{"status":"available","doknr":"OLD272735","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0426.8A4323.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-04-26","aktenzeichen":"8 A 4323/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Oktober 2003 wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\n1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache zuzulassen.\n\n4\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die \nEntscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige \nRechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Daran fehlt es \nhier. Die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, \n\n5\n\n\"welche Anforderungen an ein klinisches Gutachten zum Nachweis einer \nposttraumatischen Belastungsstörung und damit eines krankheitsbedingten \nAbschiebungshindernisses zu stellen sind,\"\n\n6\n\nwäre in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig.\n\n7\n\nEs ist schon zweifelhaft, ob sich die genannte Frage in einem etwaigen \nBerufungsverfahren überhaupt stellen würde. Denn nach der Rechtsprechung des \nSenats ist die Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich \nposttraumatischer Belastungsstörungen, paranoider Psychosen und Schizophrenien \nin der Türkei grundsätzlich sichergestellt. Nur wenn ein Asylbewerber substantiiert \ngeltend macht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei schwerwiegende \nGesundheitsgefahren - etwa wegen einer zu erwartenden erheblichen \nVerschlimmerung psychischer Leiden - drohen, die wegen der besonderen \nUmstände des Einzelfalls medizinisch in der Türkei nicht ausreichend behandelt \nwerden können, ist eine auf den Einzelfall bezogene detaillierte \nSachverhaltsaufklärung erforderlich.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 \n\n9\n\n- 8 A 4782/99.A -, vom 18. Januar 2005 \n\n10\n\n- 8 A 1242/03.A - und vom 19. April 2005 \n\n11\n\n- 8 A 273/04.A -.\n\n12\n\nOb das Vorbringen der Kläger diesen Anforderungen genügt, kann aber \ndahinstehen. \n\n13\n\nDie Grundsatzrüge ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die von den Klägern \nals grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage keiner grundsätzlichen \nKlärung zugänglich ist. Die Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens, das \nzum Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung dienen soll, lassen sich \nnicht abstrakt bestimmen. Die Würdigung der Qualität eines Beweismittels richtet \nsich nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus \ndem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. \n\n14\n\nVgl. Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 108 Rn. 45; \nKopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., 2005, § 108 Rn. 4.\n\n15\n\nEbenso wie es dem Gericht bei der Ermittlung des Sachverhalts verboten ist, \neine Auswahl und Selektion von Beweismitteln vorzunehmen und abweichende \nErkenntnismittel nicht in nachprüfbarer Weise zu berücksichtigen, muss es bei der \nihm obliegenden Würdigung eines Beweismittels alle sich aus dem Gesamtergebnis \ndes Verfahrens ergebenden Umstände einbeziehen und sich mit den einzelnen \nGesichtspunkten abwägend auseinander setzen. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 -, NVwZ 2003, 224.\n\n17\n\nDer Verfahrensgrundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gesetz \ndem Richter grundsätzlich - vorbehaltlich hier nicht in einschlägiger ausdrücklicher \nRegelungen wie etwa in § 105 VwGO i.V.m. § 165 ZPO oder in § 98 VwGO i.V.m. \n§§ 415 bis 419 ZPO - keine festen Regeln für seine Überzeugungsgewinnung bzw. \nSachverhalts- und Beweiswürdigung vorschreibt. Demzufolge handelt es sich bei der \nrichterlichen Überzeugungsbildung um einen inneren Wertungsvorgang, der sich in \nder Person des Richters vollzieht. Die Grenzen der freien Beweiswürdigung sind nur \ndann verletzt, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen \nSachverhalt ausgeht, wenn es insbesondere Umstände übergeht, deren \nEntscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn es aus \nsonstigen Gründen die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und \nDenkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung \nüberschritten hat. Sinn und Zweck der freien richterlichen Beweiswürdigung ist es, \ndas Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den \njeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 \n\n19\n\n- 1 C 29.03 -, BVerwGE 122, 376, m.w.N.\n\n20\n\nDabei gilt der allgemeine Grundsatz, dass \"das Gericht keine unerfüllbaren \nBeweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, \nsondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben \nbrauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen \ngebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.\"\n\n21\n\nBVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180.\n\n22\n\nDavon ausgehend können die Beweiseignung und die Überzeugungskraft eines \nGutachtens nicht allgemein und generell bestimmt werden. Ob ein Gutachten \nausreicht, dem Gericht die Überzeugung zu vermitteln, dass eine psychische \nErkrankung wie etwa eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, ist nur in \nBezug auf den konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung von Art und Gewicht der \nsonstigen in die Überzeugungsbildung einfließenden Umstände zu beantworten. Je \nunabweisbarer die geltend gemachten Krankheitssymptome sind und je plausibler \nder Ursachenzusammenhang zwischen einem glaubhaft geschilderten \ntraumatisierenden Erlebnis und dem Krankheitsbild erscheint, desto geringer sind die \nAnforderungen an ein Gutachten, auf das das Verwaltungsgericht seine richterliche \nÜberzeugung stützen kann. Im umgekehrten Fall kann das Gericht, ohne die \nGrenzen der freien Beweiswürdigung zu überschreiten, umso höhere Anforderungen \nan die wissenschaftliche Tragfähigkeit und innere Überzeugungskraft eines \nderartigen Gutachtens stellen, je gewichtiger die in dem Verfahren zu Tage \ngetretenen Umstände sind, die gegen die Annahme sprechen, dass dem \nBetreffenden das behauptete Traumaerlebnis tatsächlich widerfahren sein könnte. \n\n23\n\nKlarstellend ist allerdings festzuhalten, dass den Asylbewerber keine \nBeweisführungslast trifft. Vielmehr ist es grundsätzlich auch im asylrechtlichen \nKlageverfahren Sache des Gerichts, den Sachverhalt - soweit erforderlich - von Amts \nwegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO) und im Rahmen seiner \nÜberzeugungsbildung alle Umstände zu würdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO). Das gilt \nauch in Bezug auf die Tatsachen, die die Annahme eines Abschiebungshindernisses \ni.S.v. § 60 Abs. 7 AufenthG begründen können. Hiernach gibt eine ärztliche \nBescheinigung, durch die dem Asylbewerber eine psychische Erkrankung attestiert \nwird, dem Verwaltungsgericht nicht erst dann Anlass zur weiteren Sachaufklärung, \nwenn sie in jeder Hinsicht den an ein zur Beweisführung geeignetes \nSachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen genügt. \n\n24\n\nVgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 8 A \n159/05.A -, NVwZ-RR 2005, 507. \n\n25\n\nIn Bezug auf den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen \nBedeutung bedarf es hier keiner Klärung, ob das Verwaltungsgericht im vorliegenden \nFall in Ansehung der vorgelegten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen von \neiner ergänzenden Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines Gutachtens zur \nFrage der Glaubwürdigkeit der Klägerin zu 2. absehen durfte oder einen \ndiesbezüglichen Beweisantrag hätte ablehnen dürfen. Im Übrigen haben die \nanwaltlich vertretenen Kläger eine solche weiter gehende Sachverhaltsaufklärung \nweder beantragt noch angeregt. \n\n26\n\n2. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.\n\n27\n\na) Die Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) ist \nunbegründet. \n\n28\n\naa) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen \nder Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es \ngebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen \nmit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinander setzt. \nDeshalb müssen, um eine Versagung des rechtlichen Gehörs festzustellen, im \nEinzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen \neines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei \nder Entscheidung nicht erwogen worden ist. \n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 \n\n30\n\n- 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (146), m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom \n1. Oktober 1993 - 6 P 7.91 -, NVwZ-RR 1994, 298 f., m.w.N.\n\n31\n\nDas zeigt die Antragsschrift nicht auf. \n\n32\n\nZu Unrecht rügen die Kläger, das Verwaltungsgericht habe den Sachvortrag des \nKlägers zu 1., er sei im Jahr 1999 wegen politischer Aktivitäten von den \nSicherheitskräften gesucht worden und müsse deshalb Verfolgung befürchten, \nunberücksichtigt gelassen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Vortrag im \nUrteilstatbestand wiedergegeben und in den Entscheidungsgründen (vgl. Seite 28 \ndes Urteilsabdrucks) dahin gewürdigt, dass das Vorbringen, das schon Gegenstand \ndes vorangegangenen, durch Klagerücknahme beendeten Asylverfahrens war, zwar \nfür einen etwaigen Anspruch auf Aufhebung der früheren Entscheidung zu § 53 \nAuslG nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG erheblich sein könne, aber nicht zur \ngerichtlichen Überzeugung glaubhaft sei. Hierzu hat es auf die Gründe der \nvorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen und \nergänzend ausgeführt, dass nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. April \n2002 nicht nach dem Kläger zu 1. gefahndet werde. \n\n33\n\nOhne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe unerwähnt \ngelassen, dass die Klägerin zu 2. Folterspuren aufweise, und aufgrund einer \nunzutreffenden Bewertung der Erkrankung sowie der in Bezug auf die medizinische \nVersorgung einschlägigen Auskünfte angenommen, dass ein krankheitsbedingtes \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht vorliege. Das Verwaltungsgericht \nhat das Vorbringen der Klägerin zu 2. zu den unter Folter erlittenen Verletzungen zur \nKenntnis genommen (vgl. insbesondere S. 8, 17 und 31 des Urteilsabdrucks) und \nunter ausführlicher Auseinandersetzung mit den vorgelegten ärztlichen \nBescheinigungen und Gutachten sowie dem - mit den Angaben der Klägerin zu 2. \ninhaltlich in Zusammenhang stehenden - Vorbringen des Klägers zu 1. insgesamt als \nunglaubhaft gewürdigt (S. 29 bis 34 des Urteilsabdrucks). Wenn es dabei den bei der \nKlägerin zu 2. festgestellten Narben kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen \nhat, gibt das keinen Anlass zu der Annahme, dass dieser Umstand übersehen \nworden wäre. Die Antragsschrift legt auch nicht dar, dass die Sachverhaltswürdigung \ndes Verwaltungsgerichts, dass psychische Erkrankungen einschließlich \nposttraumatischer Belastungsstörungen in der Türkei grundsätzlich behandelbar \nseien, \n\n34\n\nvgl. insoweit auch OVG NRW, Urteile vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A - und \nvom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -,\n\n35\n\nauf aktenwidrigen Annahmen beruhe. \n\n36\n\nDer Sache nach wenden sich die Kläger gegen die dem angefochtenen Urteil \nzugrunde liegende Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Ob das Verwaltungsgericht \ndem tatsächlichen Vorbringen der Kläger die richtige Bedeutung zugemessen und \ndie richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist jedoch keine Frage des rechtlichen \nGehörs, sondern eine Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 \nAbs. 1 VwGO.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, \n248 (251), m.w.N.\n\n38\n\nFehler bei der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung gehören nicht zu den in \n§ 138 VwGO benannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Bezug genommenen \nVerfahrensfehlern.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, \n359; Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 9 B 407.99 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 \nNr. 11.\n\n40\n\nOhne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch \nauf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es die mit Schreiben vom 16. Juni 2003 \nerbetene Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht abgewartet hat. Denn die anwaltlich \nvertretenen Kläger haben nicht sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach \nLage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft, sich selbst rechtliches Gehör \nzu verschaffen. Ihr Prozessbevollmächtigter hat es ausweislich des \nTerminsprotokolls unterlassen, einen Vertagungsantrag zu stellen, um so zu \nerreichen, dass eine Entscheidung erst nach Eingang der Auskunft ergehen würde. \nDas hat zur Folge, dass ein Rügeverlust zu ihren Lasten eingetreten ist.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 -, Buchholz 310 § 102 \nVwGO Nr. 21, m.w.N., Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928 \n(930).\n\n42\n\nDas Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht hätte, wenn es das \nvorgelegte Gutachten der behandelnden Psychiaterin für nicht hinreichend \nüberzeugend hielt, den Sachverhalt durch Einholung eines weiteren Gutachtens \nergänzend aufklären müssen, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. \nAufklärungsmängel begründen grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß, \n\n43\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/87 -, NVwZ 1988, \n523 (524),\n\n44\n\nnoch gehören sie zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen \nAufklärungsverpflichtung (\"Ermittlungstiefe\") verfassungsrechtliche Bedeutung \nzukommt.\n\n45\n\nVgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25. September 2001 - 12 UZ 2284/01.A -\n.\n\n46\n\nUngeachtet dessen ist festzuhalten, dass die Kläger es auch insoweit \nunterlassen haben, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, weil sie - wie bereits \nerwähnt - keinen Beweisantrag gestellt haben.\n\n47\n\nbb) Die Zulassungsschrift legt ferner keine Umstände dar, die das angefochtene \nUrteil als eine unter Versagung des rechtlichen Gehörs zustande gekommene \nÜberraschungsentscheidung erscheinen lassen. Eine Überraschungsentscheidung \nist gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst \nhervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner \nEntscheidung gemacht und dem Rechtsstreit damit eine Wendung gegeben hat, mit \nder alle oder einzelne Beteiligte nicht zu rechnen brauchten.\n\n48\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, \n188; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 147.86 -, InfAuslR 1988, 55.\n\n49\n\nHieran gemessen kann von einer Überraschungsentscheidung keine Rede sein. \nDie Kläger mussten damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht die Glaubhaftigkeit \nihres Vorbringens eigenständig prüfen würde. Die erkennende 14. Kammer hat \nausweislich des Terminsprotokolls ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nach \nberufsrichterlicher Vorberatung an der - für die Klägerin zu 2. günstigen - Bewertung \ndes ärztlichen Berichts der Rheinischen Kliniken F. vom 15. Oktober 2002 in dem \nBeschluss der vormals zuständigen 2. Kammer vom 14. November 2002 \n- 2a L 2271/02.A - so nicht festhalten werde. Jedenfalls vor diesem Hintergrund \nkonnte der weitere Hinweis, dass das Gericht einen zusätzlichen Befragungsbedarf \ngegenüber den Klägern zu 1. und 2. nicht erkenne, bei objektiver Betrachtung nicht \ndahin verstanden werde, dass die Kammer von der Glaubhaftigkeit des geltend \ngemachten Verfolgungsgeschehens ausgehen würde. Darüber hinaus durften die \nKläger mit einer derartigen Würdigung ihres Vorbringens auch mit Blick auf die \nablehnenden Bescheide des Bundesamtes und die erfolglos betriebenen \nEilverfahren des Klägers zu 1. nicht rechnen. \n\n50\n\nb) Die Begründungsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO) ist \nunbegründet. Nicht mit Gründen versehen i.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO ist eine \nEntscheidung nur dann, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die \nEntscheidungsgründe ihre Funktion nicht mehr erfüllen können, die Beteiligten über \ndie dem Urteil zu Grunde liegenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen zu \nunterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre \ninhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen. Das ist hier nicht der Fall. Entgegen den \nAusführungen in der Zulassungsschrift hat das Verwaltungsgericht seine \nEntscheidung, die Auskunft des Auswärtigen Amtes auf die Anfrage vom 16. Juni \n2003 nicht abzuwarten, begründet. Es hat hierzu auf den Seiten 28 und 29 des \nUrteilsabdrucks ausgeführt, dass das Strafverfahren aus dem Jahr 1985 wegen \nfehlenden Kausalzusammenhangs im Ausreisezeitpunkt asyl- und \nabschiebungsschutzrechtlich unerheblich sei und dass aufgrund des Umstands, dass \ndas Personenstandsregister bezüglich des Klägers zu 1. keinen Fahndungsvermerk \nenthalte, davon ausgegangen werden müsse, dass er auch nicht zur Vollstreckung \neiner Reststrafe gesucht werde.\n\n51\n\nEin Begründungsmangel liegt im Übrigen nicht bereits dann vor, wenn die \nGründe lediglich nicht überzeugend, nur oberflächlich, sachlich unvollständig, \nunrichtig oder sonst fehlerhaft sein sollten.\n\n52\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2000 - 9 B 77.00 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG Nr. 31, und vom 4. Dezember 1998 - 8 B 187.98 -, NVwZ-RR \n2000, 257.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b \nAsylVfG.\n\n54\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272735","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-26/8-a-4323-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272735","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272735","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-26/8-a-4323-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272735","retrieved":"2026-07-09 02:43:40.497553+00:00"}}