{"status":"available","doknr":"OLD272902","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0413.6A325.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-04-13","aktenzeichen":"6 A 325/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers \nabgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \n5.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger \ngeltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 \nund 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht \nvor.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet \nsich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung \nangesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 \nA 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom \n9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, \n1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. \n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des \nvollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).\n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das \nVerwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.\n\n7\n\nDer Kläger ist Gewerbeamtsinspektor (Besoldungsgruppe A \n9 BBesO mittlerer Dienst) im Dienst des beklagten Landes. Er \nversah während des Beurteilungszeitraums, um den es geht, \nseinen Dienst bei der Landesanstalt für Arbeitsschutz. Deren \nLeiterin erteilte ihm mit Datum vom 21. Juni 2002 eine \ndienstliche Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 \nbis zum 31. März 2002 mit einem auf 3 Punkte (\"entspricht voll \nden Anforderungen\") lautenden Gesamturteil. Mit der Klage \nverfolgt der Kläger eine Verurteilung des Dienstherrn, die \nBeurteilung aufzuheben und ihn unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet \nangesehen: Die dienstliche Beurteilung sei rechtlich einwandfrei \nzustande gekommen. Die Leiterin der Landesanstalt habe als \nEndbeurteilerin nicht gegen die Form- und \nVerfahrensvorschriften der \"Richtlinien für die dienstliche \nBeurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für Arbeit und \nSoziales, Qualifikation und Technologie und im \nGeschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales, \nQualifikation und Technologie vom 1. März 2002 - 132/133-\n5723 - (BRL) verstoßen. Der \"Zwischenbeurteiler\" (Nr. 4.7 \nBRL), der als Zeuge gehörte Abteilungsleiter Prof. Dr. F. , \nhabe in seinem Votum zu der Erstbeurteilung durch die \nDezernatsleiterin, die ein Gesamturteil von 4 Punkten \n(\"übertrifft die Anforderungen\") vorgeschlagen habe, \nbeanstandungsfrei ein abweichendes (von der Endbeurteilerin \nübernommenes) Gesamturteil von 3 Punkten für den Kläger \nvorgeschlagen. Die Beurteilung vom 21. Juni 2002 begegne \nauch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen \nBedenken. Es könne dahinstehen, ob die vorgenommene \nBildung einer lediglich aus dem Kläger und vier weiteren \nBeamten des mittleren Dienstes in den statusrechtlichen Ämtern \neines Gewerbehauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) \nund eines Gewerbeamtsinspektors (Besoldungsgruppe A 9 \nBBesO) bestehenden Vergleichsgruppe mit den BRL zu \nvereinbaren sei. Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage \nerscheine es als ausgeschlossen, dass der Kläger bei der \nFestlegung des Gesamturteils in seinen Rechten verletzt worden \nsei. Denn ein Verstoß dagegen, dass die Richtsätze im Einzelfall \ndie Zuordnung des jeweils zutreffenden Gesamturteils nicht \nverhindern dürften (Nr. 5.4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BRL), sei \nnicht ersichtlich: Die Endbeurteilerin habe zusätzlich zu der auf \nder Bildung der Vergleichsgruppe beruhenden vergleichenden \nBetrachtung eine individuelle Prüfung anhand der auf einer \n\"Maßstabskonferenz\" (Nr. 4.4 BRL) vom 14. Mai 2002 \naufgestellten abstrakten Beurteilungskriterien vorgenommen. \nDabei sei sie rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der \nKläger die Voraussetzungen für eine überdurchschnittliche \nBeurteilung nicht erfülle. Auch sei nicht zu beanstanden, dass \nsie sich an den in Nr. 5.4 BRL für überdurchschnittliche \nGesamturteile vorgesehenen Richtsätzen orientiert habe. Der \nDienstherr habe zwar, wie der Zeuge Prof. Dr. F. verdeutlicht \nhabe, den Richtsätzen einen hohen Stellenwert beigemessen. \nJedoch sei nicht erkennbar, dass er sie zu Lasten des Klägers \nstrikt angewendet habe. Vielmehr sei bei der Vergabe der \nGesamturteile in Übereinstimmung mit Nr. 5.4 Abs. 4 und \nNr. 5.5 Abs. 1 Satz 2 BRL entsprechend differenziert worden. \nDer Umstand, dass der Zeuge Prof. Dr. F. als \nZwischenbeurteiler dem Kläger ein Gesamturteil von 4 Punkten \nzugebilligt hätte, wenn nicht die Richtsätze zu beachten gewesen \nseien, sei unbeachtlich. Zum einen sei es gerade Sinn der \nRichtsätze, eine Beurteilung mit einem Gesamturteil von 3 \nPunkten wieder ihrer ursprünglichen Bedeutung als einer \n\"normalen\" Beurteilung (\"entspricht voll den Anforderungen\") \nzuzuführen. Zum anderen stehe die Festsetzung des \nGesamturteils allein dem Endbeurteiler, hier der Leiterin der \nLandesanstalt, zu. Es fehle auch nicht an einer hinreichenden \nBegründung der Endbeurteilerin für die Absenkung des \nGesamturteils gegenüber dem Vorschlag der Erstbeurteilerin \n(Nr. 4.8 Abs. 3 BRL). Die Begründung \"Berücksichtigung der \ngebildeten Beurteilungsmaßstäbe und Beachtung der Richtsätze\" \nsei einzelfallübergreifend und stelle in zulässiger Weise auf die \nin der Maßstabskonferenz vom 14. Mai 2002 vereinbarten \nabstrakten Beurteilungsmaßstäbe ab. Der Hinweis auf die \nBeachtung der Richtsätze sei nicht zu beanstanden, da die \nEndbeurteilerin sich an sie, wie ausgeführt, lediglich angelehnt \nhabe. Darüber hinaus habe der Dienstherr die Herabstufung des \nGesamturteils auf 3 Punkte zulässigerweise im \nWiderspruchsverfahren und auch im Klageverfahren mit auf den \nEinzelfall bezogenen Erkenntnissen weiter und nachvollziehbar \nmit dem Hinweis darauf begründet, dass der Kläger gemäß der \nBewertung der Endbeurteilerin das in der Maßstabskonferenz \naufgestellte Anforderungsprofil für die Zuerkennung eines \nüberdurchschnittlichen Gesamturteils nicht erfüllt habe. Diese \n\"Doppelbegründung\" reiche jedenfalls aus.\n\n8\n\nDer Kläger macht geltend: Der Zeuge Prof. Dr. F. habe \nals Zwischenbeurteiler gegen Nr. 5.4 BRL (betreffend die \nBeachtung von Richtsätzen bei der Vergabe \nüberdurchschnittlicher Gesamturteile in den dienstlichen \nBeurteilungen) verstoßen. Denn er habe bekundet, dass er in \nKenntnis seiner, des Klägers, Leistung und Befähigung und \nunter Berücksichtigung der in der Maßstabskonferenz \nfestgelegten Beurteilungsmaßstäbe dem auf ein Gesamturteil \nvon 4 Punkten lautenden Vorschlag der Erstbeurteilerin gefolgt \nwäre, wenn er sich nicht durch die \"Quotierung\" zu einer \nHerabsenkung gezwungen gesehen hätte. Außerdem habe keine \nVergleichsgruppe gebildet werden dürfen; sein Aufgabenbereich \nund die Aufgabenbereiche der anderen einbezogenen vier \nBeamten des mittleren Dienstes seien zu unterschiedlich \ngewesen. Die ihm erteilte Beurteilung habe sich deshalb jeder \nvergleichenden Betrachtung enthalten müssen. Als zulässige \nBeurteilungsmaßstäbe könnten nur die \"Befähigungsmerkmale \ngemäß Beurteilung\" in Betracht kommen. Diesen \nBefähigungsmerkmalen habe er unwidersprochen im Sinne von \n\"übertrifft die Anforderungen\" genügt. Auch sei die Absenkung \ndes Gesamturteils von 4 Punkten auf 3 Punkte nicht gemäß \nNr. 4.8 BRL hinreichend begründet worden. Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts sei keine \n\"Doppelbegründung\" erfolgt, und die von der Endbeurteilerin \ngegebene Begründung \"Beachtung der Richtsätze\" sei \nunzulässig. Denn er habe nicht in eine Vergleichsgruppe \neinbezogen werden dürfen, und somit habe eine Differenzierung \nunter Anlehnung an die Richtsätze mangels der Möglichkeit \neines plausiblen Quervergleichs nicht vorgenommen werden \ndürfen. Die weitere von der Endbeurteilerin für die Absenkung \ndes Gesamturteils gegebene Begründung \"Berücksichtigung der \ngebildeten Beurteilungsmaßstäbe\" könne ebenfalls nicht \nausreichen. Denn sowohl die Erstbeurteilerin als auch der Zeuge \nProf. Dr. F. als Zwischenbeurteiler hätten diese \nBeurteilungsmaßstäbe (gemäß der Maßstabskonferenz vom \n14. Mai 2002) bei ihren Vorschlägen bereits berücksichtigt. \nAuch gehe aus der von der Endbeurteilerin gegebenen \nBegründung nicht hervor, wieso sie im Gegensatz zu der \nErstbeurteilerin und dem Zeugen Prof. Dr. F. davon \nausgegangen sei, er, der Kläger, genüge nach den in der \nMaßstabskonferenz aufgestellten Vorgaben nicht den \nAnforderungen für ein Gesamturteil von 4 Punkten. Dafür habe \ndie Endbeurteilerin auch keine Anhaltspunkte gehabt. \nSchließlich habe das Verwaltungsgericht nicht offen lassen \ndürfen, ob die Bildung einer Vergleichsgruppe den BRL \nentsprochen habe. Denn die Absenkungsbegründung der \nEndbeurteilerin stelle (auch) auf den vorgenommenen und nach \nseinen obigen Ausführungen unzulässigen Quervergleich in der \ngebildeten Vergleichsgruppe ab. Der Beklagte sei seinem \nVorbringen, dass die Beamten des mittleren Dienstes im \nGeschäftsbereich der Landesanstalt zu unterschiedliche \nAufgaben wahrnähmen, um auf einer Funktionsebene \nzusammengefasst werden zu können, nicht entgegengetreten. \nDie in der Maßstabskonferenz aufgestellten Kriterien zur \nBildung von Vergleichsmaßstäben seien ungeeignet, die \nAbsenkung des Gesamturteils bei ihm zu begründen. Denn die \nRichtsätze seien nicht anwendbar gewesen, eine Anlehnung an \nsie also nicht zulässig gewesen und jede vergleichende \nBetrachtung somit ausgeschieden.\n\n9\n\nDiese Argumente rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel \ndaran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht \nabgewiesen hat.\n\n10\n\nDer Zeuge Prof. Dr. F. hat zwar in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. Dezember \n2004 bekundet, er habe als Zwischenbeurteiler entgegen dem \nVorschlag der Erstbeurteilerin ein Gesamturteil von lediglich 3 \nPunkten allein \"wegen der vorgegebenen Quotierung\" \nbefürwortet, wenn es die Quotierung nicht gegeben hätte, hätte \ner sich wohl dem auf 4 Punkte lautenden Vorschlag der \nErstbeurteilerin angeschlossen. Das besagt aber nur, dass er die \nin den BRL enthaltene Regelung zu den Richtsätzen (Nr. 5.4 \nBRL) berücksichtigte. Daraus lässt sich, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein rechtlich \nerheblicher Fehler beim Zustandekommen der für den Kläger \nerstellten Beurteilung nicht herleiten. Die Vergabe des \nGesamturteils war allein Sache des Erstbeurteilers, hier der \nLeiterin der Landesanstalt (vgl. Nr. 4.2 BRL). Der nach den \nBRL außerdem vorgesehene Zwischenbeurteiler gibt lediglich \neine Stellungnahme bzw. ein Votum zu der Erstbeurteilung ab \n(vgl. Nr. 4.7 BRL), die ihrerseits nur einen \nBeurteilungsvorschlag beinhaltet (vgl. Nr. 4.5.3 BRL).\n\n11\n\nDes Weiteren zieht der Kläger nicht die Richtigkeit der \nAusführungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel, bei der \nVergabe der Gesamturteile seien die Richtsätze nicht unbesehen \nauf die einschließlich des Klägers nur fünf Beamte umfassende \nVergleichsgruppe übertragen worden, es sei vielmehr lediglich \neine Anlehnung an die Richtsätze gemäß Nr. 5.4 Abs. 4 BRL \nerfolgt. Er vertritt vielmehr die Auffassung, er habe von \nvornherein keiner Vergleichsgruppe (Nr. 5.5 BRL) zugeordnet \nwerden dürfen, weil sein Aufgabenbereich bei der \nLandessammelstelle für radioaktive Abfälle sich mit den \nAufgabenbereichen dieser anderen vier zu beurteilenden \nBeamten des mittleren Dienstes nicht habe vergleichen lassen; \ndemnach habe auch nicht nach Nr. 5.4 Abs. 4 BRL differenziert \nwerden dürfen. Dass sein Aufgabenbereich so einzigartig war, \ndass seine Einbeziehung in eine Vergleichsgruppe nach den \nMaßgaben der Nr. 5.5 BRL nicht möglich war, hat er jedoch in \ndem Zulassungsantrag nicht dargelegt. Im Übrigen hat er hierzu \nin erster Instanz unter Bezugnahme auf seine \nWiderspruchsbegründung vom 5. August 2002 lediglich darauf \nverwiesen, \"die zu beurteilenden Mitarbeiter seien mit \nunterschiedlichen Aufgaben betraut\". Dass diese Unterschiede, \ndie insbesondere auch durch die unterschiedlichen \nFachrichtungen im nachgeordneten Bereich bedingt sind (vgl. \nNr. 5.5 BRL, die bestimmt, dass deshalb im Ausnahmefall auch \nein \"einzelner Beschäftigter eine Vergleichsgruppe bilden\" \nkann), bezogen auf den Aufgabenbereich des Klägers seine \nEinbeziehung in eine aus mehreren zu beurteilenden Beamten \nbestehende Vergleichsgruppe ausnahmsweise zwingend \nausschlossen, ist damit jedoch nicht dargelegt. Schon deshalb ist \ndem Kläger nicht darin zu folgen, mangels der Möglichkeit \neines plausiblen Quervergleichs in einer Vergleichsgruppe habe \ndie vorgenommene Differenzierung bei der Vergabe der \nGesamturteile unter Anlehnung an die Richtsätze nicht erfolgen \ndürfen. Im Übrigen erschließt sich nicht, warum, wie der Kläger \nmeint, die prozentuale Staffelung für die Gesamturteile (gemäß \nNr. 5.4 BRL Richtsatz für 5 Punkte: 10 v.H., für 4 Punkte: 20 \nv.H.) von der Durchführung eines Quervergleichs im Wege der \nBildung einer aus mehreren Beamten bestehenden \nVergleichsgruppe abhängen soll. \n\n12\n\nDes Weiteren ist dem Kläger nicht darin zu folgen, das \nVerwaltungsgericht habe die in Nr. 4.8 BRL vorgesehene \nBegründung (\"Stimmen Beurteilungsvorschlag und Beurteilung \nnicht überein, so hat die Endbeurteilerin/ der Endbeurteiler die \nabweichende Beurteilung zu begründen\") fälschlich als \nzureichend erachtet. Das Verwaltungsgericht ist davon \nausgegangen, die von der Endbeurteilerin für die Abweichung \nvom Vorschlag der Erstbeurteilerin gegebene Begründung \n\"Berücksichtigung der gebildeten Beurteilungsmaßstäbe und \nBeachtung der Richtsätze\" reiche jedenfalls unter Einbeziehung \nder von dem beklagten Land im Widerspruchsverfahren und im \nKlageverfahren gegebenen weiteren Begründung aus, nach \nwelcher der Kläger die in der Maßstabskonferenz vom 14. Mai \n2002 aufgestellten Anforderungen für die Vergabe eines \nGesamturteils von 4 Punkten nicht erfüllt habe. Die Richtigkeit \ndessen wird durch die Argumente des Klägers nicht ernstlich in \nFrage gestellt. Wieso er die vom Verwaltungsgericht in diesem \nZusammenhang gewählte Bezeichnung \"Doppelbegründung\" für \nunzutreffend hält, wird nicht klar. Des Weiteren führt sein \nVorbringen, die Endbeurteilerin habe nicht auf eine \"Beachtung \nder Richtsätze\" verweisen dürfen, nicht zu seinen Gunsten \nweiter. Die von ihm hierzu gegebene Begründung, die \nRichtsätze hätten nicht auf ihn angewendet werden dürfen, weil \ner nicht in eine Vergleichsgruppe habe einbezogen werden \ndürfen, überzeugt nicht, wie ausgeführt worden ist. Soweit er zu \nder weiteren Abweichungsbegründung der Endbeurteilerin \n\"Berücksichtigung der gebildeten Beurteilungsmaßstäbe\" \ngeltend macht, damit habe sich die Endbeurteilerin \nunzulässigerweise in Widerspruch zu der Bewertung der \nErstbeurteilerin und des Zwischenbeurteilers gesetzt, leuchtet \ndies ebenfalls nicht ein. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat und worauf oben hingewiesen worden ist, erstellt \nder Erstbeurteiler lediglich einen Beurteilungsvorschlag und der \nZwischenbeurteiler nur eine Stellungnahme bzw. ein Votum zu \ndem Vorschlag des Erstbeurteilers. Der Endbeurteiler - der sich \npflichtgemäß eine eigene Meinung über die Qualifikation des \nvon ihm zu beurteilenden Beamten zu bilden hat - ist nicht an \ndie Auffassung des Erstbeurteilers und des Zwischenbeurteilers \ngebunden. Außerdem wich das Votum des Zwischenbeurteilers \nohnehin - übereinstimmend mit der anschließenden \nMeinungsbildung der Endbeurteilerin - von dem Vorschlag der \nErstbeurteilerin ab. \n\n13\n\nDass die Endbeurteilerin keine Anhaltspunkte für die von \nihr gegenüber dem Vorschlag der Erstbeurteilerin \nvorgenommene Herabstufung des Gesamturteils gehabt habe, ist \neine reine und nicht näher erläuterte Vermutung des Klägers. \nSein weiteres Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht \noffen lassen dürfen, ob die Vergleichsgruppe, in die er \neinbezogen worden sei, gemäß den Vorgaben der BRL gebildet \nworden sei, ergibt schon deshalb nichts zu seinen Gunsten, weil \ner sich auch hierzu darauf stützt, die Absenkungsbegründung der \nEndbeurteilerin stelle auf den nach seiner Meinung unzulässigen \nQuervergleich ab. Dass dieser nach den Umständen des \nEinzelfalles ausgeschieden sei, hat der Kläger nach den obigen \nAusführungen nicht dargelegt. Entsprechendes gilt hiernach für \nsein Vorbringen, die in der Maßstabskonferenz aufgestellten \nKriterien zur Bildung von Vergleichsmaßstäben seien \nungeeignet, die Absenkung des Gesamturteils bei ihm zu \nbegründen, weil jede vergleichende Betrachtung in einer \nVergleichsgruppe in seinem Falle unzulässig gewesen sei.\n\n14\n\nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. \n\n15\n\nEin Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO ist nicht dargelegt. Der Kläger führt hierzu an, das \nVerwaltungsgericht habe den Sachverhalt bezüglich der Bildung \nvon Vergleichsgruppen nicht hinreichend aufgeklärt, in dem \nerstinstanzlichen Urteil habe nicht offen gelassen werden \ndürfen, ob mit ihm, dem Kläger, vergleichbare Beamte zur \nBeurteilung angestanden hätten, denn davon habe abgehangen, \nob ein plausibler Quervergleich unter Heranziehung der \ngebildeten Vergleichsmaßstäbe überhaupt möglich gewesen sei. \nDamit ist ein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts jedoch \nnicht bezeichnet worden. Es wird bereits nicht aufgezeigt, dass \ndas Verwaltungsgericht sich bei dem von ihm gefundenen \nLösungsweg insoweit hätte festlegen müssen. Außerdem wird \nnicht deutlich, worin eine unzureichende Erforschung des \nSachverhalts durch das Verwaltungsgericht gesehen wird. Dass \nder Kläger in eine Vergleichsgruppe einbezogen wurde, steht \nfest und wird von ihm gerade beanstandet. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 \nVwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 \ndes Gerichtskostengesetzes (GKG) in der seit dem 1. Juli 2004 \ngeltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG).\n\n18\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272902","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-13/6-a-325-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272902","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272902","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-13/6-a-325-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272902","retrieved":"2026-07-09 02:43:54.552362+00:00"}}