{"status":"available","doknr":"OLD272698","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0427.7A1620.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-04-27","aktenzeichen":"7 A 1620/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung I. , Flur 9, Parzellen 550 \n(X.---straße 6 a) und 431 (X.---straße 6) in Bad T. . Sie wendet sich im vorliegenden \nVerfahren gegen eine dem Beigeladenen erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung, die die \nbauliche Nutzung der südlich an ihre beiden Grundstücke angrenzenden Parzelle 549 betrifft; \ndiese Parzelle steht im Eigentum des Herrn M. .\n\n3\n\nDie Parzellen 431, 549 und 550 liegen alle im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 \n- I1. - der früheren Gemeinde I. . Der Bebauungsplan ist in seiner \nUrsprungsfassung ausgefertigt und am 22. Juni 1967 bekannt gemacht worden. Am 16. Mai \n1968 beschloss der Rat der Gemeinde I. die 1. Änderung des Bebauungsplans. Da sich \ndie Ausfertigung der 1. Änderung nicht zweifelsfrei nachweisen ließ, wurde der \nBebauungsplan in seiner Ursprungsfassung und in der Fassung seiner 1. Änderung am 21. \nApril 2006 erneut ausgefertigt und am 25. April 2006 jeweils erneut bekannt gemacht. In \nseiner Ursprungsfassung setzt der Bebauungsplan zwischen der (früheren) K 5583 im Westen \nund Norden sowie der B 239 im Osten ein Industriegebiet fest, an das sich südlich ein \nGewerbegebiet und an dieses allgemeine bzw. reine Wohngebiete anschließen. Die Grenze \nzwischen Industriegebiet und Gewerbegebiet verläuft in Westostrichtung von der K 5583 im \nWesten bis zur B 239 im Osten und dabei quer durch die Parzelle des Herrn M. . \n\n4\n\nDie textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bestimmen u. a.: \n\n5\n\n\"Im Gewerbegebiet GE II, welches unmittelbar an das Wohngebiet anschließt, werden nur \nBetriebe zugelassen, die nicht lärm- und geruchsbelästigend sind, wie z. B. Lagerbetriebe mit \ndem dazugehörigen Wohnraum. § 6 der Baunutzungsverordnung vom 26.6.1962 (BGBl I \nS. 429) soll jedoch nicht eingeengt werden. (III Nr. 5 der textlichen Festsetzungen) ...\n\n6\n\n6) Gewerbegebiet entlang der K 5583 GE II wie im Plan ausgewiesen\n\n7\n\nIn dem Gewerbegebiet sollen vorwiegend nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe \nuntergebracht werden. § 8 der Baunutzungsverordnung vom 26.6.1962 (BGBl I S. 429) soll \nnicht eingeengt werden. (textliche Festsetzung III Nr. 6). ...\"\n\n8\n\nDie 1. Änderung des Bebauungsplans betrifft innerhalb des reinen Wohngebiets die \nVerschiebung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz und \nzweier überbaubarer Grundstücksflächen. \n\n9\n\nDas Grundstück X.---straße 6 a der Klägerin ist mit einem Zweifamilienwohnhaus \nbebaut. Der Baugenehmigung vom 12. Januar 1971 ist nicht zu entnehmen, dass \nWohnnutzung nur durch Betriebsinhaber und/oder Betriebsleiter zulässig sein soll. Mit \nSchreiben vom 19. Juli 2004 erhob Herr M. Widerspruch gegen die Baugenehmigung mit \nder Begründung, er habe erst durch einen Schriftsatz vom 21. Juni 2004 erfahren, dass die \nBaugenehmigung rechtswidrig sei.\n\n10\n\nDas Grundstück X.---straße 6 der Klägerin bildete mit dem Grundstück X.---straße 6 a \n1971 noch eine gemeinsame Parzelle. Für den nunmehr der Parzelle 431 zugehörenden \nGrundstücksbereich wurde ebenfalls am 12. Januar 1971 die Baugenehmigung zur Errichtung \neiner Werkhalle mit Büro erteilt. Am 12. November 1979 erhielt die Klägerin die \nBaugenehmigung zur Nutzungsänderung der Betriebshalle. Vorgesehen war der Betrieb einer \nchemischen Reinigung. Das Widerspruchsschreiben des Herrn M. vom 19. Juli 2004 \nbezieht sich seinem Wortlaut nach auch auf diese Baugenehmigung, nämlich auf \"die für die \nBebauung der Grundstücke X.---straße 6 und X.---straße 6 a in Bad T. erteilten \nBaugenehmigungen.\"\n\n11\n\nAuf dem Grundstück des Herrn M. stehen zwei aneinander gebaute Hallen. Die dem \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung zur \"Nutzungsänderung einer Lagerhalle in eine \nFesthalle\" vom 27. März 2003 bezieht sich auf die nordöstliche der beiden Hallen, deren \nnordöstliche Außenwand in einem Abstand von 3 m parallel zu den Grundstücken der \nKlägerin verläuft. Die Halle liegt zum Teil in dem durch den Bebauungsplan Nr. 1 \nfestgesetzten Industriegebiet, zum Teil im Gewerbegebiet. Das Grundstück grenzt mit seiner \nNordwestseite an die (frühere) K 5583. Zu den von der Baugenehmigung umfassten \nBauvorlagen gehört eine Betriebsbeschreibung, in der es u. a. heißt: \"Herr L. beabsichtigt \nin der umgenutzten Halle Veranstaltungen z. B. türkisch-kurdische Hochzeiten \ndurchzuführen. Die Veranstaltungen beginnen um ca. 18.00 Uhr und enden um ca. 24.00 Uhr. \nDie Veranstaltungen finden an Wochenenden (freitags und samstags) und vor gesetzlichen \nFeiertagen statt.\" Nach den weiteren Bauvorlagen sollte die Nutzung der \"Festhalle\" durch bis \nzu 500 Personen ermöglicht werden. Der Grundriss stellt neben Sitzplätzen für etwa \n500 Personen eine Tanzfläche, eine Bühne für eine Kapelle sowie eine Getränkeausgabe dar, \nüber die ausweislich der Betriebsbeschreibung alkoholische Getränke ausgegeben werden \nsollen. In einem separaten Raum mit der Nutzungsangabe \"Portionierung\" soll angeliefertes \nEssen zusammengestellt werden. Der Lageplan zur Baugenehmigung sieht insgesamt \n85 Stellplätze vor; die Stellplätze sollen bis auf die notwendigen Bewegungsflächen den \nGroßteil der nicht durch beide Hallen überbauten Flächen des Grundstücks des Herrn M. \nin Anspruch nehmen. \n\n12\n\nDie Baugenehmigung umfasst u.a. folgende Nebenbestimmungen: \n\n13\n\nM 13\n\n14\n\nDie schalltechnische Untersuchung des Herrn Dr.-Ing. L1. C. , C1. , \nAuftragsnummer 03-013-G01 vom 24.1.2003 sowie das nachgereichte Schreiben vom \n5.3.2003 sind verbindlicher Bestandteil dieser Baugenehmigung. Die darin angenommenen \nRahmenbedingungen sind einzuhalten, den Empfehlungen ist zu folgen (§ 54 Abs. 2 Ziffer 4 \nBauO NRW). \n\n15\n\nM 14\n\n16\n\nFür den Fall, dass berechtigte Beschwerden aus der Nachbarschaft bezüglich der \nGeräuschimmissionen eingehen, behält sich das Bauordnungsamt ausdrücklich vor, die \nBaugenehmigung nachträglich mit Nebenbestimmungen zur Forderung geeigneter \nzusätzlicher baulicher Maßnahmen oder Nutzungsbeschränkungen zur Verbesserung der \nImmissionssituation zu versehen. ...\n\n17\n\nDie schalltechnische Untersuchung vom 24. Januar 2003 gibt als Aufgabenstellung des \nGutachtens an, geplant sei die Nutzungsänderung in eine Versammlungsstätte, in der \n\"Hochzeiten, Geburtstage etc. mit Tanz und Musik\" durchgeführt werden. Es werde jedoch \n\"keine basshaltige Musik wie Rock-, Pop- und Technomusik oder glw. abgespielt (Nr. 2.1 des \nGutachtens). \n\n18\n\nIn seinem Schreiben vom 5. März 2003 führt der Gutachter aus, der Betrieb der \n\"Festhalle\" sei aus schalltechnischer Sicht während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und \n6.00 Uhr möglich. \n\n19\n\nDem Beigeladenen wurde am 14. Juli 2003 die Erlaubnis zum Betrieb einer \"Schank- und \nSpeisewirtschaft (Festhalle)\" erteilt. Die Erlaubnis berechtigt zum Ausschank alkoholfreier \nund aller alkoholischen Getränke sowie zur Verabreichung von Speisen, \"die weitgehend \nverzehrfertig von Betrieben des Lebensmittelhandels oder gastronomischen Betrieben \nbezogen werden.\" \n\n20\n\nUnter dem 18. Juli 2003 bescheinigte die F. GmbH u. Co. KG den Einbau einer \nEntlüftungsanlage mit einer maximalen Luftleistung von 15.000 m3/h .\n\n21\n\nAnwohner, unter ihnen die Klägerin, erhoben gegen die Baugenehmigung am \n26. September 2003 Widerspruch, der bislang nicht beschieden ist.\n\n22\n\nMit Ordnungsverfügung vom 28. November 2003 untersagte der Beklagte dem \nBeigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, die \"Festhalle\" für öffentliche \nVeranstaltungen zu nutzen. Der Widerspruch des Beigeladenen ist bislang nicht beschieden. \nSein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde vom Verwaltungsgericht \nMinden mit Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 9 L 1259/03 - abgelehnt.\n\n23\n\nMit der mit Vollziehungsanordnung versehenen Bauordnungsverfügung vom \n11. Dezember 2003 ergänzte der Beklagte die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \nvom 27. März 2003 gestützt auf die Nebenbestimmung M 14 um weitere \nNebenbestimmungen. Er legte fest, dass die durch die in der \"Festhalle\" stattfindenden \nMusikdarbietungen verursachten Geräusche für das Grundstück X.---straße 6 a gemessen \n0,5 m außerhalb der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten \nbetroffenen schutzwürdigen Raums bei Tage 65 dB(A), bei Nacht 50 dB(A) (gemessen und \nbewertet nach TA-Lärm) nicht überschreiten dürfe (Nebenbestimmung M 17). Die Auflagen \nM 18 bis M 20 legen im Einzelnen fest, dass ein Schallpegelbegrenzer einzubauen, wie er \neinzustellen und zu betreiben und dass die Einhaltung der Emissionswerte auf Anforderung \nnachzuweisen ist. Hinsichtlich \"rein akustischer Musikdarbietungen\" ist gefordert, ein \noptisches Warnsignal habe anzuzeigen, wenn der eingestellte Grenzwert des \nSchallpegelbegrenzers erreicht wird; dann sei die Musikdarbietung zu beenden. \n\n24\n\nDer Widerspruch des Beigeladenen gegen die Bauordnungsverfügung vom 11. Dezember \n2003 ist bislang nicht beschieden. Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nlehnte das Verwaltungsgericht hinsichtlich der oben genannten Regelungen der \nOrdnungsverfügung mit Beschluss vom 29. Dezember 2003 - 9 L 1321/03 - ab.\n\n25\n\nAuf Grund messtechnischer Untersuchungen am 25./26. Oktober 2003 nahm der \nSchallgutachter zur Frage Stellung, ob die beim Betrieb des Versammlungsraumes zu \nerwartenden Geräuschpegel die vorgegebenen Immissionsrichtwerte einhalten werden. Am \n9. März 2004 berichtete der Gutachter über eine messtechnische Untersuchung am \n31.1./21.2.2004 zur Einstellung des Schallpegelbegrenzers entsprechend der durch \nBauordnungsverfügung vom 11. Dezember 2003 vorgegebenen Immissionsrichtwerte. Zur \nEinstellung des Schallpegelbegrenzers führte der Gutachter mit Schreiben vom 18. und \n29. März 2004 und mit Untersuchung vom 18. Juli 2004 (ergänzend) aus. Das Staatliche Amt \nfür Umwelt- und Arbeitssicherheit P. maß Geräuschimmissionen am 5. und 19. Juni sowie \n3. Juli 2004 und berichtete hierüber unter dem 26. Juli 2004. Der Beigeladene legte eine sich \nauf die Messung tieffrequenter Geräusche bezogene schalltechnische Untersuchung des \nGutachters vom 6. Januar 2005 vor. \n\n26\n\nMit Bauordnungsverfügung vom 23. Juni 2005 legte der Beklagte dem Beigeladenen \nverschiedene Modalitäten der Betriebsführung auf und verlangte u.a., zukünftig die \ngenehmigten Betriebszeiten von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr einzuhalten (Nr. 1 der \nOrdnungsverfügung), die \"Festhalle\" nur so zu betreiben, dass die Anhaltswerte der DIN \n45680 für die Bemessung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in Bezug auf \ndas Wohnhaus der Klägerin eingehalten werden (Nr. 6 der Ordnungsverfügung), bei der \nNutzung der \"Festhalle\" vor 22.00 Uhr höchstens eine Trommel, die einen Durchmesser von \nmax. 53 cm und eine Breite von max. 41 cm aufweisen darf, zu spielen oder spielen zu lassen \n(Nr. 7 der Ordnungsverfügung). Nach Angaben des Beigeladenen in der mündlichen \nVerhandlung ist die Ordnungsverfügung nach Klagerücknahme bestandskräftig geworden. \n\n27\n\nDie Klägerin hat am 25. Mai 2004 Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen: \nDie Nutzungsänderungsgenehmigung verletze sie, die Klägerin, in subjektiv öffentlichen \nRechten. Der Bebauungsplan genüge den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht. \nUnmittelbar an ein allgemeines Wohngebiet im Süden und ein reines Wohngebiet im \nSüdwesten angrenzend setze er ein Gewerbegebiet fest und normiere damit eine \nGemengelage. Mit der Gewerbegebietsfestsetzung sei der Betrieb des Beigeladenen ohnehin \nnicht vereinbar. Im Vordergrund der genehmigten Nutzung stehe die Ausrichtung von \nFamilienfestivitäten, weshalb es sich weder um einen Gewerbebetrieb noch um eine Schank- \nund Speisewirtschaft oder eine Vergnügungsstätte und schon gar nicht um eine Anlage für \nkulturelle, soziale und sportliche Zwecke handele. Selbst als Gewerbebetrieb sei die Festhalle \nauf der Grundlage des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962 unzulässig, denn sie führe zu \nerheblichen Nachteilen und Belästigungen für die Umgebung. Sollte der alte Bebauungsplan \nBestand haben, dann unter der Voraussetzung, dass die aus heutiger Sicht unverträglichen \nFolgen der Betriebsausübung auf Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu einer \nAnpassung der Lärmpegelgrenzen führe. Der Betrieb müsse auf das vorhandene Wohnen \nRücksicht nehmen, und zwar unter Berücksichtigung des in einem Mischgebiet zulässigen \nStörgrades; dies ergebe sich bereits aus dem durch den Bebauungsplan vorgegebenen \nAnforderungsprofil an zulässige, nämlich nicht lärmbelästigende Gewerbebetriebe. \nMischgebietswerte würden zum Schutz allerdings nicht ausreichen, denn zulässig seien nur \nnicht lärmbelästigende Betriebe. Der Bebauungsplan bestimme in seiner textlichen \nFestsetzung III Nr. 5, dass Betriebe nicht zugelassen werden dürften, die lärm- oder \ngeruchsbelästigend sind. Die Immissionswerte müssten daher mit 55 dB(A) tags/40 dB(A) \nnachts angesetzt werden. Auf vorhandene Betriebswohnungen habe die gewerbliche Nutzung \nRücksicht zu nehmen. Ein diskothekenähnlicher Betrieb wie der des Beigeladenen sei daher \nunzulässig. Auch habe der Bewohner eines reinen Wohngebiets und eines allgemeinen \nWohngebiets nicht die Vorstellung, frontal einer ausschließlich gewerblich geprägten \nBebauung gegenüber zu liegen. Die Nachbesserungsversuche des Beklagten seien untauglich, \ndenn die Überwachungsmaßnahmen würden nicht funktionieren. Der Beigeladene könne den \nSchallpegelbegrenzer frei manipulieren. Irrtümlich sei es anzunehmen, eine akustische \nMusikdarbietung würde auf ein optisches Signal des Schallpegelbegrenzers hin eingestellt. \nBei 500 Gästen und mehr sei die Aufforderung, Türen und Lichtkuppeln geschlossen zu \nhalten, nicht umsetzbar. Unzumutbar sei der Betrieb auch deshalb, weil die \"Festhalle\" kaum \nfußläufig erreichbar sei. Der Stellplatzbedarf sei selbst bei einer durchschnittlichen Belegung \nvon 3 Personen/Pkw doppelt so hoch wie vom Beklagten angenommen. Dieser Bedarf werde \nzum Teil zwar auf einem nördlich gelegenen Parkplatz der Messegesellschaft abgedeckt. Die \nin ausgelassener Festlaune nachts abreisenden Gäste verursachten jedoch einen nicht \nregulierbaren Lärm. \n\n28\n\nDem schalltechnischen Gutachten vom 6. Januar 2005 sei zu entnehmen, dass die \nAnhaltswerte der DIN 45680 zum Teil erheblich überschritten würden. Beeinträchtigungen \ndurch Trommelspiel - und Ähnliches müsse für nicht durch den Schallpegelbegrenzer \nregelbare, weil nicht elektronisch verstärkte Instrumente gelten - seien weiterhin zu erwarten. \nDies belege, dass die Nutzungsänderungsgenehmigung unbestimmt sei. Es sei keine klare und \nunmissverständliche Regelung getroffen worden, was zur Sicherstellung der Nachbarrechte zu \ngeschehen habe. Klarheit sei auch nicht dadurch herbeigeführt, dass die Baugenehmigung die \nschalltechnische Untersuchung vom 24. Januar 2003 und das nachgereichte Schreiben des \nGutachters vom 5. März 2003 zum verbindlichen Bestandteil der Baugenehmigung erkläre. \nOhnehin sei es Aufgabe des Beklagten, das zur Einhaltung der Grenzwerte Erforderliche zu \nverfügen. Der Beigeladene halte sich nicht an die für ihn verbindlichen Bedingungen und \nauch nicht an die Empfehlungen des Gutachters. \n\n29\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n30\n\ndie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27. März 2003 in der durch \nBauordnungsverfügung vom 11. Dezember 2003 geänderten Fassung aufzuheben.\n\n31\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\nEr hat erwidert: Auf den Vortrag der Klägerin zu der nach ihrer Ansicht ungenügenden \nAbstufung zwischen den durch den Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebieten und den \nreinen bzw. allgemeinen Wohngebieten komme es nicht an, da ihr Grundstück in einem \nIndustriegebiet liege und die dortige Abstufung zum südlich angrenzenden Gewerbegebiet \nauch aus heutiger Sicht nicht zu beanstanden sei. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des \nVorhabens des Beigeladenen beurteile sich nicht auf Grundlage der textlichen Festsetzung III \nNr. 5, sondern der textlichen Festsetzung III Nr. 6 des Bebauungsplans. Die Klägerin müsse \nsich eine ganz erhebliche Vorbelastung ihres Grundstücks anrechnen lassen, sei doch ihrem \nRechtsvorgänger bewusst gewesen, dass ihm eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus nur \nausnahmsweise zum Zwecke betriebsbezogenen Wohnens habe erteilt werden können und \ndass mit entsprechenden Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen sei. Die Baugenehmigung für \ndas Wohnhaus vermittele zwar formelle Legalität, aber keinen Schutzanspruch, der über den \neiner im Industriegebiet ausnahmsweise zulässigen betriebsbezogenen Wohnnutzung \nhinausgehe. Die Klägerin habe daher nur einen Anspruch auf Abwehr ungesunder \nWohnverhältnisse. Diesen Anforderungen würden die mit der Bauordnungsverfügung vom \n11. Dezember 2003 festgelegten Immissionsgrenzwerte genügen. Die \nNutzungsänderungsgenehmigung umfasse taugliche Bestimmungen, damit es durch den \nBetrieb der \"Festhalle\" nicht zu Unzuträglichkeiten für die Klägerin komme. Namentlich sei \nzwischenzeitlich ein Schallpegelbegrenzer vom Beigeladenen installiert worden, der \nautomatisch auf die vorgegebenen und angemessenen Tages- bzw. Nachtwerte umschalte und \neine Pegelüberschreitung nicht nur optisch anzeige, sondern die Stromzufuhr bei permanenter \nÜberschreitung des Grenzpegels unterbreche. Eingangstüren und Lichtkuppeln der \"Festhalle\" \nkönnten geschlossen gehalten werden, da die \"Festhalle\" mit einer entsprechend \nleistungsstarken Lüftungsanlage ausgestattet sei. Aus einem theoretischen Verstoß gegen die \nbauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht ergebe sich kein Abwehrrecht der Klägerin. Soweit \nsich die Klägerin auf Lärm des Stellplatzes nördlich des Grundstücks X.---straße 4 a beziehe, \nergebe sich auch hieraus keine Beeinträchtigung, die das Maß des Zumutbaren übersteige. \nWie Überprüfungen durch das Bauordnungsamt ergeben hätten, halte der Beigeladene \nOrdnungskräfte bereit, die Besucher auf die Parkplätze hinweisen und dazu anhalten würden, \nvermeidbaren Lärm zu unterlassen. Auf die Erklärung des Beigeladenen im Schreiben vom \n9. Februar 2005 (wonach er bis 22.00 Uhr nur einen Trommler, danach keinen Trommler \nmehr spielen lassen werde) komme es im vorliegenden Verfahren ebenso wenig an wie auf \ndie Ergänzung der Baugenehmigung durch die Bauordnungsverfügung vom 11. Dezember \n2003. Die Erklärung vom 9. Februar 2005 ändere die streitgegenständliche Genehmigung \nnicht; die Verfügung vom 11. Dezember 2003 sei vom Beigeladenen angefochten, über den \nWiderspruch jedoch noch nicht entschieden worden.\n\n34\n\nDer Beigeladene hat beantragt,\n\n35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n36\n\nEr hat vorgetragen: Die Klägerin sei nicht klagebefugt, denn die ihr erteilte \nBaugenehmigung sei rechtswidrig. Die ihm, dem Beigeladenen, erteilte Baugenehmigung sei \nrechtmäßig. Bei der von ihm betriebenen \"Festhalle\" handele es sich nicht um eine \nVergnügungsstätte. Die festgesetzten Lärmimmissionsrichtwerte würden eingehalten. \n\n37\n\nMit Urteil vom 17. März 2005, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung \nvom 27. März 2003 in der Fassung der Bauordnungsverfügung vom 11. Dezember 2003 \naufgehoben. Auf den Antrag des Beigeladenen hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom \n11. Januar 2006 zugelassen. Fristgerecht hat der Beigeladene die Berufung begründet und \neinen Berufungsantrag gestellt.\n\n38\n\nDer Beigeladene trägt vor: Er betreibe keine Vergnügungsstätte, denn in der \"Festhalle\" \ndürften nur geschlossene Veranstaltungen insbesondere familiärer Art stattfinden. Es handele \nsich auch deshalb nicht um eine Vergnügungsstätte, führte der Beigeladene in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat aus, weil die Gäste von Veranstaltungen in der \"Festhalle\" kein \nEintrittsgeld zahlen würden. Die Gäste kämen nicht, um Spaß zu haben, sondern um ein \nFamilienfest zu begehen. Die \"Festhalle\" sei mit einer Gaststätte vergleichbar, die über einen \nSaal verfüge. Der Beigelade führt ferner im Einzelnen aus, weshalb die Baugenehmigung den \nBestimmtheitsanforderungen genüge und der Betrieb der \"Festhalle\" der Klägerin zumutbar \nsei. Die Nebenbestimmung M 14 zur Baugenehmigung gebe dem Beklagten zudem ein dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz genügendes Instrument, durch zusätzliche \nNutzungsbeschränkungen Belästigungen der Nachbarschaft entgegenzutreten. Angesichts der \nmit einer Prognose des zu erwartenden Lärms verbundenen Unsicherheiten seien \nAuflagenvorbehalte ein geeignetes Instrumentarium der Konfliktbewältigung. \n\n39\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n40\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n41\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n42\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n43\n\nSie erwidert: Die \"Festhalle\" sei als Vergnügungsstätte anzusehen (Vortrag in der \nmündlichen Verhandlung). Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, die \nBaugenehmigung genüge den Bestimmtheitsanforderungen nicht. Selbst wenn die \nEmpfehlungen des Sachverständigen als an den Beigeladenen gerichtetes Verbot Eingang in \ndie Baugenehmigung gefunden hätten, seien diese ungeeignet, denn der \nNachbarschaftskonflikt werde mangels wirksamer Kontrollmechanismen nur auf dem Papier, \nnicht aber in der Realität bewältigt. Es fehlten zudem hinreichende Vorkehrungen, dass die \nzum Schutz der Nachbarschaft erforderlichen Immissionsrichtwerte auch tatsächlich \neingehalten würden. Es sei unverständlich, wie es zu einer Baugenehmigung habe kommen \nkönnen, die lediglich 85 Stellplätze anzulegen fordere, während 166 bis 250 Stellplätze \nnotwendig seien. Öffentliche Verkehrsflächen würden in entsprechendem Umfang in \nAnspruch genommen. Vornehmlich werde die \"Festhalle\" für türkische Familienfeiern mit \neinem hohen Anteil an auswärtigen Gästen genutzt. Annähernd alle Gäste würden zum \ngleichen Zeitpunkt anfahren (zum Beginn eines Festes) bzw. abfahren (zum Ende eines \nFestes). Das Schallgutachten sei nicht plausibel. \n\n44\n\nDer Beklagte stellt keinen Antrag. \n\n45\n\nEr hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, der laufende Betrieb der \"Festhalle\" \nhabe zu Unzuträglichkeiten für die Nachbarschaft geführt, die durch die Baugenehmigung \nnicht hinreichend hätten verhindert werden können. \n\n46\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 28. März 2006 \nverwiesen.\n\n47\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Akten und Gutachten verwiesen.\n\n48\n\nEntscheidungsgründe:\n\n49\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n50\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n51\n\nDie Klägerin ist im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. \n\n52\n\nDenn jedenfalls als Eigentümerin des Grundstücks W straße 6 stehen der Klägerin \nAbwehrrechte gegen die Genehmigung der \"Festhalle\" zu. Dabei ist nicht \nentscheidungserheblich, ob der Widerspruch des Herrn M. gegen die 1971 erteilte \nBaugenehmigung zur Errichtung einer Werkhalle zulässig ist. Denn ungeachtet dieses \nWiderspruchs kann die Klägerin einen Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart haben, die der \nBebauungsplan Nr. 1 für ihr Grundstück festschreibt. \n\n53\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n54\n\nDie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27. März 2003 in der Fassung der \nBauordnungsverfügung vom 11. Dezember 2003 (zwischenzeitlich ergänzt durch die \nBauordnungsverfügung vom 23. Juni 2005) verletzt die Klägerin in nachbarschützenden \nRechten des Bauplanungsrechts.\n\n55\n\nEin Abwehranspruch der Klägerin ergibt sich daraus, dass das Vorhaben des \nBeigeladenen in einem Grundstücksbereich verwirklicht ist, der - wie die Grundstücke der \nKlägerin - durch den Bebauungsplan Nr. 1 (teilweise) als Industriegebiet festgesetzt, dort aber \nnicht zulässig ist. Eigentümer von Grundstücken, die durch denselben Bebauungsplan \nebenfalls als Industriegebiet festgesetzt sind, können die Zulassung eines mit einer \nGebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens abwehren, weil hierdurch das nachbarliche \nAustauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird. Auch im \nIndustriegebiet kann jede von der Gebietsfestsetzung abweichende Nutzung eine potenzielle \nVerschlechterung für den Nachbarn bedeuten, weil sie den Beginn einer Veränderung des \nGebietscharakters darstellt und damit möglicherweise zur Zulässigkeit von Nutzungen führt, \ndie den Nachbarn entweder selbst stören oder - wenn sie eine Nutzung nicht stört - ihn \nhinsichtlich seines eigenen Betriebs zur Rücksichtnahme zwingt. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 (161); \nUrteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 -, BRS 63 Nr. 80.\n\n57\n\nDie Klägerin kann einen bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch aus dem \nBebauungsplan Nr. 1 herleiten. \n\n58\n\nDer Bebauungsplan Nr. 1 ist wirksam. Für die Senatsentscheidung ist nur die \nWirksamkeit des Bebauungsplans in seiner Ursprungsfassung entscheidungserheblich. Die 1. \nÄnderung des Bebauungsplans betrifft einen nicht streiterheblichen Bereich des reinen \nWohngebiets. Die Ausfertigung des Bebauungsplans ist 1967 rechtsfehlerfrei erfolgt. Der \nInhalt des Bebauungsplans ergibt sich aus der vom Beklagten vorgelegten \nBebauungsplanurkunde, den Akten über das Bebauungsplanverfahren und der Plankopie, die \n1967 beim Regierungspräsidenten verblieben ist. Dieser Inhalt entspricht der 2006 erfolgten \nneuerlichen, deklaratorischen Ausfertigung. All dies bedarf keiner weiteren Ausführungen, da \nauch die Beteiligten keine Bedenken gegen die formelle Wirksamkeit des Bebauungsplans \nvorgebracht haben. \n\n59\n\nDer Bebauungsplan ist auch materiell wirksam. Die Klägerin stellt die Wirksamkeit des \nBebauungsplans zu Unrecht in Frage, da es an einer hinreichenden Abstufung fehle zwischen \nden festgesetzten Industrie- und Gewerbegebieten im Norden des Bebauungsplangebiets \neinerseits sowie andererseits den allgemeinen und reinen Wohngebieten im Süden. Allerdings \nist die Gemeinde bei der Planung eines neu anzulegenden, einer Wohnbebauung benachbarten \nGewerbe- und Industriegebiets gehalten, die besondere Schutzbedürftigkeit der \nWohnbebauung in die Abwägung einzustellen.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1992 - 4 NB 41.92 - n.v..\n\n61\n\n§ 50 BImSchG verpflichtet den Planungsträger bei raumbedeutsamen Planungen, die für \neine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche \nUmwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dienenden \nGebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden \nwerden.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 4 BN 31.03 -, BRS 66 Nr. 44.\n\n63\n\nJedoch beansprucht das Trennungsgebot des § 50 BImSchG für die Überplanung einer \nbereits bestehenden Gemengelage keine strikte Geltung.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 BN 15.04 - n.v..\n\n65\n\nEs spricht einiges dafür, dass die Bebauungsplanung diesen Anforderungen Rechnung \ngetragen hat. So bestanden bei der Überplanung ausweislich der Bestandsangaben auf der \nBebauungsplanurkunde im Bebauungsplangebiet bereits einige Gewerbebetriebe in den \nBereichen, die als Gewerbe- bzw. Industriegebiet festgesetzt wurden, im Süden des \nBebauungsplangebiets hingegen bestand eine dichte Wohnbebauung. Zudem hat der \nBebauungsplan durch entsprechende textliche Festsetzungen eine Abstufung zulässiger \ngewerblicher Nutzung mit Rücksicht auf die Wohngebiete vorgegeben. Auf nähere \nEinzelheiten kommt es bei diesen Gegebenheiten nicht an, weil etwaige Fehler der \nAbwägung, ob die verschiedenen in sich gegliederten Gebiete wie festgesetzt einander \nzugeordnet werden konnten, jedenfalls unbeachtlich geworden sind. Gemäß § 233 Abs. 3 \nBauGB i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches in der bis zum 31. Dezember 1997 \ngültigen Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986, BGBl. I 2253 sind Mängel \nder Abwägung von Satzungen, die vor dem 1. Juli 1987 bekannt geworden sind, unbeachtlich \ngeworden, wenn sie nicht innerhalb von 7 Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber \nder Gemeinde geltend gemacht wurden. Bis zum danach maßgebenden Stichtag sind \ngegenüber der Stadt Bad T. nach Lage der dem Senat vorliegenden Akten keine Mängel \nder Abwägung des Bebauungsplans geltend gemacht worden; auch die Beteiligten behaupten \nentsprechende Mängelrügen nicht.\n\n66\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt, und zwar auch \ninsoweit als III Nrn. 5 und 6 der textlichen Festsetzungen das Gewerbegebiet hinsichtlich der \nzulässigen Nutzungen gliedern. Die beiden Ziffern der textlichen Festsetzungen verdeutlichen \nim Zusammenhang die mit ihnen verfolgten Zwecke, die darin bestehen, für die unmittelbar \nan das Wohngebiet im Süden angrenzenden Gewerbegebietsgrundstücke lärm- und \ngeruchsbelästigende Betriebe auszuschließen (Nr. 5), dem Gewerbegebietsbereich entlang der \n(früheren) K 5583 (vorwiegend) nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe zuzuordnen \n(Nr. 6) und für den verbleibenden Gewerbebetriebsbereich keine Einschränkungen \nvorzugeben. Soweit in III Nr. 5 und Nr. 6 der textlichen Festsetzungen darauf hingewiesen \nwird, § 8 (wenn in Nr. 5 von § 6 die Rede ist, handelt es sich um einen offensichtlichen \nSchreibfehler) der Baunutzungsverordnung soll (jedoch) nicht eingeengt werden, ist dies eine \nklarstellende Formulierung, die auf den Katalog (ausnahmsweise) zulässiger Nutzungen \ngemäß § 8 BauNVO verweist.\n\n67\n\nDer Betrieb der \"Festhalle\" widerspricht der Festsetzung eines Industriegebiets. Das \nVorhaben des Beigeladenen kann nur einheitlich auf seine planungsrechtliche Zulässigkeit hin \nbeurteilt werden, denn das Vorhaben kann nicht in zwei Teilvorhaben aufgeteilt werden. Die \n\"Festhalle\" steht teilweise im Industriegebiet, ist dort aber nicht zulässig. Es handelt sich bei \nder genehmigten \"Festhalle\" um eine Vergnügungsstätte, und zwar um eine \nkerngebietstypische Vergnügungsstätte. Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind im \nIndustriegebiet gemäß § 9 BauNVO in allen Fassungen unzulässig.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 -, a.a.O.\n\n69\n\nDer Begriff der Vergnügungsstätte wird in der Baunutzungsverordnung 1962 wie auch in \nspäteren Fassungen der Baunutzungsverordnung nicht definiert. Nach der Systematik der \nBaunutzungsverordnung ist der Begriff abzugrenzen von der Schank- und Speisewirtschaft \neinerseits und den Anlagen für kulturelle und/oder sportliche Zwecke andererseits. Es handelt \nsich um eine besondere Nutzungsart, bei der die kommerzielle Unterhaltung der Besucher \ndurch entsprechende Dienstleistungen des Betreibers im Vordergrund steht.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 - 4 B 120.90 -, BRS 50 Nr. 60; Dolde/ \nSchlarmann, Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in beplanten Gebieten, BauR 1984, \n121.\n\n71\n\nDie Systematik der Baunutzungsverordnung macht ferner deutlich, dass eine \nVergnügungsstätte nach Vorstellung des Gesetzgebers regelmäßig mit Auswirkungen \nverbunden ist, die mit anderen Nutzungen in Konflikt treten kann, denn nur in Mischgebieten \n(dort eingeschränkt) bzw. in Kerngebieten sind Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Für \ndie Frage, ob eine Vergnügungsstätte als kerngebietstypisch einzustufen ist, ist eine \ntypisierende Betrachtungsweise geboten. Maßgeblich ist, ob der Betrieb wegen seines \ntypischen Erscheinungsbildes und der mit ihm typischerweise verbundenen Störungen für die \nWohnruhe einem Kerngebiet (und nicht mehr einem Mischgebiet) zuzuordnen ist. Hilfreiches \nZuordnungskriterium kann sein, ob die Vergnügungsstätte als zentraler Dienstleistungsbetrieb \nauf dem Unterhaltungssektor für ein größeres und allgemeines Publikum aus einem größeren \nEinzugsbereich erreichbar ist.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 - 4 C 31.83 -, BRS 46 Nr. 51.\n\n73\n\nDie genannten Abgrenzungsmerkmale sind jedoch nicht abschließend. Insbesondere ist \nein Gewerbebetrieb nicht allein deshalb keine Vergnügungsstätte, weil er nicht von der \nÖffentlichkeit, also von jedermann genutzt werden kann. Auch wenn der Betreiber einer \nVergnügungsstätte diese nur für einen bestimmten Benutzerkreis zur Verfügung stellt, kann \nsie in ihren Auswirkungen einer Vergnügungsstätte vergleichbar sein, die der Allgemeinheit \noffen steht. Ob dies im Einzelfall so ist, muss anhand des genehmigten Vorhabens beurteilt \nwerden.\n\n74\n\nDie dem Beigeladenen erteilte Genehmigung erlaubt den Betrieb einer \"Festhalle\", und \nzwar einer \"Festhalle\", in der Musik gespielt und Gelegenheit zum Tanz geboten werden soll, \nwie sich aus den Bauvorlagen ergibt. Ein Fest ist eine gesellschaftliche Veranstaltung in \neinem dem Anlass entsprechenden Rahmen. Welche Art Veranstaltungen von der dem \nBeigeladenen erteilten Baugenehmigung umfasst sein sollen, regelt die Baugenehmigung \nnicht abschließend. Sie lässt daher dem Grunde nach alle Veranstaltungen zu, die als auf die \nDurchführung eines \"Festes\" gerichtet angesehen werden können. In der \nBetriebsbeschreibung, die von der Baugenehmigung umfasst ist, sind \"Veranstaltungen\" \ngenannt, jedoch nur beispielhaft (\"z. B. türkisch-kurdische Hochzeiten\"). Das Beispiel \nverdeutlicht, dass jedenfalls ein Unterhaltungsprogramm angeboten werden soll, zu dem \nnamentlich Musik und Tanz gehören. Dies bestätigt der Grundriss des Erdgeschosses, der von \nden Bauvorlagen umfasst ist, denn dort sind eine Tanzfläche und eine Bühne für die \nMusikkapelle eingetragen. Dies bestätigt auch das Schallgutachten vom 24. Januar 2003, das \nBestandteil der Baugenehmigung ist, denn danach sollen in der \"Versammlungsstätte\" \n\"Hochzeiten, Geburtstage etc. mit Tanz und Musik durchgeführt werden.\" Das so \numschriebene und genehmigte Vorhaben umfasst ein Unterhaltungsangebot, das sich \nhinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Nachbarschaft beispielsweise von einer \nDiskothekennutzung nicht unterscheiden muss, sondern auch eine hierzu vergleichbare \nNutzung zulässt. Die Festveranstaltungen dürfen sich in die Abend- und Nachtstunden, und \nzwar aufgrund der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 23. Juni 2005 bis 24.00 Uhr \nerstrecken. Die beispielhafte Angabe in der Betriebsbeschreibung, es sollten türkisch-\nkurdische Hochzeiten durchgeführt werden, macht deutlich, dass die Genehmigung \ninsbesondere auch immissionsschutzrechtlich erhebliche Veranstaltungen abdecken soll. \nHierfür ist bereits die Festhallengröße Indiz; die \"Festhalle\" soll für Veranstaltungen bis \n500 Personen dienen. In welchem Rahmen und mit welchen nachbarrelevanten Auswirkungen \ntürkisch-kurdische Hochzeiten (nicht nur im Einzelfall) verbunden sein können, hat der \nBeigeladene selbst mit seinem Widerspruch unter dem 3. Dezember 2003 gegen die \nBauordnungsverfügung des Beklagten vom 28. November 2003 erhobenen Widerspruch \nplastisch hervorgehoben: \"Die beispielhafte Nennung erfolgte, weil türkisch-kurdische \nHochzeiten bekanntermaßen überörtliche Großveranstaltungen sind und deshalb \nimmissionsschutzrechtlich der besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.\" Je nach Art der \nFestveranstaltung ist ferner mit einem erheblichen Fahrzeugaufkommen zu rechnen. Es kann \nsich über längere Zeitabschnitte einer Feier erstrecken, wie etwa bei der vom Antragsteller im \nVerfahren auf Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis beispielhaft genannten \"Abi-\nParty\" - oder sich - wie beispielsweise bei einer türkisch-kurdischen Hochzeit - auf relativ \nkurze Zeitspannen konzentrieren. Unerheblich ist demgegenüber, dass die \"Festhalle\" \nausweislich der Betriebsbeschreibung nur freitags, samstags und vor gesetzlichen Feiertagen \nbetrieben werden soll. Die zeitliche Intensität verändert regelmäßig - und so auch hier - nicht \ndie genehmigte Nutzungsweise. Wird die Zulässigkeit eines Vorhabens bejaht, ist es \nbaurechtlich unerheblich, ob der Antragsteller die zugelassene Nutzung täglich oder nur \njeweils einmal wöchentlich ausübt.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1990 - 4 B 162.90 -, n.v.\n\n76\n\nDie Baugenehmigung lässt schließlich zu, dass die \"Festhalle\" von einem Veranstalter \nangemietet wird. Dies erkennend, hat der Beklagte mit der Nebenbestimmung M 18 zur \nBaugenehmigung vom 27. März 2003 den \"Betreiber/Veranstalter\" dafür verantwortlich \nmachen wollen, \"geräuschintensive Aktivitäten\" von sich im Freien aufhaltenden Personen zu \nunterbinden. Der Veranstalter eines \"Festes\" wird durch die Baugenehmigung nicht gehindert, \nein Fest unter einem Motto durchzuführen, wie das vom Beigeladenen genannte Beispiel einer \n\"Abi-Party\" verdeutlicht. Der für ein derartiges Fest in Frage kommende Personenkreis kann - \nje nach Motto des Festes - große Teile der Bevölkerung ansprechen und ist auch von daher \nhinsichtlich der bauplanungsrechtlich relevanten Umstände von einer üblichen \nVergnügungsstätte nicht zu unterscheiden. Kein entscheidendes Abgrenzungsmerkmal ist, \ndass Gäste nach der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Vorstellung des Beigeladenen \nkeinen Eintritt bezahlen sollen. Ungeachtet des Umstandes, dass die Baugenehmigung keine \ndahingehende Einschränkung vorgibt, ändert die Zahlung eines Eintritts durch den einzelnen \nGast nichts am Charakter der in der \"Festhalle\" möglichen Veranstaltungen, zumal der \nEintrittspreis bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise letztlich durch den Veranstalter \naufgebracht wird, indem er die Halle für ein entsprechendes Entgelt anmietet. \n\n77\n\nDie genehmigte Vergnügungsstätte ist kerngebietstypisch. Eine Vergnügungsstätte mit \nPlatz für 500 Personen, die einen überörtlichen Einzugsbereich hat und selbst auf Grundlage \nder mit der Baugenehmigung berücksichtigten, jedenfalls nicht zu hoch gegriffenen Zahl von \n85 Stellplätzen ein ganz erhebliches Fahrzeugaufkommen erwarten lässt, ist \nkerngebietstypisch.\n\n78\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 4 A 2033/90 -, zu einer Schank- und \nSpeisewirtschaft mit regelmäßigen Musikaufführungen und 110 Stellplätzen; OVG NRW, \nBeschluss vom 14. Oktober 1996 - 10 A 3062/93 - zu einem Tanzlokal mit 90 Sitzplätzen; \nBVerwG, Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 64.79 -, BRS 40 Nr. 45 zu einem Striptease-\nTanzbar mit Spielcasino und 60 Sitzplätzen.\n\n79\n\nDie Erteilung einer Befreiung für das genehmigte Vorhaben würde nicht in Betracht \nkommen, weil die Abweichung von der festgesetzten Nutzungsart städtebaulich nicht \nvertretbar wäre. Dies folgt aus der Unvereinbarkeit einer \"Festhalle\" der genehmigten Art mit \nder typischen Funktion eines Industriegebiets.\n\n80\n\nOb die Baugenehmigung vom 27. März 2003 in der Fassung der \nBauordnungsverfügungen vom 11. Dezember 2003 und 23. Juni 2005 die Klägerin aus \nweiteren Gründen in ihren Rechten verletzt, bedarf nach alledem keiner Entscheidung. \n\n81\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO.\n\n82\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n83\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272698","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-27/7-a-1620-05","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272698","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272698","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-27/7-a-1620-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272698","retrieved":"2026-07-09 02:43:37.102258+00:00"}}