{"status":"available","doknr":"OLD272951","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0411.6A708.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-04-11","aktenzeichen":"6 A 708/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird - unter Änderung der Wertfestsetzung \ndes Verwaltungsgerichts - auf bis zu 25.000,-- Euro, für das Zulassungsverfahren auf bis zu \n30.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Beklagten geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ngreifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf \nZulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss \nvom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. \nJuli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober \n1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).\n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat.\n\n7\n\nDie Klägerin besitzt die Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II und für die \nSekundarstufe I. Am 22. September 2001 vollendete sie das 35. Lebensjahr. Seit dem 11. \nSeptember 2002 steht sie als Lehrerin in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis im \nöffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Mit der Klage verfolgt sie eine Verpflichtung \ndes beklagten Landes, über ihr Gesuch um Verbeamtung erneut unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als \nbegründet angesehen: Die - auf eine Nichteinhaltung des laufbahnrechtlichen Höchstalters \nvon 35 Jahren (§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 LVO) gestützte - Weigerung des beklagten \nLandes, die Klägerin zu verbeamten, sei rechtswidrig. Die Überschreitung des Höchstalters \nvon 35 Jahren bei ihrer Einstellung könne ihr nicht entgegengehalten werden. Zu ihren \nGunsten greife Satz 3 des § 6 Abs. 1 LVO ein (\"Hat sich die Einstellung oder Übernahme \nwegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 \nJahren verzögert, so darf die jeweilige Altersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens \num drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden\"). Denn ihre \nEinstellung habe sich möglicherweise über den Zeitpunkt der Vollendung ihres 35. \nLebensjahres hinaus dadurch verzögert, dass sie sich wegen der Betreuung ihres im Jahre \n2000 geborenen zweiten Kindes, welches erkrankt gewesen sei, nicht in dem regulären \nLehrereinstellungsverfahren für das Jahr 2001 beworben habe. Zwar lasse sich nicht mehr \nfeststellen, ob eine derartige Bewerbung Erfolg gehabt hätte. Das gehe jedoch zu Lasten des \nbeklagten Landes. An diesem Ergebnis ändere nichts der Umstand, dass die Klägerin sich im \nMärz 2001 in einem \"schulscharfen\" Auswahlverfahren (erfolglos) um Einstellung in den \nSchuldienst beworben habe. Die Klägerin habe dies glaubhaft damit erklärt, sie habe sich, \nobwohl sie nicht über die geforderte Fächerkombination verfügt habe, dennoch beworben, um \nein Vorstellungsgespräch üben zu können. In einem schulscharfen Auswahlverfahren im \nNovember 2001 habe sie sich (zu demselben Zweck) ebenfalls beworben. Eine ihr daraufhin \nangebotene Stelle hätte sie aber (da das Kind immer noch an starken Infekten gelitten habe) \nnicht angenommen. In dem zentralen Lehrereinstellungsverfahren 2001 habe sie sich im \nUnterschied zu den vorangegangenen, für sie erfolglosen Bewerbungen in \nLehrereinstellungsverfahren seit der am 19. November 1996 bestandenen Zweiten \nStaatsprüfung nicht beworben, weil sie wegen der Erkrankung des Kindes eine Stelle im \nSchuldienst, wenn sie ihr angeboten worden wäre, auch nicht hätte annehmen können und \ndies dann eine zwei Jahre dauernde Einstellungssperre für sie bedeutet hätte. Dass die \nKlägerin - die seit dem 24. Februar 1998 und bis zum 31. August 2002 in einem \nArbeitsverhältnis als Sekretärin mit einer Firma für Personaldienstleistungen (regelmäßige \nwöchentliche Arbeitszeit: 35 Stunden) stand - bei dieser Firma gearbeitet habe, habe sie unter \nHinweis auf das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Das überlange Studium der \nKlägerin ändere nichts an der Kausalität der Kinderbetreuung für das Jahr 2001, da das \nStudium zeitlich vor der Kinderbetreuung gelegen habe.\n\n8\n\nDer Beklagte macht zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend: Die \nEinstellung der Klägerin in den öffentlichen Schuldienst habe sich nicht wegen der Pflege \nihres zweiten Kindes über die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren hinaus verzögert. Der \nZeitraum und die Schwere einer Erkrankung des Kindes seien weder substantiiert angegeben \nnoch belegt. Die Darstellung der Klägerin zur Intensität der Pflege des Kindes sei zudem \nunrealistisch und unglaubhaft. Sie werde auch durch die Bewerbungen der Klägerin in den \nschulscharfen Auswahlverfahren im Frühjahr und Herbst 2001 widerlegt. Diese Bewerbungen \nzeigten, dass sie sich nicht an einer Erwerbstätigkeit gehindert gesehen habe. Es sei abwegig \nanzunehmen, dass sie sich insoweit \"nur zum Spaß\" beworben habe. Das Verwaltungsgericht \nhabe auch nicht beachtet, dass die Klägerin überlang studiert habe. Des Weiteren sei ihr \nVorbringen, das Arbeitsverhältnis mit der Firma für Personaldienstleistungen habe \"geruht\", \nnicht nachvollziehbar. Er verweise zudem auf sein erstinstanzliches Vorbringen einschließlich \nder Beweisantritte. \n\n9\n\nDiese Ausführungen rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das \nVerwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat.\n\n10\n\nSoweit der Beklagte sich pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen bezieht, ist dies \nunbeachtlich. Insoweit fehlt es bereits an der nach der erwähnten Vorschrift des § 124 Abs. 4 \nSatz 4 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen \nUrteils. \n\n11\n\nDer Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt die Erwägung zugrunde, die Klägerin sei \nan der Aufnahme einer Tätigkeit als Lehrerin im öffentlichen Schuldienst im Jahre 2001 - vor \nder Vollendung des 35. Lebensjahres bzw. jedenfalls rechtzeitig unter Hinzuziehung der \nFiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO - wegen Kinderbetreuung gehindert gewesen; demzufolge \nkomme ihr, da nicht mehr aufzuklären sei, ob die unterlassene Bewerbung im zentralen \nLehrereinstellungsverfahren 2001/02 für sie Erfolg gehabt hätte oder nicht, die \nAusnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO zugute. Dies habe zur Folge, dass der \nBeklagte ihrem Verbeamtungsgesuch eine Überschreitung der laufbahnrechtlichen \nHöchstaltersgrenze von 35 Jahren nicht entgegenhalten dürfe. Dem ist der Beklagte vom \nrechtlichen Ansatz her,\n\n12\n\nvgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, \nZeitschrift für Beamtenrecht 2001, 32; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 6 A \n4762/03 -, \n\n13\n\nnicht entgegengetreten. Er macht vielmehr geltend, das Vorbringen der Klägerin, sie habe \nwegen der Pflege ihres erkrankten Kindes auf die Bewerbung in dem zentralen \nLehrereinstellungsverfahren 2001/02 verzichtet, sei unglaubhaft. Damit werden \nGesichtspunkte, die die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage \nstellen, jedenfalls im Ergebnis nicht dargelegt. Die Klägerin stand zwar seit dem 24. Februar \n1998, also weit vor Vollendung ihres 35. Lebensjahres, und bis zum 31. August 2002 (bis \nkurz vor ihrer Einstellung in den öffentlichen Schuldienst zum 11. September 2002) in einem \nArbeitsverhältnis mit der erwähnten Firma für Personaldienstleistungen. Die vertraglich \nfestgelegte Zahl von 35 Wochenarbeitsstunden schloss für sich gesehen eine zumindest \nüberwiegende Kinderbetreuung aus.\n\n14\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, Der Öffentliche Dienst 1999, \n140; OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2003 - 6 A 4452/02 - (ständige \nRechtsprechung).\n\n15\n\nDie Klägerin, die außer dem im Jahre 2000 geborenen Kind zwei weitere, in den Jahren \n1998 und 2002 geborene Kinder hat, war jedoch, wie die Firma mit Datum vom 5. April 2005 \nbestätigt hat, vom 12. September 1998 und bis zum 31. August 2002, also bis zu der \nBeendigung des Arbeitsverhältnisses, im Erziehungsurlaub. Auf diesen Erziehungsurlaub \nhatte die Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren hingewiesen. Somit ist nicht zweifelhaft, \ndass das Verwaltungsgericht zutreffend von einem \"Ruhen\" des Arbeitsverhältnisses (auch \nwährend des Jahres 2001) ausgegangen ist. Schon hiernach bestehen keine ernstlichen \nZweifel daran, dass die Klägerin an einer ernsthaften Bewerbung in dem zentralen \nLehrereinstellungsverfahren 2001/02 wegen Kinderbetreuung gehindert war. Anhaltspunkte \ndafür, dass sie sich während des Erziehungsurlaubs nicht jedenfalls überwiegend der \nBetreuung ihrer Kinder widmete, bestehen nicht.\n\n16\n\nEtwas anderes lässt sich nicht aus ihren Bewerbungen in den schulscharfen \nAuswahlverfahren im Frühjahr und Herbst des Jahres 2001 herleiten. Zwar mag es \nungewöhnlich sein, dass sich ein Lehramtsbewerber lediglich zur Übung von \nVorstellungsgesprächen bewirbt, also von vornherein bei einem Erfolg der Bewerbung die \nStelle nicht antreten will. Dafür, dass das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin nicht der \nWahrheit entspricht, liegen jedoch entgegen der Argumentation des Beklagten keine \nstichhaltigen Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil spricht für die Richtigkeit der Darstellung der \nKlägerin, dass sie nach ihren - mit Schriftsatz vom 8. März 2005 präzisierten und vom \nBeklagten insoweit nicht, jedenfalls nicht substantiiert, angezweifelten - Angaben auf ihre \nBewerbung in dem schulscharfen Auswahlverfahren im Herbst 2001 ein Einstellungsangebot \nerhalten, diese Stelle aber im Januar 2002 abgesagt hat. Dass sie dies damit begründet hat, sie \nhabe sich immer noch (besonders) um ihr erkranktes Kind kümmern müssen, ändert nichts \ndaran, dass sie sich ohnehin im Erziehungsurlaub befand und, wie ausgeführt worden ist, \nschon deshalb die Kinderbetreuung eine erfolgreiche Bewerbung in dem zentralen \nLehrereinstellungsverfahren 2001/02 mit anschließendem Antritt der Stelle ausschloss.\n\n17\n\nDie Dauer des Studiums der Klägerin spielt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat und worauf Bezug genommen wird, im vorliegenden Zusammenhang keine \nRolle.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2004 \n\n19\n\n- 6 A 949/03 -, m.w.N.\n\n20\n\nDes Weiteren hat der Beklagte nicht dargelegt, dass der Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zukommt. Die grundsätzliche Bedeutung muss durch \nAnführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden und für die \nEntscheidung des angestrebten Berufungsverfahrens erheblichen Rechtsfrage sowie durch \nHinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen \nsoll, dargelegt werden.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 6 A 676/04 -, unter Hinweis auf \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 1995 - 2 B 116.95 -, zu § 132 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO.\n\n22\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin erachtet als in einem \nBerufungsverfahren grundsätzlich klärungsbedürftig, \n\n23\n\nob jahrelange Kinderpflege, wenn sie denn erforderlich gewesen sein sollte, ausreicht, \ntrotz mehrerer schulscharfer Bewerbungen und eines bestehenden Arbeitsverhältnisses das \nHöchstalter für die Bewerbung hinauszuschieben, \n\n24\n\nsowie\n\n25\n\nwann die Voraussetzung für die Verschiebung der Altersgrenze \"wegen Kindesbetreuung\" \ngegeben ist.\n\n26\n\nDas reicht nicht aus. Die Beantwortung der formulierten Rechtsfragen hängt von den \njeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, ist also in der gestellten Form der begehrten \ngrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Außerdem fehlt es an einem Hinweis auf den \nGrund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll.\n\n27\n\nEin Verfahrensmangel im ersten Rechtszug im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist \nebenfalls nicht dargelegt. Der Beklagte sieht ihn darin, dass das Verwaltungsgericht die \nAngaben der Klägerin zu der Intensität der Pflege des erkrankten Kindes, zu der mangelnden \nErnsthaftigkeit ihrer Bewerbungen in den schulscharfen Auswahlverfahren im Jahre 2001 \nsowie zu dem \"Ruhen\" des Arbeitsverhältnisses (der Zeit des Erziehungsurlaubs) als richtig \nzugrunde gelegt habe, obwohl er die Richtigkeit dieser Angaben bestritten habe. Damit ist ein \nerstinstanzlicher Verfahrensmangel schon deshalb nicht dargelegt, weil das \nVerwaltungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und der \nBeklagte Beweisanträge nicht gestellt hat.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 5 Nr. 2, § 63 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. Die Änderung der Wertfestsetzung für die erste Instanz beruht \ndarauf, dass der Senat nunmehr den 6,5fachen Betrag nach § 52 Abs. 5 Nr. 2 GKG auch in \nden Fällen zugrunde legt, in denen es nicht um eine Verpflichtung des beklagten Landes zur \nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe, sondern - wie hier - lediglich um eine \nVerpflichtung zur Neubescheidung des Verbeamtungsgesuchs unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts geht.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2006 - 6 E 1530/05 - und vom 13. März \n2006 - 6 A 1473/04 -.\n\n31\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272951","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-11/6-a-708-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272951","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272951","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-11/6-a-708-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272951","retrieved":"2026-07-09 02:43:58.680491+00:00"}}