{"status":"available","doknr":"OLD272811","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0424.12A1151.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-04-24","aktenzeichen":"12 A 1151/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Durch die Einwendungen gegen die Wertung des \nVerwaltungsgerichts, eine verfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG \nliege nicht vor, wird nämlich das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung nicht \nernstlich in Frage gestellt. Von einer Härte im Sinne der genannten Vorschrift könnte \nnur ausgegangen werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine \nEinbeziehung der Klägerin bis zur Ausreise der Bezugsperson vorgelegen bzw. ihr \nkeine Hindernisse, wie etwa eine fehlende Entscheidungsreife, entgegengestanden \nhätten. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 2005 - 5 B 133.04 - und 30. Juni 2005 - 5 B \n127.04 -.\n\n5\n\nDass diese Voraussetzungen hier erfüllt gewesen sein könnten, hat die Klägerin - \nungeachtet der Frage, ob sie im Hinblick auf die zum 1. Januar 2005 in Kraft \ngetretene Neufassung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG überhaupt noch legitimiert ist, \nden Einbeziehungsantrag weiter zu verfolgen, \n\n6\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 \n\n7\n\n- 5 B 130.04 - und 5 B 134.04 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 22. November \n2005 - 12 E 1218/05 - m. w. N.,\n\n8\n\nnicht dargetan. Sie hat insbesondere gegen die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts, dass die für die Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \nerforderliche Abkömmlingseigenschaft durch Adoption nicht festgestellt werden \nkönne, keine durchgreifenden Gründe vorgebracht. Abgesehen davon schließt die \ngesetzliche Systematik der Absätze 1 und 2 des § 27 BVFG es aus, die generellen \nrechtlichen Voraussetzungen einer Einbeziehung - hier das Vorliegen der \nAbkömmlingseigenschaft - mit der für eine nachträgliche Einbeziehung erforderlichen \nbesonderen Härte gleichzusetzen.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2005, a.a.O.\n\n10\n\nEine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt \nder Rechtssache nicht zu. Die aufgeworfene Rechtsfrage, \n\n11\n\n\"ob als Abkömmling i. S. d. § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG auch ein Stiefkinder \nanzusehen ist, das vor der Ausreise in jahrelanger häuslicher Gemeinschaft mit \neinem Bezugsberechtigten Stiefelternteil zusammen gelebt hat,\"\n\n12\n\nist - im verneinenden Sinn - geklärt.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 1997 \n\n14\n\n- 2 A 86/94 - (ständige Rechtsprechung).\n\n15\n\nEinen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Antragsschrift nicht auf. Die \nAufweitung des Kreises der nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einzubeziehenden \nPersonen, etwa die Einbeziehung von Mitgliedern langjähriger Lebensgemeinschaft, \nbleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 \nGKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272811","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-24/12-a-1151-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272811","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272811","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-24/12-a-1151-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272811","retrieved":"2026-07-09 02:43:46.845150+00:00"}}