{"status":"available","doknr":"OLD273050","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0406.12A4693.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-04-06","aktenzeichen":"12 A 4693/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Begründung des Zulassungsantrags führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an \nder Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des - allein geltend gemachten - \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n4\n\nDie vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen dazu, dass der \nverstorbene Hilfesuchende in den beiden Hilfezeiträumen in ausreichendem Maße \nüber verwertbares Vermögen bzw. Bargeld zur Begleichung der Unterkunftskosten \nverfügt hat und zu Lasten des Klägers zumindest von einer unklaren Vermögenslage \ndes verstorbenen Hilfeempfängers in den seinerzeitigen Zeiträumen auszugehen ist, \nwerden durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Die Überlegungen des \nVerwaltungsgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. \n2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, lassen sich unschwer aus der ober- und \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung ableiten. Dass dem Hilfesuchenden schon zu \nBeginn des ersten Unterbringungszeitraumes möglich und zuzumuten war, sein Haus \nals verwertbares Vermögen durch Verkauf oder Beleihung einzusetzen, wird mit der \nZulassungsbegründung nicht substantiiert in Frage gestellt. Der Kläger hat auch nicht \nsubstantiiert dargelegt, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei unklar, \nob dem Verstorbenen während des zweiten Aufenthaltes ausreichende Geldmittel \nzur Deckung des von ihm geltend gemachten Bedarfs zur Verfügung ge-standen \nhätten und dies zu Lasten des Klägers gehe, ernstlichen Zweifeln begegnet. Hierzu \nreicht das Vorbringen, auf Grund der Lebensumstände des seinerzeitigen Hil-\nfeempfängers - insbesondere seiner Alkoholerkrankung - sei zu vermuten, dass er \ndas Geld aus dem späteren Hausverkauf zu Beginn des zweiten Unterbringungszeit-\nraumes bereits ausgegeben gehabt habe, nicht aus; vielmehr steht es in der Darle-\ngungs- und Beweislast des Klägers als Rechtsnachfolger des Hilfeempfängers nach \n§ 28 Abs. 2 BSHG im Einzelnen darzulegen, dass Letzterer nicht über die notwendi-\ngen Mittel zur Kostentragung verfügt hat. Ansprüche des Rechtsnachfolgers gehen \ngemäß § 28 Abs. 2 BSGH nicht weiter als die diejenigen des verstorbenen Hilfe-\nempfängers; dieses wird durch die Wendung \"soweit die Leistung dem Berechtigten \ngewährt worden wäre\" klargestellt. \n\n5\n\nSo auch VG Oldenburg, Urteil vom 14. Septem-\n\n6\n\nber 2001 - 13 A 3784/98 -, ZfF 2003, 161.\n\n7\n\nDementsprechend muss sich der Rechtsnachfolger alle aus dem \nRechtsverhältnis zwischen dem Hilfeberechtigten und dem Träger der Sozialhilfe \nergebenden Einwendungen entgegenhalten lassen.\n\n8\n\nVgl. Armborst in LPK-BSHG, 6. Auflage, § 28 Rdnr. 9 m. w. N.\n\n9\n\nDazu gehört auch, dass es zu seinen Lasten geht, wenn nach Durchführung der \nim Einzelfall gebotenen Tatsachenfeststellung Zweifel daran verbleiben, dass der \nHilfe-suchende den in Frage stehenden Bedarf nicht aus eigenen Mitteln beschaffen \nkann. \n\n10\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 \n\n11\n\n- 8 A 5181/95 -, FEVS 49, 37 m. w. N.\n\n12\n\nMit den schlüssigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass ein \nAnspruch aus § 43 Abs. 1 BSHG nicht in Betracht kommt, setzt sich die \nZulassungsschrift ebenfalls nicht hinreichend auseinander. Es kommt nicht darauf \nan, dass im Zeitraum des ersten Aufenthaltes des verstorbenen Hilfeempfängers in \nder Einrichtung das Hausgrundstück noch nicht verkauft war, weil es zu Beginn des \nbesagten Zeitraumes jedenfalls als verwertbares Vermögen Berücksichtigung finden \nkonnte. \n\n13\n\nSoweit darüber hinaus gerügt wird, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet \ngewesen, den Sachverhalt weiter zu erforschen, um festzustellen, wo die \nVermögensbeträge verblieben sind, und damit sinngemäß das Vorliegen eines \nVerfahrensmangels i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht wird, führt \nauch dies nicht zur Zulas-sung der Berufung. Es hätte insoweit der Darlegung \nbedurft, dass das Verwaltungs-gericht auf Grund konkreter Tatsachen Veranlassung \ngehabt hätte, die Hilfebedürftig-keit des Verstorbenen während des zweiten \nAufenthaltes einer weiteren Überprüfung zu unterziehen. Solche Tatsachen hat der \nKläger, den auch insoweit die Darlegungs-last trifft, in seinem Zulassungsvorbringen \nnicht benannt.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n15\n\nMit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n16\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-06/12-a-4693-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-06/12-a-4693-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273050","retrieved":"2026-07-09 02:44:06.755038+00:00"}}