{"status":"available","doknr":"OLD272889","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0418.12E1591.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-04-18","aktenzeichen":"12 E 1591/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDabei geht der Senat davon aus, dass die Beschwerde sich nur insoweit gegen \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Dezember 2005 richtet, als das \nVerwaltungsgericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten auch nicht in dem Umfang \nfür notwendig erklärt hat, in dem die Klägerin im Widerspruchsverfahren eine \nStattgabe und damit eine Teilaufhebung des Ausgangsbescheides (\"Verzicht\" auf die \nForderung eines Kostenbeitrages in Höhe von 37.577,69 Euro) erreicht hat. Denn die \nBegründung der Beschwerde beschränkt sich auf diesen Aspekt. Außerdem könnte \ndie Beschwerde im übrigen - hinsichtlich des in das Klageverfahren übergegangenen \nGegenstandes des Widerspruchsverfahrens (Verpflichtung zur Übernahme der \nWerkstattkosten für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 30. Juni 2001) - schon \ndeshalb keinen Erfolg haben, weil der Beklagte insoweit nach rechtskräftiger \nAbweisung der Klage (vgl. den Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren 12 \nA 5099/05) nicht zur Kostentragung verpflichtet ist und bereits deshalb eine \nErstattung von Gebühren und Auslagen im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO \nausscheiden muss. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das \nVorverfahren zu Recht (auch) insoweit nicht für notwendig erklärt, als der Beklagte \ndem Widerspruch im Laufe des Widerspruchverfahrens mit Bescheid vom 25. April \n2002 teilweise stattgegeben hat. Nach der Vorschrift des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO \nsind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen eines \nRechtsanwalts erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines \nBevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Kosten des \nVorverfahrens und damit auch die nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bei \nNotwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten erstattungsfähigen Gebühren \nund Auslagen desselben gehören nur in dem Umfang zu den erstattungsfähigen \nKosten des gerichtlichen Verfahrens, in dem der Gegenstand des Vorverfahrens mit \ndem Streitgegenstand des späteren Klageverfahrens identisch ist. Hat deshalb der \nWiderspruch teilweise Erfolg gehabt und hat sich insoweit kein Klageverfahren \nangeschlossen, verhält sich die Kostenentscheidung des Gerichts zu diesem Teil des \nWiderspruchsverfahrens nicht.\n\n5\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 1991 - 8 S 625/91 -, \nNVwZ-RR 1992, 54; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. September 1994 - 12 C \n93.2442 -, BayVBl 1995, 599; Neumann, in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § \n162 Rn. 92; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober \n2005, § 162 Rn. 64; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, \nVwGO, 3. Aufl. 2005, § 162 Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 162 Rn. \n16; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 162 Rn. 13. \n\n6\n\nEs besteht auch kein Bedürfnis, nicht in das Klageverfahren übergegangene \nTeile des Gegenstandes des Widerspruchsverfahrens in das gerichtliche \nKostenfestsetzungsverfahren einzubeziehen. Denn dann, wenn der Widerspruch zu \neiner Teilabhilfe durch die Ausgangsbehörde oder Teilstattgabe durch die \nWiderspruchsbehörde führt, hat letztere dies in ihrer Kostenentscheidung zu \nberücksichtigen \n\n7\n\n- vgl. § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO und - für die Fälle der Teilabhilfe - BVerwG, Urteil \nvom 15. Februar 1991 - 8 C 83/88 -, BVerwGE 88, 41 = NVwZ 1992, 669, sowie \nGeis, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 72 Rn. 26 - \n\n8\n\nund dabei, soweit eine Rechtsgrundlage hierfür existiert, (auf Antrag) auch zu \nbestim-men, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen \nBevollmächtigten notwendig war (vgl. die hier einschlägige Regelung des § 63 Abs. 3 \nSatz 2 SGB X und im übrigen § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). \n\n9\n\nNach diesen Grundsätzen können die auf den durch Teilstattgabe erledigten \nWiderspruch entfallenden Gebühren und Auslagen des seinerzeit tätig gewesenen \nBevollmächtigten der Klägerin hier nicht erstattungsfähig sein und kommt eine \nFeststellung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO insoweit nicht in Betracht. Denn die im \nAusgangsbescheid erfolgte Festsetzung eines Kostenbeitrages ist auf den \nWiderspruch der Klägerin hin mit Bescheid vom 25. April 2002 aufgehoben und \ndeshalb auch nicht Streitgegenstand des (nach Zurückweisung des Widerspruchs im \nübrigen durch Bescheid vom 8. September 2004) anhängig gemachten \nKlageverfahrens geworden. \n\n10\n\nDie Entscheidung über die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO \ngerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272889","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-18/12-e-1591-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272889","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272889","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-18/12-e-1591-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272889","retrieved":"2026-07-09 02:43:53.579501+00:00"}}