{"status":"available","doknr":"OLD272887","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0418.12A5099.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-04-18","aktenzeichen":"12 A 5099/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer nur pauschal begründete Einwand der Klägerin, das angefochtene Urteil \nführe zu dem - den Zwecken der Sozialhilfe widersprechenden - Ergebnis, dass sie \nnach Aufzehrung ihres Vermögens durch Bezahlung des teuren Werkstattplatzes in \nKürze vollends der Sozialhilfe anheimfallen und auf einen staatlich finanzierten \nHeimplatz angewiesen sein werde, reicht zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nnicht aus. Denn er stellt die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass es der \nKlägerin für den streitigen Zeitraum (1. Januar 1997 bis 30. Juni 2001) zuzumuten \nsei, die für ihre Betreuung und Pflege in der Werkstatt für Behinderte angefallenen \nKosten in vollem Umfang selbst aufzubringen, nicht nachvollziehbar in Frage. Dem \nVorbringen der Klägerin läßt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nentnehmen, dass die Voraussetzungen vorliegen könnten, unter denen das ihr nach \nAnwendung der Re-gelungen des § 88 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 Satz 3 des seinerzeit \ngeltenden und hier maßgeblichen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) rechnerisch \nverbleibende Ver-mögen - hierbei dürfte mit Blick auf ein nach ihren Angaben 1996 \n(nur) noch vor-handenes Vermögen in Höhe von ca. 304.000,00 DM möglicherweise \nnicht von einem Betrag in Höhe von 158.756,00 Euro, sondern in Höhe von ca. \n130.123,00 Euro auszugehen sein - nicht einzusetzen wäre, sondern gemäß § 88 \nAbs. 3 Sätze 1, 2 BSHG ganz oder teilweise freigestellt werden müsste. Nach § 88 \nAbs. 3 Satz 1 BSHG darf die Sozialhilfe u. a. dann nicht vom Einsatz eines \nVermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen \neinzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Dies ist gemäß § 88 Abs. 3 Satz 2 \nBSHG bei der Hilfe in besonde-ren Lebenslagen vor allem der Fall, soweit eine \nangemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen \nAlterssicherung wesentlich erschwert würde. Um aufzuzeigen, dass das Ergebnis der \nerstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick hierauf ernstlichen Zweifeln begegnet, \nhätte es einer detaillierten und sub-stantiierten Darlegung von Umständen bedurft, \naus denen sich mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eine Härte im Sinne dieser \nVorschrift ableiten ließe. Dem wird das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht \ngerecht. \n\n4\n\nDarin wird selbst bei Einbeziehung der in Bezug genommenen Klagebegründung \nvom 14. September 2005 nicht im Einzelnen und nachvollziehbar dargelegt, dass der \nEinsatz des Vermögens in Höhe des vom Beklagten beanspruchten Kostenbeitrages \nder Klägerin eine angemessene Lebensführung wesentlich erschweren würde. An-\ngesichts des ihr nach Entrichtung der Werkstattkosten insgesamt verbleibenden Ver-\nmögens - nach einer auf ihren Angaben zum Vermögensstand 1996 fußenden Be-\nrechnung sind dies ca. 94.270,00 Euro - und der Höhe ihrer Erwerbsunfähigkeits-\nrente ist nämlich nicht ohne Weiteres erkennbar, dass der verlangte Einsatz des \nVermögens zu einer mit der Regelung des § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG nicht zu \nvereinba-renden Verschlechterung ihrer bisherigen Lebensverhältnisse führen \nwürde. Bei dieser Bewertung ist zu berücksichtigen, dass die begehrte Freistellung \ndes Vermö-gens dem Grundgedanken des § 88 Abs. 2, 3 BSHG ohnehin nicht \nRechnung tragen könnte, gerade für den Fall der Notwendigkeit eines \nvorübergehenden Sozialhilfe-bezuges einen wirtschaftlichen Ausverkauf oder eine \nnachhaltige soziale Herab-setzung zu verhindern. \n\n5\n\nVgl. hierzu Brühl, BSHG-Lehr- und Praxiskommentar, 6. Aufl. 2003, BSHG § 88 \nRn. 72. \n\n6\n\nDenn die Klägerin geht ausweislich ihres Widerspruchsschreibens selbst davon \naus, dass sie ihr Vermögen auch im Falle seiner vollständigen Freistellung von der in \nRede stehenden Kostenbeteiligung im Alter von 62 Jahren bereits aufgebraucht \nhaben werde, wobei der genannte Zeitpunkt im Lichte der mit der Klagebegründung \nvorgetragenen Belastungen noch deutlich früher anzusetzen sein dürfte. Sie könnte \nalso mit einer Freistellung nur einen zeitlichen Aufschub einer in späteren Lebens-\njahren in jedem Falle anstehenden Sozialhilfebedürftigkeit erreichen. \n\n7\n\nEbensowenig gibt das Zulassungsvorbringen hinreichend Anlass zu der \nAnnahme, das Verlangen nach dem Einsatz des Vermögens werde die \nAufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren. \nInsofern kann der Schutz der Härteregelung nur demjenigen zuteil werden, der sein \nVermögen auch nachweisbar für den Zweck der Alterssicherung verwendet; bloße \nAbsichten oder unverbindliche Erwägungen können dagegen nicht ohne weiteres zur \nHerausnahme eines Teiles des zu verwertenden Vermögens führen. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7/96 -, BVerwGE 106, 105 = \nFEVS 48, 145. \n\n9\n\nDie Klägerin hat aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie \nselbst keinen Zugriff auf ihr von ihrem Betreuer verwaltetes Vermögen hat, nicht \nsubstan-tiiert dargelegt geschweige denn nachgewiesen, dass dieses dem Zweck \nder Alters-sicherung dient. Abgesehen davon ist - wie bereits hervorgehoben - davon \naus-zugehen, dass die Klägerin ihr Vermögen auch im Falle seiner vollständigen \nFrei-stellung in wenigen Jahren bereits aufgebraucht haben wird. \n\n10\n\nDass der verlangte Vermögenseinsatz schließlich eine sonstige, noch nicht von § \n88 Abs. 3 Sätze 2, 3 BSHG erfasste, § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG unterfallende Härte \nbegründen könnte, lässt sich dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht entnehmen. \nNamentlich kann die Annahme, der Einsatz des Vermögens führe aufgrund der Ver-\nhältnisse des Einzelfalles zu einer atypischen, von § 88 Abs. 2 BSHG noch nicht \nerfassten Situation (Härte), nicht schon darauf gestützt werden, dass der Hilfesu-\nchende behindert ist oder dass das Vermögen gerade für die Kosten des Besuchs \neiner Behindertenwerkstatt eingesetzt werden würde. \n\n11\n\nZu ersterem vgl. Brühl, a. a. O., BSHG § 88 Rn. 74 m. w. N.; zu letzterem vgl. \nBVerwG, Urteil vom 29. April 1993 - 5 C 12/90 -, FEVS 44, 177 (vgl. insoweit auch \ndie in Reaktion auf dieses Urteil zum 1. Juli 1994 in das Gesetz eingefügte Regelung \ndes § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG). \n\n12\n\nEbensowenig führt der Umstand, dass das Vermögen dem Hilfesuchenden von \nseinen Eltern zugewendet worden ist, schon aus sich heraus zu einer Härte im Sinne \ndes Gesetzes. \n\n13\n\nVgl. Brühl, a. a. O., BSHG § 88 Rn. 79. \n\n14\n\nOhne Erfolg bleibt auch die sinngemäß erhobene Verfahrensrüge nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO, das Verwaltungsgericht habe eine gebotene Sachaufklärung \nunterlassen, weil es den schriftsätzlich angebotenen Zeugen zu Unrecht nicht \nangehört habe. Sie greift schon deshalb nicht durch, weil es der Klägerin oblegen \nhätte, sich insoweit durch einen unbedingten Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO \nrechtliches Gehör zu verschaffen. Ein anwaltlich vertretener Kläger verliert \nregelmäßig sein Rügerecht, wenn er nicht alle prozessualen Möglichkeiten \nausschöpft, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen \nBefugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen \nmuss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör \ndurchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten \nBeweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur \ndurch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die \nbegründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu \nersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen \nmuss.\n\n15\n\nVgl. den Senatsbeschluss vom 2. März 2006 \n\n16\n\n- 12 A 3919/03 -, m. w. N.\n\n17\n\nEin derartiger Beweisantrag ist ausweislich der insoweit maßgeblichen \nSitzungsniederschrift nicht gestellt worden. \n\n18\n\nSchließlich greift auch die Gehörsrüge nicht durch, die Begründung des \nVerwaltungsgerichts sei gemessen an dem Vorbringen der Klägerin grob \nunangemessen und lassen eine Auseinandersetzung mit diesem vermissen. Das \nGebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der \nProzessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte \nbrauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den \nGründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Vielmehr liegt eine \nVerletzung rechtlichen Gehörs nur dann vor, wenn sich aus den besonderen \nUmständen des Einzelfalles ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines \nBeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der \nEntscheidung nicht erwogen hat. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen \nKern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren \nvon zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf \neine Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem \nRechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert \nwar. \n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 143/98 -, NVwZ 2001, \nBeilage Nr. 3, 28 = DVBl 2001, 456, und vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 1621/03 -, \nNJW 2004, 1519, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 1991 - \n2 B 99/91 -, NJW 1992, 257, und vom 8. Juni 2000 - 9 PKH 20/00 -, Juris. \n\n20\n\nDass das Verwaltungsgericht das in dem allein zur Klagebegründung \nvorgelegten Schriftsatz vom 14. September 2005 enthaltene Vorbringen der Klägerin \nzu einer wesentlichen Beeinträchtigung der angemessenen Lebensführung und \nAlterssicherung zur Kenntnis genommen hat, folgt ohne weiteres schon aus der in \ndem Tatbestand des Urteils enthaltenen knappen Wiedergabe dieses Vorbringens \n(UA Seite 3 unten) und wird ferner durch die Ausführungen des Gerichts zu § 88 Abs. \n3 Satz 2 BSHG belegt (UA Seite 5, 2. Absatz). Die Klägerin hat auch keine \nbesonderen Umstände dafür dargelegt, dass das Verwaltungsgericht das in Rede \nstehende Vorbringen bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das \nVerwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Wertung, eine Härte liege nicht vor, in \nAnwendung des § 117 Abs. 5 VwGO zulässigerweise auf die Begründung des \nWiderspruchsbescheides Bezug genommen, nach der der geforderte \nVermögenseinsatz mit Blick auf die Summe des verbleibenden Restvermögens, den \nBezug einer Rente und die Bedeutung des Selbsthilfegebotes zumutbar ist. Dem \nlässt sich entnehmen, dass das Verwaltungsgericht das fragliche Vorbringen bei \nseiner Entscheidung in Erwägung gezogen hat. Soweit die Klägerin speziell das \nFehlen einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen dazu rügen \nwill, der Zeitraum, während dessen sie ohne Sozialhilfe von ihrem (sich aufgrund der \nansteigenden Jahresfehlbeträge zunehmend verringernden) Vermögen leben könne, \nwerde sich infolge des Vermögenseinsatzes halbieren, begründet dies jedenfalls \ndeshalb keinen Gehörsverstoß, weil dieses Vorbringen vom Rechtsstandpunkt des \nVerwaltungsgerichts unerheblich war. \n\n21\n\nDie Entscheidung über die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO \ngerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n22\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO). \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272887","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-18/12-a-5099-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272887","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272887","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-18/12-a-5099-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272887","retrieved":"2026-07-09 02:43:53.423457+00:00"}}