{"status":"available","doknr":"OLD272699","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0427.7D35.05NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-04-27","aktenzeichen":"7 D 35/05.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 58 \"P. \" der Stadt D. ist \nunwirksam, soweit nach Buchst. B Nr. 1 der textlichen Festsetzungen auch Kioske und \nstationäre Imbisswagen ausgeschlossen sind.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 58 \"P. \n\" der Antragsgegnerin, weil diese Änderung für sein im Plangebiet gelegenes Grundstück \nverschiedene bauliche Nutzungen - insbesondere Einzelhandel mit bestimmten zentren- und \nnahversorgungsrelevanten Sortimenten - ausschließt.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des in D. gelegenen Grundstücks C.----straße 2 \n(Gemarkung Kirchspiel D. , Flur 39, Flurstücke 79, 84 und 229). Das Grundstück liegt \nöstlich der E. Straße (K 58), die aus dem Zentrum von D. nach Süden führt. Der \nKernbereich von D. wird im Süden weitgehend durch die in West-Ost-Richtung \nverlaufende B 525 begrenzt; lediglich beiderseits der E. Straße greift die Bebauung über \ndie B 525 hinaus weiter nach Süden. Dabei handelt es sich zunächst um einen teils zu \nWohnzwecken, teils gemischt genutzten Bereich und sodann gewerbliche Bebauung. Letztere \nliegt vor allem östlich der E. Straße im Bereich P. . Hierfür sind in den 70er Jahren \ndes vorigen Jahrhunderts mehrere Bebauungspläne erlassen worden, die insbesondere \nGewerbe- und Industriegebiete festsetzen. Der Bebauungsplan Nr. 58, dessen 2. Änderung \nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, erfasst einen Bereich, der nördlich des von der \nE. Straße nach Osten abzweigenden Straßenzugs E1.-----straße /F.----weg liegt und sich \nhiervon überwiegend 350 bis 390 m nach Norden erstreckt; unmittelbar neben der E. \nStraße noch rd. 70 m weiter nach Norden bis zur Straße Am U. . Hier erstreckt sich das \nPlangebiet von der E. Straße aus nur rd. 110 m nach Osten; im Übrigen reicht es von der \nE. Straße aus rd. 400 bis 500 m nach Osten bis zum U1. .\n\n4\n\nDas Grundstück des Antragstellers liegt südlich der Einmündung der C.----straße , die \netwa in der Mitte des Plangebiets von der E. Straße nach Osten in das Plangebiet führt. \nEs ist in der Urfassung des Bebauungsplans Nr. 58, dessen Genehmigung am 6. Februar 1975 \nbekannt gemacht worden war, wie die übrigen Grundstücke im Plangebiet als Gewerbegebiet \nausgewiesen. Die Gewerbegebiete sind zu den angrenzenden Straßen hin jeweils durch einen \nStreifen Grünfläche umrandet. Die textlichen Festsetzungen der Urfassung des \nBebauungsplans Nr. 58 sahen unter 1) folgende \"planungsrechtliche Festsetzungen\" vor:\n\n5\n\n\"a) Die Mindestgröße der Baugrundstücke muß 2.000 m2 betragen.\n\n6\n\nb) Die Sichtfelder sind von jeglicher Bebauung, Bepflanzung oder sonstigen Nutzung \nüber 0,70 m Höhe - gemessen von der Fahrbahnoberkante - freizuhalten.\n\n7\n\nc) Entlang der E. Straße B 474 ist eine 20,0 m breite Zone - gemessen vom äußeren \nRand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn - von jeglicher \nBebauung freizuhalten.\n\n8\n\nd) Zufahrten von der B 474 zu den Baugrundstücken sind unzulässig.\"\n\n9\n\nDes Weiteren enthielten die textlichen Festsetzungen unter 2) \"nachrichtlich \nübernommene Festsetzungen (§ 9 [4] BBauG)\" sowie unter 3) einen \"Hinweis\".\n\n10\n\nMit der hier strittigen 2. Änderung wurden unter A) der textlichen Festsetzungen die \nNrn. 2) und 3) der textlichen Festsetzungen der Urfassung gestrichen. Die Nr. 1) erhielt \nfolgende Fassung:\n\n11\n\n\"a) Die Mindestgröße der Baugrundstücke muß 2.000 m2 betragen.\n\n12\n\nb) Die Sichtfelder sind von jeglicher Bebauung, Bepflanzung oder sonstigen Nutzung \nüber 0,70 m Höhe - gemessen von Fahrbahnoberkante - freizuhalten.\n\n13\n\nc) entfällt\n\n14\n\nd) Zufahrten von der E. Straße (K 58) zu den Baugrundstücken sind \nunzulässig.\"\n\n15\n\nFerner wurden in die textlichen Festsetzungen unter B) folgende Regelungen neu \naufgenommen:\n\n16\n\n\"1. In dem Plangebiet sind die allgemein zulässigen oder ausnahmsweise zulässigen \nAnlagen und Einzelhandelssortimente\n\n17\n\n- Anlagen für sportliche Zwecke\n\n18\n\n- Gastronomiebetriebe einschl. Kioske und stationäre Imbisswagen\n\n19\n\n- Vergnügungsstätten i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO sowie der\n\n20\n\n- Einzelhandel mit folgenden Sortimentsgruppen\n\n21\n\n1. Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/Büroorganisation\n\n22\n\n2. Kunst/Antiquitäten\n\n23\n\n3. Baby-/Kinderartikel\n\n24\n\n4. Bekleidung, Lederwaren, Schuhe\n\n25\n\n5. Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren einschl. Lampen und \nLeuchten\n\n26\n\n6. Foto/Optik\n\n27\n\n7. Einrichtungszubehör (ohne Möbel)/Haus- und \nHeimtextilien/Bastelartikel/Kunstgewerbe\n\n28\n\n8. Musikalienhandel\n\n29\n\n9. Uhren/Schmuck\n\n30\n\n10. Spielwaren/Sportartikel\n\n31\n\n11. Lebensmittel, Getränke\n\n32\n\n12. Drogerie/Kosmetik/Haushaltswaren\n\n33\n\n13. Teppiche (ohne Teppichboden)\n\n34\n\n14. Blumen\n\n35\n\n15. Campingartikel\n\n36\n\n16. Fahrräder und Zubehör/Mofas\n\n37\n\n17. Tiere und Tiernahrungsmittel/Zooartikel\n\n38\n\nausgeschlossen.\n\n39\n\nAusnahme\n\n40\n\nEine Ausnahme ist gemäß § 31 Abs. 1 BauGB für den Einzelhandel vorgesehen, der im \nfunktionalen und räumlichen Zusammenhang mit einem im Plangebiet bereits ansässigen \nproduzierenden Gewerbetrieb ausgeübt wird und der Fläche des Hauptbetriebszweckes \ndeutlich untergeordnet ist.\n\n41\n\nHierfür dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:\n\n42\n\n10 % der Hauptbetriebsfläche, jedoch höchstens 200 m2 Verkaufsfläche (VK).\n\n43\n\n2. In der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und \nBaugrenze sind großflächige Werbeanlagen über 5 m2 und Werbeanlagen, die der \nFremdwerbung dienen und keinen Bezug zur Nutzung der dort ansässigen Betriebe haben, \nunzulässig (§ 86 BauO NW), ausgenommen der Bereich an der K 58. In der Grünanlage \nentlang der K 58 sind Werbeanlagen nicht zulässig.\"\n\n44\n\nAnlass zur Aufstellung der hier strittigen 2. Änderung war die Umsetzung verschiedener \nvon der Antragsgegnerin gefasster Beschlüsse zur Stadtentwicklung im Bereich des \nEinzelhandels. Bereits 1995 war es zu Empfehlungen und Grundsatzbeschlüssen zur \nUmsetzung der Ergebnisse eines Stadtentwicklungsgutachtens gekommen. Diese bezogen \nsich u.a. auf das Zentrensystem der Stadt und sind in verschiedene Planungen eingeflossen. \nDie Antragsgegnerin ließ sodann von der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH \nein im Mai 2001 vorgelegtes Einzelhandelsgutachten - \"H. -Gutachten\" - erstellen, das der \nStadt Handlungsperspektiven für eine gezielte Weiterentwicklung der Einkaufsstadt aufzeigen \nsollte. Zur Umsetzung des H. -Gutachtens ergingen am 14. Februar 2002 verschiedene \nGrundsatzbeschlüsse des Rates der Antragsgegnerin.\n\n45\n\nIn Verfolgung dieser Grundsatzbeschlüsse fasste der Rat der Antragsgegnerin am 16. Mai \n2002 den Aufstellungsbeschluss für die hier strittige 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 58 \n\"P. \", der am 19. Juni 2002 bekannt gemacht wurde. Am 8. Oktober 2002 fand eine \nfrühzeitige Beteiligung der Bürger in Form eines öffentlichen Darlegungs- und \nAnhörungstermins statt. Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom \n16. September 2002 erstmals beteiligt. Am 21. November 2002 befasste sich der Rat der \nAntragsgegnerin mit dem Ergebnis der Beteiligungen und beschloss die Offenlegung des \nEntwurfs der Änderung. Diese fand gemäß Bekanntmachung vom 23. Dezember 2002 in der \nZeit vom 2. Januar bis zum 3. Februar 2003 statt. Träger öffentlicher Belange wurden \nhierüber mit Anschreiben vom 22. November 2002 unterrichtet. Anregungen und Bedenken \nPrivater gingen auf Grund der Offenlegung nicht ein; seitens der Träger öffentlicher Belange \nwurden keine Bedenken geltend gemacht.\n\n46\n\nAm 20. März 2003 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss über die \n2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 58 \"P. \" und beschloss die Begründung hierzu. Der \nSatzungsbeschluss wurde am 15. April 2003 gemeinsam mit den Beschlüssen zu Änderungen \nder benachbarten Bebauungspläne Nr. 72 \"P. II\" und Nr. 78 \"P. III\" bekannt \ngemacht.\n\n47\n\nDer Antragsteller hat am 6. April 2005 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. \nZur Begründung trägt er insbesondere vor:\n\n48\n\nEr sei antragsbefugt, weil er als Eigentümer durch die neuen Festsetzungen des \nBebauungsplans in seinen Eigentumsrechten eingeschränkt werde. Sein Antrag sei auch \nbegründet, weil der Plan an mehreren Mängeln leide.\n\n49\n\nDen textlichen Festsetzungen zum Ausschluss von Nutzungen fehle die städtebauliche \nRechtfertigung. Die Zielsetzung der Planänderung sowie die gesamte Begründung und \nAbwägung beschränkten sich auf eine Betrachtung des Einzelhandels. Es sei jedoch nicht \nersichtlich, aus welchen Gründen eine Ansiedlung von Anlagen für sportliche Zwecke, von \nGastronomiebetrieben oder von Vergnügungsstätten negative Folgen für den Einzelhandel in \nder Innenstadt verursache. Diese ausgeschlossenen Nutzungen seien in einem Gewerbegebiet \nallgemein bzw. ausnahmsweise zulässig; ihre Ansiedlung könne nicht zu einer \nZweckentfremdung der Gewerbeflächen führen.\n\n50\n\nAuch der Ausschluss von Einzelhandel bestimmter Warengruppen sei städtebaulich nicht \ngerechtfertigt. Es fehle an der erforderlichen individuellen Betrachtung der örtlichen Situation \nund einer Bestandsaufnahme im Stadtzentrum. Ferner fehlten konkrete Angaben, weshalb \njeglicher Einzelhandel der ausgeschlossenen Art, würde er im Plangebiet angesiedelt, die \ngewachsenen Einzelhandelsstrukturen im Zentrum der Gemeinde schädigen würde. Dem in \nder Begründung angegebenen Leitziel des Plans eines Ausschlusses zentren- und \nnahversorgungsrelevanter Sortimente im Sinne des Einzelhandelserlasses 1996 liege keine \ndifferenzierende Betrachtung der einzelnen Warengruppen unter Einbeziehung der aktuellen \nSituation und der Verteilung im Stadtgebiet zugrunde. Auch der der Begründung angefügte \nAuszug des H. -Gutachtens enthalte keine detaillierte und differenzierende Betrachtung.\n\n51\n\nIm H. -Gutachten werde ferner fälschlicherweise davon ausgegangen, dass nach dem \nEinzelhandelserlass negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur sowohl bei einer \nÜberdimensionierung als auch bei einer nicht integrierten Standortlage in Betracht kämen. \nDer Erlass stelle vielmehr auf ein Zusammentreffen beider Aspekte ab. An konkreten \nBetrachtungen zur Überdimensionierung fehle es hier.\n\n52\n\nDie Antragsgegnerin sei des Weiteren fehlerhafterweise von einer Bindung an § 24 Abs. 3 \nLEPro ausgegangen. Zum einen verkenne sie, dass die genannte Vorschrift nach der \nRechtsprechung des OVG NRW wegen Unbestimmtheit kein bindendes Ziel der \nRaumordnung sei. Zum anderen lasse sich aus der Vorschrift nicht herleiten, dass in \nGewerbegebieten ohne Zuordnung zu den Siedlungsschwerpunkten jeglicher Einzelhandel \nausgeschlossen werden müsse.\n\n53\n\nFehlerhaft sei auch die Abwägung hinsichtlich seiner - des Antragstellers - privater \nEigentumsbelange. Bei der Planung sei man davon ausgegangen, dass der Sortimentsbestand \ndes Möbelhauses festgeschrieben werde. Dabei sei jedoch das für Möbelgeschäfte \nunverzichtbare Randsortiment unberücksichtigt geblieben. Zu diesem Randsortiment gehörten \nverschiedene Waren, die den ausgeschlossenen Sortimenten - Antiquitäten, Baby-\nKinderartikel, Lampen und Leuchten, Einrichtungstextilien, Kunstgewerbe, Teppiche und \nSportartikel - zuzuordnen seien. Im Rahmen der Abwägung hätte sich der Plangeber Klarheit \ndarüber verschaffen müssen, welche Folgen der Ausschluss des Randsortiments für die \nweitere Existenz des Möbelhauses im Plangebiet hätte haben können. Auch hätten die Folgen \ndes Ausschlusses von Anlagen für sportliche Zwecke, Gastronomiebetriebe und \nVergnügungsstätten im Hinblick auf eine absehbare Nachnutzung des Gebäudes ermittelt \nwerden müssen. Der Leerstand des Objekts sei aufgrund verschiedener bei den Planakten \nbefindlicher Zeitungsartikel dem Plangeber im Zeitpunkt der Planaufstellung bekannt \ngewesen.\n\n54\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n55\n\ndie 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 58 \"P. \" der Antragsgegnerin für \nunwirksam zu erklären.\n\n56\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n57\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n58\n\nSie trägt insbesondere vor, die festgesetzten Nutzungsauschlüsse seien städtebaulich \ngerechtfertigt. Hauptgrund für die Planänderung sei die Erhaltung und Sicherung der \nEinzelhandelszentralität ihres - der Antragsgegnerin - Stadtzentrums. Zugleich sei es nach \ndem H. -Gutachten als ausdrücklichem Bestandteil der Planbegründung sinnvoll, zur \nErhaltung ausreichender Flächen für gewerbliche Zwecke die südlich der Umgehungsstraße \nim Zuge der B 525 gelegenen Gewerbegebiete für Einzelhandelszwecke zu sperren. Eine \nKonzentration der Einzelhandelsnutzung auf innenstadtnahe Bereiche führe zu dem \nangestrebten und zulässigen städteplanerischen Ziel einer Festigung der innerstädtischen \nVersorgungsstrukturen. Unter dem Gesichtspunkt einer sinnvollen Gliederung seien auch die \nweiteren Nutzungen - sportliche Anlagen und Gastronomiebetriebe - ausgeschlossen. Sie \nsollten eher in den stadtnahen Gewerbegebieten angesiedelt werden, demgegenüber solle die \nFläche des strittigen Bebauungsplans für die \"klassischen\" gewerblichen Nutzungen - nicht \nerheblich belästigende Gewerbebetriebe - freigehalten werden.\n\n59\n\nEs fehle auch keine Bestandsaufnahme des Einzelhandels im Stadtzentrum, diese sei \nvielmehr durch das H. -Gutachten erfolgt. Dort sei ausgeführt, dass bei zentrenrelevanten \nSortimenten ausschließlich städtebaulich integrierte Standorte gewählt werden sollten, um \nSynergieeffekte mit bestehenden Betrieben zu gewährleisten und die bestehenden integrierten \nGeschäftszonen aufzuwerten. Auch sollten Ergänzungen bestimmter Warengruppen und \n\"Frequenzbringer mit Magnetfunktion\" in der Innenstadt installiert werden. Danach sei es \nkonsequent, diese Sortimente für andere in Betracht kommende Gebiete wie das \nGewerbegebiet P. auszuschließen. Dass die ausgeschlossenen Sortimente im konkreten \nFall für sie - die Antragsgegnerin - zentrenrelevant seien, folge aus den Ausführungen im H. \n-Gutachten.\n\n60\n\nSie - die Antragsgegnerin - habe sich nicht durch § 24 Abs. 3 LEPro gebunden gefühlt. \nDas Ziel, die Innenstadt als Einzelhandelsstandort zu erhalten, entspreche den in der \nKonferenz der Bauminister der Länder sowie der Ministerkonferenz für Raumordnung 1996 \nformulierten Zielen. Die Bezugnahme auf § 24 Abs. 3 LEPro verdeutliche nur, dass die \nPlanänderung den Gedanken dieser Vorschrift aufgreife.\n\n61\n\nSchließlich seien auch die Belange des Möbelhauses des Antragstellers hinreichend \nberücksichtigt worden. Das Möbelhaus unterfalle dem Bestandsschutz, der auch das \nvorhandene Randsortiment schütze. Auch eine eventuelle Erweiterung des Randsortiments \nsollte nicht ausgeschlossen werden; der Schwerpunkt müsse jedoch auf den Absatz von \nMöbeln gerichtet sein.\n\n62\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n63\n\nEntscheidungsgründe:\n\n64\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n65\n\nDie Antragsbefugnis des Antragstellers nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht außer Streit. \nSie folgt im Übrigen bereits daraus, dass sich der Antragsteller gegen Festsetzungen der \n2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 58 wendet, die die Nutzbarkeit seines Grundeigentums \nseiner Meinung nach unzulässig einschränken.\n\n66\n\nDer Normenkontrollantrag ist jedoch im Wesentlichen nicht begründet.\n\n67\n\nFormelle Mängel der strittigen Planänderung und Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge \nbeachtlich sind, liegen ersichtlich nicht vor. Mängel, die nur auf Rüge beachtlich sind, wurden \nnicht gerügt.\n\n68\n\nIn materieller Hinsicht ist die Planänderung weitgehend nicht zu beanstanden.\n\n69\n\nGegenstand der Planänderung ist zunächst die Einbeziehung der im nordwestlichen \nRandbereich des Plangebiets gelegenen Flurstücke 2230 und 2231 (früher: Flurstück 484) in \nden Plan, die im Rahmen des Satzungsbeschlusses zur Urfassung des Plans vom 3. April 1974 \naus dem Geltungsbereich des Plans herausgenommen worden waren. Für diese Flurstücke \nsind dieselben Festsetzungen getroffen worden wie für das übrige Plangebiet, nämlich \nAusweisung als Gewerbegebiet mit einer die überbaubaren Grundstücksflächen einrahmenden \nGrünfläche sowie nähere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und \nzur zulässigen Dachneigung. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Festsetzungen sind \nweder dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n70\n\nDes Weiteren beinhaltet die Änderung eine Umstellung des Plans auf die nunmehr \nmaßgebliche BauNVO 1990. Dies folgt daraus, dass der Änderungsplan sich nicht darauf \nbeschränkt, die inhaltlich modifizierten textlichen Festsetzungen wiederzugeben, sondern \nauch eine Planzeichnung des gesamten - erweiterten - Plangebiets umfasst. Die dort \nwiedergegebenen Festsetzungen sind zwar identisch mit den Festsetzungen der Urfassung des \nPlans. In der Legende findet sich jedoch nunmehr unter den Rechtsgrundlagen der \nausdrückliche Hinweis auf die \"Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132)\". Bereits dies lässt erkennen, dass auf die \ninhaltlich gegenüber der Urfassung unveränderten Festsetzungen, die in der Planzeichnung \nwiedergegeben sind, nunmehr die BauNVO 1990 Anwendung finden soll, mithin für die \nGewerbegebietsausweisung die sich aus § 8 BauNVO 1990 ergebenden \nZulässigkeitsregelungen maßgeblich sein sollen. Diese Wertung wird dadurch bestätigt, dass \nnach den neuen textlichen Festsetzungen u.a. \"Vergnügungsstätten i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 3 \nBauNVO\" ausgeschlossen sind. Diese Regelung wäre ohne eine Umstellung des Plans auf die \nBauNVO 1990 sinnlos, denn die genannte Vorschrift, nach der Vergnügungsstätten in \nGewerbegebieten ausnahmsweise zulässig sind, ist erst im Zuge der Novellierung 1990 in die \nBauNVO aufgenommen worden. Schließlich sprechen für die Umstellung der Urfassung des \nPlans auf die BauNVO 1990 auch folgende Ausführungen in Abschnitt 4 der Begründung zur \n2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 58:\n\n71\n\n\"Dem 1975 rechtskräftig gewordenen Bebauungsplan Nr. 58 \"P. \" liegt die \nBaunutzungsverordnung in der Fassung von 1968 zugrunde. In dieser \nBaunutzungsverordnung waren noch keine konkreten Vorgaben hinsichtlich der \nGeschossflächen bei Einzelhandelsnutzungen festgelegt worden... Im Rahmen der jetzt \nanstehenden Bebauungsplanänderung wird die Baunutzungsverordnung in der Fassung von \n1990 zugrunde gelegt. Durch diese Fassung ist zunächst grundsätzlich sichergestellt, dass \nEinkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige \nHandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zugelassen werden dürfen.\"\n\n72\n\nAuch gegen diese Umstellung des Bebauungsplans auf die BauNVO 1990 mit der Folge \ninsbesondere der Anwendbarkeit von § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 sind Bedenken weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n73\n\nSchließlich erfasst die hier strittige Änderung Modifizierungen der in der Urfassung \nenthaltenen textlichen Festsetzungen - zu A) - sowie ihre Ergänzung durch neue textliche \nFestsetzungen - zu B).\n\n74\n\nDie Modifizierungen beziehen sich zum einen auf die Streichung der ursprünglichen \nNummern 2) und 3) (nachrichtlich übernommene Festsetzungen und Hinweis) sowie 1) c) \n(Bauverbotszone entlang der seinerzeit als Bundesstraße klassifizierten E. Straße) und \nzum anderen auf die inhaltliche Anpassung von Nr. 1) d) (Zufahrtverbot) an die Umstufung \nder E. Straße von einer Bundes- zur Kreisstraße. Hierzu heißt es in Abschnitt 6 der \nBegründung zur 2. Änderung:\n\n75\n\n\"Aufgrund der Umwidmung der B 474 in Kreisstraße K 58 sind Festsetzungen und einige \nnachrichtlich aufgenommene straßenrechtliche Hinweise inzwischen entfallen. Insoweit \nmüssen die Festsetzungen jetzt angepasst werden.\"\n\n76\n\nGegen die Wirksamkeit dieser Streichungen bzw. Änderungen sind Bedenken gleichfalls \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Letzteres gilt auch für die unter B) 2. neu in den \nBebauungsplan aufgenommenen textlichen Festsetzungen zur Unzulässigkeit von \nWerbeanlagen in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zwischen \nStraßenbegrenzungslinie und Baugrenze.\n\n77\n\nNäherer Erörterung bedürfen jedoch die unter B) 1. der textlichen Festsetzungen zur \n2. Änderung aufgeführten neuen Festsetzungen. Mit ihnen sind bestimmte Nutzungen \nausgeschlossen sowie Ausnahmen hiervon zugelassen worden, gegen die sich der \nAntragsteller ausdrücklich wendet.\n\n78\n\nDie in den genannten textlichen Festsetzungen geregelten Ausschlüsse von Anlagen für \nsportliche Zwecke, Gastronomiebetrieben, Vergnügungsstätten und Einzelhandel mit \nbestimmten Sortimentsgruppen sind von hinreichenden Rechtsgrundlagen gedeckt.\n\n79\n\nInsoweit findet der Ausschluss von Anlagen für sportliche Zwecke und von \nVergnügungsstätten, mithin von in § 8 Abs. 2 bzw. 3 BauNVO ausdrücklich genannten \nNutzungsarten, seine Grundlage in den Absätzen 5 und 6 des § 1 BauNVO, die auch den \nAusschluss einzelner der unter einer Nummer der Baugebietsvorschriften der BauNVO \nzusammengefassten allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ermöglichen. Der \nAusschluss der Gastronomiebetriebe sowie der Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten \nSortimentsgruppen beruht auf § 1 Abs. 9 BauNVO, der bei Anwendung von § 1 Abs. 5 und 6 \nBauNVO eine feinere Differenzierung, nämlich auch den Ausschluss von Unterarten der in \nder BauNVO geregelten Nutzungsarten ermöglicht. Diese Ausschlussmöglichkeiten stehen \nnicht im planerischen Belieben der Gemeinde, sondern kommen nur dann in Betracht, wenn \nstädtebauliche Gründe sie rechtfertigen. Dabei macht § 1 Abs. 9 BauNVO den feiner \ndifferenzierten Ausschluss mit dem Zusatzerfordernis, dass \"besondere städtebauliche Gründe \ndies rechtfertigen\" müssen, nicht etwa notwendig von erschwerten Voraussetzungen \nabhängig, sondern fordert lediglich, dass es spezielle städtebauliche Gründe gerade für die \ngegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen \ngibt.\n\n80\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58.\n\n81\n\nInsoweit lässt § 1 Abs. 9 BauNVO auch Sortimentsbeschränkungen des Einzelhandels zu, \nwenn diese Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht.\n\n82\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr.28.\n\n83\n\nGegen letzteres bestehen hier keine Bedenken. Selbstverständlich gibt es in der Realität \nEinzelhandelsbetriebe, die etwa als Buchladen, Kunst- und Antiquitätenhandel, Baby-Markt \nu.s.w. bezeichnet werden.\n\n84\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -, BRS 67 Nr. 12 \n(S. 52).\n\n85\n\nDie nach dem Vorstehenden für die zulässigerweise auf § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO \ngestützten Ausschlüsse erforderliche städtebauliche Rechtfertigung liegt - ebenso wie die \nnach § 1 Abs. 3 BauGB für die Planung generell erforderliche städtebauliche Rechtfertigung - \nentgegen der Auffassung des Antragstellers im Wesentlichen vor. Sie fehlt lediglich \nhinsichtlich des Ausschlusses der im Zusammenhang mit Gastronomiebetrieben ausdrücklich \nbenannten Kioske und stationären Imbisswagen.\n\n86\n\nDie genannten Planänderungen dienen nach den Ausführungen in Abschnitt 1. der \nBegründung zur 2. Änderung der Umsetzung des vom Rat der Antragsgegnerin am 14. \nFebruar 2002 beschlossenen städtebaulichen Konzepts zur Einzelhandelsentwicklung und \nZentrenstruktur, auf das die Planbegründung ausdrücklich Bezug nimmt. Insoweit heißt es in \nder Niederschrift über die Ratssitzung vom 14. Februar 2002 ausdrücklich:\n\n87\n\n\"Dezentrale Lage\n\n88\n\nWeiterhin beschloss der Rat einstimmig, dass an dezentralen Lagen, das heißt in \nGewerbegebieten südlich der B 525 und sonstigen Gewerbegebieten einschließlich des \nBereichs \"M.----------weg /X. -turm\" Einzelhandelsnutzungen mit innenstadtrelevanten \noder nahversorgungsrelevanten Sortimenten entsprechend der Liste A und B des \nEinzelhandelserlasses ausgeschlossen werden sollen. Zur weiteren Definition der Sortimente \nwird auf die Sortimentsbeschreibung für die Einzelhandelsbetriebe im Anhang zum Gutachten \nder H. verwiesen.\n\n89\n\nIn diesen Bereichen soll der Lagerverkauf eigener Produkte nur zugelassen werden, wenn \ner der Produktion deutlich untergeordnet ist und flächenmäßig beschränkt wird. Der \nLagerverkauf soll nur für produzierende Betriebe und nicht für Handelsbetriebe und nur für \neigene Produkte zulässig sein.\n\n90\n\nE. Straße\n\n91\n\nGroßflächiger Einzelhandel mit nicht zentren- und nicht nahversorgungsrelevanten \nSortimenten in Form eines Fachmarktangebots soll an der E. Straße zwischen der B 525 \nund dem Stadtzentrum zugelassen und konzentriert werden. Hierzu sind Bebauungspläne \naufzustellen.\n\n92\n\nDes Weiteren beschloss der Rat einstimmig, bei der künftigen Ansiedlung großflächiger \nEinzelhandelsbetriebe außerhalb der Innenstadt Nebensortimente nur bis zu einer Obergrenze \nvon 7 % der Verkaufsfläche zuzulassen. Bei Verkaufsflächen über 2.000 m2 soll das \nNebensortiment grundsätzlich eingeschränkt und für Einzelsortimente flächenmäßig \nbeschränkt werden.\"\n\n93\n\nIn den Abschnitten 2. und 4. der Begründung zur 2. Änderung ist die konkrete \nZielsetzung der Planänderung folgendermaßen umschrieben:\n\n94\n\n\"In diesem Bebauungsplangebiet ist festzustellen, dass aufgrund von Betriebsaufgaben \noder Eigentümerwechsel Nutzungsüberlegungen in Richtung großflächiger Einzelhandel \nangestellt werden. Die periphere Konzentration solcher Einrichtungen auf vermeintlich \neffizientere Außenstandorte ist aus gesamtwirtschaftlicher und gesamtstädtischer Sicht jedoch \nabzulehnen. Es ist nicht zu verantworten, dass vollnutzbare Gewerbeflächen, die zur \nSchaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen gebraucht werden, für andere Zwecke zur \nVerfügung gestellt werden sollen. Diese Entwicklung würde zudem die Bemühungen \nunterlaufen, die Attraktivität des Stadtzentrums zu sichern und außerdem die Tragfähigkeit \nvon räumlich ausgeglichenen Versorgungsstrukturen in den Nebenzentren gefährden.\n\n95\n\nZiel der Bebauungsplanänderung ist es deshalb, sicher zu stellen, dass die Ansiedlung von \ngroßflächigen Einzelhandelsbetrieben sowohl in der Größenordnung von über 1.200 m2 \nGeschossfläche, als auch von kleineren Einzelhandelsnutzungen nicht ohne Einflussnahme \nder städtischen Entwicklungsplanung ablaufen kann. Insbesondere sind solche Branchen einer \nkritischen Beurteilung zu unterziehen, die negative Folgen auf den Einzelhandel in der \nInnenstadt mit sich bringen. Hierzu zählen Einzelhandelsbetriebe, die der Erstversorgung der \nBevölkerung dienen, aber auch solche Betriebe, die Güter der mittel- und langfristigen \nVersorgung anbieten...\n\n96\n\nDes weiteren ist der Ausschluss von Anlagen für sportliche Zwecke sowie alle Arten von \nVergnügungsstätten vorgesehen.\n\n97\n\nDie Gesamteinschränkung dient der Erhaltung von Gewerbeflächen für die ursprünglich \nvorgesehenen Nutzungszwecke und soll der schleichenden Zweckentfremdung \nvorbeugen.\n\n98\n\nAusgenommen sind natürlich solche Betriebe, die aufgrund von rechtskräftigen \nBaugenehmigungen Bestandsschutz genießen.\"\n\n99\n\nAus diesen Darlegungen folgt, dass Anlass und wesentliche Motivierung für die hier \nstrittigen Nutzungsausschlüsse die konkret zu erwartende Ansiedlung von (großflächigen) \nEinzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet P. war. Die Antragsgegnerin sah sich deshalb \nzur Sicherung ihres schon seit langem beschlossenen und mit verschiedenen planerischen \nMaßnahmen bereits umgesetzten Zentrenkonzepts veranlasst, gerade auch im Bereich P. \ndie Ansiedlung solchen Einzelhandels auszuschließen, der dieses Konzept beeinträchtigen \noder gar gefährden könnte. Dabei verfolgte sie entsprechend den Darlegungen im H. -\nGutachten, das ausdrücklich auch zum Bestandteil der Begründung zur 2. Änderung gemacht \nworden war, sowie gemäß den Grundsatzbeschlüssen vom 14. Februar 2002 für den hier \ninteressierenden Bereich der Kernstadt, ohne den Ortsteil M2. sowie die um die Kernstadt \nherum gelegenen Bauerschaften mit ihren Streusiedlungen, folgende konzeptionelle \nAufteilung:\n\n100\n\n- Konzentration innenstadtrelevanter Einzelhandelsnutzungen und Dienstleistungen auf \ndie Innenstadt in den exakt festgelegten Grenzen (Karte 9 auf S. 142 des H. -\nGutachtens);\n\n101\n\n- Ergänzung durch nicht innenstadtrelevanten oder nahversorgungsrelevanten \nEinzelhandel sowie Dienstleistungen, Gastronomie und Freizeiteinrichtungen im \nEntwicklungsbereich Bahnhof/M1.---straße /E. Straße;\n\n102\n\n- Sicherung innenstadtnaher gewerblicher Bauflächen sowie Konzentration von \nSondergebietsflächen für großflächigen Einzelhandel mit nicht zentren- und \nnahversorgungsrelevanten Sortimenten in Form eines Fachmarktangebots beiderseits der \nE. Straße im Bereich südlich des Stadtzentrums bis zur B 525;\n\n103\n\n- Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen mit innenstadtrelevanten oder \nnahversorgungsrelevanten Sortimenten in dezentralen Lagen, insbesondere den \nGewerbegebieten südlich der B 525, die nach den Empfehlungen auf S. 157 des H. -\nGutachtens auch \"zur Erhaltung eines ausreichenden Flächenpotentials gewerblicher \nBauflächen für nicht erheblich emittierende Gewerbebetriebe, die aus \nImmissionsschutzgründen in anderen Baugebieten nicht zulässig sind,\" grundsätzlich für \nEinzelhandelsbetriebe gesperrt werden sollten.\n\n104\n\nSoweit hiernach die Steuerung des Einzelhandels zwecks Erhaltung und Sicherung der \nAttraktivität der Innenstadt als dem zentralen Standort für alle Einzelhandelsnutzungen \nwesentlicher Anlass und vornehmliches Ziel der vorliegenden Planung war, bestehen gegen \ndie generelle städtebauliche Rechtfertigung der vorliegenden Planung im Sinne von § 1 \nAbs. 3 BauGB keine Bedenken. Die Zielsetzung eines Bebauungsplans, die Attraktivität und \nEinzelhandelsfunktion der Innenstadt zu erhalten und zu stärken, ist von § 1 Abs. 6 Nrn. 4 und \n8 BauGB n.F. (früher: § 1 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 4 und 8 BauGB) gedeckt und damit ein \nlegitimes Ziel städtebaulicher Planung. Dabei kann die Gemeinde im Rahmen des ihr \nzustehenden Planungsermessens auch den in seiner zentralen Funktion besonders zu \nschützenden Kernbereich ihrer Innenstadt eigenverantwortlich festlegen.\n\n105\n\nVgl. zu alledem im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -\n, BRS 67 Nr. 12, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, \nBRS 67 Nr. 18.\n\n106\n\nLetzteres hat die Antragsgegnerin hier mit den Grundsatzbeschlüssen zur Umsetzung des \nH. -Gutachtens auch getan. Dabei leuchtet die konkrete Grenzziehung des \nInnenstadtbereichs, der nach den planerischen Vorstellungen konzentriert gerade auch für \nzentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel zur Verfügung stehen soll, an Hand der \nbestehenden Struktur des im Stadtgebiet der Antragsgegnerin vorhandenen Einzelhandels \n(vgl. Karte 7 = Bl. 132 des H. -Gutachtens) ohne weiteres ein.\n\n107\n\nDie Zuweisung des zentrenrelevanten Einzelhandels zu dem von der Antragsgegnerin \nnäher festgelegten Innenstadtbereich rechtfertigt zugleich auch den Ausschluss von \nEinzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten für das hier betroffene Gewerbegebiet. Das \nZentrenkonzept der Antragsgegnerin würde obsolet, wenn sich gerade in dem hier betroffenen \nBereich, der einerseits deutlich von der Innenstadt abgesetzt, andererseits aber verkehrlich \ngünstig erreichbar und damit namentlich für motorisierte Kunden attraktiv ist, \nzentrenrelevanter Einzelhandel, ggf. sogar durch großflächige Einzelhandelsbetriebe, \nansiedeln würde.\n\n108\n\nNicht zu beanstanden ist auch die konkrete Auswahl der vom Ausschluss erfassten \n\"zentrenrelevanten\" Sortimente.\n\n109\n\nInsoweit hat die Antragsgegnerin allerdings mit den unter B) 1. der textlichen \nFestsetzungen geregelten Sortimentsgruppen Nrn. 1 bis 10 sowie 13 bis 17 sämtliche \nSortimente erfasst, die nach Teil A der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996 (RdErl. vom \n7. Mai 1996; MBl. NRW 1996, 922) als zentrenrelevant gelten sowie nach Teil B dieser \nAnlage jedenfalls in der Regel als zentrenrelevant anzusehen sind. Dies wäre dann \nbedenklich, wenn die Antragsgegnerin sich gleichsam an die Auflistung der Sortimente im \nEinzelhandelserlass gebunden gefühlt und diese pauschal auch für ihr Gemeindegebiet als \nmaßgeblich gewertet hätte. Es gibt nämlich keine Legaldefinition dafür, wann sich ein \nWarensortiment als \"zentrenrelevant\" erweist; ebenso wenig legt der Einzelhandelserlass \n1996 verbindlich fest, dass bestimmte Sortimente \"zentrenrelevant\" sind. Vielmehr bedarf es \ndann, wenn - wie hier - zum Schutz des Innenstadtbereichs bestimmte Warensortimente an \nnicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden sollen, stets einer individuellen \nBetrachtung der jeweiligen örtlichen Situation.\n\n110\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE -, BRS 65 Nr. 38.\n\n111\n\nAus dieser konkreten örtlichen Situation ist abzuleiten, weshalb für den betroffenen \nBereich der Ausschluss gerade der gewählten Sortimente seine Rechtfertigung in dem \nstädtebaulichen Konzept der Gemeinde findet und damit im Rahmen dieser \nGesamtkonzeption \"vernünftigerweise geboten\" ist.\n\n112\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -, BRS 67 Nr. 12 (S. 50, \n53) unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78 \n(S. 386).\n\n113\n\nDas ist hier in hinreichendem Maß geschehen. Der Planungsentscheidung der \nAntragsgegnerin liegt mit dem H. -Gutachten eine umfassende aktuelle Erhebung auch und \ngerade der bestehenden Situation des Einzelhandels im Stadtgebiet der Antragsgegnerin \nzugrunde. Die diesbezüglichen Ermittlungen, die auf den S. 31 ff des Gutachtens dargelegt \nsind, kamen insbesondere zu dem Ergebnis, dass dem Stadtzentrum mit ca. 64 % der \nEinzelhandelsbetriebe, ca. 31 % der Verkaufsfläche und ca. 43 % des Einzelhandelsumsatzes \ndie größte Einzelhandelsbedeutung im Stadtgebiet zukommt. Dabei war dieses Zentrum im \nErmittlungszeitraum durch eine breite Variation an Betrieben unterschiedlichster Branchen \ngekennzeichnet, die eine funktionsfähige Mischung zwischen großflächigen Magnetbetrieben \nund kleinstrukturierten Geschäftseinheiten aufwies. Hinsichtlich der angebotenen Sortimente \nließ sich eine breite Palette unterschiedlicher Branchen feststellen. Namentlich im Bereich des \ngroßflächigen Einzelhandels lag der Sortimentsschwerpunkt im Stadtzentrum bei den \nzentrenrelevanten Sortimenten, während im südlich des Zentrums gelegenen Bereich an der \nE. Straße mit gleichfalls hohen Verkaufsflächen- und Umsatzzahlen die Betriebsstruktur \ndurch Möbelhäuser/-märkte und Fachgeschäfte/-märkte mit nicht zentrenrelevanten \nSortimenten geprägt war. Dabei gehört nach der örtlichen Situation im Stadtgebiet der \nAntragsgegnerin auch der Handel mit Blumen - im Sinne des \"klassischen\" Blumenladens, in \ndem vornehmlich Schnittblumen, Gestecke sowie Topfblumen angeboten werden - und \nCampingartikeln (Nrn. 14 und 15 der Liste der ausgeschlossenen Sortimente) zu den im \nStadtzentrum mit beachtlichem Umfang vertretenen Sortimenten, wie seitens der \nAntragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert wurde.\n\n114\n\nHiervon ausgehend konnte die Antragsgegnerin in die zum Schutz insbesondere der \nInnenstadt festgelegten Nutzungsausschlüsse auch solche - nach den Darlegungen im \nEinzelhandelserlass 1996 jedenfalls typischerweise - zentrenrelevanten Sortimente \neinbeziehen, die in der Innenstadt aktuell nicht schwerpunktmäßig vertreten waren. Insoweit \nfolgte die Antragsgegnerin der Empfehlung auf S. 109/110 des H. -Gutachtens, es sollten für \nkünftige Ergänzungen/Erweiterungen der Verkaufsflächenausstattung jedenfalls \"bei \nzentrenrelevanten Sortimenten ausschließlich städtebaulich integrierte Standorte gewählt \nwerden, um Synergieeffekte mit bestehenden Betrieben zu gewährleisten und die bestehenden \nintegrierten Geschäftszonen aufzuwerten\". Auch solche Erwägungen sind ein legitimes \nstädtebauliches Ziel. Wenn die Gemeinde für innerstädtische Randlagen \nSortimentsbeschränkungen beschließt, um die innerstädtische Kernzone, das Zentrum, zu \nstärken, ist sie nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone \nbereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden und durch die Zulassung in anderen \nPlangebieten gefährdet werden. Vielmehr ist es ihr auch gestattet, \"zentrumsbildende\" \nNutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen \nGemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks \nSteigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen.\n\n115\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 \nNr. 18.\n\n116\n\nÄhnliche Erwägungen rechtfertigen es auch, in den Nutzungsausschluss bezüglich des \nhier in Rede stehenden Gewerbegebiets zugleich die von den Nrn. 11 und 12 des Abschnitts \nB) 1. der textlichen Festsetzungen erfassten nahversorgungsrelevanten Sortimente \neinzubeziehen. Insoweit ist die Antragsgegnerin ersichtlich den weiteren Empfehlungen auf \nS. 112 des H. -Gutachtens gefolgt. Dort heißt es, dass aufgrund der Siedlungsstruktur und \nSiedlungsdichte ein Verkaufsflächenrückgang in den Nahversorgungs-Streulagen außerhalb \nder gewachsenen Zentren zu erwarten sei, so dass von einem Bedeutungsverlust der \nStreulagen gegenüber den Zentren auszugehen sei. Die freigesetzten Verkaufsflächen (der \nNahversorgung) sollten daher soweit wie möglich in dem innerstädtischen \nVersorgungszentrum ersetzt werden. Der hiernach zur Erhaltung und Steigerung der \nAttraktivität der Innenstadt gerechtfertigte Ausschluss auch von nahversorgungsrelevanten \nSortimenten im hier betroffenen Gewerbegebiet leuchtet insbesondere auch deshalb ohne \nweiteres ein, weil der hier betroffene Bereich durch die B 525 deutlich vom Kernbereich der \nStadt getrennt und nur unmittelbar südlich dieser Umgehungsstraße ein kleinerer \nWohnbereich vorhanden ist. Nahversorgungsbetriebe könnten hier kaum eine nennenswerte \nVersorgungsfunktion im fußläufig erreichbaren Bereich erfüllen. Demgegenüber ist nach den \nDarlegungen auf S. 133 des H. -Gutachtens davon auszugehen, dass aufgrund der \nsiedlungsstrukturellen Situation der Stadtmitte ein großer Teil der Einwohner mit zumutbarem \nZeitaufwand zu Fuß oder per Fahrrad das innerstädtische Geschäfts- und \nDienstleistungszentrum erreichen kann. Letzteres wurde in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat seitens der Antragsgegnerin - vom Antragsteller unwidersprochen - bestätigt.\n\n117\n\nDie Ausnahme von den festgesetzten Einzelhandelsausschlüssen unterliegt gleichfalls \nkeinen Bedenken. Sie bezieht sich ausschließlich auf den Einzelhandel, der \"im funktionalen \nund räumlichen Zusammenhang mit einem im Plangebiet bereits ansässigen produzierenden \nGewerbebetrieb\" steht. Damit ist bei verständiger Würdigung allein der Handel mit solchen \nProdukten erfasst, die in den im Plangebiet bereits ansässigen Gewerbebetrieben selbst \nhergestellt werden. Dieses Verständnis wird bestätigt durch die Grundsatzbeschlüsse des \nRates der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2002, die zum Bestandteil der Begründung zur \n2. Änderung gemacht worden sind. Dort ist, wie aus dem bereits wiedergegebenen Auszug \naus der Niederschrift über die Ratssitzung vom 14. Februar 2002 folgt, ausdrücklich \nfestgelegt, dass nur der \"Lagerverkauf eigener Produkte\" zugelassen werden soll.\n\n118\n\nDie Ausnahme bezieht sich hiernach auf Betriebstypen, die im dargelegten Sinne \nmarktüblichen Gegebenheiten entsprechen und damit Gegenstand einer Feindifferenzierung \nnach § 1 Abs. 9 BauNVO sein können. So sind in der Realität immer wieder produzierende \nGewerbebetriebe - einschließlich Handwerksbetriebe - anzutreffen, die ihre Produktion damit \nverbinden, dass sie vor Ort zugleich die selbst produzierten Waren auch Endverbrauchern \nanbieten. Dabei sind sie regelmäßig auch dadurch gekennzeichnet, dass der Verkauf der \neigenen Waren nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.\n\n119\n\nNicht zu beanstanden ist auch, dass die Antragsgegnerin für den zulässigen \n\"untergeordneten\" Teil der Betriebsfläche als Obergrenze \"10 % der Hauptbetriebsfläche, \njedoch höchstens 200 m2 Verkaufsfläche\" festgelegt hat. Insoweit geht es nicht mehr um die \nFrage, dass die Gemeinde zulässigerweise nur bestimmte in der Realität vorhandene \nBetriebstypen zum Gegenstand einer feiner differenzierenden Festsetzung nach § 1 Abs. 9 \nBauNVO machen kann, die - wie aus dem Vorstehenden folgt - hier zu bejahen ist. Der von \nder Antragsgegnerin sachgerechterweise gewählte abstrakte Betriebstyp ist gerade dadurch \ngekennzeichnet, dass er zum einen aus einem \"Hauptbetrieb\" - gewerbliche Produktion \nbestimmter Waren - sowie zum anderen aus einem angegliederten untergeordneten \nBetriebsteil - Verkauf eben dieser selbst produzierten Waren - besteht, deren Verhältnis sich \nüber das Merkmal \"deutlich untergeordnet\" hinaus nicht weiter typisierend umschreiben lässt. \nOb der als unselbständiger Betriebsteil in Erscheinung tretende Verkauf diese Relation zum \nHauptbetrieb wahrt, hängt im Einzelfall von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der \nGröße der Produktionsfläche des Betriebs sowie von der Art, der Menge und den \nDimensionen der produzierten Waren. Demgemäß kann im Einzelfall eine Verkaufsfläche \nvon knapp 100 m2 in Relation zur Gesamtbetriebsfläche bereits überdimensioniert sein, \nwährend in einem anderen Fall selbst Verkaufsflächen von über 1.000 m2 noch das Merkmal \nder deutlichen Unterordnung wahren können. Hiervon ausgehend ist es der Gemeinde nicht zu \nverwehren, das abstrakte Merkmal der \"Unterordnung\" des Betriebsteils \"Verkaufsstelle\" zum \nGesamtbetrieb mit einer relativen und/oder einer absoluten Obergröße zu präzisieren, die den \nstädtebaulichen Zielsetzungen der Ausnahme von dem auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützten \nNutzungsausschluß Rechnung trägt und die Rechtfertigung dieser Sonderregelung sicherstellt. \nNichts anderes ist hier geschehen.\n\n120\n\nDie Ausnahme von dem auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützten Einzelhandelsausschluss ist \nstädtebaulich gerechtfertigt, weil es sich bei den angebotenenen Waren, auch wenn sie zu \neinem der ausgeschlossenen Sortimente gehören, regelmäßig nur um ein begrenztes Angebot \nhandelt. Dieses ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass es nur von einem bestimmten \nHersteller - dem produzierenden Betrieb, dem die Verkaufsstelle angegliedert ist - stammen \ndarf. Die Gefahr nachteiliger Auswirkungen solch begrenzter Angebote auf die durch den \nEinzelhandelsausschluss zu schützenden zentralen Versorgungsbereiche ist jedenfalls dann \nregelmäßig ausgeschlossen, wenn das Angebot auch flächenmäßig begrenzt ist. Eine solche \nflächenmäßige Begrenzung der Einzelhandelsaktivitäten war im vorliegenden Fall auch \ndeshalb angezeigt, weil das hier betroffene Gewerbegebiet gerade für das \"klassische\", mithin \ninsbesondere auch das produzierende Gewerbe gesichert werden soll. Diese Zielsetzungen \nrechtfertigen es mithin, durch eine relative und zugleich auch eine absolute flächenmäßige \nBegrenzung sicherzustellen, dass bei den von der Ausnahme erfassten Gewerbebetrieben der \nangegliederte Einzelhandel nur eine mit den Zielsetzungen der Planung noch vereinbare \ndeutlich untergeordnete städtebauliche Bedeutung behält.\n\n121\n\nSchließlich sind auch die unter B) 1. festgesetzten generellen Ausschlüsse von Anlagen \nfür sportliche Zwecke, Gastronomiebetrieben und Vergnügungsstätten - mit Ausnahme der \nausdrücklich mit erfassten Kioske und stationären Imbisswagen - städtebaulich \ngerechtfertigt.\n\n122\n\nZwar ist dem Antragsteller einzuräumen, dass es zum Schutz der Einzelhandelsfunktion \ndes zentralen Bereichs der Innenstadt der Antragsgegnerin schwerlich zu rechtfertigen wäre, \nim hier betroffenen Plangebiet die genannten Nutzungsarten gemäß § 1 Abs. 5, 6 und 9 \nBauNVO auszuschließen. Die Antragsgegnerin hat sich bei ihrer strittigen Planung jedoch \nnicht etwa darauf beschränkt, lediglich den Einzelhandel zu betrachten. Sie hat ihre \nAbstufung der Einzelhandelsfunktionen, die den hier interessierenden verschiedenen \nBereichen der Kernstadt - Innenstadt, Bereich E. Straße bis zur B 525, Bereich E. \nStraße südlich der B 525 - zugewiesen wurden, nach den vorstehenden Darlegungen auch mit \nverschiedenen anderen städtebaulichen Erwägungen verknüpft, die auf ein in sich schlüssiges \nZentrenkonzept abzielen. Hierzu gehört zum einen, dass namentlich die Gewerbegebiete \nsüdlich der B 525, mithin auch das strittige Plangebiet, grundsätzlich für nicht erheblich \nemittierende Gewerbebetriebe, d.h. das von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren \nzutreffend so umschriebene \"klassische\" Gewerbe, auch im Interesse der in der \nPlanbegründung ausdrücklich angesprochenen Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen \ngesichert und vor einer in der Planbegründung ausdrücklich angesprochenen \"schleichenden \nZweckentfremdung\" bewahrt werden sollen. Zum anderen dient die vorliegende Planung - \nwie bereits mehrfach angesprochen - auch der Umsetzung der Grundsatzbeschlüsse des Rates \nder Antragsgegnerin vom 14. Februar 2002. Zu diesen gehört auch der einstimmige \nRatsbeschluss, dass \"im Entwicklungsbereich ‚C1.------straße /M1.---straße /E. Straße' \nvorwiegend Dienstleistungsbetriebe, Gastronomie, Freizeiteinrichtungen und nicht \ninnenstadtrelevanter oder nahversorgungsrelevanter Einzelhandel angesiedelt werden \nsoll\".\n\n123\n\nAuch dies sind legitime städtebauliche Zielsetzungen. So kann es unter städtebaulichen \nGesichtspunkten gerechtfertigt sein, in einem Gewerbegebiet das Mittel des \nNutzungsausschlusses gezielt zu dem Zweck einzusetzen, das produzierende Gewerbe zu \nstärken.\n\n124\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19; ebenso: \nBVerwG, Beschluss vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 -, JURIS-Dokumentation.\n\n125\n\nNach dem Leitbild der BauNVO sind Gewerbegebiete den produzierenden und \nartverwandten Nutzungen vorbehalten. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass in ihnen gearbeitet \nwird.\n\n126\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 4 B 71.05 -, BauR 2006, 659 = \nNVwZ 2006, 457 = ZfBR 2006, 262.\n\n127\n\nDemgemäß kann es nicht nur städtebaulich gerechtfertigt sein, aus dem Gewerbegebiet \nbestimmte, nach den planerischen Zielvorstellungen der Gemeinde in anderen Bereichen zu \nkonzentrierende Einzelhandelsnutzungen auszuschließen, sondern dies - wie hier - auch mit \ndem Ausschluss solcher Nutzungsarten zu verknüpfen, die nicht dem \"Leitbild\" eines \nGewerbegebiets entsprechen und gleichfalls in anderen, nach den planerischen \nZielvorstellungen der Gemeinde hierfür besser geeigneten Bereichen konzentriert werden \nsollen. Dabei ist die Gemeinde nicht etwa gehalten, pauschal alle Nutzungen auszuschließen, \ndie nicht zu dem dem Leitbild eines Gewerbegebiets entsprechenden \"klassischen\" Gewerbe \ngehören. Sie kann sich vielmehr auch auf den Ausschluss solcher Nutzungsarten beschränken, \ndie einerseits typischerweise zu einer Verdrängung eben dieses \"klassischen\" Gewerbes \nführen können und für die andererseits - wie hier - nach den städtebaulichen Zielvorstellungen \nder Gemeinde andere Bereiche besser geeignet sind und deshalb planerisch vorgehalten \nwerden sollen.\n\n128\n\nInsoweit leuchtet es im vorliegenden Fall durchaus ein, dass publikumsträchtige und \nfreizeitorientierte Nutzungen der hier in Rede stehenden Art - namentlich \nGastronomiebetriebe und Vergnügungsstätten - nicht dem deutlich vom städtischen Leben \nabgesetzten Gewerbebereich südlich der B 525, sondern dem nördlich dieser \nUmgehungsstraße gelegenen, noch relativ zentrumsnahen Bereich zugewiesen wurden. Dieser \nist dicht an die eigentliche Innenstadt angebunden und kann daher durchaus die ihm \nentsprechend den Vorschlägen des H. -Gutachtens (S. 150) vom Rat der Antragsgegnerin \nzugewiesene Funktion insbesondere auch eines \"freizeitorientierten Ergänzungsbereichs des \ninnerstädtischen Geschäftszentrums\" erfüllen. Zu den mit der genannten Zielsetzung \nausgeschlossenen Nutzungen konnte die Antragsgegnerin auch Anlagen für sportliche \nZwecke zählen, weil z.B. Tennishallen, Bowlinganlagen, Fitnesstudios u.a.m. gerade zu den \nNutzungen zählen, die sich erfahrungsgemäß bevorzugt in freigestellten ehemaligen \nGewerbe- oder Verkaufshallen ansiedeln, dabei trotz großer Flächeninanspruchnahme aber \nregelmäßig allenfalls einige wenige Arbeitsplätze bieten und damit dem genannten Leitbild \nder BauNVO für Gewerbegebiete widersprechen.\n\n129\n\nNicht zu erkennen ist allerdings eine städtebauliche Rechtfertigung dafür, in den \nAusschluss von Gastronomiebetrieben ausdrücklich auch Kioske und stationäre Imbisswagen \neinzubeziehen. Durch deren ausdrückliche Erwähnung im Katalog der ausgeschlossenen \nNutzungsarten wurde für das Genehmigungsverfahren auch die Möglichkeit genommen, \nsolche Kleinbetriebe des Gastronomiegewerbes zumindest im Einzelfall im Wege der \nBefreiung zuzulassen. Plausible städtebauliche Gründe hierfür sind jedoch weder im \nPlanaufstellungsverfahren verlautbart noch seitens der Antragsgegnerin auf Befragen in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat benannt worden. Der dort angegebene Aspekt, dass \nsich solche Betriebe, wenn sie einmal zugelassen worden sind, gleichsam nach und nach zu \ngrößeren, mit den städtebaulichen Zielsetzungen der Antragsgegnerin nicht vereinbaren \nGastronomiebetrieben entwickeln könnten, ist schon deshalb nicht hinreichend tragfähig, weil \nsolche Erweiterungen - ggf. auch Nutzungsänderungen - mit den herkömmlichen \nInstrumenten bauaufsichtlichen Einschreitens ohne weiteres unterbunden werden können. \nDemgegenüber besteht gerade in ausgedehnten Gewerbegebieten, die ein hohes Potential an \nArbeitsplätzen aufweisen (sollen), ein offensichtlicher Bedarf dafür, dass die dort tätigen \nArbeitnehmer an nahegelegenen Kiosken, Imbisswagen o.ä. sich mit den erforderlichen \nNahrungsmitteln für Pausen usw. versorgen können.\n\n130\n\nDie nach alledem im Wesentlichen hinreichend städtebaulich gerechtfertigten \nNutzungsausschlüsse unterliegen auch nicht etwa deshalb Bedenken, weil die \nAntragsgegnerin - wie der Antragsteller meint - bei ihrer Festlegung zu Unrecht von einer \nBindung an § 24 Abs. 3 LEPro ausgegangen wäre.\n\n131\n\nZwar trifft es zu, dass in der Begründung zur 2. Änderung unter dem Aspekt der \nEinhaltung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung durch den strittigen Plan auch die \ngenannte Vorschrift erwähnt ist. Hierzu findet sich jedoch lediglich die Aussage, dass die \nstrittige Planung insofern in Einklang mit § 24 Abs. 3 LEPro stehe, als diese Regelung für \ngroßflächigen Einzelhandel eine - hier nicht gegebene - räumlich-funktionale Zuordnung zu \nden Siedlungsschwerpunkten postuliere. Auch wenn man § 24 Abs. 3 LEPro nicht als \nbindendes Ziel der Raumordnung ansieht, an das die gemeindliche Bauleitplanung gemäß § 1 \nAbs. 4 BauGB anzupassen ist\n\n132\n\n- in diesem Sinne OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE -, BauR 2005, \n1577 = ZfBR 2005, 815; anders OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 - 7a D 108/96.NE -, \nBRS 60 Nr. 1, Urteil vom 6. April 2000 - 7a D 132/97.NE - und Urteil vom 7. Dezember \n2000 - 7a D 60/99.NE -, BRS 63 Nr. 34 -,\n\n133\n\nfolgt aus der bloßen Feststellung einer Übereinstimmung mit den Regelungen dieser \nVorschrift noch kein Rechtsverstoß. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin \ndie strittige Planung etwa nur deshalb getroffen hätte, weil sie von einer strikten Bindung an \ndie genannte Vorschrift ausgegangen und ohne eine solche Bindung die Planung anders \nausgefallen wäre, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Aus dem \nGesamtzusammenhang der zur Begründung der strittigen Planung verlautbarten Erwägungen \nder Antragsgegnerin folgt vielmehr, dass die 2. Änderung insbesondere deshalb erlassen \nwurde, weil die Antragsgegnerin konkret befürchteten nachteiligen städtebaulichen \nAuswirkungen durch die Ansiedlung namentlich großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit \nzentrenrelevanten Sortimenten entgegen treten wollte und dies zugleich mit weiteren \nNeuregelungen zur Sicherung ihres gemeindlichen Zentrenkonzepts verknüpft hat. Vor \ndiesem Hintergrund kommt der ausdrücklichen Erwähnung einer Vereinbarkeit der Planung \nmit § 24 Abs. 3 LEPro lediglich die Bedeutung zu, dass ein Verstoß der bereits anderweitig \nhinreichend motivierten Planung gegen die - angenommene - Bindungswirkung der Vorschrift \nverneint werden sollte.\n\n134\n\nDie strittige Planung wahrt - soweit sie nach dem Vorstehenden städtebaulich \ngerechtfertigt ist - auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 (nunmehr: \n§ 1 Abs. 7) BauGB.\n\n135\n\nDie Antragsgegnerin hat keineswegs die von der Planung betroffenen Eigentumsbelange - \nnamentlich auch des Antragstellers - verkannt, insbesondere liegt kein Mangel bei der \nErmittlung und Bewertung der von der Planung berührten Belange vor. In die Abwägung \neinzustellen sind private Belange nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn sie von dem \nBetroffenen im Zuge der Bürgerbeteiligung (nunmehr: Beteiligung der Öffentlichkeit) \nvorgetragen worden sind oder sich der planenden Gemeinde auch ohne eine solche \nVerlautbarung aufdrängten.\n\n136\n\nVgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 u.a. -, \nBRS 35 Nr. 24; ebenso: BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 4 BN 5.02 -, BRS 65 \nNr. 53.\n\n137\n\nInsoweit hatte die Antragsgegnerin hier allerdings bereits \"von Amts wegen\" zu \nberücksichtigen, dass die von ihr vorgesehenen Nutzungsausschlüsse auch vorhandene \nNutzungen treffen, die künftig nicht mehr zulässig sein würden. Dem hat die Antragsgegnerin \nRechnung getragen, denn in der Begründung zur 2. Änderung ist ausdrücklich ausgeführt, von \nden Nutzungseinschränkungen ausgenommen seien \"natürlich solche Betriebe, die aufgrund \nvon rechtskräftigen Baugenehmigungen Bestandsschutz genießen\". Über den hiernach in \nRechnung gestellten bloßen passiven Bestandsschutz\n\n138\n\n- zur Reichweite des \"passiven\" Bestandsschutzes vgl.: BVerfG, Beschluss vom \n15. Dezember 1995 - 1 BvR 1713/92 -, BRS 57 Nr. 246 -\n\n139\n\nhinausgehende private Interessen der Grundstückseigentümer waren von ihr auch \ninsoweit in Rechnung zu stellen, als sie sich im Zeitpunkt ihrer Planungsentscheidung bereits \nabgezeichnet hatten.\n\n140\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 1995 - 4 NB 5.95 -, BRS 57 Nr. 7.\n\n141\n\nDies traf insbesondere für die Absichten hinsichtlich der Ansiedlung großflächiger \nEinzelhandelsbetriebe zu, die für die Antragsgegnerin gerade Anlass waren, die von ihr \ngewählten Nutzungsausschlüsse festzusetzen.\n\n142\n\nAuch hinsichtlich der Möglichkeiten einer künftigen Weiterführung des im Plangebiet \nvorhandenen Möbelhauses des Antragstellers, dessen Existenz der Antragsgegnerin schon \naufgrund der entsprechenden Ermittlungen im Rahmen des H. -Gutachtens (vgl. Karte 6; \nS. 40) bekannt war, lässt sich ein Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange nicht \nfeststellen. Bei verständiger Würdigung der im Plan getroffenen Festsetzungen ist \ninsbesondere der Ausschluss des Einzelhandels mit den in den textlichen Festsetzungen \naufgelisteten Sortimentsgruppen nicht etwa dahin zu verstehen, dass den im Plangebiet an \nsich zulässigen Einzelhandelsbetrieben, zu denen gerade auch Möbelhäuser wie das des \nAntragstellers gehören, jeglicher Handel mit Waren der ausgeschlossenen Sortimentsgruppen \nuntersagt sein soll.\n\n143\n\nDer Antragsgegnerin war das seitens des Antragstellers im vorliegenden \nGerichtsverfahren vertieft angesprochene Thema, dass größere Fachgeschäfte bzw. \nFachmärkte in gewissem Umfang auf \"Randsortimente\" angewiesen sind und diese \nregelmäßig auch tatsächlich führen, bereits im Planaufstellungsverfahren durchaus bewusst. \nSo ist sie nach den bereits angesprochenen Grundsatzbeschlüssen vom 14. Februar 2002, \nderen Umsetzung die vorliegende Planung dient, davon ausgegangen, bei Neuansiedlungen \ngroßflächiger Einzelhandelsbetriebe könne für \"Nebensortimente\" eine Obergrenze von 7 % \nhingenommen werden. Insoweit hat sich die Antragsgegnerin - anders als bei der bereits \nangesprochenen Ausnahmeregelung hinsichtlich des produzierenden Gewerbebetrieben \nangegliederten Einzelhandels mit Eigenprodukten - im vorliegenden Fall allerdings nicht dazu \nentschlossen, ausdrücklich eine bestimmte Grenze für den zulässigen Handel mit Waren der \nausgeschlossenen Sortimentsgruppen als Randsortiment festzusetzen. Dies bedeutet mit Blick \nauf die genannten Grundsatzbeschlüsse jedoch nicht, dass damit jegliche Angebote von \nWaren, die den vom Ausschluss erfassten Sortimentsgruppen zuzuordnen sind, \nausgeschlossen sein sollten. Die Antragsgegnerin hat vielmehr ersichtlich der Prüfung im \nEinzelfall überlassen, ob und in welchem Umfang das Angebot bestimmter Waren aus den \nausgeschlossenen zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen als \nRandsortiment in dem seinerzeit bereits anerkannten Sinne noch zulässig sein soll. Insoweit \nkann auf die Ausführungen in Abschnitt 2.2.5 des bereits angesprochenen \nEinzelhandelserlasses 1996 wie auch die einschlägige Rechtsprechung des Senats\n\n144\n\n- OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 7 B 2023/99 -, BRS 63 Nr. 86 -,\n\n145\n\nverwiesen werden. Hiernach kommen als \"Randsortiment\" nur solche Waren in Betracht, \ndie - wie schon aus dem Begriff \"Rand\"sortiment folgt - zu einem spezifischen Kernsortiment \nlediglich hinzutreten und dieses gleichsam ergänzend durch solche Waren anreichern, die \njedenfalls eine gewisse Beziehung und Verwandtschaft mit den Waren des Kernsortiments \nhaben. Zugleich muss das Angebot des Randsortiments dem Kernsortiment in seinem Umfang \nund seiner Gewichtigkeit deutlich untergeordnet sein.\n\n146\n\nHiervon ausgehend unterliegt es keinen Bedenken, etwa bei Möbelgeschäften die seitens \ndes Antragstellers angesprochenen ergänzenden Waren jedenfalls dann als von der \nAusschlussregelung nicht erfasstes Randsortiment zu werten, wenn diese Waren in der Tat \nnur in einem dem jeweiligen Möbelangebot zu- und untergeordneten Umfang angeboten \nwerden. Anders läge es hingegen, wenn im Rahmen eines Möbelgeschäfts bestimmte \nSortimentsgruppen der hier in Rede stehenden zentrenrelevanten Art - z.B. Haus- und \nHeimtextilien (Gardinen, Tisch- und Bettwäsche u.a.m.), Elektrogeräte einschließlich Lampen \nund Zubehör oder Teppiche - gleichsam in gesonderten Fachabteilungen des Möbelgeschäfts \nkonzentriert auf größeren Fläche von ggf. mehreren 100 qm angeboten würden.\n\n147\n\nHierüber hinausgehende Interessen brauchte die Antragsgegnerin mangels ausdrücklicher \nVerlautbarungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung jedoch nicht im Einzelnen näher zu \nberücksichtigen. So hatte sie sich insbesondere auch nicht der im Gerichtsverfahren vom \nAntragsteller erstmals artikulierten Frage zu stellen, welche nachteiligen Folgen der \nAusschluss von Anlagen für sportliche Zwecke, von Gastronomiebetrieben und von \nVergnügungsstätten gerade für eine \"Nachfolgenutzung\" des vom Antragsteller bislang \nbetriebenen Möbelhauses haben würde. Da der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren \nkeine Stellungnahme abgegeben hatte, bestand für die Antragsgegnerin auch kein Anlass, \neventuelle spezielle Nachfolgenutzungen für das Möbelhaus abwägend näher zu \nbetrachten.\n\n148\n\nIm Übrigen sind konkrete Anhaltspunkte für sonstige Mängel bei der Ermittlung und \nBewertung der Belange weder dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n149\n\nSchließlich ist die den Nutzungsausschlüssen zugrunde liegende Abwägungsentscheidung \nder Antragsgegnerin auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insoweit konnte die \nAntragsgegnerin angesichts des beachtlichen städtebaulichen Gewichts einer Sicherung des \nvon ihr verfolgten Zentrenkonzepts die diesem zuwider laufenden privaten Interessen der \nbetroffenen Grundeigentümer fehlerfrei zurücksetzen. Insoweit ist diesen lediglich die \nMöglichkeit genommen, das bisher im festgesetzten Gewerbegebiet zulässige breite Spektrum \nan Nutzungsmöglichkeiten bei künftigen Umnutzungen uneingeschränkt auszunutzen. Die \nweiterhin zulässigen Grundstücksnutzungen lassen jedoch ersichtlich noch ausreichende \nVerwertungsmöglichkeiten des privaten Grundeigentums zu. Dies gilt umso mehr, als die \nAntragsgegnerin - ersichtlich mit Blick auf die im Plangebiet bereits vorhandenen \nEinzelhandelsnutzungen - auch den Handel mit von ihr nicht als zentren- oder \nnahversorgungsrelevant gewerteten Sortimentsgruppen zugelassen hat. Hierzu gehören neben \nden bereits angesprochenen Möbelhäusern - einschließlich des Angebots eines \nRandsortiments im dargelegten Sinne - etwa auch Kfz-bezogener Einzelhandel sowie die in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochenen Gartencenter. Diese sind von \nder ausgeschlossenen Sortimentsgruppe \"Blumen\" im bereits dargelegten Sinne nicht erfasst, \nwenn sie insbesondere mit Freilandpflanzen, Gartenmöbeln, Zaunelementen, Pflanzerde in \ngrößeren Gebinden, Rasenmähern usw. schwerpunktmäßig solche Waren anbieten, die gerade \nwegen ihres Platzbedarfs und Gewichts weitläufige, im Stadtzentrum regelmäßig nicht zur \nVerfügung stehende Angebotsflächen und eine unmittelbare Erreichbarkeit mit \nKraftfahrzeugen erfordern.\n\n150\n\nErweist sich nach alledem nur der Ausschluss auch von Kiosken und stationären \nImbisswagen wegen fehlender städtebaulicher Rechtfertigung als unwirksam, führt dieser \nMangel allerdings nur zur Unwirksamkeit allein dieser Regelung in den textlichen \nFestsetzungen. Eine solche Teilunwirksamkeit kommt dann in Betracht, wenn die übrigen \nFestsetzungen des Plans für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB \ngerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich \ndie Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im \nZweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.\n\n151\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30 \nm.w.N..\n\n152\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Plan kann die ihm zugedachte städtebauliche \nSteuerungsfunktion auch dann erfüllen, wenn im Plangebiet Kioske und stationäre \nImbisswagen nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Dies hätte die Antragsgegnerin - bei \nKenntnis des Mangels - ersichtlich auch als Satzung beschlossen, denn das Kernziel ihrer \nPlanung, die Steuerung namentlich des Einzelhandels im Hinblick auf die Sicherung des von \nihr beschlossenen städtebaulichen Zentrenkonzepts, wird durch die unwirksame Regelung \nnicht tangiert.\n\n153\n\nDie Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n154\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 \nNr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n155\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n156","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272699","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-27/7-d-35-05-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272699","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272699","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-27/7-d-35-05-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272699","retrieved":"2026-07-09 02:43:37.208003+00:00"}}