{"status":"available","doknr":"OLD272903","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0413.9B186.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-04-13","aktenzeichen":"9 B 186/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.759,55 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur hinsichtlich der gegen die \nRichtigkeit des angegriffenen Beschlusses dargelegten Gründe zu prüfen ist, hat keinen \nErfolg. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die Annahme des \nVerwaltungsgerichts fehlerhaft ist, bei summarischer Prüfung bestünden keine ernstlichen \nZweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorauszahlungsbescheide über Wasserentnahmeentgelt \nfür die Veranlagungsjahre 2004 und 2005.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Frage, ob für die von der Antragstellerin vorgenommene \nEntnahme von Wasser und anschließende Wiedereinleitung des zur Kieswäsche benutzten \nWassers des Straberger Sees gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG i.V.m. § 24 WHG kein Entgelt \nerhoben werden darf, als offen angesehen. Diese Bewertung wird durch die Einwände der \nAntragstellerin nicht erschüttert. Insgesamt lassen sich die mit der Beschwerdebegründung \nangesprochenen Gesichtspunkte durch die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngebotene summarische Prüfung jedenfalls nicht überwiegend in dem von der Antragstellerin \nvertretenen Sinne klären. \n\n4\n\nEntgegen dem Beschwerdevorbringen dürfte sich zunächst aus der Erteilung einer \nwasserrechtlichen Erlaubnis für die Kieswäsche nicht bereits die Entgeltfreiheit herleiten \nlassen. Es sprechen gewichtige Argumente gegen den rechtlichen Ansatz der Antragstellerin, \nwonach eine Beeinträchtigung der in § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG genannten Belange tatsächlich \nimmer und „ohne weiteres\" eine Beeinträchtigung der vom Wohl der Allgemeinheit \numfassten Belange bedeute und damit zwingend zu einer Versagung der wasserrechtlichen \nErlaubnis führen müsse. Vielmehr liegt es nahe, eine „nachteilige Veränderung der \nEigenschaft des Wassers\" im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG auch dann annehmen zu \nkönnen, wenn mangels Beeinträchtigung des „Wohls der Allgemeinheit\" nach § 6 Abs. 1 \nWHG eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist. Namentlich erfordert die Würdigung \ndes Allgemeinwohls unter allen Einzelfallgesichtspunkten, dass auf die Gesamtinteressen der \nAllgemeinheit abzustellen ist, mithin eine Abwägung der konkret betroffenen Belange \nuntereinander zu erfolgen hat. Nur die im Einzelfall überwiegenden Gründe des Wohls der \nAllgemeinheit vermögen überhaupt zur Versagung der Erlaubnis zu führen.\n\n5\n\nVgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp (S/Z/D/K), WHG und AbwAG, Loseblattkommentar, \nBand 1, Stand 1. Juli 2005, § 6 Rdnr. 9 b, m.w.N..\n\n6\n\nGemessen daran muss eine durch die Wasserentnahme und -nutzung entstehende \nnachteilige Veränderung der Gewässereigenschaft der Erteilung einer Erlaubnis im Einzelfall \nnicht entgegenstehen, etwa wenn die Veränderung wegen anderer Gemeinwohlbelange \nhinzunehmen ist. Hinzu kommt, dass unter Beeinträchtigung im Sinne des § 6 Abs. 1 WHG \nnur eine nachhaltige Störung der Gemeinwohlbelange von nicht nur geringer Tragweite \nverstanden wird. Dagegen fallen unter nachteilige Veränderungen der Eigenschaft des \nWassers auch solche nur geringsten Ausmaßes.\n\n7\n\nVgl. S/Z/D/K, a.a.O., § 6 Rdnr. 11 bzw. § 24 Rdnr. 10.\n\n8\n\nVor diesem Hintergrund dürfte es ohne ausschlaggebende Bedeutung sein, dass - wie \ndie Antragstellerin hervorhebt - die ihr erteilte wasserrechtliche Erlaubnis für die Kieswäsche \nim Planfeststellungsbeschluss des Landrats des Kreises O. vom 15. August 2001 ohne \nbeachtliche Auflagen erteilt worden ist. Die vorstehend dargestellten Unterschiede bezüglich \nder Voraussetzungen für den erlaubnisfreien Eigentümergebrauch und der Gründe für die \nVersagung der Erlaubnis sprechen ebenfalls gegen die Ansicht der Antragstellerin, die \nAntragsgegnerin sei durch die wasserrechtliche Erlaubnis bei der Prüfung der \nEntgeltpflichtigkeit gemäß § 1 WasEG rechtlich gebunden.\n\n9\n\nDas Vorbringen in der Beschwerdebegründung stellt auch die weiteren Bewertungen im \nangefochtenen Beschluss nicht durchgreifend in Frage. Der Senat teilt zunächst die Ansicht \ndes Verwaltungsgerichts, wonach bei summarischer Prüfung nicht Überwiegendes für die \nAuffassung der Antragstellerin spricht, dass Entnahme und Wiedereinleitung des \nOberflächenwassers (nach der Kieswäsche) tatsächlich und rechtlich als getrennte Vorgänge \nzu beurteilen seien. Der Umstand, dass Entnahme und Wiedereinleitung unterschiedliche \nBenutzungsarten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 4 WHG darstellen, gibt hierfür nichts \nEntscheidendes her. Bei der Frage, ob eine Gewässerbenutzung etwa in Form einer \nWasserentnahme gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG erlaubnisfrei ist, dürfte regelmäßig eine \nGesamtbetrachtung anzustellen sein. So ist beispielsweise das Vorliegen einer „wesentlichen \nVerminderung der Wasserführung\" im Sinne der Vorschrift nicht isoliert zu beurteilen, \nsondern es kommt etwa darauf an, ob das entnommene Wasser verbraucht oder nach \nGebrauch wieder eingeleitet wird. \n\n10\n\nVgl. S/Z/D/K, a.a.O., § 24 Rdnr. 11.\n\n11\n\nMit Blick darauf folgt der Senat auch den überzeugenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts, dass selbst bei der von der Antragstellerin geforderten getrennten \nBeurteilung nicht von vornherein ein erlaubnisfreier Eigentümergebrauch vorliegt. Es spricht \neiniges dafür, dass - isoliert betrachtet - die fortlaufende Entnahme von erheblichen \nWassermengen auf Dauer eine „wesentliche Verminderung der Wasserführung\" erwarten \nlassen kann. Jedenfalls genügt das darauf bezogene Beschwerdevorbringen, wonach „mangels \ngegenteiliger Anhaltspunkte\" von einem Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz \n1 WHG auszugehen sei, nicht den Anforderungen an die Darlegung durchgreifender \nBeschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). \n\n12\n\nNach dem Vorstehenden kommt es - eine getrennte Betrachtung der Benutzungsvorgänge \nunterstellt - auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung zur Entgeltfreiheit \nnach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG nicht mehr entscheidungserheblich an. \n\n13\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht ebenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen des \nBefreiungstatbestandes gemäß § 1 Abs 2 Nr. 1 WasEG verneint. Die der Antragstellerin \naufgegebene Herstellung eines Schwemmsandfächers ist keine behördlich angeordnete \nBenutzung im Sinne dieser Vorschrift. Sie stellt vielmehr eine Nebenbestimmung für die \ndurch den Planfeststellungsbeschluss erlaubte Gewässerbenutzung dar, welche nach dem \neigenen Vortrag der Antragstellerin die Herstellung und Rekultivierung des Ufergeländes \nbetrifft. \n\n14\n\nSoweit die Antragstellerin Bedenken gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts \näußert, es fehle bislang an den erforderlichen konkreten Einzelfeststellungen für die Prüfung \nder Voraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG, kann dies der Beschwerde ebenfalls \nnicht zum Erfolg verhelfen. Nach den vorstehend erläuterten Unterschieden in den \nVoraussetzungen der §§ 6 Abs. 1 und 24 Abs. 1 Satz 1 WHG lässt sich aus dem Vorliegen der \nwasserrechtlichen Erlaubnis jedenfalls nicht hinreichend ableiten, dass keine nachteiligen \nVeränderungen der Eigenschaft des Wassers oder keine anderen Beeinträchtigungen des \nWasserhaushalts belegt sind. Gleiches gilt für die von der Antragstellerin vorgelegten \nUntersuchungsergebnisse. Insofern reicht es nicht aus, lediglich auf die von der \nAntragstellerin hervorgehobene zusammenfassende Feststellung der Untersuchung \nabzustellen. Vielmehr dürfte ggf. eine konkret an den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 \nWHG orientierte Prüfung erforderlich sein, die - wie das Verwaltungsgericht nachvollziehbar \nunter Bezugnahme auf die Einzelbefunde im Gutachten des Dipl.-Geol. I. N. erläutert \nhat - jedenfalls nicht hinreichend sicher im Sinne der Antragstellerin ausgehen wird. \n\n15\n\nSchließlich führt auch die Rüge der Antragstellerin gegen den ihr gegenüber \nunterlassenen Hinweis auf die Notwendigkeit weiteren Sachvortrags bzw. weiterer \nSachverhaltsfeststellungen nicht weiter. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes ist eine vollständige Ausermittlung schwieriger Sachverhaltsfragen in der \nRegel - und so auch hier - nicht geboten. Eine darauf gerichtete Prüfung kann das einstweilige \nRechtsschutzverfahren nicht leisten; es ist dafür auch nicht vorgesehen. Vor diesem \nHintergrund muss der Ausgang des Hauptsacheverfahrens in Übereinstimmung mit dem \nVerwaltungsgericht zumindest als offen angesehen werden, was gemessen an § 80 Abs. 4 Satz \n3 VwGO für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausreicht. Eines von der \nAntragstellerin erbetenen Hinweises durch den Senat bedurfte es - zumal wegen der \nBegrenzung des Prüfungsumfanges im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \n- nicht.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 , 52 Abs. 1 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272903","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-13/9-b-186-06","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272903","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272903","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-13/9-b-186-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272903","retrieved":"2026-07-09 02:43:54.632665+00:00"}}