{"status":"available","doknr":"OLD272984","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0410.15A3914.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-04-10","aktenzeichen":"15 A 3914/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird geändert: \n\nDer Bescheid des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 26. April 2000 in der \nGestalt der Widerspruchsbescheide vom 9. Juni 2000 wird aufgehoben, soweit ein \nBeitrag von mehr als 18.291,-- DM festgesetzt wurde. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte. \n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.117,35 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n I.\n\n2\n\nDie Kläger sind als Eheleute Eigentümer des unbebauten Flurstücks Gemarkung \nT. , Flur 16, Flurstück 24, das an den C.---------weg grenzt, in dem ein \nbetriebsbereiter Schmutzwasserkanal liegt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich \neiner Abgrenzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches, in \nden nach § 4 Abs. 2a des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch das \nklägerische Flurstück und zwei Nachbarflurstücke als Außenbereichsgrundstücke bis \nzu einer Tiefe von 30 m einbezogen worden waren. Die Satzung setzt für das \nklägerische Grundstück und die beiden anderen Grundstücke im Abstand von 25 m \nzum C.---------weg eine 5 m breite Hecke fest. § 3 Nr. 4 der Satzung schreibt für die \neinbezogenen Außenbereichsstücke, für die nur Vorhaben zu Wohnzwecken \nzulässig sein sollen, vor: \"Auf den Baugrundstücken zur freien Landschaft hin ist eine \nfrei wachsende Hecke - 3-reihig - (vgl. beigefügte Pflanzliste) herzustellen und zu \nunterhalten. Der Pflanzabstand darf in der Reihe höchstens 1,5 m betragen. Die \nHeckenpflanzung ist spätestens zur nächsten Vegetationsperiode durchzuführen, die \nauf die Benutzung der baulichen Anlage folgt.\" Die Bekanntmachungsanordnung, \nwonach die Satzung zu bestimmten Geschäftszeiten an einem bestimmten Ort von \njedermann eingesehen werden könne, wurde am 13. Dezember 1997 veröffentlicht. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 26. April 2000 an die Kläger setzte der Rechtsvorgänger des \nBeklagten, die Betriebsleitung des seinerzeitigen Eigenbetriebes (im folgenden \ngleichermaßen als Beklagter bezeichnet), für das klägerische Flurstück wegen der \nMöglichkeit des Anschlusses an die Schmutzwasserkanalisation einen \nAnschlussbeitrag über 24.388,-- DM fest. Dabei legte er nur die Fläche bis zur \nTiefenbegrenzung von 40 m nach der Beitragssatzung zu Grunde. Den gegen den \nBescheid erhobenen Widerspruch, mit dem die Kläger eine Berücksichtigung der \nFlurstücksfläche nur bis zu einer Tiefe von 30 m begehrten, wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheide an die Kläger vom 9. Juni 2000 zurück. \n\n4\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage haben die Kläger ihr Begehren weiter \nverfolgt und vorgetragen: Das Flurstück dürfe nur bis zu einer Tiefe von 30 m bis zum \nEnde der festgesetzten Ortslage herangezogen werden. Dahinter befinde sich nach \nder Wertung der Satzung Außenbereich und somit kein der Beitragspflicht \nunterliegendes Bauland. Auch durch die Festsetzung einer Heckenanpflanzung \nergebe sich, dass die Satzung das maßgebliche Grundstück nur bis zu einer Tiefe \nvon 30 m ansehe. Die Fläche dahinter erfahre keinen wirtschaftlichen Vorteil durch \ndie Anschlussmöglichkeit. Dort falle typischerweise kein Schmutzwasser an.\n\n5\n\nDie Kläger haben beantragt, \n\n6\n\nden Beitragsbescheid vom 26. April in der Gestalt der Widerspruchsbescheide \nvom 9. Juni 2000 insoweit aufzuheben, als sie zu einem Beitrag von mehr als \n18.291,-- DM veranlagt worden sind. \n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nEr hat vorgetragen: Die Abgrenzungssatzung lege den Umfang der einzelnen \nBaugrundstücke nicht fest. Beitragsrechtlich sei es unerheblich, ob Teile des \nGrundstücks im Außenbereich lägen. Daher sei das Flurstück bis zur \nsatzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung heranzuziehen. Etwas anderes ergebe sich \nauch nicht aus dem angeordneten Gehölzstreifen. \n\n10\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n11\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nKläger, mit dem sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgen und vortragen: \nDas Gebot zur Anpflanzung einer Hecke bedeute wegen deren Sichtschutzfunktion \nzwar, dass die Anpflanzungsfläche in die zu veranlagende Fläche einzubeziehen sei. \nDie Fläche dahinter sei aber nicht mehr nutzbar und deshalb nicht Teil des \nGrundstücks. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne den Festsetzungen \nnicht entnommen werden, dass ein Durchgang durch die Bepflanzung angelegt \nwerden dürfe. \n\n12\n\nDie Kläger beantragen, \n\n13\n\nunter Änderung des angegriffenen Urteils nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n16\n\nEr wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und ergänzt: Die \nAnordnung der Anpflanzung einer Hecke hindere die Nutzung des dahinter liegenden \nTeils des Flurstücks nicht, da bei einem Pflanzabstand von 1,5 m ein Zugang zum \nhinteren Teil geschaffen werden könne. Darüber hinaus richte sich die zulässige \nBebauung nach der Umgebungsbebauung. Da Baugrundstücke hier regelmäßig eine \nTiefe von 40 m aufwiesen, sei auch eine entsprechende Überbauung der \nGrundfläche und Herstellung einer Geschossfläche möglich. Der hinter der \nangeordneten Hecke befindliche Teil des Grundstücks gehöre zur wirtschaftlichen \nEinheit des Baugrundstücks, da er gärtnerisch genutzt und auch von der zur Straße \nhin gelegenen Seite aus betreten werden könne. Der Umfang eines Baugrundstücks \nkönne durch eine Abgrenzungssatzung nach § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches nicht \nfestgelegt werden. Auch diene die Heckenanpflanzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a des \nBaugesetzbuches alleine der Gestaltung des Landschaftsbildes, nicht der \nAbgrenzung von Baugrundstücken.\n\n17\n\nIm übrigen sei die Abgrenzungssatzung auch nicht wirksam geworden. Die \nSatzung, bestehend aus Text und Karte, habe ausgefertigt werden müsse. Zwar \nenthalte die Abgrenzungskarte einen von der Bürgermeisterin und einem \nRatsmitglied unterzeichneten Vermerk, wonach dieser Plan und die zugehörige \nSatzung vom Rat am 5. Dezember 1996 beschlossen worden seien. Der \nSatzungstext weise aber einen solchen Ausfertigungsvermerk nicht auf.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß \n§ 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n21\n\nDie zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige \nKlage zu Unrecht abgewiesen. Im Umfang des Klageantrags erweist sich der \nBeitragsbescheid als rechtswidrig und ist daher gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO \naufzuheben. \n\n22\n\nIm angefochtenen Umfang kann sich der Beitragsbescheid nicht auf § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in \nVerbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom \n19. April 1991 (BGS) in der am 13. Dezember 1997 gültigen Fassung stützen. Der \nangefochtene Teil des Beitragsbescheides wäre nur dann rechtmäßig, wenn über \neine Tiefe von 30 m bis zum Ende der angeordneten Anpflanzung einer Hecke \nhinaus eine Fläche von weiteren 10 m bis zur satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung \nnach § 3 Abs. 5 BGS in die Veranlagung einzubeziehen wäre. Dies ist jedoch nicht \nder Fall. \n\n23\n\nZu Recht nimmt das Verwaltungsgericht allerdings an, dass die \nAbgrenzungssatzung als solche keinen Anlass gibt, die außerhalb ihres räumlichen \nGeltungsbereichs liegende Fläche bei der Veranlagung unberücksichtigt zu lassen. \nDie Satzung legt nur fest, welche Flächen innerhalb eines im Zusammenhang \nbebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) \nliegen, und macht das klägerische Grundstück durch seine Einbeziehung nach § 4 \nAbs. 2a des Maßnahmegesetzes zum Baugesetzbuch - BauGB-MaßnahmenG - \n(BGBl. 1993 I S. 622) erst zu Bauland. Somit behält zwar die Fläche des \nklägerischen Flurstücks jenseits von 30 m vom C.---------weg durch die \nNichteinbeziehung in den räumlichen Geltungsbereich der Satzung ihre Qualität als \nAußenbereichsfläche. Dies hindert es jedoch nicht, Teile dieser Fläche zum der \nKanalanschlussbeitragspflicht unterliegenden Grundstück zu zählen, da es dafür \nnicht darauf ankommt, dass es in all seinen Teilen bebaut werden kann. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A 5608/98 -, KStZ 2001 , 194 f.\n\n25\n\nVielmehr muss festgestellt werden, welche Fläche das durch den C.---------weg \nerschlossene Grundstück darstellt. Ein der Beitragspflicht unterliegendes Grundstück \ni.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW und des § 2 Abs. 3 BGS ist die wirtschaftliche \nEinheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der \nselbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die \nAnlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist aber das Buchgrundstück, \ndenn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts \nzugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das \nBuchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert \noder verkleinert werden muss. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2005 - 15 A 300/05 -, NWVBl. 2005, \n437.\n\n27\n\nDie Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Flurstück um eine \nwirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der \ntatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt von den \ntatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von \nrechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem \nbestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art \nder baulichen Nutzung ab. Dabei ist in beplanten Gebieten von dem auszugehen, \nwas der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht. \n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2002 \n\n29\n\n- 15 A 4060/02 -, S. 2 f. des amtl. Umdrucks. \n\n30\n\nHier rechtfertigen die durch die Abgrenzungssatzung getroffenen Festsetzungen \ndie Bildung einer wirtschaftlichen Einheit vom C.---------weg bis zur hinteren Grenze \nder angeordneten Hecke. Zwar stellt die Satzung keinen Bebauungsplan dar, jedoch \nkonnten in ihr wie bei Bebauungsplänen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 3 BauGB i.d.F. der \nBekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) bis zur Änderung durch \nArt. 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) - BauGB a.F. -i.V.m. \n§ 4 Abs. 2a BauGB-MaßnahmenG einzelne Festsetzungen u.a. nach § 9 Abs. 1 \nBauGB a.F. getroffen werden, hier ein Heckenanpflanzgebot nach Nr. 25 der \nVorschrift. Dies rechtfertigt es, auch Festsetzungen einer solchen Satzung dafür \nheranzuziehen, ob planungsrechtlich eine bestimmte Fläche als Einheit vorgesehen \nist. Der Einwand des Beklagten, mangels Ermächtigung im Baugesetzbuch könne \ndurch eine Abgrenzungssatzung kein Baugrundstück festgelegt werden, verfängt \nnicht. Es geht allein darum festzustellen, was das beitragspflichtige Grundstück im \nSinne des § 8 KAG NRW, also die wirtschaftliche Einheit, ist. Für diese \nbeitragsrechtliche Frage können bauplanungsrechtliche Festsetzungen von \nBedeutung sein.\n\n31\n\nDie Abgrenzungssatzung ist auch in Kraft getreten. Der Umstand, dass die \ntextlichen Regelungen der Satzung keinen Ausfertigungsvermerk tragen, steht der \nWirksamkeit der Bekanntmachung nicht entgegen. Die Abgrenzungssatzung war \ngemäß §§ 34 Abs. 5 Satz 2, 22 Abs. 3 Satz 4, 12 BauGB a.F. bekannt zu machen, \nhier im Wege der Ersatzverkündung dadurch, dass die Durchführung des \nAnzeigeverfahrens und der Hinweis bekannt gemacht wurden, wo die Satzung \neingesehen werden konnte. Bundesrechtlich bestehen weitergehende \nAnforderungen an eine besondere Ausfertigung der so verkündeten Satzung nicht, \nsolange nur das rechtsstaatliche Gebot beachtet wird, dass die Norm nur mit dem \nvom Normgeber gewollten Inhalt erlassen wird.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204 \n(207 ff.).\n\n33\n\nNach nordrhein-westfälischem Landesrecht reicht es zur Sicherstellung der \nAuthentizität der Satzung im Sinne der Übereinstimmung des Inhalts mit dem Willen \ndes gemeindlichen Beschlussorgans aus, wenn eine Ausfertigung in Form einer \nOriginalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des \nRates zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung \nschriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diese Satzung \nbeschlossen hat.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 10a D 133/02.NE -, NWVBl. \n2005, 381 f.; Urteil vom 14. Mai 2004 - 10a D 2/02 -, NVwZ-RR 2005, 7; Urteil vom \n12. März 2003 - 7a D 20/02.NE -, NVwZ-RR 2003, 667 (668 f.); Urteil vom 17. \nOktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, NWVBl. 1997, 210 (211); Urteil vom 18. Dezember \n1991 - 7a NE 77/90 -, NWVBl. 1992, 357 (358).\n\n35\n\nDiesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall Genüge getan. Die Planzeichnung \nist als Originalurkunde mit dem zitierten Ausfertigungsvermerk versehen worden. Der \nSatzungstext ist zwar auf dieser Originalurkunde, die nur auf ihn verweist, nicht \nenthalten. Er ist aber in vollem Wortlaut in der von der Bürgermeisterin und dem \nSchriftführer unterzeichneten Niederschrift des Ratsbeschlusses nach § 52 Abs. 1 \nder Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen enthalten, so dass auch \ninsoweit eine die Authentizität des beschlossenen Satzungsinhalts verbürgende \nOriginalurkunde existiert. \n\n36\n\nHier bildet die angeordnete Hecke die Grenze der wirtschaftlichen Einheit. Aus \nder Lage der angeordneten Hecke in einer Tiefe von 25 m und den textlichen \nFestsetzungen, insbesondere der Formulierung in § 3 Nr. 4 Satz 1 der Satzung \"Auf \nden Baugrundstücken zur freien Landschaft hin ist eine ... Hecke ... herzustellen\" \nsowie dem engen Pflanzabstand von höchstens 1,5 m nach § 3 Nr. 4 Satz 2 der \nSatzung, ergibt sich, dass planerisch nicht allgemein eine Begrünung auf dem \nBaugrundstück zu dessen Gestaltung, sondern eine das Baugrundstück \nabschließende Grenzhecke gewollt ist. Unerheblich ist damit, ob trotz der \nFestsetzung ein Durchgang durch die Hecke und eine gärtnerische Nutzung der \ndahinter liegenden Fläche möglich ist. Vielmehr ist hier als Grundstück die Fläche zu \nGrunde zu legen, die die Satzung ausweislich ihrer planerischen Festsetzungen \nselbst als Einheit ansieht.\n\n37\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten gebieten die baurechtlichen \nBestimmungen zur Feststellung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung nach § \n34 Abs. 1 BauGB nicht, eine wirtschaftliche Einheit von 40 m Tiefe zu Grunde zu \nlegen. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung ist nach dieser Vorschrift nicht \nschematisch aus einer hypothetischen Grundflächenzahl für ein 40 m tiefes \nBaugrundstück zu berechnen, sondern richtet sich danach, ob ein Vorhaben sich in \ndie Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Im Übrigen ist keines der am C.---------\nweg liegenden Grundstücke innerhalb des Bebauungszusammenhangs 40 m tief, \nvielmehr sind sie überwiegend 35 m tief. Das dem klägerischen Grundstück nördlich \nbenachbarte bebaute Flurstück 23 ist sogar nur 27 m tief.\n\n38\n\nDie Fläche des so zu bildenden Grundstücks der Kläger umfasst 780 m², ohne \ndass Zuschläge nach Art und Maß der Nutzung anzusetzen wären, so dass sich für \ndie 780 Verteilungsanteile bei einem Teilbeitragssatz von 23,45 DM/Verteilungsanteil \nder von den Klägern anerkannte Betrag ergibt und somit antragsgemäß der Bescheid \nin der darüber hinausgehenden Höhe aufzuheben ist.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nder Zivilprozessordnung. \n\n40\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n41\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes a.F. (anwendbar gemäß § 72 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes in der zurzeit geltenden Fassung). \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272984","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-10/15-a-3914-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272984","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272984","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-10/15-a-3914-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272984","retrieved":"2026-07-09 02:44:01.321000+00:00"}}