{"status":"available","doknr":"OLD272888","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0418.12B378.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-04-18","aktenzeichen":"12 B 378/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren \nist aus den nachfolgenden Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussichten der \nbeabsichtigten Rechtsverfolgung (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO) \nabzulehnen.\n\n3\n\nDie eingelegte Beschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil sie unzulässig \nist. Entgegen § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO, auf den der Antragsgegner zu 1. mit \nseiner Beschwerdeerwiderung vom 30. März 2006 ausdrücklich hingewiesen hat, \nlässt sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt \noder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten \nvertreten. Wenn der Hinweis auf die Vertretungspflicht in der dem angefochtenen \nBeschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung nicht in hinreichender Form erfolgt ist, \nhat dies lediglich zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht \nzu laufen begonnen hat und statt dessen die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zu \nbeachten ist. \n\n4\n\nSoweit sich die Beschwerde mit dem Hauptantrag nunmehr unmittelbar gegen \nden Antragsgegner zu 2. richtet, ist zudem nach § 40 Abs. 1 VwGO schon der \nVerwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Dabei mag dahinstehen, ob die \nentsprechende Antragsänderung - abgesehen von dem Vertretungserfordernis nach \n§ 67 Abs. 1 VwGO - im vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt zulässig wäre. \n\n5\n\nVgl. einerseits BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2005 - 11 Cs 05.478 -, VRS 109, \n141; andererseits: OVG Saarland, Beschluss vom 10. November 2004 \n\n6\n\n- 1 W 37/04 -, juris m.w.N.\n\n7\n\nJedenfalls begründen weder der auf § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB gestützte \nAusspruch des Amtsgerichts F. -C. - Familiengericht - im Beschluss 11 F , \ndass der Umgang von Herrn X. vom Kinderschutzbund begleitet wird, noch § 18 \nAbs. 3 Satz 4 SGB VIII eine Rechtsbeziehung zwischen Antragsteller und dem \nAntragsgegner zu 2., die dem öffentlichen Recht unterliegt. § 1684 Abs. 4 Satz 3 \nBGB setzt auf die Freiwilligkeit des Dritten und korrespondiert - handelt es sich bei \ndem Dritten nicht um das Jugendamt - nicht mit einer jugendhilferechtlichen \nPflichtennorm wie § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII. Leistungsverpflichtungen, die durch \ndas SGB VIII begründet werden, richten sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nur \nan die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Sollte die rechtliche Situation so zu \nbetrachten sein, dass sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hier zur Erfüllung \neigener Aufgaben lediglich eines Dienstes der freien Jugendhilfe bedient, entsteht \nein sog. sozialrechtliches Dreiecksverhältnis, \n\n8\n\nvgl. zu dessen Grundsätzen etwa: Wiesner, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe -, \n2. Auflage 2000, Rdnrn. 66 ff. vor § 11; Papenheim in LPK-SGB VIII, 2. Auflage, § 5 \nRdnr. 17,\n\n9\n\ninnerhalb dessen die Leistungserbringung des Trägers der freien Jugendhilfe auf \nder Basis des Privatrechts erfolgt. \n\n10\n\nVgl. auch Wiesner, a.a.O., § 3 Rdnr. 13.\n\n11\n\nDer Träger der freien Jugendhilfe wird nicht als Beliehener hoheitlich tätig.\n\n12\n\nSollte sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch darauf \ngerichtet sein, eine den Anforderungen des § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO \nentsprechende Einlegung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt oder \nRechtslehrer zu ermöglichen, kann dem Ersuchen ebenfalls nicht entsprochen \nwerden, da das Rechtsmittel - soweit der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist - nach \nMaßgabe des Senatsbeschlusses gleichen Rubrums vom heutigen Tage im \nVerfahren 12 E 308/06 jedenfalls in der Sache keinen hinreichenden Erfolg \nverspricht.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272888","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-18/12-b-378-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272888","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272888","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-18/12-b-378-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272888","retrieved":"2026-07-09 02:43:53.503047+00:00"}}