{"status":"available","doknr":"OLD273014","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0407.1A800.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-04-07","aktenzeichen":"1 A 800/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung\ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn\nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger steht als Berufssoldat im Dienste der Beklagten. Bis Ende Juni 2001 wurde er \nin T. /C. verwendet. Von dort ließ er sich mit Wirkung vom 1. Juli 2001 unter Erteilung \neiner unbeschränkten Zusage der Umzugskostenvergütung nach S. (Stab MaRA) \nversetzen. \n\n3\n\nIm Januar 2001 beantragte der Kläger die Gewährung einer Pauschvergütung nach § 10 \nder Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) für einen Umzug in eine Leerraumwohnung \nnach X. in U. . Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für Wehrverwaltung mit \nBescheid vom 6. Februar 2001 ab. Die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Fassung der \nAuslandsumzugskostenverordnung setze voraus, dass der Berechtigte an den Dienstort oder in \ndessen Einzugsgebiet umziehe; das sei beim Kläger nicht der Fall.\n\n4\n\nSeine Beschwerde hiergegen begründete der Kläger damit, dass er sich wegen der \nschweren Erkrankung seiner Ehefrau entschlossen habe, seinen Wohnsitz nach X. zu \nverlegen. Seine Frau müsse alle zwei Wochen am Universitätsklinikum der \nGesamthochschule F. behandelt werden. In X. sei sowohl die Betreuung seiner \nEhefrau als auch die seiner achtjährigen Tochter sichergestellt.\n\n5\n\nDas Bundesamt für Wehrverwaltung wies die Beschwerde mit Bescheid vom 2. April \n2001 zurück, erhielt seinen Rechtsstandpunkt aufrecht und führte ergänzend aus, die Zahlung \nder Pauschvergütung sei auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Klägers \nunzulässig. Ein Umzug aus Anlass der Versetzung, also aus dienstlichen Gründen, liege nur \ndann vor, wenn der neue Wohnort in einem räumlichen Zusammenhang mit dem neuen \nDienstort stehe. Bei Inlandsumzügen sei die Gewährung von Umzugskostenvergütung \ngänzlich ausgeschlossen, wenn der Umzug an einen Ort außerhalb des räumlichen \nZusammenhangs mit dem neuen Dienstort erfolge. Für eine hiervon generell abweichende \nRegelung bestehe auch bei Auslandsumzügen keine Notwendigkeit, sie würde daher eine \nnicht gerechtfertigte Besserstellung bei Auslandsumzügen darstellen. Deshalb sei die \nAuslandsumzugskostenverordnung so gefasst worden, dass Anspruch auf \nUmzugskostenvergütung entsprechend der Inlandsregelung nur bestehe, wenn der Umzug an \nden neuen Dienstort, in dessen Einzugsgebiet oder räumlichen Zusammenhang durchgeführt \nwerde. \n\n6\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, der \nAnspruch auf die Pauschvergütung sei nach § 10 Abs. 1 AUV gerechtfertigt. Durch deren \nVersagung werde er gegenüber Soldaten schlechter behandelt, die im Inland umzögen. Für \ndiese Fälle mache § 10 Abs. 1 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) die Gewährung der \nVergütung nicht davon abhängig, dass der Soldat an den neuen Dienstort oder dessen \nEinzugsbereich ziehe. Die Auslandsumzugskostenverordnung treffe keinerlei \nSonderregelungen für Fälle der vorliegenden Art. Unabhängig davon ergebe sich ein \nAnspruch auf Gewährung der Pauschvergütung hier auch aus der allgemeinen \nFürsorgepflicht. Der Betreuungsbedarf durch die Krankheit seiner Ehefrau begründe eine \nbesondere Härte, die seinen Umzug nach X. gerechtfertigt habe.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 2001 und des \nBeschwerdebescheides vom 2. April 2001 zu verpflichten, ihm anlässlich seines Umzugs von \nT. nach X. eine Pauschvergütung gemäß § 10 AUV zu gewähren.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat sie die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden wiederholt \nund vertieft.\n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, nach dem eindeutigen \nWortlaut des § 10 Abs. 1 AUV in der maßgeblichen Fassung der Dritten \nÄnderungsverordnung stehe nur solchen Berechtigten die Pauschvergütung zu, die eine \nWohnung am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsbereich einrichteten. Auf den Wohnort, \nder nach der früheren Fassung maßgeblich gewesen sei, komme es nicht an. Diese \nEinschränkung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Ihr liege die Überlegung zugrunde, \ndass ein Umzug außerhalb des Dienstortes nicht dienstlich veranlasst sei. Unterschiede \nzwischen Inlands- und Auslandsumzügen bestünden insoweit nicht. Ein Anspruch ergebe sich \nauch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht nach § 31 Soldatengesetz. Der Gesetzgeber \nhabe seine Fürsorgepflichten bei Auslandsumzügen in der Auslandsumzugskostenverordnung \nabschließend konkretisiert. Weitergehende Ansprüche könnten nur bestehen, wenn die \nFürsorgepflicht in ihrem Kern verletzt sei, was im Falle des Klägers aber trotz der schweren \nErkrankung seiner Ehefrau nicht ersichtlich sei. \n\n13\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers, zu deren \nBegründung er auf sein früheres Vorbringen Bezug nimmt und ergänzend vorträgt: § 10 \nAbs. 1 AUV sei nicht die einzig denkbare Anspruchsgrundlage. Er könne sich vielmehr auf \n§ 10 Abs. 5, 1. Alternative dieser Verordnung berufen. Diese Vorschrift setze gerade voraus, \ndass er als grundsätzlich Berechtigter eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfülle. \nDas treffe auf ihn zu, weil er eine Wohnung eben nicht am neuen Dienstort oder in dessen \nEinzugsbereich eingerichtet habe. Die Durchführungsbestimmungen zum \nBundesumzugskostengesetz, auf die sich die Beklagte stütze, könnten das Gesetz nicht \nändern; im Übrigen stammten die Durchführungsbestimmungen aus einer Zeit, als § 10 Abs. 5 \nAUV noch gar nicht gegolten habe. Die von der Beklagten vorgenommene Ergänzung des \nVerordnungstextes um das Merkmal eines räumlichen Zusammenhangs zwischen neuer \nWohnung und neuem Dienstort sei mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Dass er den \nAnspruch aus § 10 Abs. 5 AUV erstmals im zweitinstanzlichen Verfahren angeführt habe, \nschade nicht, weil es auf sein Begehren, die Gewährung einer Pauschvergütung, ankomme; \ndieses sei von Anfang an identisch geblieben. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \nseinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. \n\n16\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie trägt zur Begründung vor, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 AUV dürften nicht \nisoliert, sondern nur im Zusammenhang mit dem übergeordneten Anspruch auf \nUmzugskostenvergütung nach § 2 Abs. 1 BUKG gesehen werden. Danach bestehe ein \nAnspruch auf Zahlung von Umzugskostenvergütung nur dann, wenn der Umzug aus \ndienstlichen Gründen erfolge. Ein Umzug an einen anderen Ort als den Dienstort sei nicht \ndienstlich veranlasst, sondern wie beim Kläger der persönlichen Sphäre des Umziehenden \nzuzurechnen. Auch in Nr. 2.2.2 der Durchführungsbestimmungen zum BUKG sei die \ndienstliche Veranlassung berücksichtigt. Danach dürfe eine Vergütung nur erfolgen, wenn der \nräumliche Zusammenhang zur neuen Dienststelle gegeben sei. Zwar würden nach dem Erlass \ndes BMVg PSZ V 7 (5) - Az 21-12-00 vom 16. Dezember 1999 für Rückumzüge aus dem \nAusland Beförderungsauslagen und die Auslagen für die Umzugsreise auch bei einem Umzug \nan einen anderen Ort erstattet, jedoch höchstens in der Höhe, die bei einem Umzug an den \nneuen Dienstort entstanden wären. Weitere Ansprüche, etwa auf die Pauschvergütung, \nbestünden in diesen Fällen aber nicht, auch nicht aus Fürsorgegründen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n22\n\nDem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf die Pauschvergütung nicht zu. \nMaßgeblich ist § 10 der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen \n(Auslandsumzugskostenverordnung - AUV) vom 4. Mai 1991, BGBl. I S. 1072, und zwar in \nder Fassung, die diese Vorschrift durch Art. 1 Nr. 7 der Dritten Verordnung zur Änderung der \nAuslandsumzugskostenverordnung vom 10. Dezember 1999, BGBl. I S. 2409, gefunden hat. \nAnzuwenden ist diese Fassung seit dem 1. Januar 2000. \n\n23\n\nDass der Kläger die Pauschvergütung nicht auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 AUV \nverlangen kann, hat das Verwaltungsgericht bereits dargelegt; auf diese Ausführungen wird \nBezug genommen. Der Kläger hat im zweitinstanzlichen Verfahren nicht mehr infrage gestellt \n- sondern geht im Gegenteil ausdrücklich davon aus -, dass er diese Voraussetzungen nicht \nerfüllt, soweit ein Umzug an den neuen Dienstort (hier S. ) oder in dessen Einzugsgebiet \nverlangt ist. Mit dem Begriff \"Einzugsgebiet\" ist die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 \nBuchst. c BUKG in Bezug genommen, wonach die neuen Wohnung innerhalb der räumlichen \nErstreckung des Dienstortes und eines Bereich bis zu 30 km im Umkreis der neuen \nDienststätte (hier des Stabes MaRA) liegen darf. Diese Beschränkung hielt der vom Kläger \ngewählte Wohnort in U. , rund 600 km von seinem Dienstort entfernt, nicht ein.\n\n24\n\nAber auch aus § 10 Abs. 5 AUV ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht. Der \nKläger ist nicht gehindert, sich im Berufungsverfahren (erstmals) auf diese Vorschrift zu \nstützen. Es handelt sich nicht um eine den Voraussetzungen des § 91 VwGO unterworfene \nKlageänderung. Denn der Streitgegenstand wird hier angesichts des unverändert zugrunde \ngelegten Lebenssachverhalts nicht dadurch berührt, in welcher Rechtsgrundlage der Kläger \nseinen Anspruch auf eine Pauschvergütung begründet sieht. \n\n25\n\nDie Bedeutung, die der Kläger der Vorschrift des § 10 Abs. 5 Satz 1 AUV gibt, ist schon \nvom Wortlaut her keineswegs zwingend; denn die Wendung in Absatz 5, dass der Berechtigte \n\"die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt\", kann so gelesen werden, dass alle \nVoraussetzungen nicht erfüllt sind, aber ebenfalls so, dass mindestens eine Voraussetzung \nnicht vorliegt. Nur in der letzten Lesart kann Absatz 5 auf den Fall des Klägers zutreffen: Es \nist unzweifelhaft, dass er die Voraussetzungen nach Absatz 1 jedenfalls insofern erfüllt, als er \nam neuen Wohnort X. eine Wohnung eingerichtet hat. \n\n26\n\nDie danach erforderliche Auslegung führt dazu, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 5 AUV \nschon nicht im Sinne des Klägers wörtlich zu nehmen ist. Die Formulierung, dass \"die \nVoraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt\" sind, bezieht sich nicht schlechthin auf alles, \nwas in Absatz 1 als anspruchsbegründend vorausgesetzt wird. Erfasst werden lediglich Fälle, \nin denen der Berechtigte keine Wohnung einrichtet. Dies kann insbesondere der Fall sein, \nweil er in seine während des Auslandsaufenthalts beibehaltene, also eingerichtete Wohnung \nzurückkehrt oder weil er am Standort eine dienstliche Unterkunft in Anspruch nimmt, die \nkeine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG darstellt. Anders ausgedrückt: Die Wendung \nin Absatz 5 Satz 1 bezieht sich auf die Aussage des Relativsatzes \"der … eine Wohnung \neinrichtet\" in Absatz 1, nicht aber auf die dieser grammatisch untergeordnete attributive \nadverbiale Bestimmung \"... am Dienstort …\". In jedem Fall wird als selbstverständlich \nvorausgesetzt, dass die Unterkunft, in die der Berechtigte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BUKG) umzieht, \nam neuen Dienstort oder im übrigen Einzugsgebiet liegt. \n\n27\n\nSystematisch ergibt sich diese Auslegung schon aus der anderen Alternative des Absatzes \n5 Satz 1, wo besonders hervorgehoben ist, dass eine Wohnung deshalb nicht eingerichtet \nwird, weil der Berechtigte eine \"ausgestattete\" (möblierte) Wohnung bezieht. Hingegen findet \nder Fall, dass eine Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes gewählt worden ist, weder hier \nnoch sonst in der Verordnung eine Erwähnung. \n\n28\n\nBestätigt werden diese Überlegungen durch die Entstehungszusammenhänge der Norm. \nDie früheren Fassungen des § 10 Abs. 5 AUV stimmten mit dem oben entwickelten \nVerständnis dieser Norm wörtlich überein, und zwar sowohl die Ursprungsfassung\n\n29\n\n- vgl. § 10 Abs. 5 Satz 1 Auslandsumzugskostenverordnung vom 20. Juli 1966, BGBl. I \nS. 425: \"Ein Berechtiger, der am neuen Wohnort keinen Hausstand (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes) \neinrichtet oder ...\" -\n\n30\n\nwie auch die Neufassung aus dem Jahre 1991\n\n31\n\n- vgl. § 10 Abs. 5 Satz 1 Auslandsumzugskostenverordnung vom 4. Mai 1991, BGBl. I \nS. 1072: \"Ein Berechtigter, der am neuen Wohnort keine Wohnung einrichtet oder ...\".\n\n32\n\nDer klare und unzweideutige Wortlaut dieser Fassungen ist erst durch Art. 1 Nr. 7 der \neingangs zitierten Dritten Änderungsverordnung beseitigt worden. Damit war indes keine \ninhaltliche Erstreckung auf Berechtigte beabsichtigt, die in eine Wohnung außerhalb des \nGebietes im Sinne des Absatzes 1 ziehen. Die Änderung hatte vielmehr rein redaktionelle \nBedeutung; sie ist eine Folge der Neufassung des Absatzes 1. In diesem ist durch Art. 1 Nr. 7 \nBuchst. a der Änderungsverordnung das Wort \"Wohnort\" durch die Wörter \"Dienstort oder im \nübrigen Einzugsgebiet\" ersetzt worden. In der Konsequenz dieser Änderung erhielt Absatz 5 \ndie hier maßgebliche Fassung, augenscheinlich um die als zu umständlich empfundene, \nsprachlich ebenfalls nicht völlig eindeutige (weil logisch auch auf den Ort der Wohnung \nbeziehbare) Verneinung zu vermeiden: \"Ein Berechtigter, der am neuen Dienstort oder im \nübrigen Einzugsgebiet keine Wohnung (§ 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes) \neinrichtet ...\". Vorbildwirkung hatte insofern offensichtlich der ähnlich gefasste § 10 Abs. 4 \nBUKG (\"Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht gegeben, so ...\"), der in § 10 \nAUV mit Blick auf die besonderen wirtschaftlichen Belastungen durch Auslandsumzüge \naufgegriffen wird (entsprechend der Ermächtigung in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BUKG), jedoch \nwegen der Klarheit des in ihm in Bezug genommenen Absatzes eindeutig bleibt.\n\n33\n\nDie Verwendung des Plurals \"Voraussetzungen\" in Absatz 5 Satz 1 geht mithin darauf \nzurück, dass sowohl auf das Tatbestandsmerkmal der \"Wohnung\", das in § 10 Abs. 3 BUKG \nlegaldefiniert ist, als auch auf dasjenige des \"Einrichtens\" verwiesen wird, also auf eine \nMehrzahl von Umständen. Eine solche Begrenzung der in Bezug genommenen \nVoraussetzungen des Absatzes 1, die nicht erfüllt sein dürfen, ist zwar im Hinblick auf dessen \nweitere Voraussetzungen missverständlich - insofern ist der Standpunkt des Klägers ohne \nweiteres nachvollziehbar -, jedoch nach Sinn und Zweck der Vorschrift letztlich \nunzweifelhaft: § 10 Abs. 5 AUV zielt lediglich darauf ab, die Höhe der Pauschvergütung in \nAnknüpfung an Umstände zu regulieren, mit denen die von ihr abzudeckenden \"sonstigen \nUmzugsauslagen\" typischerweise variieren. Dazu gehört vor allem, ob und welche \nAnstrengungen zur Ausstattung der neuen Unterkunft unternommen werden müssen; denn die \nspezifischen und konkretisierbaren Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug sind bereits \nanderweitiger Gegenstand detaillierter Vergütungsleistungen (vgl. §§ 2 ff. AUV). Aus \ndemselben Grund geringerer Ausstattungskosten für eine neue Wohnung ist auch § 12 Abs. 2 \nAUV hinsichtlich des Anspruchs auf einen Ausstattungsbeitrag im dargelegten Sinne \nformuliert. Die durch spezielle Vergütungsansprüche nicht erfassten, \"sonstigen\" \nUmzugsauslagen hängen aber typischerweise nicht davon ab, ob eine Wohnung innerhalb \noder außerhalb des Einzugsgebietes bezogen wird.\n\n34\n\nIn der Auslegung des Klägers würde § 10 Abs. 5 Satz 1 AUV hingegen eine \nPrivilegierung von Berechtigten bewirken, die eine Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes \nnehmen. Dies wäre gerade vor dem Hintergrund der Dritten Änderungsverordnung \nunverständlich, mit der in § 10 Abs. 1 AUV eine explizite Festlegung auf den \"Dienstort\" \nbzw. das übrige Einzugsgebiet erfolgt ist. Diese Festlegung würde unterlaufen, wäre Absatz 5 \ndahin zu verstehen, dass ein Anspruch auf die Pauschvergütung auch bei einem Umzug an \nden \"Wohnort\" besteht, dessen Maßgeblichkeit in Absatz 1 beseitigt worden ist. Zudem \nwürde eine Abweichung vom Inhalt der Umzugskostenzusage honoriert, die ausdrücklich eine \nbesondere räumliche Nähe zum Dienstort voraussetzt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG) und hier \nfür den Dienstort S. erteilt worden war. \n\n35\n\nSchließlich würde der Zweck der Umzugskostenvergütung auch noch aus einem weiteren \nZweck verfehlt, worauf die Beklagte zu Recht hinweist. Die Bestimmungen über die \nLeistungsgewährung bei dienstlich veranlassten Umzügen im BUKG und AUV wurzeln im \nVerursacherprinzip: Der Dienstherr übernimmt die Lasten, die Berechtigten infolge eines \nihnen vom Dienstherrn abverlangten, also in dessen Verantwortungsbereich fallenden \nUmzugs entstehen. Die dienstliche Verursachung der Umzugskosten sieht der Gesetzgeber bei \neiner räumlichen Nähe des Dienstortes zur Wohnung unwiderleglich als gegeben an, also \nohne Rücksicht auf etwa parallel bestehende persönliche Gründe. Nimmt der Berechtigte \njedoch die Erschwernisse einer größeren Entfernung zum Dienstort auf sich, so spricht eine \nstarke Vermutung dafür, dass die Wahl des Wohnsitzes und die mit dem Umzug verbundenen \nKosten durch private, also außerdienstliche Umstände wesentlich (mit)verursacht worden \nsind. Das rechtfertigt es, die Vergütung von Umzugskosten zu beschränken. \n\n36\n\nAus der Fürsorgepflicht des Bundes (§ 31 des Gesetzes über die Rechtsstellung der \nSoldaten) ergeben sich hier keine darüber hinausgehenden Ansprüche. Das \nVerwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass die Fürsorgepflicht für Fälle von \nAuslandsumzügen durch die AUV und das ergänzend geltende BUKG grundsätzlich \nabschließend konkretisiert worden ist. Der Umfang dieser Konkretisierung ist auch für den \nFall des Klägers ausreichend und angemessen, zumal ihm aufgrund des Erlasses des \nBundesverteidigungsministeriums vom 16. Dezember 1999 Umzugskosten in einer Höhe \nvergütet worden sind, die bei einem Umzug an den neuen Dienstort oder dessen \nEinzugsgebiet entstanden wären. Für einen weitergehenden Ausgleich \"sonstiger\" (also nicht \nschon anderweitig erstatteter) Umzugsauslagen unter Absehen von einer \nverordnungsrechtlichen Beschränkung besteht im Falle des Klägers auch unter \nFürsorgegesichtspunkten kein Anlass. Ohnehin deckt die Pauschvergütung nur unspezifische, \nnicht im Einzelnen konkretisierungsbedürftige Aufwendungen im Zusammenhang mit einem \nUmzug ab, von dessen kostenmäßiger Hauptlast der Kläger durch umfängliche und \ndetaillierte Vergütungsansprüche freigestellt worden ist. Günstigeres ergibt sich auch nicht im \nHinblick auf die besonderen familiären Umstände des Klägers. Zwar besteht die \nFürsorgepflicht nach § 31 SG ausdrücklich auch \"für die Familie des Soldaten\". Solche \npersönlichen Gründe, die im Falle des Klägers in der Tat schwer wogen, hätte er jedoch im \nRahmen des Versetzungsverfahrens geltend machen müssen. Dort hat er indes sein \nEinverständnis mit einem Dienstort erklärt, der seinen Belangen - auch schon aus seiner \ndamaligen Sicht - erkennbar keine Rechnung trug. Es ist kein Raum, dies im Rahmen des \nUmzugskostenrechts aufzuarbeiten; denn die maßgeblichen Umstände sind der Sphäre des \nKlägers zuzurechnen.\n\n37\n\nSchließlich ergibt sich auch aus der Verwaltungspraxis der Beklagten kein Anspruch. Ein \nsolcher ist allerdings zu erwägen, weil die Beklagte bei Wohnungsnahmen außerhalb des \nDienstortes bzw. Einzugsgebietes Umzugskosten ungeachtet der Beschränkungen der AUV \nvergütet. Es mag dahinstehen, ob angesichts der einschränkenden Regelung in § 10 AUV eine \nZahlung von Pauschvergütung überhaupt rechtmäßig erfolgen könnte, die im Runderlass zum \nAusdruck gebrachte Verwaltungspraxis mithin eine Rechtsbindung erzeugen könnte. \nJedenfalls aber ist auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu respektieren, dass die \nBeklagte in Fällen der vorliegenden Art die Gewährung einer Pauschvergütung von ihrer \nVerwaltungspraxis ausnimmt.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZivilprozessordnung.\n\n39\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, \n§ 127 BRRG nicht gegeben sind.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273014","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-07/1-a-800-04","cited_norms":[{"jurabk":"AUV 2012","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":17},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AUV 2012","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AUV 2012","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273014","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273014","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-07/1-a-800-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273014","retrieved":"2026-07-09 02:44:03.826038+00:00"}}