{"status":"available","doknr":"OLD273052","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0406.13B66.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-04-06","aktenzeichen":"13 B 66/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 29. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 10.000,- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässigen Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO \n\n3\n\nzur Verfassungsmäßigkeit des § 146 Abs. 4 VwGO vgl. BVerfG, Beschluss vom \n14. August 2003 - 1 BvQ 30/03 -, NJW 2003, 3689,\n\n4\n\nnur im Rahmen der Darlegungen der Beschwerdeführerin befindet, ist \nunbegründet. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die durch den angefochtenen \nBeschluss des Verwaltungsgerichts erfolgte Ablehnung der Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den \nFeststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2005 in der Fassung des \nErgänzungsbescheids, soweit der Ausgangsbescheid für das beigeladene \nKrankenhaus im Gebiet Plastische Chirurgie 30 Betten ausweist, bei der in der \nvorliegenden Verfahrensart gegebenen Prüfungsdichte im Ergebnis nicht zu \nbeanstanden.\n\n5\n\nNach ständiger Rechtsprechung ist die Entscheidung im Verfahren nach §§ 80 \nAbs. 5, 80a Abs. 1 und 3 VwGO im Wege einer Abwägung der widerstreitenden \nInteressen der Beteiligten einerseits an Erlangung aufschiebender Wirkung des \nRechtsbehelfs/Rechtsmittels, andererseits an alsbaldiger Vollziehung des \nangefochtenen Verwaltungsakts zu treffen. Hieran hat der sich zu einer \nZulässigkeitsfrage, nicht aber zum Maßstab der Sachentscheidung des vorläufigen \nRechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO verhaltende\n\n6\n\nBeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 1 BvR 506/03 -, \nNVwZ 2004, 718,\n\n7\n\nnichts geändert. Diese Interessenabwägung fällt regelmäßig dann zu Lasten des \nvorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Antragstellers aus, wenn der \nRechtsbehelf/das Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Das ist hier \nder Fall.\n\n8\n\nDie Antragstellerin bezieht ihren Widerspruch gegen den angefochtenen \nFeststellungsbescheid vom 28. Juni 2005 ausdrücklich nur auf die Ausweisung der \nDisziplin Plastische Chirurgie mit 30 Betten für das beigeladene Krankenhaus. Sie \nhält die Auswahl dieses Krankenhauses für fehlerhaft und sieht sich in ihrem Recht \naus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG auf Einbeziehung ihres Krankenhauses in eine fehlerfreie \nAuswahlentscheidung verletzt, weil eine überregionale Bedarfsanalyse für besagte \nDisziplin nicht erfolgt sei, eine sachgerechte Abgrenzung der Planungsregion fehle \nund \"H. \" keine geeignete Planungsmetropole sei, ihr Krankenhaus ebenso für \neine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung in besagter Disziplin geeignet sei \nund sein Standort Funktionen eines Oberzentrums aufweise. Das greift bei der im \nvorliegenden Verfahren gegebenen Prüfungsdichte nicht durch.\n\n9\n\nSoweit sich die Antragstellerin uneingeschränkt gegen die Ausweisung einer \nAbteilung Plastische Chirurgie mit 30 Betten für das beigeladene Krankenhaus \nwendet, hat ihr Rechtsbehelf und damit ihr Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO schon \ninsoweit keinen Erfolg, als es um bis zu 20 Betten geht. Denn die Abteilung war \nbereits im früheren Feststellungsbescheid zu Gunsten des beigeladenen \nKrankenhauses mit 20 Betten ausgewiesen, was die Antragstellerin akzeptiert, \njedenfalls nicht angegriffen hat, so dass sie insoweit durch den angegriffenen \nFeststellungsbescheid jetzt nicht erstmals beschwert, erst recht nicht in ihren \nRechten verletzt ist.\n\n10\n\nWegen des weitergehenden Widerspruchs der Antragstellerin ist davon \nauszugehen, dass bei Nichtzustandekommen eines regionalen Planungskonzepts \nnach § 16 Abs. 1 bis 3 KHG NRW das zuständige Ministerium als Planungsbehörde \nvon Amts wegen ... über eine Planfortschreibung zu entscheiden hat (§ 16 Abs. 5 \nKHG NRW), dabei den zu beplanenden räumlichen Bereich selbst bestimmen kann \nund nicht an den von den Beteiligten des gescheiterten Verfahrens zur Erarbeitung \neines regionalen Planungskonzepts ins Auge gefassten Bereich gebunden ist. Der \nBegriff des regionalen Planungskonzepts ist in räumlicher Hinsicht bewusst nicht \nnormativ definiert und deshalb ausgehend von Sinn und Zweck der \nKrankenhausplanung weit dahingehend zu verstehen, dass insoweit jeder Bereich in \nBetracht kommt, der eine konzertierte, sachgemäße Krankenhausplanung und ein \nentsprechendes Betreiben der erfassten Krankenhäuser erwarten lässt. Dieser \nPlanungsbereich oder diese Planungsregion muss sich nicht mit den \nRahmenvorgaben der regionalen oder überregionalen Versorgungsaufgaben decken. \nHaben die Beteiligten des Verfahrens nach § 16 Abs. 1 bis 3 KHG NRW die \nWahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte keinen Erfolg, müssen sie u. a. mit einem \nPlanungsbereich nach den Vorstellungen der quasi ersatzweise aufgerufenen \nPlanungsbehörde, die dabei die Gründe des Scheiterns eines regionalen \nPlanungskonzepts berücksichtigen kann, vorlieb nehmen. Vor dem Hintergrund ist \nder Kreis H. ohne Zweifel eine zulässige Planungsregion, weil er grundsätzlich \neine sachgemäße Krankenhausplanung auch ohne das Einvernehmen aller \nBeteiligten erwarten ließ und lässt.\n\n11\n\nDiese Planungsregion ist nicht deshalb zu beanstanden, weil sie den Bereich der \nkreisfreien Stadt C. nicht erfasst. Es war angesichts der mangelnden \nKonsensfähigkeit aller an der Krankenhausplanung Beteiligten für einen auch die \nStadt C. umfassenden Planungsbereich, der guten disziplinenmäßigen \nAusstattung und des festgestellten Bettenüberangebots in C. sowie der auch \nvon Erwartungen an eine Kreisstadt mitbestimmten Bedürfnissen der Bevölkerung \nvertretbar, die von Amts wegen durchzuführende Krankenhausplanung auf den Kreis \nH. zu beschränken. Zwar wäre, wie es den Vorstellungen etwa der Verbände \nder Krankenkassen entsprach, auch vertretbar gewesen, in den zu beplanenden \nBereich auch die Stadt C. einzubeziehen. Deren Funktion eines Oberzentrums \nzwingt dazu aber nicht. Vielmehr können anderweitige, die klinische Versorgung der \nBevölkerung gleichwohl berührende Interessen des Landes eine \nKrankenhausplanung rechtfertigen, die Oberzentren nicht in jedem Fall in den \nMittelpunkt stellt und bestimmte örtliche Interessen durchschlagen lässt.\n\n12\n\nDie auf den Kreis H. beschränkte Planungsregion ist auch nicht deshalb zu \nbeanstanden, weil der Disziplin Plastische Chirurgie nach den Planungsgrundsätzen \nein überregionaler Versorgungsauftrag zukommt. Die Beplanung mehrerer \nDisziplinen mehrerer Krankenhäuser bzw. Betriebsstellen eines örtlichen \nPlanungsbereichs, hier Kreises, schließt eine angemessene Berücksichtigung eines \nüberregionalen Versorgungsauftrags einer der beplanten Disziplinen nicht aus. Es \nspricht sehr viel dafür, dass die Abteilung Plastische Chirurgie des beigeladenen \nKrankenhauses bereits in der Vergangenheit von seinem in unmittelbarer \nNachbarschaft zum Oberzentrum gelegen Standort aus eine überregionale, d. h. den \nKreis übergreifende Nachfrage, u. a. aus der Stadt C. , bedient hat und auch \nkünftig in gleicher Weise bedienen kann. Weshalb die Ermittlung der zur \nüberregionalen Versorgung in der Plastischen Chirurgie notwendigen Betten allein im \nRahmen einer Beplanung eines Bereichs C. /Kreis H. erfolgen könne und \nweshalb \"H. keine geeignete Planungsmetropole\" - mehr - sein und - in \nFortführung dieses Einwands der Antragsstellerin - der Standort ihres \nKrankenhauses für eine Abteilung Plastische Chirurgie oder für eine \nnachfragebedingte Aufstockung der vorhandenen Bettenzahl geeigneter sein soll, ist \nnicht erkennbar. Vor dem Hintergrund ist es unbedenklich, die eher nur kleine \nDisziplin Plastische Chirurgie in den Planungsbereich für alle übrigen zu \nbeplanenden Disziplinen der erfassten Krankenhäuser bzw. Betriebsstellen \neinzubeziehen.\n\n13\n\nEs mag offen bleiben, ob die Planungsbehörde bei der Aufstockung der \nBettenzahl in der Plastischen Chirurgie im beigeladenen Krankenhaus den Antrag \nder Antragstellerin auf Einrichtung einer solchen Abteilung in ihrem Krankenhaus \nbereits in den Blick genommen und sich gleichwohl zu Gunsten des beigeladenen \nKrankenhauses entschieden hat. Richtig ist zwar, dass eine förmliche Entscheidung \nüber den dahingehenden Antrag der Antragstellerin - noch - nicht vorliegt und auch \neine Auswahlentscheidung zwischen dem beigeladenen Krankenhaus und \ndemjenigen der Antragstellerin, soweit ersichtlich, jedenfalls in den \nVerwaltungsvorgängen nicht fixiert ist. Darin ist jedoch noch keine vorläufigen \nRechtsschutz gebietende Verletzung eines materiellen Rechts der Antragstellerin zu \nsehen. Zwar hat die Antragstellerin als - angenommen - qualifizierte Bewerberin um \ndie Einrichtung einer Abteilung Plastische Chirurgie einen Anspruch auf fehlerfreie \nAuswahlentscheidung unter mehreren, hier zwei, gleich qualifizierten \nKrankenhäusern. Doch schließt zum einen die Aufstockung der Bettenzahl in einer \nAbteilung Plastische Chirurgie des beigeladenen Krankenhauses eine Zuerkennung \neiner solchen Abteilung mit einer gewissen Bettenzahl im Krankenhaus der \nAntragstellerin theoretisch nicht aus und wäre zum anderen eine diesbezügliche \nabschlägige Entscheidung der Planungsbehörde voraussichtlich rechtlich \nakzeptierbar. Es wäre nämlich sachlich vertretbar, eine zu weit über 100 % \nausgelastete Abteilung bettenmäßig auszubauen und dort vorhandenes Know-how \nauszunutzen, anstatt die Errichtung einer neuen Abteilung an anderem Standort zu \nermöglichen, zumal eine solche neue Abteilung dem überregionalen Bedarf \nentsprechend nur klein und pflegesatzrechtlich nicht unbedenklich wäre. Die gewisse \noberzentrale Funktion des Standorts des Krankenhauses der Antragstellerin gebietet \nnicht, diesem Krankenhaus eine weitere Disziplin zuzuordnen; eher schon könnte ein \nangemessener Ausgleich in der Krankenhauslandschaft der Standorte beider \nkonkurrierender Krankenhausträger und der gewisse Bettenüberhang in C. \ndagegen sprechen. Dass das Auswahlermessen der Planungsbehörde insoweit \ndahin reduziert sein könnte, dem Krankenhaus der Antragstellerin entweder allein \noder neben dem beigeladenen Krankenhaus eine Abteilung Plastische Chirurgie ggf. \nmit geringerer Bettenzahl zuzusprechen, ist jedenfalls nicht wahrscheinlich. Allenfalls \nwenn insoweit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestünde, könnte die \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zur Sicherung eines \nmateriellen Rechts in Betracht kommen.\n\n14\n\nVor dem Hintergrund überwiegt das Interesse des beigeladenen Krankenhauses, \nden voraussichtlich Bestand behaltenden Feststellungsbescheid vom 28. Juni 2005, \nwas die Ausweisung einer Abteilung Plastische Chirurgie mit 30 Betten anbetrifft, wie \nbeabsichtigt in einer Betriebsstelle S. in die Tat umzusetzen. Ohne die sofortige \nVollziehbarkeit des Feststellungsbescheids im besagten Teil wäre die gesamte \nAbteilung Plastische Chirurgie am Standort H. oder S. nicht realisierbar. Es \nüberwiegt insoweit auch das öffentliche Interesse, weil jedenfalls bis zum Abschluss \ndes zugehörigen Hauptsacheverfahrens Arbeitsplätze am Standort H. oder \nS. gefährdet und die Ausnutzung öffentlich geförderter Krankenhauskapazität \nunmöglich sowie die klinische Versorgung der Bevölkerung im Teilgebiet Plastische \nChirurgie nicht gewährleistet wäre.\n\n15\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 u. 162 Abs. 3 VwGO sowie \naus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273052","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-06/13-b-66-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273052","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273052","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-06/13-b-66-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273052","retrieved":"2026-07-09 02:44:06.920481+00:00"}}