgefährdung orientiert der Senat auch nicht \nvordergründig am Auftreten vergleichbar minimaler Gesundheitsbeeinträchtigungen \nwie kleiner Schwellungen oder Rötungen, die als Begleiterscheinungen mehr oder \nweniger bei jeder Injektion auftreten können, andererseits aber auch nicht an im \nExtremfall möglichen Reaktionen wie die eines anaphylaktischen Schocks, weil sich, \nwie u.a. Beipackzetteln zu Medikamenten zu entnehmen ist, diese Extremsituation \nauch bei medikamentösen Behandlungen ergeben kann und bei derartigen \nReaktionen im Prinzip jeder Behandler, sofern er nicht Arzt ist, überfordert ist. Des \nWeiteren kann die Erlaubnispflichtigkeit des von der Klägerin durchgeführten \nFaltenunterspritzens auch nicht vorrangig daraus abgeleitet werden, dass bestimmte \nKontraindikationen (zB bei Schwangeren oder bei Entzündungen im Bereich der \ngeplanten Unterspritzung) bestehen, weil diese regelmäßig erkennbar sein werden \nund die Gefahr insoweit bei einer Kosmetikerin nicht größer erscheint als bei anderen \nBehandlern.\n\n48\n\nDie Faltenunterspritzung, die wegen der damit verbundenen Injektion über eine \nrein kosmetische Hautpflege hinausgeht, bewirkt einen Eingriff in die körperliche \nUnversehrtheit. Die Injektionen können bei nicht sachgemäßer Handhabung zu \nerheblichen und entstellenden Entzündungen im Umfeld der Injektionsstellen und zu \nbehandlungsbedürftigen Gewebeschäden mit entsprechenden Schmerzen führen. \nDieses Risiko ist um so größer, je weniger anatomische Kenntnisse vom Aufbau der \nmenschlichen Haut allgemein und speziell im Gesicht beim Behandler bestehen. Bei \nKosmetikerinnen kann von dieser für die sachgemäße Faltenunterspritzung \nunbedingt notwendigen medizinischen Kenntnis nicht ausgegangen werden. Des \nWeiteren können bei ihnen auch keine medizinischen Kenntnisse angenommen \nwerden, die für den Fall des Auftretens von Komplikationen bei/nach der Behandlung \nerforderlich sind, um auf diese zum Schutz des Behandelten sachangemessen \nreagieren zu können. Zudem ist die nach Auffassung des Senats nicht völlig \nunmaßgebliche \"Gefahr\" zu berücksichtigen, dass Kosmetikerinnen bei der Frage, ob \neine Faltenunterspritzung durchgeführt wird, wirtschaftliche Überlegungen im \nVerhältnis zu medizinischen Erwägungen eher in den Vordergrund stellen als dies \nder Fall ist bei - dem hippokratischen Eid verpflichteten - Ärzten, auch wenn bei \ndiesen wirtschaftliche Erwägungen ebenfalls eine Rolle spielen mögen. Dass \nbezüglich der genannten Gesichtspunkte bei der Klägerin eine andere Sicht \ngerechtfertigt bzw. geboten ist, ist nicht erkennbar. Darauf, ob die möglichen \nNebenwirkungen und Folgen bei von der Klägerin behandelten Personen aufgetreten \nsind, kommt es nicht an, da - wie dargelegt - insoweit eine abstrakte \nBetrachtungsweise geboten ist. Ihr Vorbringen, in ihrer jahrelangen \nBehandlungstätigkeit mit Faltenunterspritzungen sei noch nie ein gesundheitlicher \nSchaden bei den Behandelten eingetreten und deshalb könne von einer Gefahr für \ndie Volksgesundheit keine Rede sein, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht \nbeachtlich. Die Frage, ob Faltenunterspritzungen durch die Klägerin eine Gefahr für \ndie Volksgesundheit darstellen, erlangt Bedeutung, wenn es um die Erteilung oder \nVersagung der Erlaubnis nach § 1 HPG geht (vgl. § 2 Abs. 1 der 1. HPG-DVO). In \ndiesem Verfahren ist indessen nicht die Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis im \nStreit, sondern es geht um die Geltendmachung eines - auch der Klägerin gegenüber \n- bestehenden gesetzlichen Verbotes. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nUntersagungsverfügung hängt davon ab, ob die fragliche Tätigkeit des \nFaltenunterspritzens der Klägerin der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HPG \nunterliegt. Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob und welche \nGefährdungen gerade von der Klägerin ausgehen, sondern darauf, welche \nGefährdungen generell bei Personen zu besorgen sind, die wie die Klägerin das \nUnterspritzen von Falten im Gesicht praktizieren, ohne im Besitz der Erlaubnis nach \n§ 1 HPG zu sein.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1993, 3 C 45.91, a. a. O., und vom 25. \nJuni 1970 - I C 53.66 -, a.a.O. (S. 315).\n\n50\n\nNach dem Vorstehenden bedarf es nicht mehr eines Eingehens darauf, ob die o. \na. Kriterien für die Einstufung einer Tätigkeit als Heilkunde um eine Wertung \nderselben aus dem Blickwinkel des Patienten erweitert werden müssen.\n\n51\n\nSo die sog. \"Eindruckstheorie\", vgl. BGH, Urteile vom 13. September 1977 - 1 \nStR 389/77 -, NJW 1978, 599, und vom 4. November 1955 - 5 StR 421/55 -, BGHSt \n8, 237; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 Ss 1/93 -, MDR 1993, 793; \nVG Stade, Urteil vom 27. April 1989 - 1 A 153/87 -, NJW 1990, 789; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 9. Juli 1991 - 9 S 961/90 -, MedR 1992, 54.\n\n52\n\nDiese Sichtweise könnte Relevanz erlangen, wenn aus der Sicht der \nBehandelten mit einer Faltenunterspritzung gleichzeitig etwaige mit dem \nVorhandensein von Gesichtsfalten einhergehende psychische Belastungen beseitigt \nbzw. gemindert würden.\n\n53\n\nDer Senat sieht sich im Übrigen in gewisser Weise in der Wertung, dass \ndas von der Klägerin praktizierte Faltenunterspritzen im Mund- und \nNasolabialbereich eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erfordert, \nbestätigt durch im Verfahren vorgelegte Stellungnahmen anderer Institutionen. \nAls eine nach dem Gesetz erlaubnispflichtige Tätigkeit wird das \nFaltenunterspritzen - jedenfalls im Ergebnis, wenn auch mit unterschiedlichen \nBegründungen - beispielsweise gewertet vom Ministerium für Gesundheit, \nSoziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen im Juni 1998, \nJanuar 1999, Februar 2001 und im Juli 2003 (letztere unter Verweis auf das \nErgebnis eines Expertengesprächs \"Piercing, Faltenunterspritzung, \nDetätowierung\" von Oktober 2000 sowie eine - vom früheren \nProzessbevollmächtigten der Klägerin zwar als untauglich bezeichnete, aber \ndennoch nicht völlig außer Acht zu lassende - Stellungnahme des Leitenden \nOberarztes Dr. I. der Klinik für Dermatologie und Allergologie der S. -\nUniversität C. vom 10.07.2003), von der Bundesärztekammer im September \n1999 (nach zuvor anderslautender Äußerung), von der Ärztekammer Westfalen-\nLippe im April 1999 sowie von der Staatsanwaltschaft F. im Rahmen von \nErmittlungsverfahren gegen Faltenunterspritzungen durchführende \nKosmetikerinnen, in denen auch entsprechende Stellungnahmen \nbeispielsweise der Städte Hamburg und Bremen, der Regierung von \nOberbayern, des Niedersächsischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und \nSoziales eingegangen waren. Eine detaillierte und ins Einzelne gehende \nAuseinandersetzung mit diesen Stellungnahmen ist dabei auf der Grundlage \nder oben dargelegten Wertung der fraglichen Tätigkeit durch den Senat \nentbehrlich. Auf das mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2002 vorgelegte Urteil \ndes LG Kiel vom 5. Mai 1999 kann sich die Klägerin demgegenüber zur \nStützung ihrer Auffassung, Faltenunterspritzungen im Gesicht dürften durch \nKosmetikerinnen ohne Heilpraktikererlaubnis vorgenommen werden, nicht \nentscheidend berufen. Zum einen betrifft das Urteil eine \nWettbewerbsangelegenheit und zum anderen liegt in jenem Fall eine \nBesonderheit in der Weise vor, dass die betreffende Kosmetikerin ihre Tätigkeit \nin den Räumen ihres Ehemannes, eines Arztes, durchgeführt hat und deshalb \ndie Gefahr bei der Durchführung von Kosmetik mit chirurgischen Mitteln nicht \nbesonders hoch erschein. Eine solche Zusammenarbeit mit einem Arzt ist bei \nder Klägerin nicht gegeben.\n\n54\n\nDa die Klägerin die Faltenunterspritzung im Rahmen ihrer Tätigkeit als \nKosmetikerin durchführt, übt sie die darin liegende Heilkunde auch \nberufsmäßig i. S. d. § 1 Abs. 2 HPG aus.\n\n55\n\nDie aufgrund des Erlaubniszwangs nach dem Heilpraktikergesetz gerechtfertigte \nUntersagungsverfügung begegnet auch unter verfassungsrechtlichen \nGesichtspunkten keinen Bedenken und verstößt insbesondere nicht gegen den die \nBerufsfreiheit schützenden Art. 12 Abs 1 GG. Die Untersagungsverfügung ist auch im \nkonkreten Fall geeignet, dem Gesetzeszweck des § 1 Abs. 2 HPG Rechnung zu \ntragen, und in Bezug auf die Tätigkeit der Klägerin verhältnismäßig, weil die \nVerfügung (lediglich) zur Folge hat, dass die Klägerin einen Teilbereich ihrer Tätigkeit \nals Kosmetikerin nicht mehr ausüben darf, ihre Tätigkeit im Übrigen durch die \nVerfügung aber nicht tangiert wird.\n\n56\n\nAnhaltspunkte für Ermessensfehler bezüglich der u.a. auf § 14 OBG gestützten \nOrdnungsverfügung des Beklagten sind darüber hinaus auch angesichts der \nFormulierung in der Verfügung, die Tätigkeit des Faltenunterspritzens sei zu \nuntersagen, nicht gegeben. Davon, dass der Beklagte und die Widerspruchsbehörde \ndie Folgen der Ordnungsverfügung für die Klägerin völlig unberücksichtigt gelassen \nund eine Gesetzesbindung im Sinne einer zwingenden Untersagungsentscheidung \nangenommen haben, kann nicht ausgegangen werden. Sachwidrige Erwägungen \nliegen der Entscheidung ersichtlich nicht zu Grunde, zumal bei einer Regelung zum \nSchutz öffentlicher Interessen die behördliche Schutzmaßnahme die Regel und ein \nAbsehen davon, für die besondere Gründe vorliegen müssen, die Ausnahme ist, und \nes bei formeller Illegalität einer Tätigkeit regelmäßig geboten ist, die weitere \nVerwirklichung eines Straftatbestandes, hier nach § 5 HPG, zu unterbinden. \n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Dezember 2004 - 13 B 2314/04 -, vom \n1. Juli 2004 - 13 B 2436/03 -, NWVBl. 2004, 474, und vom 16. Februar 1987 - 13 B \n7049/86 -, MedR 1988, 51; VG Trier, Urteil vom 23. Januar 2003 - 6 K 867/02.Tr -, \na. a. O.; VG München, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - M 16 S 99.4716 -.\n\n58\n\nDie Feststellung, dass es sich bei der von der Klägerin praktizierten \nFaltenunterspritzung um eine gem. § 1 HPG erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, \nbedeutet nicht, dass die Klägerin künftig auf Dauer diese Tätigkeit nicht mehr \nausüben darf. Sie besagt nur, dass sie zur berufsmäßigen Ausübung dieser Tätigkeit \neiner Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bedarf, auf die bei Erfüllung der \npersönlichen Zulassungsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht und die nur \nversagt werden darf, wenn eine der maßgebenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 \nder 1. HPG-DVO nicht gegeben ist. Eine etwaige Überprüfung, durch die festgestellt \nwerden soll, ob die Ausübung der Heilkunde durch die Klägerin eine Gefahr für die \nGesundheit der Bevölkerung bedeutet, ist dabei an den zur ordnungsgemäßen \nErfüllung der geplanten Heilpraktikertätigkeit erforderlichen Kenntnissen und \nFähigkeiten zu orientieren,\n\n59\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1994 \n\n60\n\n- 1 BvR 1016/89 -; BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1993 - 3 C 34.90 -, a.a.O., \nvom 10. Februar 1983 \n\n61\n\n- 3 C 21.82 -, a.a.O., und vom 18. Dezember 1972 \n\n62\n\n- I C 2.69 -, a. a. O. \n\n63\n\nDie Frage der Erlaubniserteilung oder -versagung ist hingegen nicht Gegenstand \ndes Verfahrens. \n\n64\n\nDie in der Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung ist nach den \ninsoweit genannten Bestimmungen gleichfalls nicht zu beanstanden.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO.\n\n66\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n67\n\nDie Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 \nAbs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F., § 72 Nr. 1 GKG n. F. Der Senat nimmt in \nVerfahren, die die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis oder die Untersagung der \nAusübung der Heilkunde betreffen, regelmäßig einen Streitwert von 25.000,00 EUR \n(früher: 50.000,-- DM, vgl. Beschluss vom 19. November 1997 - 13 E 1105/96 -) an. \nDa mit dem Faltenunterspritzen nur ein Teilbereich der beruflichen Tätigkeit der \nKlägerin in Frage steht, erscheint es gerechtfertigt, dem durch Minderung des o.a. \nWertes auch streitwertmäßig Rechnung zu tragen. Der Auffangwert von früher \n8.000,00 DM, jetzt 5.000,00 EUR, wird der für die Streitwertfestsetzung \nmaßgebenden Bedeutung der Sache für die Klägerin aber ersichtlich nicht gerecht. \nDer Senat hält vielmehr den im Tenor genannten Streitwert für angemessen.\n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272669","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-28/13-a-2495-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272669","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272669","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-28/13-a-2495-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272669","retrieved":"2026-07-09 02:43:34.469918+00:00"}}