{"status":"available","doknr":"OLD272924","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0412.19B438.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-04-12","aktenzeichen":"19 B 438/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für beide \nRechtszüge auf jeweils 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragsteller \ninnerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt \nhaben (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen \nBeschluss zu ändern und dem Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes stattzugeben.\n\n4\n\nDer auch im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen \nden Bescheid des Antragsgegners vom 6. Januar 2006 ist aus den zutreffenden Gründen des \nangefochtenen Beschlusses unstatthaft. Das räumen die Antragsteller im \nBeschwerdeverfahren ein. Sie haben dem Verwaltungsgericht „insoweit vollkommen recht \ngegeben\". Letztlich zielt damit die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung des \nAntrags gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur auf eine Änderung der Kostenentscheidung des \nVerwaltungsgerichts, indem sie geltend machen, das Verwaltungsgericht habe dem \nAntragsgegner nicht einen Teil der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt, obwohl \ndessen Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 6. Januar 2006 ins Leere \ngehe. Auch mit diesem Begehren ist die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags nach \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unzulässig. Aus dem Rechtsgedanken des § 158 Abs. 1 VwGO \nfolgt, dass eine Beschwerde unzulässig ist, wenn sie nur auf Änderung der \nKostenentscheidung des Verwaltungsgerichts zielt. Denn nach § 158 Abs. 1 VwGO ist die \nAnfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung \nin der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsteller \nden im Beschwerdeverfahren mit dem ersten Hilfsantrag verfolgten Anspruch gemäß § 39 \nAbs. 3 SchulG NRW auf Gestattung des Besuchs einer anderen als der zuständigen \nGrundschule nicht glaubhaft gemacht haben. Nach der Schulbezirksverordnung der \nBeigeladenen ist die KGS Am Q. die für den Antragsteller zu 1. zuständige \nGrundschule. Seit dem 7. September 2004 besucht er jedoch die GGS N. G. .\n\n6\n\nNach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller zu 1. der Besuch der GGS \nN. G. gemäß § 6 Abs. 3 SchpflG NRW a. F. oder § 39 Abs. 3 SchulG NRW \ngestattet worden ist. Die Antragstellerin zu 2. hat zwar im Verfahren 10 L 2821/04 bei der \nRechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts am 4. Oktober 2004 geltend gemacht, sie habe \nden Antragsteller zu 1. auch in Absprache mit dem Antragsgegner zur GGS N. G. \n„gebracht\". Die Antragsteller machen jedoch nicht geltend, dass der Antragsgegner seinerzeit \nschlüssig die erforderliche Gestattung zum Besuch der GGS N. G. erteilt habe. \nDafür besteht nach Aktenlage auch sonst kein hinreichender Anhaltspunkt. Der beim \nAntragsgegner am 6. Dezember 2005 eingegangene Antrag der Antragstellerin zu 2. auf \nErteilung der Gestattung gemäß § 39 Abs. 3 SchulG NRW zeigt vielmehr, dass sie nicht \ndavon ausgeht, eine entsprechende Gestattung sei bereits erteilt worden.\n\n7\n\nDie Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW sind nicht erfüllt. Danach \nkann der Antragsgegner als zuständige Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern aus \nwichtigem Grund den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestatten. Ob ein \nAntrag der Eltern im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW fehlt, weil der Antrag nach \n§ 39 Abs. 3 SchulG NRW nur von der Antragstellerin zu 2. und nicht auch vom Antragsteller \nzu 3. gestellt worden ist, kann dahinstehen. Jedenfalls liegt kein wichtiger Grund im Sinne des \n§ 39 Abs. 3 SchulG NRW vor.\n\n8\n\nEin wichtiger Grund im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW ist dann gegeben, \nwenn es aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, d. h. nach der individuellen \nSituation des um die Gestattung nachsuchenden Schülers und seiner Eltern, nicht \ngerechtfertigt erscheint, dass sie die (nachteiligen) Folgen hinnehmen müssen, die mit der aus \n§ 39 Abs. 1 SchulG NRW sich ergebenden Pflicht zum Besuch einer bestimmten Schule \neinhergehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies anzunehmen ist, ist nicht \nausschließlich danach zu beurteilen, welcher Art die Nachteile im Einzelnen sind; dies würde \ndem Zweck der Festlegung eines Schulbezirks im Sinne der §§ 39 Abs. 1, 84 Abs. 1 SchulG \nNRW nicht gerecht werden, im Interesse der Allgemeinheit für eine möglichst gleichmäßige \nAuslastung der Schulen im Bereich des Schulträgers zu sorgen. Erforderlich ist deshalb eine \nAbwägung des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der Schulbezirksfestlegung mit \ndem schutzwürdigen Individualinteresse an einer Ausnahme hiervon. \n\n9\n\nOVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 19 B 1679/05 -, m. w. N.\n\n10\n\nGemessen daran ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW \nnicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller zu 1. besucht zwar seit mehr als 1 ½ Jahren die \nGGS N. G. . Es kann jedoch dahinstehen, ob er sich deshalb auf Vertrauensschutz \nberufen kann. Ebenso bedarf keiner näheren Erörterung, ob, wie die Antragsteller (pauschal) \ngeltend machen, ein Wechsel zur KGS Am Q. zur Folge habe, dass der Antragsteller \nzu 1. „traumatisiert, dauerhaft in seiner Entwicklung zurückgeworfen und in die Verzweiflung \ngestürzt\" werde. Einem schutzwürdigen Interesse des Antragstellers zu 1. am weiteren Besuch \nder GGS N. G. steht jedenfalls entgegen, dass er dort nicht hinreichend \nsonderpädagogisch gefördert werden kann.\n\n11\n\nNach den Ermittlungen des Antragsgegners, die auf Angaben des Schulleiters der GGS \nN. G. beruhen, besuchen im Schuljahr 2005/06 einschließlich des Antragstellers zu \n1. insgesamt 27 Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die GGS N. G. . \nFür sie besteht ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Umfang von 85,9 Wochenstunden. \nAuf den Antragsteller zu 1. entfallen hierauf 4,5 Wochenstunden. An der GGS N. \nG. stehen jedoch nur 80 Sonderschullehrerstunden pro Woche zur Verfügung. \n\n12\n\nZweifel an der Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses des Antragsgegners bestehen nicht. \nDer Vortrag der Antragsteller erschöpft sich auch im Beschwerdeverfahren darin, den \nangegebenen Förderbedarf des Antragstellers zu 1. und die Höhe der an der GGS N. \nG. zur Verfügung stehenden Sonderschullehrerstunden pauschal und mit Nichtwissen zu \nbestreiten. Ein derartiges Bestreiten gibt, zumal im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, \nkeine Veranlassung zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung.\n\n13\n\nOVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2005 - 19 B 2793/04 -.\n\n14\n\nDie anwaltlich vertretenen Antragsteller hätten sich durch Akteneinsicht nähere \nInformationen über die Ermittlungen des Antragsgegners und den Angaben des Schulleiters \nder GGS N. G. verschaffen können.\n\n15\n\nSoweit zwei der 27 Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der GGS N. \nG. ebenso wie der Antragsteller zu 1. noch nicht zugewiesen sind, musste der \nAntragsgegner auch nicht dem Antragsteller zu 1. den Vorzug geben. Anders als der \nAntragsteller zu 1. wohnen die zwei weiteren der GGS N. G. noch nicht \nzugewiesenen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Schuleinzugsbezirk der \nGGS N. G. . Es ist außerdem nichts dafür ersichtlich, dass für die zwei Schüler ein \nanderer Förderort als die GGS N. G. festgelegt worden ist.\n\n16\n\nDer im Beschwerdeverfahren mit dem zweiten Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch \nauf Neubescheidung ist unbegründet. Ein „ziemlich klarer Fall des Ermessensnichtgebrauchs\" \nliegt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht vor. Liegt ein wichtiger Grund im Sinne \ndes § 39 Abs. 3 SchulG NRW, wie hier, nicht vor, ist für eine Ermessensausübung gemäß \n§ 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW kein Raum.\n\n17\n\nVgl. zu § 6 Abs. 3 SchpflG NRW a. F.: OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2003 \n- 19 B 1902/03 -.\n\n18\n\nMit Blick auf das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es Sache des \nAntragsgegners ist, unverzüglich auf eine Aufhebung der vom Schulleiter der GGS \ngetroffenen Aufnahmeentscheidung zu Gunsten des Antragstellers zu 1. hinzuwirken und den \nAntragsteller zu 1. gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 der für ihn zuständigen GGS Am Q. \nzuzuweisen, falls er der Pflicht zum Besuch dieser Schule nicht freiwillig nachkommt.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 und \nNr. 2, 63 Abs. 3 GKG. Die Antragsteller verfolgen mit ihren Anträgen letztlich ein \neinheitliches Ziel, nämlich den weiteren Besuch der GGS N. G. durch den \nAntragsteller zu 1. Dieses Begehren lässt sich nicht im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG einem \nbestimmten Geldbetrag zuordnen. Der deshalb gemäß § 52 Abs. 2 GKG im \nHauptsacheverfahren anzusetzende Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR ist mit Blick \nauf den nur vorläufig regelnden Charakter des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte und \ndamit auf 2.500 EUR zu reduzieren.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 4 GKG).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272924","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-12/19-b-438-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272924","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272924","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-12/19-b-438-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272924","retrieved":"2026-07-09 02:43:56.412438+00:00"}}