{"status":"available","doknr":"OLD272839","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0421.12A1109.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-04-21","aktenzeichen":"12 A 1109/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 11. Januar 2006 - 24 K 9340/95 - ist unzulässig, weil \ner nicht fristgerecht bei dem zuständigen Verwaltungsgericht gestellt worden ist. \n\n3\n\nNach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO ist die Zulassung der Berufung \ninnerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und \nder Antrag bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Ein in diesem Sinne fristwahrender \nZulassungsantrag ist nicht gegeben. \n\n4\n\nDie Antragsfrist ist mit der Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen \nRechtsmittelbelehrung (vgl. § 58 VwGO) versehenen Urteils am 30. Januar 2006 an \ndie Prozessbevollmächtigten der Kläger in Lauf gesetzt worden und am 28. Februar \n2006, einem Dienstag, abgelaufen (§ 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 188 \nAbs. 2 und 3 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Zulassungsantrag bei dem VG \nKöln nicht gestellt worden. Der am 28. Februar 2006 gefertigte, an das \nbeschließende Gericht adressierte und dort per Telefax am selben Tage \neingegangene Zulassungsantrag ist unzulässig und vermag die Antragsfrist nicht zu \nwahren. \n\n5\n\nVgl. dazu, dass ein unmittelbar bei dem OVG gestellter Zulassungsantrag \nunzulässig ist und die Antragsfrist nicht wahrt, Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. \nAufl. 2006, § 124a Rn 159 m. w. N.; ferner Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von \nAlbedyll, VwGO, 3. Aufl. 2005, § 124a Rn 70, m. w. N. \n\n6\n\nZwar hat das beschließende Gericht den Zulassungsantrag an das \nVerwaltungsgericht Köln weitergeleitet; er ist dort aber erst am 1. März 2006 und \ndamit nicht mehr fristwahrend eingegangen. \n\n7\n\nDen Klägern ist hinsichtlich der versäumten Antragsfrist auch nicht \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist \ndemjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, \nauf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist \nbinnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 \nHalbsatz 1 VwGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der \nAntragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 \nSatz 2 VwGO). Die nicht schon offenkundigen oder dem Gericht bekannten Gründe \nbzw. Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumung \nrechtfertigen sollen, müssen dabei mit dem Antrag oder jedenfalls innerhalb der \nzweiwöchigen Antragsfrist geltend gemacht werden, während die Glaubhaftmachung \ndieser Tatsachen im Verfahren über den Antrag nachgeholt werden kann. \n\n8\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juli 1975 VI C \n18/75 -, NJW 1976, 74, vom 21. Oktober 1975 - VI C 170/73 -, BVerwGE 49, 252, \nund vom 22. August 1984 - 9 B 10609/83 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 142; OVG \nNRW, Beschluss vom 5. August 1993 - 22 A 1339/93 -, NJW 1994, 402; vgl. ferner \nKopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 60 Rn. 27 und 29; Czybulka, in: Sodan/Zie-\nkow, a. a. O., § 60 Rn. 118; Kummer, Wiederein-setzung in den vorigen Stand, 2003, \nRn. 679, jeweils m. w. N. \n\n9\n\nDie Kläger, die mit Verfügung vom 16. März 2006 am 20. März 2006 auf die \nFristversäumnis hingewiesen worden sind, haben bis zum 3. April 2006 und auch \ndanach keine Wiedereinsetzungsgründe (Tatsachen) vorgetragen. Solche Gründe \nsind auch weder offenkundig noch dem Gericht sonst bekannt. Namentlich wird die \nKausalität des aufgrund der fehlerhaften Wahl des Einlegungsortes anzunehmenden \nklägerseitigen Verschuldens für die Fristversäumnis nicht dadurch in Frage gestellt, \ndass das beschließende Gericht den am letzten Tag der Antragsfrist und erst nach \ndem allgemeinen Dienstschluss, nämlich um 16.31 Uhr eingegangenen \nZulassungsantrag (erst) am darauffolgenden Tag an das Verwaltungsgericht \nweitergeleitet hat. Denn die prozessuale Fürsorgepflicht des \nOberverwaltungsgerichts gebietet es jedenfalls nicht, Vorkehrungen zu treffen, dass \nein am letzten Tag der Antragsfrist nach dem allgemeinen Dienstschluss \nübermitteltes Telefax noch am gleichen Tag und nicht erst im ordentlichen \nGeschäftsgang an das zuständige Verwaltungsgericht weitergeleitet wird. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 1997 - 2 A 5025/97 -; vgl. ferner \nSeibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a Rn 165. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 \nAbs. 3 VwGO. \n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG unanfechtbar. \n\n14\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO). \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272839","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-21/12-a-1109-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272839","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272839","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-21/12-a-1109-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272839","retrieved":"2026-07-09 02:43:49.549104+00:00"}}