{"status":"available","doknr":"OLD272986","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0410.9A.B128.06G.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-04-10","aktenzeichen":"9a B 128/06.G","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen als Gesamtschuldner eine Gerichtsgebühr von 162,00 EUR sowie \ndie außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - i.V.m. § 80 \nAbs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 9a D 131/05.G gegen die vorläufige \nBesitzeinweisung des Antragsgegners vom 12. Juli 2005 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster, \n\n4\n\nObere Flurbereinigungsbehörde, vom 18. November 2005 wieder herzustellen.\n\n5\n\nhat keinen Erfolg. \n\n6\n\nDer Antrag der Antragstellerin zu 2. ist bereits unzulässig.\n\n7\n\nEs fehlt an einem Rechtsmittel, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden \nkönnte. Die Klage der Antragstellerin zu 2., auf die sich deren Antrag bezieht, ist mangels \nordnungsgemäßen Vorverfahrens offensichtlich unzulässig. Ein offensichtlich unzulässiges \nRechtsmittel ist jedoch nicht geeignet, Grundlage für eine positive Entscheidung nach § 80 \nAbs. 5 VwGO zu sein. \n\n8\n\nDie Unzulässigkeit der Klage der Antragstellerin zu 2. folgt daraus, dass diese zu keinem \nZeitpunkt den nach § 141 FlurbG erforderlichen Widerspruch gegen die vorläufige \nBesitzeinweisung des Antragsgegners eingelegt hat. Einen solchen hat ausschließlich ihr \nEhemann, der Antragsteller zu 1., eingelegt. Der Widerspruchsschriftsatz des \nProzessbevollmächtigten der Antragsteller vom 4. August 2005 nimmt ausdrücklich nur auf \neine Vollmacht des Antragstellers zu 1. Bezug; die beigefügte Vollmacht ist auch nur vom \nAntragsteller zu 1. unterzeichnet. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen \nVermerks des Antragsgegners ist dort am 31. August 2005 auch nur mit dem Antragsteller zu \n1. und dessen Prozessbevollmächtigten mit dem ausdrücklichen Hinweis, die Vollmacht \numfasse nicht die Ehefrau Elisabeth, die Antragstellerin zu 2., ein Gespräch über den \nWiderspruch geführt worden. Wegen der Eindeutigkeit der Erklärungen kommt auch eine \nWiderspruchseinlegung der Antragstellerin zu 2. im Rahmen einer Auslegung nicht in \nBetracht.\n\n9\n\nDer Widerspruch ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Bezirksregierung Mün-ster - \nobere Flurbereinigungsbehörde - davon ausgegangen ist, beide Antragsteller hätten \nWiderspruch eingelegt, und demgemäß ihren Widerspruchsbescheid vom 18. November 2005 \nauf beide bezogen hat. Ein Widerspruchsbescheid kann einen fehlenden Widerspruch nicht \nersetzen, er geht vielmehr insoweit ins Leere.\n\n10\n\nZur Klarstellung wird jedoch darauf hingewiesen, dass es der Antragstellerin zu 2. noch \nfreisteht, Widerspruch gegen die vorläufige Besitzeinweisung einzulegen. Die \nRechtsbehelfsfrist dürfte nach § 58 Abs. 2 VwGO erst nach Ablauf eines Jahres seit der \nBekanntgabe des Bescheides verstreichen. Denn nach der der vorläufigen Besitzeinweisung \nbeigefügten Rechtsbehelfsbelehrung beginnt die Frist zu Einlegung des Widerspruchs erst mit \nder Zustellung; tatsächlich ist die vorläufige Besitzeinweisung nicht zugestellt, sondern \nöffentlich bekanntgemacht worden. \n\n11\n\nDer Antrag des Antragstellers zu 1. ist zwar zulässig, aber unbegründet.\n\n12\n\nEntgegen seiner Auffassung ist ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das \nbesondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist, nicht gegeben. \nDie in der Anordnung angeführte Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen. \nZunächst hat der Antragsgegner ausführlich dargelegt, dass im Interesse aller Teilnehmer der \ndurch das A. angestrebte Erfolg durch die vorläufige Besitzeinweisung \nherbeigeführt werden soll. Hierauf aufbauend hat er ausdrücklich ausgeführt, dass unter \nAbwägung der jeweiligen Interessen der Sofortvollzug der vorläufigen Besitzeinweisung \nerforderlich sei, um einen reibunglosen Besitz- und Nutzungsübergang einheitlich für alle \nBeteiligten des gesamten Verfahrens durchführen zu können. Ansonsten würde es zu einer \nVerwirrung in der Bewirtschaftung von Teilen des Zusammenlegungsgebietes kommen und \nkönnten bereits verwirklichte landeskulturelle Verbesserungen ihre Wirkung noch nicht \nentfalten. Eine weitergehende Begründung, wie vom Antragsteller gefordert, insbesondere zu \nden Besonderheiten bei der Ausweisung des hier streitigen Wirtschaftswegs, würde schon \nwegen des bezogen auf das Gesamtverfahren nicht so gewichtigen Einzelproblems die \ngesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht des Sofortvollzuges überspannen. \n\n13\n\nBei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung überwiegt das \nöffentliche Interesse bzw. das besondere Interesse der übrigen Teilnehmer an der sofortigen \nVollziehung das Interesse des Antragstellers zu 1. an der Wiederher-stellung der \naufschiebenden Wirkung seiner Klage. \n\n14\n\nDie im vorliegenden Eilverfahren lediglich gebotene summarische Betrachtung lässt nicht \nerkennen, dass die Klage des Antragstellers zu 1. offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat. Denn \ndie vorläufige Besitzeinweisung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. \n\n15\n\nNach §§ 92 Abs. 2, 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde die \nBeteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig einweisen, wenn deren Grenzen in \ndie Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der \nneuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem \nBeteiligten Eingebrachten feststeht; nach Satz 2 ist die neue Feldeinteilung den Beteiligten \nbekannt zu geben und auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern. Am Vorliegen dieser \nVoraussetzungen hat der Senat keine Zweifel. Soweit der Antragsteller zu 1. geltend macht, \ndass die endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke nicht vorlägen, \nweil sich in einer Einlagefläche Bodenschätze befänden, die bei der Abfindungberechnung \nbislang nicht berücksichtigt worden seien, greift dieser Einwand im vorliegenden Verfahren \nnicht durch. Denn als Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung \nreicht es aus, wenn die Nachweise über den Wert der Einlagefläche als Bestandteile des \nFlurbereinigungsplans verwendbar sind. Hiergegen hat der Antragsteller zu 1. nichts \nvorgetragen. Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit der Wertermittlungsunterlagen sind \nauch nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller zu 1. mit diesem Vorbringen seinen Anspruch \nauf eine wertgleiche Abfindung geltend machen will, ist der Einwand hier schon deshalb nicht \nrelevant, weil über die konkrete Gestaltung der Abfindung und der Zuteilung der Grundstücke \nim Einzelnen die Flurbereinigungsbehörde nicht durch die vorläufige Besitzeinweisung \nentscheidet, sondern - wie unten noch weiter zu erläutern sein wird - grundsätzlich durch den \nnoch zu erlassenden gesondert anfechtbaren Zusammenlegungsplan.\n\n16\n\nDie angegriffene Verfügung enthält entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1. \nauch eine Bestimmung über den Zeitpunkt des Besitzwechsels hinsichtlich des \nWegegrundstücks bzw. ist insoweit nicht wegen Unbestimmtheit offensichtlich rechtswi-drig. \nDer Zeitpunkt für den Übergang des Besitzes an dem hier in Streit stehenden Wegegrundstück \nist hinreichend bestimmt in Ziffer 1.3 der Überleitungsbestimmungen zur vorläufigen \nBesitzeinweisung geregelt. Danach ist der Besitzwechsel für „sonstige Grundstücke\", zu \ndenen auch Wegegrundstücke zählen, auf den 31. Oktober 2005 festgesetzt. \n\n17\n\nDie danach von der Flurbereinigungsbehörde getroffene Ermessensentscheidung, die \nvorläufige Besitzeinweisung zu erlassen, ist jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft. Durch \ndiese dem Zweck des A. dienende Maßnahme soll erreicht werden, dass die \nBeteiligten möglichst frühzeitig in den Besitz und die Nutzung der neuen Grundstücke \neingewiesen werden. \n\n18\n\nVgl. Schwantag in Seehusen/Schwede, Kommentar zum Flurbereinigungsgesetz, 7. \nAuflage, Münster 1997, § 65, Rdnr. 1 m.w.N.\n\n19\n\nVon dieser Zweckbestimmung ist der Antragsgegner bei seiner Entscheidung \nausgegangen. Er verweist in seiner Begründung zur vorläufigen Besitzeinweisung vom \n12. Juli 2005 ausdrücklich darauf, dass die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung dazu \ndiene, den durch das A. angestrebten Erfolg nunmehr durch die tatsächliche \nÜberleitung in den neuen Zustand herbeizuführen. \n\n20\n\nDer Antragsteller zu 1. kann die Ermessensentscheidung des Antragsgegners auch nicht \nerfolgreich mit dem Vorbringen angreifen, dass sein Interesse dem Vollzugsinteresse des \nAntragsgegners bzw. der übrigen Teilnehmer vorgehe. Der Einwand einer fehlenden \nAbfindungsregelung wegen bislang nicht berücksichtigter Bodenschätze ist in diesem \nZusammenhang unerheblich. Ansprüche auf wertgleiche Abfindung sind erst mit den gegen \nden Zusammenlegungsplan in Betracht kommenden Rechtsbehelfen zu verfolgen. Durch die \nMaßnahme der vorläufigen Besitzeinweisung werden solche Ansprüche nicht geschmälert. \nNur ausnahmsweise können Mängel der Abfindung auch für die vorläufige Besitzeinweisung \nbedeutsam sein und deren Rechtswidrigkeit nach sich ziehen, nämlich dann, wenn eine \nNutzung der zugewiesenen - als Abfindung vorgesehenen - Fläche auch nur vorübergehend \nbis zur Planausführung unzumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn die Zuteilung offensichtlich in \neinem groben Missverhältnis zur Einlage steht oder wenn die vorläufige Besitzeinweisung \noffensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des Betriebes des \nTeilnehmers führt. Solche Fallkonstellationen liegen hier nicht vor. \n\n21\n\nEin grobes Missverhältnis zwischen Zuteilung und Einlage ist nicht ersichtlich. Dieses \nwird vom Antragsteller zu 1. auch nicht geltend gemacht. Dieser hat bei der \nWiderspruchsverhandlung vom 31. August 2005 insoweit selbst eingeräumt, dass der Grund \nfür die Einlegung des Widerspruchs nicht die Zuteilung gewesen sei. Auch ein unzumutbarer \nEingriff in die Betriebsstruktur des Antragstellers zu 1. ist nicht erkennbar. Seinem Einwand, \nein solcher Eingriff liege in der Zuteilung des streitigen Erschließungsweges (jetzt \nGemarkung B. , Flur 18, Flurstück 205, und Flur 20, Flurstück 151) an die Stadt T. \nund die im Zusammenhang damit stehenden geplanten Maßnahmen zur Erschließung von \nWindkraftanlagen, kann nicht gefolgt werden. Die Ausweisung des Weges dürfte vielmehr \nauch im Interesse des Antragstellers zu 1. liegen, da dadurch dauerhaft die Erschließung \nseiner landwirtschaftlichen Flächen am südlichen Ende des Weges gesichert sein dürfte. Auch \nwenn der Weg nunmehr die Erschließung von Windkraftanlagen sichert, sieht der Senat \nkeinen Anlass, eine andere rechtliche Bewertung vorzunehmen. Im Übrigen wird der Weg \nnicht im Rahmen des vereinfachten Zusammenlegungsverfahrens ausgebaut. Folglich kann \nder Antragsteller zu 1.die von ihm geltend gemachten vorübergehenden Beeinträchtigungen \nbei der Erreichbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen wegen des Ausbaus des Weges bzw. \nwegen der Anlieferung von Windkraftanlagenteile nicht gegenüber dem Antragsgegner \ngeltend machen. \n\n22\n\nAuch der Einwand des Antragstellers zu 1., der Antragsgegner habe bei der Abfindung \nnicht berücksichtigt, dass er auch Mitglied einer Miteigentumsgemeinschaft an dem streitigen \nWirtschaftsweg gewesen sei, führt nicht weiter. Abgesehen davon, dass nach Aktenlage eine \nMiteigentümerschaft an dem Weg, der bisher katastermäßig nicht existierte, nicht erkennbar \nist - der Antragsteller zu 1. dürfte neben seiner Ehefrau nur Eigentümer von Teilstücken des \nlediglich in der Örtlichkeit vorhandenen Weges sein -, steht es dem Antragsteller zu 1. frei, \nbei Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnnisse die fehlerhafte Ermittlung der \nEigentumsverhältnisse zu rügen. Zum Anderen kann er auch den Wertausgleich wegen der \nAbfindung bei Vorlage des Zusammenlegungsplans einer nochmaligen Überprüfung \nunterziehen lassen. Jedenfalls sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem \nAntragsteller zu 1. schwerwiegende Nachteile im Rahmen der Anordnung der vorläufigen \nBesitzeinweisung drohen könnten, die später nicht mehr reparabel sein könnten.\n\n23\n\nDeshalb ist dem Antragsteller zu 1. zuzumuten, die jetzt von ihm angegriffene \nBesitzregelung hinzunehmen und gegebenenfalls seine hier aufgeworfenen Fragen im \nRahmen einer Überprüfung seines Anspruchs auf wertgleiche Abfindung nach § 44 FlurbG \nbzw. im Rahmen der Überprüfung der Ergebnisse der Wertermittlung klären zu lassen.\n\n24\n\nKommt hiernach die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht wegen \noffensichtlicher Erfolgsaussichten des Widerspruchs in Betracht, hängt die Entscheidung des \nSenats von einer unabhängig von der Erfolgsaussicht vorzunehmenden Abwägung des \nöffentlichen Interesses und des besonderen Interesses von sonstigen Beteiligten an der \nsofortigen Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung mit dem entsprechenden Interesse \ndes Antragstellers zu 1. ab, bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache von der \nVollziehung der angeordneten Regelung und den sich daraus ergebenden Folgen verschont zu \nbleiben. Hier überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das \nInteresse des Antragstellers zu 1. an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. \nDenn durch die ergangene vorläufige Besitzeinweisung und die damit verbundene \nBewirtschaftungsmöglichkeit der nunmehr zusammenhängenden Neuzuweisungen sollen die \nVerfahrensteilnehmer möglichst früh in den Genuss der von der Flurbereinigung zu \nerwartenden Vorteile gelangen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Demgegenüber ist eine \nschwerwiegende Beeinträchtigung des Antragstellers zu 1. nicht gegeben. Sein \nschutzwürdiges Interesse wird nicht in zumutbarer Weise hintangestellt.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG, §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 \nVwGO. Der Berechnung der Gerichtsgebühr liegt gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG ein Streitwert von 2.500,00 EUR zu Grunde.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272986","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-10/9a-b-128-06-g","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272986","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272986","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-10/9a-b-128-06-g","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272986","retrieved":"2026-07-09 02:44:01.481382+00:00"}}