{"status":"available","doknr":"OLD273097","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0405.20A5161.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-04-05","aktenzeichen":"20 A 5161/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, soweit darüber noch nicht \nabschließend befunden ist.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie 1965 bzw. 1966 geborenen Kläger sind afghanische Staatsangehörige \nhinduistischen Glaubens. Ihr 1994 angebrachtes Asylbegehren hatte beim \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) Erfolg, \njedoch wurde der anerkennende Bescheid in einem vom Bundesbeauftragten für \nAsylangelegenheiten betriebenen Klageverfahren aufgehoben. Im Anschluss daran \nwurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 10. November 1999 auch die \nFeststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen abgelehnt. In dem \ndaraufhin eingeleiteten Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht unter Abweisung \nder Klage im Übrigen die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern \nAbschiebungshindernisse hinsichtlich Afghanistan gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nvorliegen, weil sie bei einer Rückkehr keine aufnahme- und hilfsbereiten Freunde \noder Verwandte finden könnten und deshalb in eine extreme Gefahrenlage \ngerieten.\n\n3\n\nBeide Parteien haben daraufhin beantragt, die Berufung zuzulassen. Der Senat \nhat den Antrag der Kläger abgelehnt und auf den Antrag der Beklagten hin die \nBerufung zugelassen, zu der diese vorträgt, die Gefahren, die das \nVerwaltungsgericht für die Kläger festgestellt habe, seien solche allgemeiner Art und \nnicht so zugespitzt, dass entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung Schutz im \nEinzelfall gewährt werden könne.\n\n4\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n5\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang \nabzuweisen.\n\n6\n\nDie Kläger beantragen,\n\n7\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n8\n\nSie machen geltend: Bei einer Rückkehr nach Afghanistan seien sie dem \nsicheren Tod, zumindest schwersten Verletzung ausgeliefert. Angehörige, auf deren \nHilfe sie zurückgreifen könnten, hätten sie in Afghanistan nicht mehr. Unterkunft \nkönnten sie als ohnehin diskriminierte Hindus allenfalls und unter großen \nSchwierigkeiten in einem Tempel finden. Durch ihren langen Aufenthalt in \nDeutschland seien sie \"stigmatisiert\", sodass sie auffallen sowie Übergriffe auf sich \nziehen würden. Die medizinische Versorgung, derer insbesondere der Kläger wegen \nDiabetes bedürfe, sei in Afghanistan nicht zu erlangen.\n\n9\n\nWegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die in das Verfahren \neingeführten Auskünfte und die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes \nverwiesen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe\n\n11\n\nDie zulässige Berufung ist begründet; die Klage ist auch hinsichtlich des allein \nnoch anhängigen Begehrens festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. \n7 AufenthG - diese Vorschrift ist am 1. Januar 2005 an die Stelle von § 53 Abs. 6 \nAuslG getreten, § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG in der Fassung des Art. 3 Nr. 20 sowie \nArt 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950) - \nvorliegen, unbegründet. \n\n12\n\nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll gewährt werden, \nwenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben \noder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf \nwelchen Ursachen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer unter \nBerücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes \neine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter \nbesteht; die Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nlandesweit drohen.\n\n13\n\nSo zu den gleichlautenden Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: \nBVerwG, Urteile vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257 und vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324; zur Übertragbarkeit auf das neue \nRecht vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 1 B 16.05 -.\n\n14\n\nAllerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - auch insoweit der Normstruktur \ndes § 53 Abs. 6 AuslG entsprechend - nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte \nGefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die \nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden \nbei Entscheidungen über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach \n§ 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Eine \nsolchermaßen allgemeine Gefahr unterfällt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \ngrundsätzlich selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und \nindividualisierbar zu treffen droht; denn bei allgemeinen Gefahren entfaltet Satz 2 der \nVorschrift eine \"Sperrwirkung\" dahin, dass über die Gewährung von \nAbschiebungsschutz allein im Wege politischer Leitentscheidung befunden werden \nsoll. Mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist der Rückgriff auf § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG jedoch bei einer allgemeinen Gefahr ausnahmsweise dann nicht \ngesperrt, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so extrem ist, dass die \nAbschiebung den Einzelnen \"gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausliefern würde\". \n\n15\n\nVgl. (wiederum zu § 53 Abs. 6 AuslG) BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1998 - \n9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 sowie vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, a.a.O. - und \nzur Gewährleistung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes im Wege der \nNormauslegung BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81 und \n82/92 -, NVwZ 1995, 781.\n\n16\n\nDie extreme Gefahrenlage ist insbesondere geprägt durch einen hohen \nWahrscheinlichkeitsgrad und die - freilich nicht mit dem zeitlichen Verständnis eines \nsofort bei oder nach der Ankunft eintretenden Ereignisses gleichzusetzende - \nUnmittelbarkeit eines Schadenseintritts.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115,1 und \nBeschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668.\n\n18\n\nSie scheidet allerdings von vornherein aus, wenn gleichwertiger Schutz vor \nAbschiebung anderweitig durch eine erfolgte Einzelfallregelung oder durch einen \nErlass vermittelt wird.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420 -, und - \ndie Rechtsprechung zur extremen Gefahrenlage zusammenfassend - vom 10. \nOktober 2004 - 1 C 15.03 -, NVwZ 2005, 462.\n\n20\n\nDiese Ausnahme greift vorliegend nicht ein. Insbesondere bietet der Beschluss \nder Innenministerkonferenz vom 24. Juni 2005 keine (vorübergehende) Sicherheit, \ndie der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG \ngleichkommt. Denn die dort vorgestellte Abfolge von Abschiebungen bestimmter \nPersonengruppen kann nicht mehr als die Erwartung tragen, noch eine gewisse Zeit \nin Deutschland verbleiben zu können. Andere in diesem Zusammenhang in Betracht \nkommende Entscheidungen sind dem Gericht nicht bekannt und sind auch von der \nBeklagten nicht aufgezeigt worden.\n\n21\n\nDas Gericht folgt insgesamt der vorstehend dargestellten, gefestigten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum subsidiären \nAbschiebungsschutz aus § 53 Abs. 6 AuslG, § 60 Abs. 7 AufenthG. Es sieht bei \nsachgerechter Handhabung des Prognoseelements in der Beurteilung des \nmaßgeblichen Gefährdungsaspekts sowie der Gewichtung des Schutzgutes auch \nkeinen Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für \nMenschenrechte -\n\n22\n\nvgl. insofern zusammenfassend Marx, Menschenrechtlicher \nAbschiebungsschutz, in InfAuslR 2000, 313, 316 m.w.N. -\n\n23\n\nund keinen prinzipiellen Mangel in der vom UNHCR in seinen Anregungen zur \nUmsetzung des Zuwanderungsgesetzes (UNHCR-Vertretung Deutschland vom 23. \nDezember 2004) angesprochenen Art einer Schutzlücke. \n\n24\n\nAus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 \n(Qualifikationsrichtlinie) kann sich in diesem Zusammenhang nichts Abweichendes \noder Zusätzliches ergeben, zum einen schon deshalb, weil die Frist für die \nUmsetzung der Vorgaben der Richtlinie, wenn und soweit das innerstaatliche Recht \nihnen nicht genügt, jedenfalls noch nicht abgelaufen ist -\n\n25\n\nvgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Mai 2005 - A 3 S 358/05 -, NVwZ 2005, \n1098 und VGH München, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 14 B 02.30703 -,\n\n26\n\nzum anderen und vor allem auch, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit § 60 Abs. 7 \nAufenthG in der hier zugrunde gelegten Handhabung den Anforderungen des \ninternationalen Schutzes, insbesondere auch des subsidiären Schutzes, mithin der \nAbwendung der Gefahr eines ernsthaften Schadens, Art. 1, Art. 2 Buchstaben a und \ne, Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie, nicht gerecht werden sollte.\n\n27\n\nEine den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unmittelbar \ngenügende individuelle, also gerade in ihren persönlichen Eigenschaften und \nVerhältnissen angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht den Klägern \nbezogen auf die Verhältnisse in Kabul nicht. Diese sind maßgeblich in den Blick zu \nnehmen, weil sie den Bereich betreffen, der im Fall der Rückkehr oder Abschiebung \nam ehesten zu erreichen ist. \n\n28\n\nDie als fluchtauslösend geschilderten und für den Fall einer Rückkehr nach \nAfghanistan so oder ähnlich erneut befürchteten Umstände sowie sonstige Gefahren \nfür die Schutzgüter des § 60 Abs. 7 AufenthG, die nach einer Rückkehr drohen \nkönnten, sind solche allgemeiner Art im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift. Das gilt \nzunächst für die Gefahr, durch Mangel an Lebensmitteln, Wohnraum sowie - \nvorbehaltlich besonderer Umstände - gesundheitlicher und sozialer Infrastruktur oder \ndurch Überfälle bei unzureichendem polizeilichen Schutz zu Schaden zu kommen. \nInsoweit ist auch ohne Belang, dass sich Rückkehrer dieser Gefahr dann in höherem \nMaße ausgesetzt sehen, wenn sie in Afghanistan mangels aufnahmebereiter \nVerwandter oder Nachbarn auf sich selbst gestellt sind. Die Furcht der Kläger, \ngerade als Hindus in besonderem Maße von der Mangelsituation oder von \nÜbergriffen und sonstigen Beeinträchtigungen betroffen zu werden, ist ebenfalls nicht \nindividuell begründet. Die Zugehörigkeit zu einem religiösen Bekenntnis ist - neben \nanderen Anknüpfungspunkten für die Abgrenzung von Bevölkerungsgruppen - ein \ntypischer Ansatz für menschenrechtswidrige Repressalien. Opfer wird der Einzelne \naus Gründen, die er mit vielen anderen teilt; das Betroffensein hängt zwar von dem \npersönlichen religiösen Bekenntnis - bzw. der entsprechenden Zurechnung aus der \nSicht eines potentiellen Verfolgers - ab, erstreckt sich aber, was für eine \nBevölkerungsgruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausschlaggebend \nist, nicht nur auf Einzelne, sondern eine Vielzahl von Personen mit einem gleichen \nMerkmal. Wenngleich die hinduistische Bevölkerungsgruppe in Afghanistan \ngegenwärtig zahlenmäßig klein ist, weil die überwiegende Zahl von Hindus vor \nJahren außerhalb des Landes Zuflucht genommen hat, wird dadurch der allgemeine \nCharakter einer spezifisch sie treffenden Gefahrensituation nicht aufgehoben. Als \nBevölkerungsgruppe sind auch die Frauen, gegebenenfalls auch eine Untergruppe \nder alleinstehenden Frauen anzusehen, sodass auch bei hier festzustellenden \nzusätzlichen Erschwernissen grundsätzlich die Sperrwirkung eingreift. \n\n29\n\nDie für die Prognose im Rahmen der Prüfung einer extremen Allgemeingefahr \nerforderliche wertende Gesamtschau aller Gefährdungsmerkmale im Einzelfall -\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG Nr. 75 -\n\n31\n\nunter besonderer Betrachtung der Entscheidungspraxis anderer Obergerichte - \n\n32\n\nvgl BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 - , a.a.O -\n\n33\n\nergibt für die Berechtigung des Begehrens der Kläger nichts Tragfähiges. Sie \nwerden bei einer Rückkehr nach Kabul keiner extremen Gefahr für Leib oder Leben \nausgesetzt sein.\n\n34\n\nDer Senat hat sich mit der Frage des verfassungsrechtlich gebotenen \nAbschiebungsschutzes für afghanische Staatsangehörige urteilsmäßig zuletzt im \nJahre 2003 befasst, also schon nach dem Ende des Taliban-Regimes, jedoch noch \nin der ersten Phase der Herausbildung neuer Strukturen. Er hat damals sowohl \nallgemein als auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation von Hindus eine \nextreme Gefahrenlage grundsätzlich verneint. \n\n35\n\nVgl. etwa Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4270/97.A -.\n\n36\n\nEine abweichende Beurteilung rechtfertigte sich nach der damaligen \nRechtsprechung nur für besonders gelagerte Einzelfälle, z. B. bei alten, behinderten \nund schwer erkrankten Personen ohne für eine Hilfestellung in Betracht kommende \nBezugspersonen in Afghanistan.\n\n37\n\nVgl. Urteil vom 15. Mai 2003 - 20 A 3332/97.A -.\n\n38\n\nIm Anschluss an die Rechtsprechung für die Zeit des Taliban-Regimes, für die \neine gebotene Schutzgewährung gemäß § 53 Abs. 6 AuslG ebenfalls grundsätzlich \nverneint worden war -\n\n39\n\nvgl. Urteil vom 16. August 2001 - 20 A 3011/97.A -\n\n40\n\nhat der Senat gestützt auf Erkenntnismaterial, das auch in das vorliegende \nVerfahren eingeführt worden ist, auf eine trotz beträchtlicher Schwierigkeiten \nfestzustellende Verbesserung der Lage zumindest in Kabul hingewiesen sowie auf \ndie internationale humanitäre Hilfe, die nicht zuletzt wegen der Anwesenheit von \nTruppen der ISAF auch durch militärische Auseinandersetzungen, terroristische \nAnschläge und kriminelle Übergriffe nicht gefährdet sei, und sodann ausgeführt:\n\n41\n\nAnzeichen dafür, dass die ISAF in näherer Zukunft abgezogen werden könnte, \nbevor die erst am Anfang stehende Aufstellung handlungsfähiger nationaler \nSicherheitskräfte und die Entwicklung wirksamer ziviler Strukturen einen zur \nVermeidung des vollständigen Scheiterns der derzeitigen \nStabilisierungsbemühungen erforderlichen Mindeststandard erreicht haben wird, gibt \nes nicht. Die finanzielle Ausstattung der Hilfsorganisationen ist, gemessen am \nüberaus großen Bedarf, knapp, sodass für die von humanitärer Hilfe abhängigen \nTeile der Bevölkerung lediglich eine Grundversorgung auf niedrigem Niveau erbracht \nwird. Jedoch ist selbst in abgelegenen ländlichen Bereichen ein Zusammenbruch der \nHilfeleistungen mit der Folge einer gravierenden Unterversorgung und einer \nverbreiteten Hungersnot ausgeblieben (UNHCR an VG Schleswig vom 15.07.2002; \nDanesch an VG Schleswig vom 5.08.2002). Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die \nZahl der aus dem Ausland nach Afghanistan zurückkehrenden Flüchtlinge die \nErwartungen und Vorbereitungen vor allem auch des UNHCR, der die Rückkehr \nunterstützend begleitet, bei weitem übertroffen hat. Nach Schätzungen sollen 2002 \nweit mehr als 1,5 Mio. Menschen insbesondere aus Pakistan und Iran nach \nAfghanistan zurückgekehrt sein, von denen sich mehrere hunderttausend nach Kabul \nbegeben haben und dort auf Hilfe angewiesen sind (AA Lagebericht vom 2.12.2002). \nFür 2003 wird mit der freiwilligen Rückkehr von weiteren mehreren hunderttausend \nAfghanen gerechnet. Von akuter Nahrungsmittelknappheit für die Rückkehrer, die die \nvorhandenen Ressourcen der humanitären und sozialen Infrastruktur zusätzlich stark \nbeanspruchen, wird nicht berichtet; auch das Auftreten von Mangelernährung wird für \nKabul - anders als für einige ländliche Gebiete - nicht bestätigt (AA Lagebericht vom \n2.12.2002 und Ad-hoc-Bericht vom 4.06.2002; Glatzer an VG Hamburg vom \n22.08.2002). Eine in größerem Umfang stattfindende Umkehrung der \nFlüchtlingsbewegungen, die sich in der Vergangenheit bei krisenhaften Zuspitzungen \nin Afghanistan mit dem Auftreten großer Flüchtlingsströme vor allem nach Pakistan \nund Iran ereignet haben und die auf ein mit dem Fehlen des für ein Überleben \nNotwendigsten einhergehendes breites Scheitern der Rückkehrwilligen schließen \nlassen könnten, sind nicht bekannt geworden (AA Lagebericht vom 2.12.2002). Die \nUnterbringungsmöglichkeiten in Kabul sind für Rückkehrer wegen der \nUnbewohnbarkeit vieler Häuser, dem massenhaften Zuzug von Menschen und der \nNachfrage durch die Vielzahl der finanziell bei weiterem leistungsfähigeren \nHilfsorganisationen und deren Mitarbeiter stark eingeschränkt (Schweizerische \nFlüchtlingshilfe vom 6.12.2002; Glatzer an VG Schleswig vom 26.08.2002). Indessen \nbereitete der UNHCR zur Vermeidung von Obdachlosigkeit mit \nexistenzgefährdenden Auswirkungen bereits 2002 die Errichtung von \nNotunterkünften vor (AA Ad-hoc-Bericht vom 4.06.2002); auch ist nicht berichtet \nworden, dass der Mangel an angemessenen Unterkünften in Kabul zu \nlebensbedrohlichen Zuständen für größere Teile der Bevölkerung geführt hat. Es ist \ndaher nicht festzustellen, dass wegen des Fehlens auch nur notdürftigen \nWohnraums eine Vielzahl von Menschen in Kabul schutzlos der Witterung \nausgesetzt wäre und deshalb Gefahren für Leib und Leben zu gewärtigen hätte.\n\n42\n\nEs ist nicht festzustellen, dass die Einschätzung des Senats insgesamt oder für \nbestimmte bisher schon gesondert betrachtete Gruppen der Korrektur bedarf, weil \neine Veränderung zum Schlechteren, die nunmehr Schutz im Rahmen des § 60 \nAbs. 7 AufenthG erfordert, eingetreten ist. Weder hat sich die Sicherheitslage so \nzugespitzt, dass jeder in sein Heimatland zurückkehrende und nach Kabul \ngelangende Afghane die berechtigte Sorge hegen muss, mit auch nur nennenswerter \nWahrscheinlichkeit Opfer gezielter Übergriffe oder sonstiger Anschläge zu werden, \nnoch haben sich die Lebensbedingungen in einer Weise entwickelt, dass sie für den \nEinzelnen einen triftigen Grund für die Annahme bieten, alsbald schwere \nBeeinträchtigungen erleiden zu müssen. Zwar ist die Situation für Rückkehrer \ninsgesamt und in fast jeder Hinsicht schwer und keinesfalls frei von Gefahren, \nsodass nicht zweifelhaft sein kann, dass die Grundlage für eine Entscheidung nach \n§ 60 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegeben ist. Dies \nkann freilich - wie oben dargetan - nicht Maßstab sein. \n\n43\n\nEine solche Zuspitzung der Situation, dass das verfassungsrechtliche \nSchutzgebot für extreme Gefahrenlagen eingreift, ergibt sich aus der Vielzahl der \nStellungnahmen und Darstellungen, die in das Verfahren eingeführt worden sind und \ndie zusammenfassend ein aktuelles Bild der Lage in Afghanistan vermitteln, nicht. \nDie teilweise konträren Aussagen in verschiedenen Stellungnahmen zwingen ganz \nüberwiegend nicht zu einer Klärung und Entscheidung für die eine oder die andere \nDarstellung und Wertung. Der Senat hat vielmehr die - durch die große Spannweite \nder Gegenstände und Inhalte von Berichterstattungen in den allgemein zugänglichen \nQuellen bestätigte - Überzeugung gewonnen, dass die gegenwärtige Situation in \nKabul von erheblichen Widersprüchen geprägt ist, sich mithin für keine \nverallgemeinernde Schilderung tragfähige Anhaltspunkte eines eindeutigen Falsch \noder Richtig finden lassen. Die unterschiedlichen Blickwinkel und Zielrichtungen der \neinzelnen Beiträge tragen nach Einschätzung des Senats zu einem hohen Grad von \nVerlässlichkeit des Gesamtbildes bei. Erkenntnisquellen, die weitergehendes oder \nsolideres Material bieten könnten, sind von den Beteiligten nicht präzise bezeichnet \nworden und auch sonst nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass Afghanistan, \ninsbesondere der Bereich Kabul, nicht zuletzt wegen der Anwesenheit von \nSicherheits- und Hilfskräften zahlreicher Staaten unter einer interessierten \nBeobachtung gerade auch durch die Medien steht, und daher nicht angenommen \nwerden kann, Zustände, Entwicklungen und Ereignisse, die sich im zugrunde \ngelegten Auskunftsmaterial nicht widerspiegeln und zu bestimmten eindeutigen \nSchlüssen in Bezug auf eine Extremsituation führen könnten, seien unbekannt \ngeblieben. \n\n44\n\nAllgemein ist festzuhalten, dass in Kabul wirtschaftliche Entwicklung und \nEtablierung günstiger Lebensumstände zusammentreffen mit größter Armut und \nschlimmen Verhältnissen, die bis zu einer schon lebensbedrohlichen Existenz in \nSlums reichen. Weiterhin gibt es einerseits die in Kabul verbliebenen oder in der Zeit \nder Mujaheddin und der Taliban nach Kabul Gelangten, die sich zum Teil auf Kosten \nderer bereichert haben, die aus der Stadt und dem Land geflohen waren, \nandererseits die Rückkehrer, wobei zu unterscheiden ist zwischen denen, die in \ngroßen Strömen freiwillig oder faktisch gezwungen aus Flüchtlingslagern in Pakistan \nund Iran nach Kabul gelangen, obwohl sie weithin nicht von dort, zum Teil nicht \neinmal aus städtischen Gebieten stammen, und denen, die - etwa wegen ihres \nallgemeinen wirtschaftlichen oder sozialen Status schon vor dem Verlassen \nAfghanistans - in entferntere Länder, sei es Indien, sei es Europa, fliehen konnten \nund von dort zurückkehren. Schließlich liegt auf der Hand, dass in einem städtischen \nSiedlungsraum mit mehreren Millionen Menschen in einer Zeit des Wiederaufbaus \ngrundlegender Strukturen - beispielsweise für die Sicherheitskräfte - nicht überall ein \ngleiches und zufriedenstellendes Mindestmaß an Versorgung und Ordnung zu finden \nist. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass in der derzeitigen Phase der staatlichen \nEntwicklung eine Vielzahl divergierender Richtungen ideologischer, religiöser oder \npolitischer Art sowie auf Eigenständigkeit pochender Machthaber mit jeweils eigenem \nethnischen und regionalen Hintergrund eingebunden werden muss, was die \nHerausbildung und Durchsetzung klarer Verhältnisse und Strukturen erschwert. \n\n45\n\nDiese Gegebenheiten, die sich durchweg in allen umfassenden Stellungnahmen \nwiederfinden, einbeziehend ist im Einzelnen festzustellen: \n\n46\n\nVon einer allgemeinen Sicherheit und Stabilität im gesamten Land sind die \ngegenwärtigen Verhältnisse in Afghanistan noch weit entfernt. Regionale Warlords \npraktizieren ihre Eigenständigkeit in der Durchsetzung ihrer jeweiligen Interessen \nund fügen sich allgemeinen Vorgaben der Zentralregierung nur in diesem Rahmen \n(Deutsches Orientinstitut an OVG Bautzen - im Weiteren: Deutsches Orientinstitut - \nvom 23.09.2004, Auswärtiges Amt Lagebericht - im Weiteren: AA - vom 29.11.2005, \nInformationsverbund Asyl/PRO ASYL Bericht \"Rückkehr nach Afghanistan\" von \nArend-Rojahn u.a. - im Weiteren: PRO ASYL - vom 1.06.2005). Der Bereich Kabul \nhebt sich - maßgeblich gestützt auf ausländische Hilfe, insbesondere ISAF, und auf \ndie im Aufbau und in der Ausbildung befindliche Polizei - davon ab; die allgemeine \nSicherheitslage dort wird insgesamt günstiger bewertet, aber keinesfalls als \nzufriedenstellend bezeichnet. Die Polizei folgt hier grundsätzlich den Weisungen \n(Deutsches Orientinstitut vom 23.09.2004, PRO ASYL vom 1.06.2005), kann aber \ntrotz erheblicher Fortschritte noch keine Sicherheit im öffentlichen Raum bieten (PRO \nASYL vom 1.06.2005). Die Lage wird teils als weitgehend stabil (Schweizerische \nFlüchtlingshilfe Afganistan Update - im Weiteren: Schweizerische Flüchtlingshilfe - \nvom 3.02.2006), teils als fragil, aber auch als vom UNHCR für ausreichend sicher \ngehalten bezeichnet (AA vom 29.11.2005). Allerdings wird in den Auskünften \nübereinstimmend auf die Kriminalität, bei der vor allem Kindesentführungen \nhervorgehoben werden, auf die Korruptheit der Sicherheitskräfte und auf einen \nweitestgehenden Ausfall effektiven gerichtlichen Schutzes verwiesen. Auch wird \nangeführt, dass ganze Stadtviertel ohne Ordnungskräfte seien und weder insgesamt \nnoch im Einzelfall Sicherheit gewährleistet oder Schutz geboten werde sowie dass \nNacht für Nacht Dutzende ums Leben kämen (Danesch Gutachten zur Lage der \nHindu- und Sikh-Minderheit im heutigen Afghanistan - im Weiteren: Danesch - vom \n23.01.2006). Demgegenüber wird aber auch berichtet, die Sicherheit im täglichen \nLebensablauf sei nicht beeinträchtigt und die Zahl der Morde sei im Vergleich zu \nwestlichen Großstädten nicht auffällig hoch (David Aussage vor dem 12. Senat des \nOVG Berlin-Brandenburg - im Weiteren: David - vom 27.03.2006). Festzustellen ist \nferner, dass die Verfasser von Auskünften, die auf relativ aktuellen eigenen \nBeobachtungen beruhen (insbesondere Danesch, Merzadah - in Afghan Hindu und \nSikh Verband in Deutschland \"Zur Lage der Hindus und Sikh-Minderheit in heutigen \nAfghanistan\" von 01.2006 - und die Berichterstatter für PRO ASYL), in Kabul \nzahlreiche Bereiche haben besuchen und Kontakte haben knüpfen können. In einer \nGesamtschau bleibt danach festzuhalten, dass von einer Allgegenwärtigkeit von \nÜbergriffen auf Leben oder Gesundheit sowie die unerlässlichen Grundlagen der \nLebensführung nicht ausgegangen werden kann, dass allerdings mit effektiver \nVerfolgung und Abhilfe sowie gerichtlicher Ahndung im Falle eines Übergriffs nicht zu \nrechnen ist. Ein maßgeblicher Faktor ist offensichtlich, wie und in welcher Umgebung \nsich der Einzelne bewegt. Dass es für Rückkehrer zwangsläufig zu einer Zuspitzung \nkommen muss, die zur Sorge berechtigt, alsbald Opfer von Übergriffen zu werden \noder in Attentate einbezogen zu werden, ist nicht ersichtlich. Das vermutete \nVerfügung über Geldmittel trägt anders lautende Einschätzungen nicht.\n\n47\n\nEntsprechendes gilt für die weiteren Voraussetzungen, deren Vorhandensein für \ndie Schutzgüter des § 60 Abs. 7 AufenthG generell unerlässlich ist, insbesondere für \nUnterkunft und Verpflegung. Auch hier zeigt die Auskunftslage einerseits \nexistenzbedrohende Szenarien, andererseits aber auch reale Möglichkeiten einer \nakzeptablen Problembewältigung. Insgesamt steht die Frage im Vordergrund, wer in \ndem von Armut geprägten Land die notwendigen finanziellen Mittel besitzt und/oder \nsich beschaffen kann, um die an sich ausreichend verfügbaren und erwerbbaren \nGüter einschließlich Wohnraum zu erlangen. Dass nach jahrelangen Kämpfen im \nStadtgebiet von Kabul und angesichts des Zustroms von Rückkehrern vornehmlich \naus Pakistan und Iran Wohnraum sehr knapp sowie - zum Teil auch infolge der \nAnsprüche zahlungskräftiger Ausländer, etwa auch von Nicht-Regierungs-\nOrganisationen (PRO ASYL vom 1.06.2005) - sehr teuer ist und die Unterbringung \nein hervorstechendes Problem darstellt, leuchtet ebenso ein, wie das Bemühen des \nUNHCR, hier zu helfen (AA vom 29.11.2005, UNHCR Anhang 10 in der BMJ-\nÜbermittlung vom 5.12.2005), und das Interesse afghanischer Regierungsstellen, im \nRahmen von Rückkehrvereinbarungen mit Ländern, in die Afghanen geflohen waren, \nGeldleistungen für die Wohnraumbeschaffung zu erlangen (PRO ASYL vom \n1.06.2005, Danesch vom 23.01.2006). Viele zurückkehrende Personen müssen sich \nmit äußerst behelfsmäßigem Schutz begnügen oder in Ruinen eine Bleibe suchen. \nDie Größe dieses Anteils an der Bewohnerschaft Kabuls wird unterschiedlich \nbewertet. Während zum Teil in offensichtlicher Fokussierung der Betrachtung auf die \nElendsviertel, in denen gerade Rückkehrer aus den Afghanistan benachbarten \nLändern leben, der Eindruck erweckt wird, der überwiegende Teil der Millionen \nzählenden, weithin aus verarmten Rückkehrern bestehenden Bewohner von Kabul \nsei nur äußerst notdürftig und slumartig untergebracht (etwa Danesch vom \n23.01.2006), nennt David (vom 27.03.2006) - aus der Sicht eines Betreuers von \nFlüchtlingen vornehmlich aus westeuropäischen Ländern - eine Zahl von etwa \n100.000 Personen, die in Slums oder Ruinen leben müssten. Dabei ist freilich \nzugrundezulegen, dass der Wohnstandard den dortigen Verhältnissen entsprechend \ndas Zusammenleben einer Mehrzahl von Personen auf engstem Raum, bis hin zu \neinem Zimmer für eine mehrköpfige Familie einschließen kann (PRO ASYL vom \n1.06.2005). Auch hinsichtlich der Unterkunftsmöglichkeit ist letztlich zu folgern, dass \nfür die Prognose, was den einzelnen Rückkehrer treffen wird, von wesentlicher \nBedeutung ist, ob auf ihn die Beobachtungen zu übertragen sind, die für die Masse \nder Rückkehrer aus Pakistan und Iran zu machen sind, wovon Danesch ausgeht, \noder ob - wie von David geschildert - sich eine Wiedereinbindung in den Heimatstaat \nbegleitet und mit einer gewissen Orientierungsphase gestalten lässt. \n\n48\n\nDie Diskrepanzen in den Darstellungen setzen sich fort bei dem \nVersorgungsproblem und der Chance, eigenständig für den Lebensunterhalt sorgen \nzu können. Einheitlicher Ausgangspunkt ist allerdings, dass es an jeglicher \nöffentlicher Gewährleistung einer Grundversorgung fehlt. Der gesamte Bereich der \nsozialen Absicherung ist traditionell und grundsätzlich der Hilfe und Unterstützung \ninnerhalb der Familie, des Clans oder des Stammes überlassen. Überwiegend wird \ndementsprechend davon ausgegangen, dass bei einer Rückkehr in einer oder in eine \nGroßfamilie regelmäßig mit keinen schwerwiegenden Gefährdungen im Sinne der \nKriterien bei der hier in Rede stehenden Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zu \nrechnen ist, wenngleich auch nicht auszuschließen ist, dass an Rückkehrer aus \nEuropa Erwartungen gestellt werden, weil im Ausland erworbenes Vermögen \nunterstellt wird (Deutsches Orientinstitut vom 23.09.2004, PRO ASYL vom \n1.06.2005, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.02.2006, AA vom 29.11.2005). \nOhne ein solches soziales Netz wird die Situation in den vorgenannten Auskünften \nals schwierig oder äußerst schwierig bzw. als auf die \nGrundnahrungsmittelversorgung beschränkt bezeichnet; für bestimmte \nKonstellationen wird bei Mittel- und Arbeitslosigkeit eine Überlebensmöglichkeit \nsogar ausgeschlossen (PRO ASYL vom 1.06.2005). Das Vorhandensein der \nnotwendigen Lebensmittel im erforderlichen Umfang in Kabul wird überwiegend \nbejaht, wobei zum einen darauf verwiesen wird, dass die Versorgung durch die \nVereinten Nationen sowie Hilfeleistungen anderer Organisationen greifen, zum \nanderen aber auch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und der - wegen der \nKaufkraft freilich längst nicht allen zugute kommende - freie Warenverkehr angeführt \nwerden (AA vom 29.11.2005, Deutsches Orientinstitut vom 23.09.2004, PRO ASYL \nvom 1.06.2005, David vom 27.03.2006). Danesch (vom 23.01.2006) weist wiederholt \ndarauf hin, in den von ihm besuchten Slums und Ruinen keine Helfer angetroffen zu \nhaben, die sich um die Versorgung der dort Lebenden gekümmert hätte, und \nberichtet von vielen Fällen der Unterernährung; Rückkehrer könnten nur mit einer \ngeringen Geldleistung und mit einer notdürftigen Grundausstattung rechnen, wobei \nsich die Aufmerksamkeit des UNHCR auf die Rückkehrer aus den Nachbarländern \nrichte, zumal die Rückkehrer aus Europa zahlenmäßig keine Rolle spielten. Auf die \nschlimme Lage der Binnenflüchtlinge sowie der Rückkehrer aus Pakistan in den von \nihnen genutzten Lagern sowie auf die (nur) begrenzte Hilfe des UNHCR mit Geld- \nund Sachmitteln weisen auch PRO ASYL, AA sowie UNHCR (vom 1.06.2005 bzw. \n29.11.2005 und in Anlage 10 zur BMJ-Übermittlung von 5.12.2005) hin. Zum Teil \nwerden Arbeitsmöglichkeiten nur in Hilfsarbeiten als Tagelöhner mit einem Entgelt \ngesehen, das kaum zur Beschaffung von Brot für eine Familie reicht (Danesch vom \n23.01.2006), zum Teil wird allgemein auf das Fehlen von Arbeitsplätzen verwiesen, \nwobei auch der Staat nicht, selbst nicht für Gebildete, einspringen kann, weil seine \nDienste bereits überbesetzt sind (PRO ASYL von 1.06.2005). Demgegenüber wird \naber auch auf die wirtschaftliche Entwicklung mit ausländischem Engagement und \nreger Bautätigkeit hingewiesen, die trotz verbreiteter Arbeitslosigkeit gerade \nRückkehrern aus Europa aufgrund von Sprachkenntnissen oder als Geschäftsleuten \nChancen eröffnet (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.02.2006, David vom \n27.03.2006). \n\n49\n\nVorbehaltlich von Problemfeldern, die wie insbesondere die medizinische \nVersorgung von allgemeiner Bedeutung sind, ist im Hinblick auf die \nGrundbedingungen für ein Leben in Kabul nach dem Vorstehenden für die \nRückkehrer von Bedeutung, ob sie, soweit sie nicht Aufnahme in einem familiären \nVerband, der nach den sozialen Gegebenheiten in Afghanistan erheblich über ein \nVerständnis lediglich von Eltern und Kindern hinausgeht, finden, als Teil einer allein \nseitens des UNHCR erfassten, versorgten und rudimentär betreuten großen Zahl von \nmehr oder weniger mittellosen und hilfsbedürftigen Flüchtlingen nach Kabul \ngelangen, von denen viele dort nicht einmal heimisch sind, sondern wohin sie nur \ngelangen, weil in ihren Heimatregionen die Lebensbasis von Landwirtschaft und \nHandwerk zerstört ist (UNHCR Anlage 5 zur BMJ-Übermittlung vom 5.12.2005), oder \nob sie die Gelegenheit erhalten, die sehr beschränkten Möglichkeiten eigener \nEntfaltung zu nutzen, die eine Stadt wie Kabul auch hinsichtlich wirtschaftlicher \nBetätigung bietet. Dass Letzteres unerlässlich ist, um den Mindeststandard zu \ngewährleisten, den höherrangiges Recht über den Wortlaut des § 60 Abs. 7 \nAufenthG hinaus gebietet, ist höchst fraglich. Insofern ist zu bedenken, dass es bei \nallen von den Beobachtern der Lage aufgezeigten gravierenden Mängeln bei der \nSicherheit, in der Gewährleistung der Ernährung und bei der Wohnraumversorgung \nzu keinen verlässlichen Erkenntnissen über Beeinträchtigungen von Leben oder \nGesundheit in einem solchen Maße gekommen ist, dass Rückschlüsse auf einen \nhohen Gefährdungsgrad für jeden einzelnen Rückkehrer zu ziehen sind. \nDiesbezügliche, meist auf Angaben vom Hörensagen gestützte Schlussfolgerungen \netwa von Danesch (vom 23.01.2006) erscheinen zwar, obwohl sie jeder weiteren \nPräzisierung entbehren, vor dem Hintergrund von Schilderungen einzelner \nvorgefundener konkreter Verhältnisse zunächst schlüssig. Sie lassen dann aber doch \nFragen danach offen, wie die von ihm Angetroffenen etwa die geschilderte, \nlangandauernde und nach seiner Darstellung völlig unzureichende Versorgung und \ndie kalte Jahreszeit ohne nennenswerten Schutz überstanden haben sowie wie sich \ndie Lebensbedingungen befragter Händler im Einzelnen darstellen. Ferner bleibt \netwa bei Merzadah (von 01.2006) ausgeblendet, wie sich die Lebensgrundlage und \nderen Entwicklung bei Personen darstellen, die er als Tempelbesucher und -\nbewohner angetroffen hat oder die wie ein aufgesuchter Geschäftsmann aus \nanderen Ländern als den Nachbarstaaten zurückgekehrt waren. Gegen einen \nSchluss dahin, die Verhältnisse erfüllten grundsätzlich und für jeden Rückkehrer die \nvom Bundesverwaltungsgericht nach den einleitenden Ausführungen aufgestellten \nKriterien für die Zubilligung von Abschiebungsschutz bei allgemeinen Gefahren im \nHeimatstaat sprechen auch die Feststellungen des Auswärtigen Amtes in seinen \nLageberichten. Danach (vgl. zuletzt AA vom 29.11.2005) stellt sich die Lage von \nRückkehrern sicherlich nicht problem- und gefahrlos dar, was allerdings zunächst nur \nauf Verhältnisse hindeutet, die Erwägungen zu einem Abschiebungserlass nach \n§ 60a Abs. 1 AufenthG in hohem Maße nahe legen, den Schluss auf eine extreme \nGefahrenlage indes noch nicht zulässt. Dem entspricht es auch, wenn die mit den \nrechtlichen Anforderungen und Kriterien vertrauten Autoren des Berichts von PRO \nASYL (1.06.2005) die Lage von Rückkehrern im Grunde (nur) als \"generell \nproblematisch\" bezeichnen, was grundsätzlich mit den erhöhten Anforderungen an \nunabweisbaren Individualschutz nicht korreliert. Vor allem aber leuchtet schwerlich \nein, dass UNHCR, dessen Mitarbeiter mit der Lage vor Ort jedenfalls zuverlässig \nvertraut sein müssen, weiterhin zur massenhaften Rückkehr aus Pakistan und Iran \nbeiträgt, ohne die weitere Rückführung ausschlaggebend unter die Bedingung \nzusätzlicher umfangreicher Mittel zu stellen; demgegenüber hat er etwa zu Zeiten der \nBesorgnis von Versorgungsengpässen infolge der Dürreperioden auf eine \nnachhaltige Verbesserung seiner finanziellen Ausstattung gedrängt. \n\n50\n\nLetztlich bedarf all das aber keiner isolierten abschließenden Festlegung, weil \ndas Gericht insgesamt nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass Rückkehrer aus \nDeutschland - vorbehaltlich besonderer Umstände, auf die im Weiteren noch \neinzugehen ist - zwangsläufig und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Situationen \ngeraten werden, die den in den Auskünften geschilderten konkreten Fällen von \nZuspitzungen gleichkommen. Eine eindeutige Aussage in dieser Hinsicht macht \nDavid (vom 27.03.2006), der anführt, dass Rückkehrern aus Ländern der EU von \nihrer Ankunft auf dem Flughafen in Kabul an Hilfestellung geboten wird, die erste \ngesundheitliche Absicherung und Unterbringung nebst Verpflegung gewährleistet, \nund an die sich auch Unterstützung beim Aufbau einer eigenen Existenzgrundlage \nanschließen kann. Es handelt sich derzeit um Leistungen aus dem RANA-Programm \nmit Mitteln der EU, die von der IOM -International Organization for Migration - \nerbracht werden. Diese Hilfe steht allen Rückkehrern aus der EU zur Verfügung, \nunabhängig davon, ob sie freiwillig ausreisen, abgeschoben werden oder im Rahmen \neiner Vereinbarung zurückgelangen, und führt zu einem durchgreifenden \nUnterschied im Vergleich zu den Rückkehrern aus Pakistan und Iran, die in - den \nRückkehrern aus Europa unter Umständen nicht zugängliche - Flüchtlingslager \ngelangen, in denen die Lage und das Überleben schwierig ist. David stützt seine \nAussagen auf eine bereits längere Tätigkeit bei IOM in Kabul und die Begleitung und \nBeobachtung der ersten Zeit nach der Rückkehr bei zahlreichen Personen, etwa 30 \nbis 40 monatlich aus Großbritannien und insgesamt schon etwa 120 aus \nDeutschland. Als Indiz für offensichtlich bestehende verschiedene Möglichkeiten des \nWiedereinfügens in die Verhältnisse in Afghanistan, insbesondere Kabul, ist es \nanzusehen, dass die Unterkunftsangebote, die auf zwei Wochen angelegt sind, \nregelmäßig in zeitlicher Hinsicht nicht voll genutzt werden, und das Heim nach den \nAngaben von David auch noch nicht voll belegt war. Rückkehrer müssen also andere \nWege oder Kontakte zu in Kabul Etablierten finden, von denen sie sich auch \ngegebenenfalls erforderliche Hilfe versprechen. Zur Unterstützung bei der Schaffung \neiner eigenen Lebensgrundlage gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Förderung \noder Unterstützung im Bemühen um eine Arbeitsstelle, was bei Rückkehrern aus \nDeutschland im Hinblick auf das Interesse ausländischer Unternehmen vor allem \nwegen Sprachkenntnissen durchaus erfolgreich sein kann (dazu auch \nSchweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.02.2006). Die Darstellung von David \nüberzeugt jedenfalls in den Schilderungen für die erste Zeit nach der Rückkehr aus \nEuropa. Es handelt sich um die erste präzise Darstellung, die gerade den \nPersonenkreis betrifft, auf den es im vorliegenden Verfahren für eine Prognose der \nLebensumstände ankommt. Insofern weisen die sonstigen Auskünfte eine gewisse \nLücke auf, sei es, weil die Probleme für die Masse der zurückkehrenden Flüchtlinge \ndominieren, sei es, weil die geringe Zahl der Rückkehrer aus Europa oder sonstigen \nim Weltmaßstab reichen Fluchtländern eine eher aufwändige spezielle Betrachtung \nerfordert. Die Darstellung ist in sich stimmig und nachvollziehbar. Sie blendet auch \ndie Schwierigkeiten - insbesondere für die große Zahl der aus Pakistan und Iran \nnach Kabul Gelangenden - nicht aus. Einige Gegensätze - etwa bei den Aussagen \nzur allgemeinen Sicherheit sowie in der Abschätzung der in Slums oder Ruinen \nLebenden - zu anderen Darstellungen, insbesondere zu den im Vorstehenden auch \nwiedergegebenen Aussagen von Danesch, spiegeln die Widersprüche wider, die \neine Stadt von mehreren Millionen Einwohnern stets aufweist, und bringen zum \nAusdruck, dass einmal aus der täglichen Arbeit in einem speziellen und für die dort \nTätigen überschaubaren Bereich, einmal von einem außenstehenden Sammler von \nInformationen - ob mit oder ohne bestimmte Auftraggeber und Tendenz - berichtet \nwird; unterschiedliche Wahrnehmungen und Akzentsetzungen erscheinen dabei \nunvermeidlich. Insofern ist allerdings auffällig, dass Danesch (vom 23.01.2006) von \nder Tätigkeit von IOM in Kabul spricht, sich aber mit einer Mitteilung vom \nHörensagen dahin begnügt, die Organisation zahle nur für den Transport von \nRückkehrern; im Gegensatz zu dem Bericht über ein Gespräch mit UN-Vertretern \nüber die (allgemeine) Flüchtlingssituation wurde dem Hinweis auf ein Engagement \ngerade für Rückkehrer aus Europa nicht nachgegangen. Kaum anders verhält es \nsich mit dem Bericht von PRO ASYL (vom 1.06.2005), in dem die Tätigkeit von IOM \nerwähnt, jedoch mit einem bloßen Hinweis darauf abgetan wird, die Unterstützung für \nfreiwillige Rückkehrer sei zur Zeit möglich, weil nur wenige kämen. Nähere \nFeststellungen vor Ort sind offensichtlich nicht getroffen worden. Soweit die \nLageberichte des Auswärtigen Amtes auf die von David geschilderten \nHilfsmöglichkeiten nicht näher eingehen, ist dem kein weiterer Aussagewert für die \ntatsächliche Leistung und Wirksamkeit der Hilfe beizumessen. Dieser Umstand \nerschließt sich aus dem umfassenden Ansatz der Berichte. Sie zielen auf die \nallgemeine Lage im Lande, und zwar auch, was die Situation der Gesamtheit der \nehemaligen Flüchtlinge angeht. Diese wird - wie ausgeführt - als problematisch \nbezeichnet, aber nicht weiter etwa nach den früheren Aufenthaltsländern \naufgeschlüsselt. \n\n51\n\nEine andere Gefahreinschätzung ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt \nmöglicher Grenzen der von David geschilderten Hilfsleistungen. Was die Finanzmittel \nangeht, hat er darauf hingewiesen, dass derzeit eine Absicherung im Rahmen des \nRANA-Programms bis zum Sommer gegeben ist; es wird aber mit einer \nVerlängerung gerechnet. Was die von PRO ASYL angesprochene Kapazität betrifft, \nso ist sicherlich ein Zusammenhang mit der Zahl der aus den Ländern der EU \nZurückkehrenden gegeben; ob es aber - auch und gerade in Bezug auf Afghanen \naus Deutschland - zu einer kurzfristigen nennenswerten Steigerung kommen wird \nund wie gegebenenfalls etwa bei der Finanzausstattung des gegenwärtigen \nProgramms oder durch Auflegen anderer Programme darauf reagiert wird, ist offen. \nImmerhin ist zu sehen, dass nach dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom \n24. Juni 2005 nicht zu erwarten steht, dass in absehbarer Zeit die Zahl der \nAbschiebungen in einem Maße steigt, dass die Rückkehrer begleitenden \nHilfsmöglichkeiten der geschilderten Art nicht mehr greifen können; das vorgesehene \ngestufte Vorgehen entspringt ersichtlich auch dem Bemühen, durch eine gewisse \nKoordinierung den zweifellos schwierigen Lebensverhältnissen für Rückkehrer in \nAfghanistan Rechnung zu tragen. Auch sprechen die Lageberichte des Auswärtigen \nAmtes mit ihren sehr kritischen Aussagen zu den zivilen Zuständen und \nEntwicklungen in Afghanistan dafür, dass sich die Exekutive trotz Ausbleibens einer \nRegelung nach § 60a Abs. 1 AufenthG der Lage für Rückkehrer bewusst ist, der \ngegenwärtig mit finanziellen Mitteln über die EU begegnet wird. Dies und die oben \nangeführten, gegen eine tatsächliche Zuspitzung der Lage für alle Rückkehrer \nsprechenden Aspekte eingestellt ist auch ohne Feststellung einer Gewährleistung \nder Finanzausstattung von IOM zumindest in der bisherigen Weise für Rückkehrer \naus Deutschland in prognostischer Sicht eine dringende und ausweglose \nGefährdungssituation nicht zu bejahen.\n\n52\n\nIn der Wertung abweichend: VG Karlsruhe, Urteil vom 9. November 2005 - A 10 \nK 12302/03 -.\n\n53\n\nZusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Auskunftslage nicht den \nSchluss trägt, alle Rückkehrer aus Deutschland, die nicht - z.T. sogar unter \nMissachtung der Beibringungslast: nicht nachweisbar - in einem funktionierenden - \nund z.T. in einem zu engen Sinne verstandenen - Familienverband Aufnahme finden, \ngerieten in Afghanistan in eine völlig aussichtslose Lage. Allerdings ist nicht \nauszuschließen, dass eine solche Situation bei Hinzukommen besonderer Umstände \neintritt. Dazu bedürfen verschiedene Anknüpfungspunkte der gesonderten \nBetrachtung.\n\n54\n\nEine im Rahmen der Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 \nAufenthG relevante Zuspitzung in Anknüpfung an Volks- oder Religionszugehörigkeit \nist nicht festzustellen. In Afghanistan leben seit jeher verschiedene Ethnien \nunterschiedlicher Größenordnung zusammen (vgl. etwa Deutsches Orientinstitut vom \n23.09.2004, AA vom 29.11.2005), wobei es je nach den Größen- und \nMachtverhältnissen in Teilregionen des Landes zu Spannungen und auch zu \nerheblichen Diskriminierungen kommen kann. Selbst wenn solche Vorkommnisse bis \nan die Beeinträchtigung der Lebensgrundlagen, bis zur Vertreibung oder \nunmittelbaren Bedrohung von Leben und Gesundheit reichen, besteht bei der \nalleinigen Anknüpfung an die Volkszugehörigkeit immer noch die Möglichkeit, in \nandere Landesteile auszuweichen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der religiösen \nAusrichtung innerhalb des Islam, also insbesondere hinisichtlich von Schiiten und \nSunniten. Anders zu sehen sind die nichtislamischen Religionen, denen zwar in der \nVerfassung Freiheit zugestanden ist, allerdings unter dem Vorbehalt gesetzlicher \nRegelungen, die ihrerseits den Grundlagen des Islam nicht widersprechen dürfen \n(Hutter/Institut für Orient- und Asienwissenschaften, Universität Bonn, \n\"Existenzmöglichkeiten für Hindus und Sikhs in der Islamischen Republik \nAfghanistan?\" - im Weiteren: Hutter - vom 25.01.2006). Wie sich die \nVerfassungswirklichkeit entwickeln und festigen wird, ist derzeit noch offen und \nschwer vorherzusehen, wie nicht zuletzt die durch die allgemeine Presse jüngst \nbekannt gewordenen Vorgänge um einen im Ausland zum Christentum \nübergetretenen afghanischen Moslem belegt haben. Für eine systematische \nVerfolgung der Angehörigen nichtislamischer Religionen sind gegenwärtig allerdings \nkeine Ansätze ersichtlich. Festzustellen sind vielfältige Benachteiligungen, \ninsbesondere von privater Seite. Dass diese Beeinträchtigungen allgemein schon bis \nan den Kern des Schutzbereichs reichen, den § 60 Abs. 7 AufenthG abdecken soll \nund muss, ergibt sich jedoch nicht. In zugespitzten Einzelfällen einer besonders \nschwerwiegenden Verletzung islamischer Vorstellungen und/oder bei Hinzutreten \nweiterer Umstände wird freilich ein unabweisbarer Schutzbedarf wegen der Religion \nin Betracht zu ziehen sein.\n\n55\n\nVgl. etwa OVG Bautzen, Urteil vom 23.Oktober 2003 - A 1 B 114/00 -.\n\n56\n\nDas gilt auch für Hindus und Sikhs. Wenngleich von umfassenden und rundum \nabgesicherten Erkenntnissen nicht ausgegangen werden kann, so erlaubt die \nAuskunftslage doch den Schluss, dass sich die allgemeine Lage dieser Gruppe im \nHinblick auf die Frage nach einer extremen Gefahr im oben bezeichneten Sinne nicht \nentscheidend von derjenigen anderer Rückkehrer abhebt. Unklarheiten verbleiben \nnach den Stellungnahmen zwar schon im Hinblick auf die derzeitige Größe dieser \nGruppe. Für Afghanistan werden Zahlen von bis zu 2.000, 2.500 und 5.000 Personen \n(Danesch vom 23.01.2006, Merzadah von 01.2006, AA vom 29.11.2005) bzw. 3000 \nFamilien genannt (Hutter vom 25.01.2006, US Department of State vom 8.11.2005), \nfür Kabul bis zu 1.300 Personen (Danesch vom 23.01.2006) bzw. 600 Familien mit \n3.000 Personen (Afghan Hindu and Sikhs in News vom 4.01.2006); darunter sind \nauch Rückkehrer etwa aus Indien, die versuchen, wirtschaftlich wieder Fuß zu \nfassen. Jedenfalls aber handelt es sich um eine sehr kleine Minderheit sowohl auf \ndas gesamte Land wie auf Kabul bezogen. Die Auskünfte geben nichts her für eine \nnach Status und Lebensbedingungen in etwa homogene Gruppe im Sinne einer \nfunktionierenden Gemeinschaft, die auch die Möglichkeit zur vollen Aufnahme und \nwirtschaftlich-sozialen Integration für Rückkehrer bietet. Denn aus den oben \nbezeichneten Berichten von Danesch und Merzadah ist zu entnehmen, dass \nzahlreiche während des Bürgerkrieges nach Kabul geflohene oder aus ihrem \nfrüheren Besitz vertriebene Familien in äußerster Not in Tempelanlagen leben, wo \nsich ihre Situation nicht von der unterscheidet, die in den slumartigen \nFlüchtlingslagern für Rückkehrer aus Pakistan und Iran herrscht. Die Unterkunft ist \ngesundheitsgefährdend und der Lebensunterhalt kann nur notdürftig durch \nTagelöhnerarbeit bestritten werden. Andererseits aber ist anhand der Berichte auch \nfestzustellen, dass Hindus und Sikhs sich Positionen oder zumindest gewisse \nGrundlagen erworben haben, die es ihnen ermöglichen, die Interessen der Gruppe \noder ihre eigenen Interessen geltend zu machen. So waren die Hindus und Sikhs in \nder Loya Jirga vertreten (Hutter vom 25.01.2006). Ferner wird von einem Hindu \nberichtet, der zum Senator berufen worden ist, geschildert, dass mit Erfolg die \nBereitstellung eines neuen Verbrennungsplatzes gefordert worden ist, und angeführt, \ndass - wenngleich ohne Erfolg in der Sache - Verfahren wegen Rückgabe von \nGrundeigentum geführt und bis in hohe Dienststellen hinauf Nachforschungen über \nden Verbleib von entführten Mädchen angestellt wurden. Die Erfolglosigkeit des \nBemühens um Rückgabe des Vermögens ist ebenso wie die berichteten Drohungen \nund Einschüchterungen seitens der neuen Besitzer kein Spezifikum im \nZusammenhang mit der Religion, sondern darüber hinaus verbreitet (AA vom \n29.11.2005). Die Sorge um Entführung - von der im Übrigen ebenfalls nicht nur und \nspeziell für Hindus und Sikhs berichtet wird (PRO ASYL vom 1.06.2005, \nSchweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.02.2006) - und um Zwangsislamisierung von \nMädchen und jungen Frauen ohne verlässliche Chance für wirksame nachgehende \nAbhilfe ist sicherlich in gewissem Maße berechtigt; jedoch kann - auch unter \nBerücksichtigung der geringen Zahl von Hindus und Sikhs in Kabul - noch nicht von \neiner solch dringenden Gefahr ausgegangen werden, dass den in Betracht \nkommenden Afghaninnen auch bei einer Rückkehr in Begleitung eines männlichen \nFamilienmitglieds unabweisbar Schutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu gewähren ist. \nZusammenfassend betrachtet ist dem speziell auf die Berichterstattung über die \nLage der Hindus und Sikhs in Kabul ausgerichteten Material (Danesch vom \n23.01.2006, Merzadah von 01.2006) hinsichtlich der Aspekte Sicherheit und \nVersorgung mit dem Existenznotwendigen nichts Tragfähiges zu entnehmen, das \ndiese Gruppe nachhaltig von anderen abhebt. Soweit Danesch (vom 23.01.2006) \naus nicht feststellbarer Unterstützung der Hindus und Sikhs durch den Staat und \ndurch Hilfsorganistationen folgert, es werde eine \"demographische\" Lösung gesucht, \nüberzeugt das schon deshalb nicht, weil - wie oben aufgezeigt - staatliche \nVersorgungsprogramme und allgegenwärtige Leistungsgewährung durch \nHilfsorganisationen auch sonst nicht festzustellen sind. Nimmt man die von Danesch \nebenfalls konstatierte Diskriminierung sowie kulturelle und religiöse Unterdrückung \nhinzu, so zielt seine Schlussfolgerung auch weniger auf die Beeinträchtigung von \nLeib, Leben oder Freiheit, also die in § 60 Abs. 7 AufenthG genannten Schutzgüter, \nals auf den Fortbestand einer eigenständigen Minderheit. Aber selbst wenn man über \nden engen ausdrücklichen gesetzlichen Rahmen hinausgeht, erlauben die Berichte \njedenfalls bei Anlegung des hier gebotenen Grades der Überzeugung von der Gefahr \nund deren - insbesondere zeitlicher - Dringlichkeit den Schluss noch nicht. Wie oben \nbereits gesagt lässt sich derzeit nicht klar vorhersagen, wie sich gerade auch in \nBezug auf die religiösen Gewährleistungen der Verfassung die Wirklichkeit \nentwickeln wird. Dabei kann nicht ausgeblendet werden, dass es möglich war, unter \nstaatlicher Beachtung große religiöse Feste zu feiern (Afghan Hindu and Sikhs in \nNews vom 4.01.2006), und dass Gottesdienste in alten Tempeln abgehalten werden, \neine Verbrennungsstätte durchgesetzt werden konnte, Unterricht stattfindet und es \nden Hindus und Sikhs offensichtlich möglich ist, sich im öffentlichen Raum Gehör zu \nverschaffen. Die von Danesch aufgezeigte Folge mag nicht auszuschließen sein, sie \nist aber nach dem gegenwärtigen Stand keinesfalls als zwangsläufig oder auch nur \neindeutig überwiegend wahrscheinlich zu betrachten. Der Senat verbleibt daher bei \nseiner schon im Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4270/97.A - ausgesprochenen \nVerneinung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG/§ 60. Abs. 7 \nAufenthG speziell für Hindus und Sikhs. Die letzten zu einer abweichenden \nSchlussfolgerung führenden obergerichtlichen Entscheidungen,\n\n57\n\nOVG Bautzen, Urteil vom 29. Februar 2000 - A 4 B 4289/97 - und OVG \nSchleswig, Urteil vom 13. Mai 1998 - 2 L 141/95 -,\n\n58\n\nbetreffen die Zeit der Talibanherrschaft und heben speziell auf die damaligen \nAnforderungen an das Auftreten im öffentlichen Raum sowie auf besondere \nBehinderungen und Erschwernisse in der Beschaffung des Lebensnotwendigen ab; \nsie sind für die gegenwärtige Situation nicht mehr von Gewicht. Die Lage hat sich \ntrotz verbliebener gesellschaftlicher Diskriminierung verbessert (Schweizerische \nFlüchtlingshilfe vom 3.02.2006). Einzelne Bescheide des Bundesamtes für Migration \nund Flüchtlinge und gerichtliche Entscheidungen, in denen für Hindus die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bejaht werden,\n\n59\n\nvgl. etwa Bundesamt, Bescheid vom 26. August 2005 - 5150358-423 - und VG \nKöln, Urteil vom 10. Januar 2006 - 14 K 4340/03.A -,\n\n60\n\nsind für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung, weil gerade bei den \nKriterien der Art und Konkretheit einer Gefahr nachhaltige Unterschiede zwischen \nAbsatz 1 und Absatz 7 - in verfassungskonformer Anwendung - des § 60 AufenthG \nbestehen.\n\n61\n\nEine im vorliegenden Zusammenhang relevante Zuspitzung der Lage hinsichtlich \nder Existenzbedingungen ist - vorbehaltlich besonderer Umstände - für Frauen \nkonkret zu befürchten, die ohne männliche Begleitung nach Afghanistan \nzurückkehren müssen und nicht in intakten Strukturen Aufnahme finden. Denn \nalleinstehende Frauen sind in hohem Maße schon dann gefährdet, wenn sie die \nerforderlichen Schritte zur Beschaffung des Lebensnotwendigen unternehmen. So ist \nin den Auskünften weithin einheitlich festgehalten, dass alleinstehende Frauen nicht \nakzeptiert sowie als \"Freiwild\" betrachtet werden, vielfältigen Benachteiligungen und \nÜbergriffen ausgesetzt sind und auch bei Unterkunft in einer der von Nicht-\nRegierungsorganisationen speziell für Frauen geschaffenen Unterkünfte letztlich als \nmoralisch verwerflich angesehen und behandelt werden (PRO ASYL vom 1.06.2005, \nAA vom 29.11.2005, Danesch vom 23.01.2006). Es ist ohne Weiteres plausibel, dass \nunter solchen Bedingungen ein Leben ohne nachhaltige Beeinträchtigungen der \nVersorgung mit dem Nötigsten oder mit Ausschluss jeglicher Bewegungsfreiheit oder \nmit der konkreten Gefahr, sich körperlichen Übergriffen auszusetzen, nicht möglich \nist. Insofern stimmt das Gericht auch der Beurteilung des Bundesamtes für Migration \nund Flüchtlinge in seinem Bescheid vom 13. Mai 2005 - 5156885-423 - (AuAS 2005, \n249) zu und schließt an seine bisherige Rechtsprechung an.\n\n62\n\nVgl. Urteil des Senats vom 20. März 2003 - 20 A 4270/97.A -, in dem bei einer \nunverheirateten Frau auf die bei realistischer Betrachtung der konkreten Umstände \nallein zu erwartende Rückkehr gemeinsam mit einem Bruder abgestellt worden \nist.\n\n63\n\nVon einer relevanten Zuspitzung der Lage ist ferner bei Erkrankungen \nauszugehen, die eine die Grundelemente in Behandlung und Medikamenten \nübersteigende Versorgung erfordern. Dass die medizinischen Möglichkeiten in \nAfghanistan entsprechend den Verhältnissen eines der ärmsten Länder der Welt \nund nach jahrlangen Kämpfen höchst unzureichend sind, wird von keiner der \nAuskunftsstellen oder -personen bezweifelt. EURASIL (Anlage 11 Annex I zur \nÜbermittlung des BMJ vom 5.12.2005) bezeichnet den Mangel an möglicher \nmedizinischer Behandlung demgemäß auch schon als ein in Betracht kommendes \nRückkehrhindernis. Standardmittel und eine gewisse Grundversorgung sind zwar \nvorhanden, wobei aber offen bleibt, inwieweit die prinzipielle Unentgeltlichkeit nicht \ndurch erforderliche Bestechung zunichte gemacht wird (Deutsches Orientinstitut vom \n23.09.2004, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.02.2006, Danesch vom \n23.01.2006 und an OVG Bautzen vom 24.07.2004). Bei unerlässlichen \nBehandlungen komplizierterer Art sowie bei erforderlicher kontinuierlicher und \ngleichmäßiger Versorgung mit bestimmten qualifizierten Medikamenten wird - falls \nein Ausbleiben alsbald zu schwerwiegenden Folgen führt - regelmäßig die \nhinreichende Wahrscheinlichkeit für Beeinträchtigungen gegeben sein, vor denen \nnach § 60 Abs. 7 AufenthG zu schützen ist. Vergleichbar kann sich im Einzelfall auch \ndie Situation mittelloser alter, schwacher oder behinderter Personen darstellen, wenn \nes ihnen aufgrund ihrer Verfassung nicht mehr möglich ist, die notwendigen Schritte \nzur Grundversorgung zu unternehmen, und festzustellen ist, dass hilfsfähige und -\nbereite Personen in Afghanistan nicht zur Verfügung stehen.\n\n64\n\nVgl. schon Urteil des Senats vom 15. Mai 2003 - 20 A 3332/97.A -. \n\n65\n\nWeitere Zuspitzungen können sich noch aus Umständen ergeben, die ihrer Art \nnach schon andere, regelmäßig vorrangige Schutzgründe - Asyl oder § 60 Abs. 1 bis \n3 und 5 AufenthG - tragen könnten, dort aber aus welchen Gründen außer \nmangelnder Glaubhaftigkeit auch immer nicht zum Erfolg geführt haben. Insofern ist, \nsoweit dabei von einer Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 \nAufenthG gesprochen werden kann, vor allem an Angehörige früherer Regime - etwa \nKommunisten oder Taliban - zu denken (vgl. dazu Deutsches Orientinstitut vom \n23.09.2004, AA vom 29.11.2005, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.02.2006). \nAllerdings dürfte es hier nur ganz ausnahmsweise zu einer Konstellation kommen, \ndie nach Wahrscheinlichkeit und Dringlichkeit der Gefahr den hier betrachteten \nAnforderungen für einen unerlässlichen Abschiebungsschutz genügt.\n\n66\n\nFür die Kläger trifft keine der vorstehend als unabweisbar Schutz erfordernd \ndargestellten Konstellationen zu. Der insoweit aufzugreifende Aspekt der \ngesundheitliche Verfassung der Kläger genügt den oben dargestellten Kriterien einer \nAusnahme von der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht. Zwar ist von \neiner Diabetes-Erkrankung des Klägers auszugehen, doch ist nicht nachvollziehbar \ndargetan, dass hier die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung der \nGesamtverfassung besteht, wenn er mit dieser gesundheitlichen Belastung in \nAfghanistan lebt. Der Kläger hat im Termin nur eine Bescheinigung vorgelegt, nach \nder er an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus leidet. Näheres zu dem Grad der \nErkrankung, zur erforderlichen Dichte der Medikamentation sowie zu notwendigen \nUntersuchungen und Einstellungen ist nicht mitgeteilt worden. Da die Bescheinigung \noffensichtlich im Hinblick auf den gerichtlichen Termin erstellt worden ist, spricht \nÜberwiegendes dafür, dass Konkreteres für eine eventuelle Gefährdung des Klägers \nnicht mitzuteilen war; dies erscheint auch einleuchtend, weil in einer früher \nüberreichten Bescheinigung aus dem Jahr 1999 von einer möglichen Unterbrechung \nder medikamentösen Versorgung und der Möglichkeit einer positiven Prognose die \nRede war. Wie den oben zur medizinischen Versorgung angeführten Auskünften zu \nentnehmen ist, ist es keineswegs ausgeschlossen, einen bestehenden Bedarf an \nInsulin zu befriedigen. Die in den Auskünften (insbesondere Danesch vom \n24.07.2004 an OVG Bautzen) angesprochenen Schwierigkeiten stellen die \nprinzipielle Möglichkeit nicht in Frage und decken sich wiederum mit dem Aspekt der \nWiedereinfügung in die dortigen Verhältnisse auch und gerade in wirtschaftlicher \nHinsicht. Da nichts dafür dargetan ist, dass es beim Kläger schon dann zu einer \nnachhaltigen Verschlimmerung des Krankheitsbildes oder gar einer Gefährdung des \nLebens kommen kann, wenn nicht jederzeit und unmittelbar eine bestimmte Menge \nan Insulin bestimmter Qualität zur Verfügung steht, können sie Voraussetzungen \neiner extremen Gefahr nicht als gegeben angesehen werden. Der Klägerin ist - \nebenfalls mit offensichtlichem Bezug zur anstehenden gerichtlichen Entscheidung - \nfachärztlich eine psychische Erkrankung mit einer \"eher ungünstig \neinzuschätzenden\" Prognose bescheinigt worden. Dass eine durchgreifende \nVeränderung der Lebensumstände, wie sie eine Rückkehr nach Afghanistan \nzweifellos bedeutet, und eine Unterbrechung der Behandlung zwangsläufig zu einer \nschwerwiegenden Verschlimmerung der Erkrankung mit erheblichen Auswirkungen \nführen muss, lässt sich der Bescheinigung nicht entnehmen. Das Gericht sieht \nkeinen Anlass, dem Krankheitsbild noch weiter nachzugehen - was im Übrigen auch \nklägerseitig nicht beantragt worden ist -, weil davon auszugehen ist, dass der \nbehandelnde Arzt nichts weiteres Relevantes mitzuteilen hatte. Daher ist es auch \nunerheblich, dass in den oben bezeichneten Auskünften auch und gerade die \npsychiatrische Versorgung in Kabul als unzureichend beschrieben wird. \n\n67\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 \nAbs. 1 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht \nvor.\n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273097","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-05/20-a-5161-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":25},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273097","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273097","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-05/20-a-5161-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273097","retrieved":"2026-07-09 02:44:10.895866+00:00"}}