{"status":"available","doknr":"OLD272988","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0410.13A1414.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-04-10","aktenzeichen":"13 A 1414/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 11. Februar 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Senat nimmt zunächst gem. § 130b Satz 1 VwGO, der auch bei Beschlüssen \nnach § 130a VwGO anwendbar ist, \n\n4\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 \n\n5\n\n- 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 f; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nStand: Oktober 2005, \n\n6\n\n§ 130a Rdn. 13; Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Januar 2003, § 130a Rdn. 52; \nOVG NRW, Beschluss vom 7. September 2005 - 13 A 1181/02 -, \n\n7\n\nBezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. Februar \n2003 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange \nmit der richtigstellenden Maßgabe zu Eigen, dass Widerspruch gegen den Bescheid \nder Beklagten vom 29. Mai 2002 durch den Kläger (und nicht, wie im Urteil des \nVerwaltungsgerichts versehentlich angegeben, durch die Beklagte) erhoben wurde. \n\n8\n\nDurch Urteil vom 11. Februar 2003, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers auf Erteilung eines Zeugnisses, \ndas ihn zur Führung der Bezeichnung \"Praktischer Arzt\" berechtigt, abgewiesen. Der \nKläger sei in der Zeit, für die er eine Weiterbildung geltend mache, nicht in Praxen \nniedergelassener Ärztinnen und Ärzte, die zur Vertragsarztpraxis zugelassen seien, \ntätig gewesen, sondern in (Krankenhaus-)Ambulanzen. Bei diesen Einrichtungen \nhabe es sich auch nicht um solche von Ärzten der Allgemeinmedizin gehandelt, \nsondern um solche der Herz- oder Gefäßchirurgie. \n\n9\n\nMit der - zugelassenen - Berufung macht der Kläger geltend, die Einstufung des \nVerwaltungsgerichts, die klinischen Ambulanzen, in denen er tätig gewesen sei, \nkönnten nicht als \"andere Praxen\" im Sinne des § 54 HeilBerG angesehen werden, \nsei fehlerhaft. Er habe von April 1991 bis Februar 1997 in verschiedenen Kliniken \nund in den den Kliniken angeschlossenen Ambulanzen gearbeitet. Die Ambulanzen \nerfüllten die Voraussetzungen und Anforderungen, die an die Tätigkeiten \nvertragsärztlich zugelassener Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin gestellt \nwürden. Die von ihm in den klinischen Ambulanzen geleisteten Tätigkeiten umfassten \ndas gesamte Leistungsspektrum der Allgemeinmedizin und beschränkten sich \ngerade nicht auf chirurgische und herzchirurgische Tätigkeiten. Auf den reinen \nFormalbegriff der \"Praxis\" könne es bei der Beurteilung und Bewertung, ob geleistete \nDienste für die Weiterbildung anrechnungsfähig seien oder nicht, nicht ankommen. \nEntscheidend sei vielmehr die Art der absolvierten Tätigkeit. Nach der \nWeiterbildungsordnung der Beklagten von 1988 und den Übergangsbestimmungen \nder Weiterbildungsverordnung 1994 i. V. m. der Satzung der Beklagten über die \nDurchführung der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin habe er bei \nteleologischer Auslegung der Bestimmungen die Anforderungen für die Bezeichnung \n\"Praktischer Arzt\" erfüllt. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt, \n\n11\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen. \n\n12\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n14\n\nSie macht geltend, die vom Kläger ab April 1991 angegebenen \nWeiterbildungszeiten seien sämtlich an Spezialkliniken der Herz- bzw. \nGefäßchirurgie und damit in einem nach dem Heilberufsgesetz bzw. den \nSatzungsbestimmungen nicht anrechenbaren Gebiet (z. B. der Chirurgie) absolviert \nworden. Die das Gebiet der Allgemeinmedizin berührenden ärztlichen Tätigkeiten \ndes Klägers an den von ihm genannten Weiterbildungsstätten genügten \noffensichtlich nicht den an eine Ausbildung in der Allgemeinmedizin zu stellenden \nAnforderungen. Tätigkeiten des Klägers, die dem Kernbereich der Allgemeinmedizin \nzuzurechnen seien, seien nicht belegt. Tätigkeiten in einer Klinikambulanz im Bereich \nder Herzchirurgie seien nicht vergleichbar mit der für die Weiterbildung erforderlichen \nTätigkeit in einer allgemeinmedizinisch ausgerichteten Praxis. \n\n15\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen \nauf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. \n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung des Klägers durch Beschluss nach \n§ 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu \ndieser Entscheidungsform gehört worden. \n\n18\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen. \n\n19\n\nDer Senat geht dabei nicht weiter Zweifeln nach, ob überhaupt eine fristgerechte \nKlageerhebung erfolgt ist. Derartige Zweifel können sich daraus ergeben, dass nach \nder Zustellung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 25. Juli 2002 am \n31. Juli 2002 die am 2. September 2002 beim Verwaltungsgericht per Fax \neingegangene Klage zwar formal die Monatsfrist des § 74 VwGO wahrt, das Fax \naber keine handschriftliche Unterschrift der Prozessbevollmächtigten des Klägers \nenthält und die Unterschrift in der Regel Wirksamkeitserfordernis für eine Klage ist, \nund das Original der Klage zwar eine Unterschrift enthält, aber erst am 4. September \n2002 und damit nach Ablauf der Klagefrist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. \n\n20\n\nDie Abweisung der Klage ist jedenfalls der Sache nach gerechtfertigt. Der Kläger \nhat keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, das ihn zum Führen der \nBezeichnung \"Praktischer Arzt\" berechtigt. \n\n21\n\nZwar ist bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage \nzum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung abzustellen. Das Begehren des \nKlägers scheitert aber nicht schon deshalb, weil die Bestimmungen, auf die die \nAblehnungsbescheide der Beklagten bzw. das Urteil des Verwaltungsgerichts \nabgestellt haben, zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr gelten. Als \nredaktionelle Folge der Umsetzung der spezifischen Ausbildung in der \nAllgemeinmedizin in die durch Gesetz vorgegebene Form (vgl. LT-Drucks. 13/5739, \nS. 37) ist nämlich durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV NRW 2005, 148) der auch in \ndiesem Verfahren relevante IV. Abschnitt - Spezifische Ausbildung in der \nAllgemeinmedizin - (§§ 54 - 57) des Heilberufsgesetzes - HeilBerG - entfallen und \ndamit zugleich die Ermächtigungsgrundlage für die im Verfahren ebenfalls benannte \nSatzung der Beklagten über die Durchführung der spezifischen Ausbildung in der \nAllgemeinmedizin - Satzung - vom 11. Mai 1996 (MBl. NRW 1996, 1631). Nunmehr \nbefasst sich der durch das genannte Änderungsgesetz vom 1. März 2005 eingefügte \n§ 44 a HeilBerG mit der allgemeinmedizinischen Weiterbildung. \n\n22\n\nDer Kläger hat sich in seinem Schreiben vom 12. Dezember 2001 auf den \n\"Hinweis von Fristen im Rheinischen Ärzteblatt 2001\" bezogen, mit dem offenbar \nFristen nach den Übergangsbestimmungen der Weiterbildungsordnung der \nBeklagten von 1994 und insbesondere nach deren § 23 Abs. 4 letzter Satz, wonach \nbestimmte Anträge innerhalb von 7 Jahren nach Einführung eines \nWeiterbildungstatbestandes gestellt werden mussten, gemeint waren. Ein Anspruch \nnach Übergangsbestimmungen der WBO 1994 steht hier aber nicht in Frage, weil die \nspezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin und das daran anknüpfende Zeugnis \nfür die Berechtigung der Bezeichnung \"Praktischer Arzt\" eigenständig im IV. \nAbschnitt des Heilberufsgesetzes von 2000 bzw. von 1994 geregelt waren und auch \nbereits das Heilberufsgesetz von 1989 (GV NRW S. 170, 678) entsprechende \nBestimmungen enthielt.\n\n23\n\nMaßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Bescheide \nder Beklagten bzw. für das Klagebegehren sind somit die §§ 54 bis 57 HeilBerG in \nder zum Zeitpunkt der Bescheide und der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \ngeltenden Fassung vom 9. Mai 2000 (GV NRW S. 403) i. V. m. der o. a. Satzung von \n1996, wobei sich die maßgebenden Bestimmungen inhaltlich nicht entscheidend \nunterscheiden von den jeweiligen vorhergehenden Regelungen im Heilberufsgesetz \nvon 1994 (GV NRW S. 204) und der Satzung von 1990 (MBl. NRW, S. 898), die \n(teilweise) zum Zeitpunkt der vom Kläger geltend gemachten Weiterbildungszeiten \nrelevant waren. Allerdings galt zum Zeitpunkt der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts nicht mehr die in § 54 Abs. 7 HeilBerG 2000 bzw. § 52 Abs. 7 \nHeilBerG 1994 enthaltene und offenbar bei der Antragsbearbeitung zu Grunde \ngelegte Möglichkeit einer mindestens zweijährigen - statt dreijährigen, § 54 Abs. 2 \nHeilBerG 2000 - spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, weil § 54 Abs. 7 \nHeilBerG durch Art. 9 Nr. 6 des die EU-Richtlinie 92/51/EWG umsetzenden Gesetzes \nvom 17. Dezember 2002 (GV NRW 2002, 641) mit Wirkung vom 31. Dezember 2002 \naufgehoben worden war. Die Benennung des \"§ 52 Absatz 6 HeilBerG\" im \nWiderspruchsbescheid der Beklagten vom 25. Juli 2002 bezieht sich zudem offenbar \nauf die Fassung des Heilberufsgesetzes von 1994, die zum Zeitpunkt der Bescheide \nder Beklagten nicht mehr in Kraft war. \n\n24\n\nNach § 54 Abs. 3 Satz 3 HeilBerG 2000 (ebenso § 52 Abs. 3 Satz 3 HeilBerG \n1994), der wegen des Prinzips des Vorrangs des Gesetzes den entsprechenden \nBestimmungen in der Satzung vorgeht, sind für die spezifische Ausbildung in der \nAllgemeinmedizin nachzuweisen mindestens sechs Monate in zugelassenen \nKrankenhäusern, mindestens sechs Monate in Praxen von kassenärztlich \nzugelassenen Ärzten für Allgemeinmedizin oder in anderen Praxen, die den \nAnforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin entsprechen und höchstens \nsechs Monate in anderen zugelassenen Einrichtungen oder Diensten des \nGesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen, sofern sie hierfür von \nder Bezirksregierung zugelassen worden sind. Berücksichtigungsfähig sind nach \n§ 54 Abs. 3 Satz 4 HeilBerG 2000 dabei insbesondere Zeiten in Innerer Medizin, \nChirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Kinderheilkunde. Die \nAnrechnungsfähigkeit einer Ausbildung in diesen gesetzlich vorgegebenen Gebieten \nsieht auch § 1 Abs. 3 der Satzung der Beklagten vor, die darüber hinaus auch noch \neine Anrechnung von Zeiten in Nervenheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie sowie \neine Anrechnung von sechs Monaten in einem anderen Gebiet zulässt (§ 1 Abs. 3 \nder Satzung). Zur Konkretisierung und Abgrenzung der Gebiete kann dabei, zumal \ndie spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin Weiterbildung i.S.d. \nHeilberufsgesetzes ist (vgl. § 52 Abs. 1 HeilBerG 1994, § 54 Abs. 1 HeilBerG 2000), \nauf die entsprechenden Begriffsdefinitionen in den Weiterbildungsordnungen der \nBeklagten abgestellt werden.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1999 - 13 A 297/98 -, MedR 2000, \n433.\n\n26\n\nEine den einschlägigen Gesetzes- und Satzungsbestimmungen entsprechende \nWeiterbildungszeit für die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung \"Praktischer \nArzt\" kann der Kläger mit den von ihm genannten Weiterbildungszeiten von Februar \n1991 bis (einschl.) Februar 1997 nicht nachweisen. \n\n27\n\nAlle als anrechnungsfähig genannten Weiterbildungszeiten wurden in Kliniken \nund, wie der Kläger geltend macht, in Klinikambulanzen absolviert. Dies entspricht \nnicht der Vorgabe in § 54 Abs. 3 Nr. 2 HeilberG 2000 (§ 52 Abs. 3 Nr. 3 HeilBerG \n1994), dass - sofern dies nicht in Praxen von vertragsärztlich zugelassenen Ärztinnen \nund Ärzten für Allgemeinmedizin geschehen ist - die Ausbildung \"in anderen Praxen, \ndie den Anforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin entsprechen\", erfolgt \nsein muss. Eine Tätigkeit in einer klinischen Ambulanz ist, auch wenn dort \nVerrichtungen mit allgemeinmedizinischem Bezug anfallen, nicht gleichzusetzen mit \neiner Tätigkeit in einer allgemeinmedizinisch ausgerichteten Praxis, zumal dann \nnicht, wenn - wie hier - die Ambulanz klinikbezogen ist und in ihr der Fachrichtung \nder Klinik entsprechende spezielle ärztliche Verrichtungen anfallen. Eine \nallgemeinmedizinisch ausgerichtete ärztliche Praxis ist begrifflich gekennzeichnet \ndurch eine ärztliche Hilfe nachsuchende Vielzahl von Patienten mit unterschiedlichen \nBeschwerden und Krankheitsbildern des breiten allgemeinmedizinischen Spektrums, \nwobei der Patientenbesuch auch dadurch gekennzeichnet ist, dass er in \nAbhängigkeit von auftretenden Beschwerden häufig ohne vorherige Ankündigung \nerfolgt. In der Ambulanz einer speziell ausgerichteten Fachklinik - wie hier in Kliniken \nfür Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie - fallen hingegen ärztliche Verrichtungen \nweder quantitativ noch qualitativ in der vollen Breite des allgemeinmedizinischen \nSpektrums an und beschränkt sich der Patientenkreis regelmäßig auf Patienten (in) \nder Klinik. Eine Vergleichbarkeit mit einer den Anforderungen an die Ausübung der \nAllgemeinmedizin entsprechenden Praxis ist daher weder zahlenmäßig - im Hinblick \nauf die zu behandelnden Patienten - noch von der Art der ärztlichen Tätigkeit her, die \nin einer allgemeinmedizinisch ausgerichteten Praxis erheblich vielschichtiger ist als in \neiner Klinikambulanz mit spezieller Ausrichtung der Klinik, gegeben. Daran ändert \nauch der Hinweis des Klägers auf eine erforderliche teleologische Auslegung der \neinschlägigen Bestimmungen nichts, weil durch die eigenständigen und \ndifferenzierten Regelungen im Heilberufsgesetz zur spezifischen Ausbildung in der \nAllgemeinmedizin gerade zum Ausdruck kommt, dass insoweit auch besondere \nAnforderungen bezüglich der ärztlichen Ausbildung gelten sollen und die \nentsprechende Bezeichnung \"Praktischer Arzt\" nur bei deren nachgewiesener \nErfüllung geführt werden soll.\n\n28\n\nDie vom Kläger vorgelegten Zeugnisse, mit denen er anrechenbare \nWeiterbildungszeiten für die begehrte Bezeichnung geltend machen will, lassen auch \nnicht erkennen, dass die (klinische) Ausbildung und Tätigkeit seinerzeit speziell in \nBezug auf eine Ausbildung in der Allgemeinmedizin, für die es - wie oben dargelegt - \nseit dem Heilberufsgesetz von 1989 bzw. der Satzung der Beklagten von 1990 und \ndamit für die vom Kläger geltend gemachte Ausbildungszeit ab Februar 1991 bereits \neigenständige Bestimmungen gab, erfolgt ist. In den Zeugnissen beispielsweise der \nN. -F. -Klinik vom 10. August 1994 und der Klinik für Thorax-, Herz- und \nGefäßchirurgie der S... B. vom 14. September 1994 ist nämlich die Rede davon, \ndass der Kläger an eine herzchirurgische Klinik wechseln bzw. \"seine Ausbildung \nzum Facharzt für Chirurgie\" fortsetzen wollte. Auch der Inhalt der Zeugnisse deutet \nauf eine seinerzeitige überwiegende ärztliche Tätigkeit des Klägers im Bereich herz-, \ngefäß- und thoraxchirurgischer Verrichtungen hin, weil die entsprechende Tätigkeit \ndarin herausgestellt wird, während die einen Allgemeinmediziner ausmachenden \nBetätigungen nur, wenn überhaupt, allenfalls beiläufig und allgemein gehalten \n(mit-)erwähnt werden. § 54 Abs. 5 Satz 2 HeilBerG 2000 bzw. § 52 Abs. 5 Satz 2 \nHeilBerG 1994 sahen zudem vor, dass aus der Bescheinigung über die mindestens \nsechsmonatige Ausbildung in Praxen nach § 54 (§ 52) Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 HeilBerG \nhervorgehen muss, dass sich diese Ausbildung auf die Erkennung und Behandlung \npraxistypischer Krankheiten unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes, auf die \nGesundheitsführung von Patientinnen und Patienten, auf Vorsorgemaßnahmen, auf \ndie Früherkennung von Krankheiten und auf die Einleitung von \nRehabilitationsmaßnahmen erstreckt hat. Diesen Anforderungen werden die \nvorgelegten Zeugnisse nicht gerecht.\n\n29\n\nDie Annahme nicht ausreichender Weiterbildungszeiten des Klägers für die \nBezeichnung \"Praktischer Arzt\" ist auch gerechtfertigt unter Berücksichtigung des \nUmstands, dass die Herzchirurgie erstmals in der am 31. Dezember 1994 in Kraft \ngetretenen Weiterbildungsordnung der Beklagten von 1994 als eigenständiges \nGebiet erwähnt wird, während dies in der vorher geltenden Weiterbildungsordnung \nvon 1977 einschließlich nachfolgender Änderungen nicht der Fall war und danach \nsowohl die Gefäßchirurgie als auch die Thorax- und Kardiovascularchirurgie als \nTeilgebiet der Chirurgie angesehen wurden (vgl. § 2 Abs. 1 Nrn. 5.1, 5.4 der WBO \n1977). In Ansehung dieser zu Beginn der vom Kläger genannten Ausbildungszeit \nmaßgebenden Zuordnung sind dementsprechend konsequenterweise auch die vom \nKläger vorgelegten Zeugnisse zu werten. Beim Erlass der Heilberufsgesetze von \n1994 und 2000 hat der Normgeber für die Ausbildung in der Allgemeinmedizin eine \nBerücksichtigungsfähigkeit von Zeiten in der Herzchirurgie nicht angenommen. \nGleiches gilt für den offenkundig bewussten Ausschluss einer solchen \nAnrechenbarkeit in der Satzung der Beklagten von 1996, nachdem zwischenzeitlich \ndie Eigenständigkeit der Gebiete der Chirurgie und der Herzchirurgie in der \nWeiterbildungsordnung 1994 festgeschrieben worden war. Bedenken gegen die \nNichteinbeziehung der Herzchirurgie in die Aufzählung der für die spezifische \nAusbildung in der Allgemeinmedizin berücksichtigungsfähigen Gebiete bestehen \nnicht. Die diesbezügliche Festlegung ist Ausdruck des Ermessens des jeweiligen \nNormgebers. Die Gebietsdefinitionen und Beschreibungen von Inhalt und Ziel der \nWeiterbildung in Abschnitt 1 Nummern 7 (\"Chirurgie\") und 12 (\"Herzchirurgie\") der \nWeiterbildungsordnung 1994 der Beklagten lassen einerseits eine deutliche \nDifferenzierung zwischen beiden Gebieten erkennen, und andererseits ist auch nicht \nersichtlich, dass die ärztlichen Tätigkeiten in der Herzchirurgie und in der \nAllgemeinmedizin generell in einer solchen Art und Weise gleichartig sind, dass die \nNichtanrechenbarkeit von Zeiten in der Herzchirurgie für die spezifische Ausbildung \nin der Allgemeinmedizin nach § 54 Abs. 3 Satz 4 HeilBerG 2000 bzw. § 52 Abs. 3 \nSatz 4 HeilBerG 1994 offenkundig fehlerhaft ist. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO. \n\n31\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG a. F., \n§ 72 Nr. 1 GKG n. F. und entspricht mit der aus Gründen der Anpassung an die \nWährungsumstellung gebotenen Abrundung den üblichen Streitwertfestsetzungen \ndes Senats in vergleichbaren Verfahren.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272988","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-10/13-a-1414-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272988","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272988","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-10/13-a-1414-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272988","retrieved":"2026-07-09 02:44:01.680328+00:00"}}