{"status":"available","doknr":"OLD272697","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0427.6A2267.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-04-27","aktenzeichen":"6 A 2267/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Verfügung des Schulleiters des \nStädtischen M. -Gymnasiums E. vom 31. August 2000, mit der dieser den Kläger \nangewiesen hat, die Aufgaben eines Klassenlehrers für die Klasse 8b im Schuljahr 2000/2001 \nweiterhin wahrzunehmen, rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. \nDiese im Einzelnen umfangreich begründete Annahme ist auch unter Berücksichtigung des \nZulassungsvorbringens nicht zu beanstanden.\n\n4\n\nDie pauschale Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich mit seiner \nArgumentation nicht ernsthaft auseinandergesetzt, stellt für sich genommen die Richtigkeit \ndes Entscheidungsergebnisses - auf das es hier allein ankommt - nicht in Frage. Im Übrigen \ntrifft die Behauptung nicht zu, denn das Verwaltungsgericht hat sich - soweit es dies von \nseinem Rechtsstandpunkt aus für erforderlich hielt - mit den Ausführungen des Klägers \nausdrücklich befasst. Dass sich nicht alle Argumente aus dem Klagevortrag in den \nUrteilsgründen detailliert wiederfinden, bedeutet zudem nicht, dass diese Argumente bei der \nEntscheidungsfindung nicht auf ihre Entscheidungsrelevanz untersucht und berücksichtigt \nworden sind.\n\n5\n\nZweifelhaft ist die Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht insoweit, als das \nVerwaltungsgericht unter Berufung auf den von ihm angenommenen beschränkten \nPrüfungsrahmen davon ausgegangen ist, dass der Schulleiter des Städtischen M. -\nGymnasiums im Schuljahr 2000/2001 seiner Verpflichtung gerecht geworden sei, die \nwahrzunehmenden Aufgaben möglichst gleichmäßig unter den Lehrkräften der Schule zu \nverteilen.\n\n6\n\nDer Kläger bemängelt zwar, dass sich das Verwaltungsgericht bei dieser Einschätzung \nausschließlich auf die schriftliche Stellungnahme des Schulleiters vom 2. August 2000 \nbezogen, diese ungeprüft übernommen und ihn - den Kläger - nicht zur Substanziierung \nseines gegenteiligen Vortrages aufgefordert habe, doch hat er damit keine ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargetan. Das Verwaltungsgericht hat in \ndiesem Zusammenhang ausgeführt, dass es allein dem pflichtgemäßen Ermessen des \nSchulleiters obliege, die für oder gegen die Übertragung der Aufgaben eines Klassenlehrers \nsprechenden Umstände zu gewichten und etwa diejenigen Lehrer von der Klassenleitung \nfreizustellen, denen sonstige zusätzliche Aufgaben übertragen seien, deren unterrichtlicher \nEinsatz die Übertragung der Klassenleitung als nicht zweckmäßig erscheinen lasse oder bei \ndenen beachtliche persönliche Gründe entgegenstünden. Bei der Gewichtung der jeweiligen \nUmstände sei dem Schulleiter zudem eine Einschätzungsprärogative zuzubilligen, die \ngerichtlich nur in engen Grenzen überprüfbar sei. Diesen grundlegenden Annahmen ist der \nKläger mit dem Zulassungsantrag nicht entgegengetreten. Auch die weitere - näher \nbegründete - Annahme des Verwaltungsgerichts, Ermessensfehler seien im Zusammenhang \nmit der für das Schuljahr 2000/2001 erfolgten Aufgabenverteilung nicht ersichtlich, wird \ndurch die oben beschriebenen Einwände des Klägers nicht erschüttert. Das \nVerwaltungsgericht hatte - auch unter Berücksichtigung des Klagevortrags - keine \nVeranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit des an die Bezirksregierung gerichteten \nSchreibens des Schulleiters vom 2. August 2000 zu zweifeln. In diesem Schreiben hat der \nSchulleiter zur Aufgabenverteilung insbesondere ausgeführt, dass im fraglichen Schuljahr alle \nLehrer und Lehrerinnen, die vollständige Lerngruppen mindestens ein ganzes Schuljahr \nunterrichten könnten, mit einer Klassen- oder Jahrgangsstufenleitung betraut oder als \nStellvertreter eingesetzt würden. Dass die vom Kläger benannten weniger belasteten Kollegen \nund Kolleginnen im Schuljahr 2000/2001 eine vollständige Lerngruppe mindestens ein ganzes \nSchuljahr hätten unterrichten können und auch nach den sonstigen Umständen für die \nÜbernahme einer Klassenleitung geeignet gewesen wären, hat der Kläger nicht substanziiert \ndargelegt, sodass das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten war, zur Aufklärung möglicher \nWidersprüche den Schulleiter als Zeugen zu vernehmen. Einer Aufforderung des Klägers zur \nSubstanziierung seines Klagevorbringens bedurfte es ebenfalls nicht. Laut Sitzungsprotokoll \nvom 9. März 2004 ist die Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung erörtert und \ndem Kläger anschließend Gelegenheit gegeben worden, seinen Klageantrag zu \nbegründen.\n\n7\n\nSoweit der Kläger schließlich die wertende Beurteilung des Verwaltungsgerichts angreift, \nihm werde durch seine Bestimmung zum Klassenlehrer keine unzumutbare Mehrbelastung \nauferlegt, verkennt der Senat nicht, dass die Lehrkräfte an einer Schule bei tatsächlicher \nBetrachtung unterschiedlichen Arbeitszeitbelastungen unterliegen und diese Unterschiede \nerheblich sein können. Diese Unterschiede in der Arbeitszeitbelastung ergeben sich vor allem \naus den jeweils unterrichteten Fächern und dem damit verbundenen Aufwand für Korrekturen \nsowie für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Darüber hinaus können beispielsweise \ndie Zusammensetzung der unterrichteten Lerngruppen, die (freiwillige) Übernahme sonstiger \nAufgaben oder die Anforderungen, die der einzelne Lehrer selbst in qualitativer Hinsicht an \nseine Arbeit stellt, eine wesentliche Rolle spielen. Die im Berufsalltag tatsächlich \nfestzustellenden unterschiedlichen Arbeitszeitbelastungen der Lehrkräfte können Anlass für \neine Reduzierung der Pflichtstundenzahl geben,\n\n8\n\nvgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 24. Februar 2005 - 6 A 4527/02 -, bestätigt durch \nBVerwG, Beschluss vom 21. September 2005 - 2 B 25.05 -,\n\n9\n\nmüssen aber nicht zwingend durch die Entbindung von Klassenlehreraufgaben \nausgeglichen werden.\n\n10\n\nDer Senat geht auf Grund des Akteninhalts davon aus, dass der Kläger ein engagierter \nLehrer mit hohem pädagogischen Anspruch und insgesamt einer erheblichen \nArbeitszeitbelastung unterworfen ist. Das schließt es indes nicht aus, ihm - wie auch anderen \nebenso stark oder sogar stärker belasteten Kollegen - die mit zusätzlicher Arbeit verbundene \nLeitung einer Klasse zuzumuten, wenn dies - wie im Schuljahr 2000/2001 - aus dienstlichen \nGründen erforderlich ist. Sollte die individuelle Belastungssituation derart angespannt sein, \nwie sie der Kläger für sich selbst schildert, kann von einem Lehrer verlangt werden, bei den \naußerhalb des Unterrichts anfallenden Tätigkeiten Schwerpunkte zu setzen und \ngegebenenfalls selbst definierte Qualitätsanforderungen zurückzustellen, um seine \nDienstpflichten innerhalb der für ihn geltenden regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen zu \nkönnen.\n\n11\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass die durch eine Klassenleitung bedingte \nMehrbelastung dem Kläger im Schuljahr 2000/2001 aus Krankheitsgründen nicht zumutbar \nwar - der Kläger verweist in seinem Zulassungsantrag lediglich pauschal auf Tinnitus, \nHerzrhythmusbeschwerden und hohen Blutdruck - liegen nicht vor. Dass die angesprochenen \nErkrankungen seine Leistungsfähigkeit im fraglichen Schuljahr trotz medizinischer \nBehandlung spürbar beeinträchtigt haben, hat der Kläger nicht einmal ansatzweise belegt. \nZudem hat der Schulleiter - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - der \nindividuellen Belastungssituation des Klägers dadurch Rechnung getragen, dass er ihn nicht \nin der Oberstufe und darüber hinaus in parallelen Lerngruppen eingesetzt hat.\n\n12\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \nzuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n13\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden \nBerufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens \nerhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall \nhinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des \nRechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren \nund substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich \ngehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen \nwird.\n\n14\n\nDer Kläger formuliert im Zulassungsantrag keine klärungsbedürftige Rechts- oder \nTatsachenfrage, sodass seine Ausführungen - was diesen Zulassungsgrund angeht - schon \nnicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügen.\n\n15\n\nSonstige Zulassungsgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 GKG in \nder Fassung des KostRMoG).\n\n17\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272697","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-27/6-a-2267-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272697","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272697","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-27/6-a-2267-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272697","retrieved":"2026-07-09 02:43:37.018815+00:00"}}