{"status":"available","doknr":"OLD272700","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0427.12A204.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-04-27","aktenzeichen":"12 A 204/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg:\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen \nZweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend auf die Feststellung \ngestützt, das Vorbringen, die Klägerin zu 1. sei heute noch verängstigt, weil sie sich \nvon 1945 bis 1947 im Wald versteckt habe, sei nicht geeignet, Benachteiligungen im \nSinne des § 4 Abs. 2 BVFG darzutun. Diesem Vortrag fehlten jegliche konkreten \nAngaben zu Zeitpunkt, Art und Ausmaß der behaupteten Nachwirkungen; es sei \ndeshalb nicht feststellbar, ob Benachteiligungen noch nach dem 31. Dezember 1992 \naufgetreten seien, ob diese auf der Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1. beruht \nhätten und ob Eingriffe in den Lebensbereich der Klägerin zu 1. von hinreichender \nErheblichkeit vorlägen.\n\n5\n\nDiese Sachverhaltswürdigung wird nicht durch den Hinweis auf die Anregung im \nanwaltlichen Schriftsatz vom 23. April 2005 erschüttert, ein ärztliches Gutachten zu \nden psychischen Folgen einzuholen, die der zweijährige Aufenthalt im Wald bei der \nKlägerin zu 1. hinterlassen habe. Gerade insoweit fehlt es an substantiierten und \nnachvollziehbaren Angaben dazu, aufgrund welcher genauen Erlebnisse die \nBetreffende unter welchen konkreten Gesundheitsstörungen welchen Ausmaßes und \nmit welchen Folgen für die Lebensführung in welchem Zeitraum gelitten hat. \nInsbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zu 1. erst im Jahre 2002 - \nmehr als 50 Jahre nach dem angeführten Ereignis, nach Eheschließung mit einem \nRumänen und Geburt einer Tochter - die Aufnahme beantragt hat, liegen die \nAntworten auf diese Fragen nicht schon auf der Hand. Insoweit war vielmehr schon \ndie Benennung des in Frage kommenden Beweisthemas zu unbestimmt. Auch durch \ndas Zulassungsvorbringen ist der Tatsachenstoff dahingehend jedoch nicht \nangereichert worden.\n\n6\n\nDementsprechend vermögen die Kläger auch mit ihrer Aufklärungsrüge nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht durchzudringen. Dafür \nhätte sich nämlich - anders als mangels hinreichender Substantiierung hier - eine \nweitere Aufklärung aufdrängen müssen.\n\n7\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. September 2004 - 9 B 46.04 -, juris mit \nweiteren Nachweisen.\n\n8\n\nEinen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die \nEntscheidung beruhen kann, vermag der Senat auch nicht darin zu sehen, dass die \nSitzungsniederschrift vom 22. November 2005 ursprünglich im Kopf fälschlich den \nRichter am Verwaltungsgericht Dr. C. als anwesenden Einzelrichter auswies und \nerst das berichtigte Protokoll, das dem Kläger-Vertreter auf seine Protokollrüge \nübersandt worden ist, richtigerweise den tatsächlich anwesend gewesenen \nBerichterstatter Richter am Verwaltungsgericht K. ausweist. Es ist nicht \nersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 105 VwGO i.Vm. §§ 160 Abs. 1 Nr. 2, \n164 ZPO nicht eingehalten worden sind. Die Protokollberichtigung ist auf dem \nursprünglichen Original der Sitzungsniederschrift mit Datum vom 5. Januar 2006 \nvermerkt und sowohl vom Richter als auch der Protokollkraft unterzeichnet worden. \nDass Richter am Verwaltungsgericht K. als geschäftsplanmäßiger \nBerichterstatter die mündliche Verhandlung tatsächlich geleitet und die Entscheidung \ngefällt hat, kann von dem an Ort und Stelle anwesend gewesenen Prozessvertreter \nder Kläger nicht ernstlich bestritten werden. Auch für eine fehlerhafte Besetzung des \nGerichts sind Anhaltspunkte weder substantiiert vorgetragen noch sonst wie \nersichtlich. Richter am Verwaltungsgericht K. war schon zuvor sowohl durch den \nBeiladungsbeschluss vom 20. Oktober 2005 als auch durch die Terminsladung vom \ngleichen Tage als zuständiger Einzelrichter ausgewiesen. \n\n9\n\nEin entscheidungserheblicher Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO liegt ebenso wenig in Form der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes aus \n§ 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Satz 1 GVG vor. Das Gebot der Öffentlichkeit \ndes gerichtlichen Verfahrens bedeutet, dass die Verhandlung in Räumen stattfinden \nmuss, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der \nZutritt offen steht. Nicht verletzt ist der Grundsatz des Öffentlichkeit der Verhandlung \nhingegen, wenn als Zeugen benannte oder als solche jedenfalls in Frage kommende \nZuschauer vom Vorsitzenden veranlasst werden, den Gerichtssaal zu verlassen. Es \nbesteht auch keine Verpflichtung des Gerichts, einmal mit Recht als mögliche \nZeugen zum Verlassen des Gerichtssaals aufgeforderte Personen wieder \nhereinzurufen.\n\n10\n\nVgl. zu vorstehendem BVerwG, Beschluss vom 27. August 1992 - 6 B 26/92 -, \nBuchholz 310 § 55 VwGO Nr. 13. \n\n11\n\nLaut berichtigtem Sitzungsprotokoll vom 22. November 2005 sind seinerzeit Frau \nJ. T. - Mutter der Klägerin zu 2. und Tochter der Klägerin zu 1. - und ihr \n\n12\n\nEhemann X. I. als mögliche Zeugen veranlasst worden, den Sitzungssaal \nzu verlassen. Dass diese Personen als Zeugen den Umständen nach erkennbar von \nvornherein nicht in Betracht kamen, ist mit der Zulassungsbegründung nicht dargetan \nworden. Insoweit ist nicht von Belang, dass sie von Seiten der Kläger nicht als \nZeugen angeboten worden waren.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 47 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272700","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-27/12-a-204-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272700","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272700","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-27/12-a-204-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272700","retrieved":"2026-07-09 02:43:37.321009+00:00"}}