{"status":"available","doknr":"OLD272696","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0427.6A2138.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-04-27","aktenzeichen":"6 A 2138/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \n4.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig \nabgewiesen, weil der Kläger kein berechtigtes Interesse an der \nvon ihm begehrten Feststellung habe, dass die an ihn gerichtete \nWeisung des Schulleiters des Städtischen M. -Gymnasiums \nE. vom 2. Juli 2001, die Aufgaben eines Klassenlehrers \nim Schuljahr 2001/2002 zu übernehmen, rechtswidrig gewesen \nsei. Die drohende Wiederholung einer entsprechenden Weisung \nbegründe kein Feststellungsinteresse, da sich die maßgeblichen \nUmstände, unter denen eine solche Weisung ergehen könne, \ngrundlegend geändert hätten. Der Kläger sei nunmehr - anders \nals im Schuljahr 2001/2002 - nur noch als Teilzeitkraft mit einer \nPflichtstundenzahl von 12,25 pro Woche tätig. Im Übrigen sei \ndas Feststellungsinteresse auch deshalb zu verneinen, weil das \nInteresse des Klägers, nämlich die Klärung der ihn \ninteressierenden Rechtsfrage hinsichtlich seiner Verpflichtung \nzur Übernahme der Aufgaben eines Klassenlehrers bei vollem \nStundendeputat zu erreichen, bereits im parallel verhandelten \nVerfahren 2 K 1376/01 gleichen Rubrums erfüllt worden \nsei.\n\n4\n\nDie Richtigkeit dieser Annahmen wird durch das \nZulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Der Kläger meint, \nihm müsse die Möglichkeit gegeben werden, in einem \nrechtsförmigen Verfahren die Rechtswidrigkeit der Weisung \nendgültig feststellen zu lassen, weil er für alle Zeiten geklärt \nwissen wolle, dass ihm die Übernahme einer Klassenleitung \nnicht zumutbar sei. Sein Interesse sei darauf gerichtet, dass sein \nDienstherr dafür sorgen müsse, dass die ihm insgesamt \naufgetragene Belastung innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit \nbewältigt werden könne, ohne dass er - der Kläger - in seiner \nGesundheit geschädigt werde.\n\n5\n\nDer Kläger verkennt die Reichweite der begehrten \nFeststellung, die sich am Streitgegenstand dieses Verfahrens zu \norientieren hat. Im Streit steht hier allein die Rechtmäßigkeit der \nursprünglich angefochtenen Weisung des Schulleiters vom \n2. Juli 2001. Ob die Weisung ermessensgerecht war, hängt \nmaßgeblich von den konkreten tatsächlichen und rechtlichen \nUmständen im Zeitpunkt ihrer Erteilung ab. Selbst wenn das \nFeststellungsbegehren des Klägers Erfolg hätte, wäre auf Grund \nder Feststellung, dass die Weisung vom 2. Juli 2001 \nrechtswidrig war, keinesfalls ausgeschlossen, dass ihm auch in \nZukunft - unter veränderten tatsächlichen und rechtlichen \nUmständen - eine Klassenleitung übertragen werden kann.\n\n6\n\nSonstige Zulassungsgründe hat der Kläger nicht geltend \ngemacht.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der \nbis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 GKG in der \nFassung des KostRMoG).\n\n8\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit \nder Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene \nUrteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272696","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-27/6-a-2138-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272696","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272696","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-27/6-a-2138-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272696","retrieved":"2026-07-09 02:43:36.942431+00:00"}}