{"status":"available","doknr":"OLD273137","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0404.9A3590.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-04-04","aktenzeichen":"9 A 3590/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; Gerichtskosten werden\nnicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung\ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn\nnicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von\n110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist eigenen Angaben zufolge am 6. Juni 1981 in C. geboren, irakischer \nStaatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens. Nach seiner \nim Februar 2001 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet stellte er einen Asylantrag. Zu dessen \nBegründung gab er bei seiner Anhörung durch das damalige Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im folgenden: \nBundesamt) an: Er sei Sunnit. Zuletzt habe er sich in C. aufgehalten. Nach einem \nsechsjährigen Grundschulbesuch habe er an einer technischen Fachschule studiert. Er habe \nnicht gearbeitet, sondern nur manchmal seinem Vater im Geschäft geholfen. Seinen \nWehrdienst habe er noch nicht geleistet. Er habe sich nicht politisch betätigt. Er habe den Irak \nverlassen, weil am 15. Januar 2001 Sicherheitskräfte zu ihm in die Schule gekommen seien, \nnachdem zwei Kommilitonen unter dem Vorwand verhaftet worden seien, Mitglieder einer \noppositionellen Organisation zu sein. Er habe die Frage nach einer Freundschaft bejaht, weil \ner täglich mit ihnen zur Schule gefahren sei. Daraufhin habe man ihn gewaltsam \nmitgenommen und ihm die Augen verbunden. Nach einer halbstündigen Fahrt sei er in ein \nverdunkeltes Zimmer gekommen. Man habe ihm im Verlaufe des Verhörs wiederholt den \nVorwurf gemacht, Mitglied einer oppositionellen Organisation zu sein. Dabei habe man ihn \nauch geschlagen. Schließlich habe man ihn entlassen und auf Nachfrage angegeben, sein \nVater habe zwei Millionen Dinar gezahlt. Dieser habe ihn auf die Notwendigkeit der Flucht \nhingewiesen. Mittels Überlandtaxis seien sie nach Mossul gefahren und dann über die Türkei \nnach Deutschland gereist. Er fürchte, bei einer Rückkehr als Regimegegner angesehen und \nmit der Todesstrafe belegt zu werden.\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 5. März 2001 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nAsylanerkennung ab (Nr. 1 des Bescheides). Zugleich stellte es fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks vorlägen (Nr. 2 des \nBescheides). \n\n4\n\nIm Juni 2004 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Unter dem 1. Juni 2004 \nteilte es dem Kläger die beabsichtigte Entscheidung schriftlich mit. Zugleich gab es ihm \nGelegenheit, sich hierzu zu äußern. Die Zustellungsurkunde weist als Grund der \nNichtzustellung den Vermerk auf, der Adressat sei unter der angegebenen (von der \nBundesstadt Bonn am 1. Mai 2004 mitgeteilten) Anschrift nicht zu ermitteln. Durch Bescheid \nvom 14. Juli 2004 widerrief das Bundesamt die unter dem 5. März 2001 getroffene \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zugleich stellte es \nfest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zur Begründung ist \nnamentlich auf die grundlegende Änderung der politischen Situation im Irak seit der am \n20. März 2003 begonnenen Militäraktion hingewiesen. \n\n5\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Er hat vorgetragen, die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG seien weiterhin erfüllt. Insbesondere fehle der Übergangsregierung \njegliche Legitimität. Sie habe keine eigenständige Entscheidungsmöglichkeit. Die von den \nAmerikanern eingesetzte Regierung stelle eine formale Staatsgewalt dar. Diese sei nicht \nbereit, insbesondere Minderheiten zu schützen. Es gebe kein funktionierendes Justiz- und \nStrafrechtssystem. Die Staatsgewalt sei in entscheidenden Teilen islamistischen \nGruppierungen überlassen worden. Vor diesem Hintergrund sei die Rückkehr als unzumutbar \nim Sinne des Art. 1 C Abs. 5 GFK anzusehen. Rückkehrer könnten nicht in Würde und \nFreiheit leben. Es gebe keine Sicherheit vor zahlreichen wahllosen Übergriffen. Die \nGrundversorgung sei nicht selbstverständlich. Infra- und Verwaltungsstruktur seien durch den \nKrieg zerstört worden. Die Übergriffe auf ethnische und religiöse Minderheiten nähmen zu. \nNach wie vor komme es zu massiven Menschenrechtsverletzungen wie willkürlichen \nTötungen, Folterungen etc. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n7\n\n1. den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2004 aufzuheben, \n\n8\n\n2. hilfsweise sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil stattgegeben. Zur \nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Widerruf \nlägen unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über \nMindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder \nStaatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz \nbenötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) \nsowie mit Blick auf Art. 1 C Abs. 5 GFK nicht vor. Angesichts der hochgradig instabilen \nLage im Irak könne nicht von einer dauerhaften und stabilen Änderung der politischen \nVerhältnisse ausgegangen werden. Im Übrigen sei anerkannten Flüchtlingen irakischer \nStaatsangehörigkeit wegen der gegenwärtigen Situation eine Rückkehr im Sinne vorerwähnter \nVorschriften nicht zumutbar. Ihre physische Sicherheit sei nicht gewährleistet. Der \nWiderrufsbescheid sei darüber hinaus rechtswidrig, weil er unter Verstoß gegen § 73 Abs. 2 a \nAsylVfG als gebundene Entscheidung ergangen sei. Wegen der Rechtswidrigkeit der \nWiderrufsentscheidung seien die Feststellungen zu Abschiebungshindernissen nach § 53 \nAuslG gegenstandslos. Über den diesbezüglichen Hilfsantrag des Klägers sei nicht zu \nentscheiden.\n\n11\n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer zugelassenen Berufung. Zu deren \nBegründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Zulassungsantrag, wonach § 73 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG weder durch Art. 1 C Abs. 5 GFK noch durch die Qualifikationsrichtlinie \neinschränkend auszulegen sei. Im Übrigen hätten Vorverfolgte keinen Anspruch darauf, vor \njeder denkbaren politischen Verfolgung sicher zu sein. § 73 Abs. 2 a AsylVfG sei bei \nWiderrufsbescheiden, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2005 bekannt gegeben worden seien, \nnicht anwendbar. \n\n12\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung nimmt er auf das angefochtene Urteil Bezug. \n\n17\n\nDer Beteiligte stellt keinen Antrag. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der in das \nVerfahren eingeführten Erkenntnisse Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung ist begründet. \n\n21\n\nDie Berufung ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass die \nBeklagte zur Begründung ihrer zugelassenen Berufung auf den Zulassungsantrag Bezug \ngenommen hat. Hieraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Beklagte substantiiert und \nkonkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen dargelegt hat, in welcher Hinsicht und \nwarum das angefochtene Urteil aus ihrer Sicht unrichtig ist und geändert werden muss.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2001 - 1 C 33.00 -, BVerwGE 114, 155, sowie \nBeschluss vom 12. Oktober 2005 - 1 B 71.05 (1 PKH 20.05) -.\n\n23\n\nDie Berufung ist auch begründet. Die Klage ist entgegen dem angegriffenen Urteil \nabzuweisen. Der Widerrufsbescheid der Beklagten erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als rechtmäßig (I. ). Der Kläger \nhat keinen Anspruch auf die - hilfsweise begehrte - Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung von sonstigen Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 \nAufenthG (II.) [vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO]. \n\n24\n\nI. Die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig. \n\n25\n\nDie Beurteilung erfolgt nach der Rechtslage seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes \n(1.). Unerheblich ist, ob die seinerzeitige Anerkennungsentscheidung rechtmäßig war (2.). Die \nWiderrufsentscheidung ist sowohl formell (3.) als auch materiell (4.) rechtmäßig.\n\n26\n\n1. Das Aufhebungsbegehren des Klägers ist mangels einschlägiger Übergangsregelung \nnach der neuen, durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 \ngeänderten Rechtslage zu beurteilen. Ermächtigungsgrundlage für die \nAufhebungsentscheidung des Bundesamtes ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser \nVorschrift ist - vorbehaltlich des Satzes 3 - u.a. die Feststellung, dass die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, \nwenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Diese Bestimmung ist \nverfassungsgemäß. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - mit Hinweis auf Urteil vom \n24. November 1992 - 9 C 3.92 -, Buchholz 402.25 § 73 Asyl-VfG Nr. 1. \n\n28\n\n2. Auf sich beruhen kann, ob die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 \nAuslG von Anfang an rechtswidrig war. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist auch in derartigen \nFällen anwendbar. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2004 - 1 C 22.03 -, NVwZ 2005, 89, und vom 19. \nSeptember 2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80.\n\n30\n\n3. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der getroffenen \nAufhebungsentscheidung sind weder vorgetragen noch mit Blick auf § 73 Abs. 4 Satz 1 \nAsylVfG ersichtlich.\n\n31\n\n4. Die Widerrufsentscheidung erweist sich auch in der Sache als rechtmäßig.\n\n32\n\nDie Verhältnisse im Irak haben sich im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nach der \nseinerzeitigen Anerkennungsentscheidung erheblich verändert (a), und dem Kläger droht auch \nnicht aus sonstigen Gründen erneut Verfolgung (b). Aus dem Erfordernis der \nUnverzüglichkeit des Widerrufs ergibt sich kein für den Kläger günstigeres Ergebnis (c). § 73 \nAbs. 1 Satz 3 AsylVfG steht der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes nicht entgegen (d). \n§ 73 Abs. 2 a AsylVfG begründet keine Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen \nWiderrufsentscheidung (e). Die Frage nach der Einhaltung der Jahresfrist i.S.v. §§ 49 Abs. 2 \nSatz 2, 48 Abs. 4 VwVfG bedarf hier schließlich keiner Entscheidung (f).\n\n33\n\na) Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung zu \nwiderrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das setzt voraus, dass \nsich die zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung maßgeblichen Verhältnisse \nnachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer \nRückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht \nmaßgeblichen Verfolgung auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist \nund nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Ändert sich demgegenüber \nnachträglich lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, ist ein Widerruf nicht \ngerechtfertigt. Das gilt selbst dann, wenn die andere Beurteilung auf erst im Nachhinein \nbekannt gewordenen oder neuen Erkenntnissen beruht. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, und vom 19. September \n2000 - 9 C 12.00 -, a.a.O. \n\n35\n\n§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entspricht inhaltlich der sog. \"Beendigungs-\" bzw. \n\"Wegfall-der-Umstände-Klausel\" in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK, die sich ebenfalls \nausschließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung bezieht. Hiernach fällt eine Person \nnicht mehr unter die Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf \nGrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz \ndes Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. \"Wegfall-der-\nUmstände\" im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK meint demgemäß, ebenso wie im \nRahmen von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, eine nachträgliche erhebliche und nicht nur \nvorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse. Unter \n\"Schutz\" ist nach Wortlaut und Zusammenhang der \"Beendigungsklausel\" ausschließlich der \nSchutz vor erneuter Verfolgung zu verstehen. Der Begriff \"Schutz des Landes\" in dieser \nBestimmung hat keine andere Bedeutung als \"Schutz dieses Landes\" in Art. 1 A Nr. 2 GFK, \nder die Flüchtlingseigenschaft bestimmt. Schutz ist dabei bezogen auf die Verfolgung wegen \nder Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen der politischen Überzeugung. Die \"Beendigungsklausel\" beruht auf der Überlegung, \ndass mit Blick auf Veränderungen im Verfolgerland ein internationaler Flüchtlingsschutz \nnicht mehr gerechtfertigt ist, weil die Gründe nicht mehr bestehen, die dazu führten, dass \njemand zum Flüchtling wurde, und damit die Gründe für die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft nachträglich weggefallen sind. Vor diesem Hintergrund kann ein \nAusländer nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden \nist, es im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK nicht mehr ablehnen, den Schutz des Staates \nseiner Staatsangehörigkeit (wieder) in Anspruch zu nehmen. Demgegenüber werden \nallgemeine Gefahren (z.B. auf Grund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten \nWirtschaftslage) von dem Schutz des Art. 1 A Nr. 2 GFK nach Wortlaut und Zweck dieser \nBestimmung ebenso wenig umfasst wie von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK. Ob dem Ausländer \nwegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim \nWiderruf der Anerkennungsentscheidung nicht zu prüfen. Schutz kann insoweit nach den \nallgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts gewährt werden (vgl. namentlich \n§ 60 Abs. 7 Satz 2 und § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -; OVG NRW, Beschlüsse vom \n20. März 2006 - 9 A 772/06.A - und vom 22. März 2006 - 9 A 3757/05.A -; vgl. auch \nOVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2005 - 9 A 1825/05.A - und vom 4. Dezem-ber 2003 -\n 8 A 3766/03.A -, NVwZ 2004, 757.\n\n37\n\nIm maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG) liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach \n§ 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr vor. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein \nAusländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen \nseiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind \ngrundsätzlich - abgesehen von noch darzustellenden Besonderheiten, die sich aus § 60 Abs. 1 \nSatz 4 AufenthG ergeben - deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a \nAbs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen \nCharakter der Verfolgung betrifft,\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -; DVBl. 1992, 843; OVG NRW, \nBeschluss vom 27. Juli 2004 - 9 A 3288/02.A -, \n\n39\n\nso dass insoweit auf die zum Asylgrundrecht ergangene Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zurückgegriffen werden kann. \n\n40\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BVR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE \n80, 315.\n\n41\n\nDie für eine Widerrufsentscheidung zu fordernde nachträgliche entscheidungserhebliche \nVeränderung der maßgeblichen Verhältnisse im Vergleich zu denjenigen zum Zeitpunkt der \nAnerkennungsentscheidung liegt vor. Auf sich beruhen kann insoweit, ob der Kläger den Irak \nunter dem Druck erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung durch das Baath-Regime \nSaddam Husseins verlassen hat. Er ist vor einem Wiederaufleben der Verfolgung durch dieses \nfrühere Regime im Irak, mithin einer gleichartigen Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts, \n\n42\n\nvgl. Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97, \n\n43\n\nhinreichend sicher. Das bisherige Regime Saddam Husseins hat seine politische und \nmilitärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion \nunter Führung der USA endgültig verloren. \n\n44\n\nVgl. Auswärtiges Amt (AA), ad-hoc-Information zur asyl- und abschiebungsrelevanten \nLage im Irak vom 30. April 2003, sowie ad-hoc-Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Mai 2004 (Stand: April 2004).\n\n45\n\nEine Rückkehr des alten Regimes ist nach den aktuellen Machtverhältnissen ebenso \nausgeschlossen wie die Bildung einer Struktur, die eine vom früheren Regime gesehene \nGegnerschaft als solche übernimmt und erneut (wiederholend) verfolgt. Das gilt auch nach \nWiederherstellung der Souveränität des Iraks am 28. Juni 2004. Sieger der Parlamentswahlen \nvom 30. Januar 2005 war die Schiitenallianz. Diese ging mit der Kurdenallianz (zweitstärkste \nKraft) eine Koalition ein. Im Anschluss an das Kabinett der Interimsregierung (bis 28. April \n2005) bildete sich eine Übergangsregierung unter Ministerpräsident Al-Dschaafari. Im \nDezember 2005 ist ein neues Parlament gewählt worden. Die Regierungsbildung steht noch \naus. Die im Referendum am 15. Oktober 2005 angenommene neue irakische Verfassung \nbestimmt, dass Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat \nist. Der Islam ist Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung. Art. 2 Abs. 2 der \nVerfassung enthält den Grundsatz, dass auch Christen, Yesiden, Sabäer und Mandäer ihre \nReligionen frei ausüben dürfen. Art. 3 legt in Satz 1 ausdrücklich die multiethnische, \nmultireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Iraks fest. Die Verfassung enthält \neinen umfassenden Menschenrechtskatalog. Die konkrete Ausgestaltung des Föderalismus \nbleibt dem neu gewählten Parlament vorbehalten. Die Ausübung der inneren Sicherheit \nobliegt den Provinzen (Polizei, Sicherheitskräfte und Garden). Soweit das irakische \nVerteidigungsministerium im November 2005 Offiziere der einstigen Streitkräfte Saddam \nHusseins zum Dienst in der neuen Armee aufgerufen hat (ausgenommen sind Mitglieder der \nSonder-Sicherheitskräfte und der Fedayin) ist nichts dafür erkennbar, dass derartige Vorgänge \nden zuvor beschriebenen Umstrukturierungsprozess im Irak nennenswert nachteilig \nbeeinflussen könnten.\n\n46\n\nVgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik \nIrak vom 24. November 2005 (Stand: November 2005; im folgenden: Lagebericht); \nSchweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Irak: Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern \nder Baath- Partei, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 27. Januar 2006 (im \nFolgenden: Länderanalyse); SFH, Irak, Update (Stand: 15. Juni 2005); \"Bush drängt \nIraker zur Regierungsbildung\", http://de.news.yahoo. com/19032006/286/bush-\ndraengt-iraker-regierungs-bildung.html; vgl. zur am 1. Juni 2004 eingesetzten \nirakischen Übergangsregierung OVG NRW; Beschluss vom 27. Juli 2004 - 9 A \n3288/02.A -\n\n47\n\nb) Dem Kläger droht auch nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung. \n\n48\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 \n-.\n\n49\n\nInsoweit ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu \nlegen (aa). Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak auf absehbare Zeit nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG (bb). \nEntgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich insbesondere aus der so genannten \nQualifikationsrichtlinie nichts zu seinen Gunsten (cc). \n\n50\n\naa) Vor dem Hintergrund des zuvor beschriebenen Regimewegfalls sowie mit Blick auf \ndas zwischenzeitliche Inkrafttreten von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, wonach eine \nVerfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unter bestimmten Voraussetzungen \nauch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit anzuwenden. \n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, a.a.O., vom \n24. November 1992 - 9 C 3.92 -, a.a.O., vom 24. Juli 1990 - 9 C 78.89 -, BVerwGE \n85, 266, und vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250; offen gelassen im \nUrteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -.\n\n52\n\nBei der Frage, ob eine Verfolgungsgefahr vorliegt, weil dem Ausländer bei verständiger, \nobjektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falls politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Heimatstaat \nzurückzukehren, ist eine so genannte qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer \nGewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es \nkommt darauf an, ob angesichts dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, \nbesonnenen Menschen in der Lage des betreffenden Ausländers Furcht vor Verfolgung \nhervorgerufen werden kann. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn bei \nder zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für \neine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und daher gegenüber den \ndagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgeblich ist dabei letztlich der Gesichtspunkt \nder Zumutbarkeit.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, \n162.\n\n54\n\nbb) Ausgehend von diesen Grundsätzen droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak \nderzeit und auf absehbare Zeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine - wie auch \nimmer geartete - Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG. Das gilt sowohl für Satz 1 \nder Vorschrift (1) als auch hinsichtlich einer quasi-staatlichen Verfolgung (2). Eine \nnichtstaatliche Verfolgung des Klägers ist ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich (3).\n\n55\n\n(1) § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfasst, wie angesprochen, zunächst die mit den \nVoraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des \ngeschützten Rechtsguts und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleiche \npolitische Verfolgung im Sinne der Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts, mithin die \nSachverhalte, die nach bisherigem Recht ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG \nbegründet haben.\n\n56\n\nVgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C \n48.92 -, NVwZ 1994, 497.\n\n57\n\nEine Verfolgung durch den irakischen Staat droht dem Kläger weder im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung noch in der für die anzustellende Gefährdungsprognose in den Blick \nzu nehmenden absehbaren Zukunft. Hierbei kann auf sich beruhen, ob im Hinblick auf die \nfehlende inhaltliche Beschränkung der Entscheidungsbefugnisse mit der auf Grund der \nParlamentswahl vom Januar 2005 gebildeten Übergangsregierung unter Ministerpräsident Al-\nDschaafari sowie der Wahl Dschalal Talabanis zum Staatspräsidenten im April 2005 ein zu \npolitischer Verfolgung fähiges Machtgebilde in dem Sinne entstanden ist, dass es eine \ngewisse Stabilität aufweist und die Fähigkeit zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer \nübergreifenden Friedensordnung besitzt.\n\n58\n\nVgl. zu Letzterem: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 9 A 3288/02.A - \nbezüglich der am 1. Juni 2004 gebildeten irakischen Übergangsregierung.\n\n59\n\nZweifel könnten sich - ungeachtet etwaiger Besonderheiten wegen der noch ausstehenden \nRegierungsbildung nach der Wahl im Dezember 2005 - namentlich daraus ergeben, dass nach \naktueller Erkenntnislage,\n\n60\n\nVgl. AA, Lagebericht; SFH, Länderanalyse vom 27. Januar 2006,\n\n61\n\nu.a. die Einsetzbarkeit der irakischen Streit- und Polizeikräfte äußerst begrenzt ist. Selbst \nwenn man indes die im April 2005 gebildete Übergangsregierung oder ihre zukünftige \nNachfolgerin - und sei es unter Zuhilfenahme der multinationalen Streitkräfte - als eine \nirakische Herrschaftsmacht im zuvor beschriebenen Sinne ansehen wollte, ist ein \nasylrechtserheblicher Übergriff staatlicher oder dem irakischen Staat zurechenbarer Kräfte \nnicht beachtlich wahrscheinlich. Hierfür lässt sich den aktuellen Erkenntnissen kein greifbarer \nAnhaltspunkt entnehmen.\n\n62\n\nVgl. AA, Lagebericht; Deutsches Orientinstitut (DOI), Auskunft vom 6. September 2005 \nan das VG Magdeburg; amnesty international (ai), Auskunft vom 16. August 2005 an das VG \nKöln; UNHCR, Auskunft vom 6. September 2005 an das VG Stuttgart; SFH, Länderanalyse \nvom 27. Januar 2006.\n\n63\n\n(2) Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer dem Kläger drohenden quasi-staatlichen \nVerfolgung, \n\n64\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260, 1353/98 -, NVwZ \n2000, 1165,\n\n65\n\nist für den Irak derzeit und in absehbarer Zukunft ebenfalls nicht feststellbar. Nähme man \nzu Gunsten des Klägers an, die multinationalen Streitkräfte im Irak seien zu einer quasi-\nstaatlichen Verfolgung in der Lage, so fehlte es vor dem Hintergrund der aktuellen \nErkenntnislage an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, etwaige von Übergriffen \ngegen die irakische Zivilbevölkerung Betroffene oder Zivilisten, die bei wiederholten \nOperationen gegen Aufständische Opfer exzessiver Gewalt werden, würden wegen \nasylrechtserheblicher Merkmale von dem - zu unterstellenden - Schutz ausgenommen und \ndurch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der staatlichen Friedensordnung \nausgeschlossen. \n\n66\n\nVgl. hierzu AA, Lagebericht; SFH, Länderanalyse vom 27. Januar 2006.\n\n67\n\nIm Fall des Klägers (arabischer Volkszugehöriger moslemischen Glaubens aus dem \nZentralirak) ergibt sich keine abweichende Beurteilung mit Blick auf die Lage in den kurdisch \nkontrollierten Gebieten im Nordirak. Sähe man diese Region weiterhin als autonom an,\n\n68\n\nvgl. zur früheren Bewertung OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2002 - 9 A \n1260/02.A -,\n\n69\n\nließe sich den aktuellen Erkenntnissen nicht entnehmen, dass entweder von der \nKurdisch-Demokratischen Partei oder der Patriotischen Union Kurdistans politische \nVerfolgung ausginge.\n\n70\n\nVgl. AA, Lagebericht; SFH, Irak, Update (Stand: 15. Juni 2005).\n\n71\n\n(3) Dass dem Kläger nichtstaatliche Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 \nBuchstaben b) und c) AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG droht, ist auch nicht \nbeachtlich wahrscheinlich. Nach der genannten Bestimmung kann eine Verfolgung im Sinne \ndes Satzes 1 von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des \nStaatsgebietes beherrschen (Buchst. b) oder von nichtstaatlichen Akteuren (Buchst. c) \nausgehen, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich \ninternationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, \nSchutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine \nstaatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine \ninnerstaatliche Fluchtalternative.\n\n72\n\nDas Vorbringen des Klägers bei seiner Anhörung im Rahmen des \nAnerkennungsverfahrens gibt hierfür nichts Tragfähiges her. Auch im Übrigen bestehen nach \nder aktuellen Erkenntnislage keine greifbaren Anhaltspunkte für eine derartige Verfolgung \ndes Klägers im Irak. Das gilt unabhängig davon, ob man als nichtstaatliche Akteure \nAufständische, Terroristen, Angehörige ethnischer oder religiöser Gruppen oder aber \nkurdische Milizionäre im Nordirak in den Blick nehmen wollte. Soweit es nach wie vor \ninsbesondere zu terroristischen Anschlägen und fortgesetzten offenen Kampfhandlungen \nzwischen militanter Opposition im Irak sowie regulären Sicherheitskräften und \nKoalitionsstreitkräften kommt, ist nicht erkennbar, dass derartiges Geschehen - bezogen auf \nden Kläger - an asylrechtserhebliche Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nanknüpfte. \n\n73\n\nVgl. AA, Lagebericht; SFH, Länderanalyse vom 27. Januar 2006.\n\n74\n\nAuch mit Blick auf die von ihm angegebene Zugehörigkeit zu den arabischen Sunniten ist \nderzeit und auf absehbare Zukunft eine Verfolgung des Klägers im Sinne von § 60 Abs. 1 \nSatz 4 Buchst. c) AufenthG nicht anzunehmen. Nach wie vor ist ein Übergriffe auslösendes \nKonfliktpotential allein aus ethnischen Gründen nicht beachtlich wahrscheinlich. Wenngleich \nim Irak im Verfassungsprozess bisher das größte innenpolitische Ziel, die Einbindung der \nsunnitischen Gemeinschaft, nicht erreicht worden ist und sich die Aussichten für eine \nEindämmung der Gewalt bislang nicht verbessert haben, haben irakische Politiker kurz vor \ndem Referendum über die neue irakische Verfassung (15. Oktober 2005) beschlossen, eine \nKommission mit der Überarbeitung des Verfassungstextes im Jahr 2006 zu beauftragen. Ziel \nist es, sunnitischen Interessen mehr Geltung zu verschaffen. Dieses Ziel wurde bezüglich der \nÜbergangsregierung im Anschluss an die Wahlen im Januar 2005 bereits verwirklicht. Die \nSunniten wurden mit sechs Ministerposten an der Übergangsregierung beteiligt. Im Übrigen \nverhindern gemeinsame Aufrufe der schiitischen und sunnitischen religiösen Führer zur \nMäßigung bislang, dass es zu größeren Auseinandersetzungen zwischen den Konfessionen \nkommt. \n\n75\n\nVgl. AA, Lagebericht.\n\n76\n\nIst ein Abschiebungsverbot i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG derzeit und auf absehbare Zeit \n(vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht mehr anzunehmen, so sind die Voraussetzungen für \nden Widerruf der Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \ngrundsätzlich erfüllt.\n\n77\n\ncc) Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen ist insbesondere nicht der \nAuffassung des Klägers zu folgen, seine Schutzbedürftigkeit sei nicht erloschen, weil es an \neiner grundlegenden und dauerhaften Situationsänderung und der Herstellung von Strukturen \nfehle, die betroffenen Flüchtlingen wirksamen Schutz böten. \n\n78\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Nds. OVG, Beschluss vom 1. März 2005 - 9 LA 46/05 - \nNds.Rpfl. 2005, 257, zitiert nach juris. \n\n79\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers begegnet die Widerrufsentscheidung des \nBundesamtes auch nicht mit Blick auf die Richtlinie 2004/83 EG (sog. \nQualifikationsrichtlinie) rechtlichen Bedenken. Diese Richtlinie ist erst nach Ablauf der \nUmsetzungsfrist, das ist der 10. Oktober 2006 (vgl. Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie), anwendbar. \nVor Ablauf der Umsetzungsfrist entfaltet sie keine unmittelbare Wirkung. Ein Einzelner kann \nsich vor den nationalen Gerichten auf eine Richtlinie im Übrigen erst nach Ablauf der für ihre \nUmsetzung in das nationale Recht vorgesehenen Frist berufen. \n\n80\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A - m.w.N.; vgl. auch \nBVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -.\n\n81\n\nEtwas anderes ergibt sich nicht, wenn man annimmt, mitgliedstaatliche Gerichte seien \nschon vor Ablauf der Umsetzungsfrist berechtigt, sich bei der Auslegung nationalen Rechts an \nden Bestimmungen einer Richtlinie zu orientieren. § 60 Abs. 1 AufenthG wäre unter \nBeachtung der Qualifikationsrichtlinie in seinem Kerngehalt nicht anders auszulegen als der \nbisherige § 51 Abs. 1 AuslG. \n\n82\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2005, - 11 A 533/05.A -, mit näherer \nBegründung.\n\n83\n\nc) Ob das Bundesamt den Widerruf unverzüglich im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG ausgesprochen hat, ist nicht entscheidungserheblich. Die Pflicht zum \nunverzüglichen Widerruf dient ausschließlich öffentlichen Interessen: Ein etwaiger Verstoß \nhiergegen verletzt keine Rechte des betroffenen Ausländers. \n\n84\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - mit Hinweis auf die \nBeschlüsse vom 4. November 2005 - 1 B 58.05 -, und vom 12. Oktober 2005 - 1 B 71.05 -. \n\n85\n\nd) § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG steht der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes nicht \nentgegen. Nach dieser Vorschrift ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer \nauf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr \nin den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (oder in dem er als Staatenloser \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte). Maßgeblich sind insoweit Nachwirkungen früherer \nVerfolgungsmaßnahmen. Der Rückkehr in den Heimatstaat müssen (gegenwärtige) \nzwingende Gründe entgegenstehen, d.h. eine Rückkehr muss unzumutbar sein. Die Gründe \nmüssen zudem auf früherer Verfolgung beruhen. Bereits nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 \nSatz 3 Asyl-VfG muss zwischen der früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der \nRückkehr ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Demgegenüber schützt die Vorschrift \nnicht gegen allgemeine Gefahren. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG trägt der psychischen \nSondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig \nwirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst eine Zeit danach, \nauch ungeachtet veränderter Verhältnisse, nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat \nzurückzukehren. \n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -.\n\n87\n\nEin derartiger Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich. Der Kläger selbst hat sich schon \nnicht auf solche gegenwärtigen zwingenden Gründe berufen, die seiner Rückkehr in den Irak \nentgegenstehen. Die Gründe, die ursprünglich zur Flüchtlingsanerkennung geführt hatten, \ngenügen für sich genommen nicht. \n\n88\n\ne) § 73 Abs. 2 a AsylVfG, der am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, begründet keine \nRechtswidrigkeit der aus dem Jahre 2004 stammenden Widerrufsentscheidung des \nBundesamtes. Die Norm ist weder direkt (aa) noch analog (bb) auf die in Rede stehende \nAufhebungsentscheidung anwendbar. Auch bei nach dem 1. Januar 2005 ergangenen \nWiderrufsentscheidungen führte § 73 Abs. 2 a AsylVfG zu keinem für die Betroffenen \ngünstigeren Ergebnis (cc). Dahinstehen kann mithin, ob die Bestimmung lediglich auf \nAnerkennungsentscheidungen anzuwenden ist, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind \n(dd). \n\n89\n\naa) Die Vorschrift ist auf den streitgegenständlichen Widerrufsbescheid nicht anwendbar. \nGemäß § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen \nWiderruf nach Abs. 1 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach \nUnanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde \nmitzuteilen (Satz 2). Ist nach der Prüfung ein Widerruf nicht erfolgt, so steht eine spätere \nEntscheidung nach Abs. 1 im Ermessen des Bundesamtes (Satz 3). Dieses neu eingeführte, \nmehrstufige Verfahren stellt eine zukunftsbezogene Regelung dar. § 73 Abs. 2 a Satz 1 \nAsylVfG erteilt in den Fällen einen bindenden Auftrag an die Behörde, in denen - anders als \nhier - bei Inkrafttreten der Vorschrift noch keine Aufhebungsentscheidung ergangen war. \n\n90\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -; OVG NRW, Beschluss vom \n14. April 2005 - 13 A 654/05.A -.\n\n91\n\nbb) § 73 Abs. 2 a AsylVfG ist auch nicht analog anwendbar. In Fällen der vorliegenden \nArt, in denen die Anerkennungsentscheidung des Bundesamtes älter als drei Jahre ist und in \ndenen mangels bisherigen Bestehens einer Prüfungs- und Mitteilungspflicht eine Prüfung der \nWiderrufsvoraussetzungen durch das Bundesamt bisher unterblieben war, ist eine \nAufhebungsentscheidung nicht allein als Ermessensentscheidung statthaft. Eine Analogie \nscheidet unabhängig davon aus, ob die Widerrufsentscheidung - wie hier - vor oder nach dem \n1. Januar 2005 ergangen ist. Es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Vergleichbarkeit der \nInteressenlage bezüglich der zur Beurteilung stehenden, im Kern wesentlich unschiedlichen \nSachverhalte. Im einen Fall geht der Ermessensentscheidung eine Prüfungspflicht des \nBundesamtes spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der \nAnerkennungsentscheidung sowie die Mitteilung des negativen Ergebnisses an die \nAusländerbehörde voraus. Im anderen Fall soll der bloße Zeitablauf von drei Jahren, ohne \ndass sich Vertrauen des betreffenden Ausländers auf eine Negativprüfung des Bundesamtes \nstützen könnte, genügen, damit es (zudem im Sinne einer \"späteren Entscheidung\", vgl. § 73 \nAbs. 2 a Satz 3 AsylVfG) nur noch nach Ermessen eine Aufhebungsentscheidung treffen \nkönnen soll. Nicht zuletzt mit Blick auf diese Unterschiede sind beide Fallgestaltungen nicht \ngleich zu behandeln. \n\n92\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2006 - 9 A 854/06.A -. \n\n93\n\ncc) Im Hinblick auf eine Vielzahl anhängiger Asylrechtsstreitigkeiten, in denen nach dem \n1. Januar 2005 ergangene Widerrufsentscheidungen des Bundesamtes streitbefangen sind, \nmerkt das Gericht ergänzend an, dass § 73 Abs. 2a AsylVfG in direkter Anwendung auch in \nderartigen Fallgestaltungen keine andere Beurteilung rechtfertigt. Die Prüfung, ob die \nVoraussetzungen für eine Aufhebungsentscheidung nach § 73 AsylVfG vorliegen, hat wegen \nder Zukunftsgerichtetheit des Prüfungsauftrags an das Bundesamt spätestens bis zum \n1. Januar 2008 zu erfolgen. Im Übrigen kann sich der betroffene Ausländer nicht im Sinne \neines subjektiv-öffentlichen Rechts auf einen Verstoß gegen die in § 73 Abs. 2 a AsylVfG \nfestgelegte Prüfungspflicht berufen. \n\n94\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - 21 A 4681/05.A -, und vom 17. \nMärz 2006 - 9 A 854/06.A -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 \n- (die Frage, ob die Dreijahresfrist ausschließlich öffentlichen Interessen dient, offen lassend). \n\n95\n\ndd) Im Hinblick auf vorstehende Darlegungen kann auf sich beruhen, ob § 73 Abs. 2 a \nAsylVfG im Übrigen lediglich für den Widerruf solcher Anerkennungsbescheide gilt, die \nnach dem 1. Januar 2005 ergangen sind. \n\n96\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - mit Hinweis auf VG \nGöttingen, Urteil vom 6. September 2005 - 2 A 91/05 -.\n\n97\n\nf) Schließlich bedarf es keiner Entscheidung, ob die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 2 Satz 2, \n48 Abs. 4 VwVfG bei Widerrufsentscheidungen gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG zu beachten ist. \nDie Jahresfrist wäre hier eingehalten. Ihr Lauf beginnt frühestens nach einer Anhörung des \nKlägers mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. \n\n98\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, und vom 8. Mai 2003 -\n 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, 174. \n\n99\n\nDer Widerrufsbescheid erging unter dem 14. Juli 2004, nachdem das Bundesamt dem \nKläger durch Schreiben vom 1. Juni 2004 Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines \nMonats gegeben hatte. \n\n100\n\nII. Der Kläger besitzt darüber hinaus keinen - als hilfsweise geltend gemacht \nanzusehenden, \n\n101\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 1 C 17.01 -, BVerwGE 116, 326, -\n\n102\n\nAnspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von sonstigen \nAbschiebungsverboten (§ 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG). Das Bundesamt war berechtigt, \nbei seiner Aufhebungsentscheidung (erstmals) eine Entscheidung zu sonstigen \nAbschiebungsverboten (früher: Abschiebungshindernissen) zu treffen. Das ergibt sich aus \neiner Rechtsanalogie zu den §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 32, 39 Abs. 2 \nsowie 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG. Im Hinblick darauf, dass § 60 AufenthG die früheren §§ 51 \nAbs. 1, 53 AuslG ersetzt, gilt nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nichts \nanderes.\n\n103\n\nVgl. Bay.VGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - 23 B 05. 30190 -, zitiert nach juris, mit \nHinweis auf BVerwG, Urteil vom 20. April 1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373.\n\n104\n\nDer Kläger kann den geltend gemachten Anspruch weder auf § 60 Abs. 2, 3 oder 5 \nAufenthG - Abs. 4 der Vorschrift kommt ersichtlich nicht in Betracht - (1.) noch auf § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG (2.) stützen. Das gilt auch, soweit eine verfassungskonforme \nAuslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Raume steht (3.). \n\n105\n\n1. Die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 AufenthG erfordern \njeweils eine konkret-individuell drohende Gefahr durch einen Staat oder eine staatsähnliche \nOrganisation. Derartiges scheidet nach den vorstehender Darlegungen aus. Mit Blick auf die \naktuelle Erkenntnislage ist nichts dafür ersichtlich, dass von etwaigen staatlichen oder \nstaatsähnlichen Stellen im Irak mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit \nkonkrete Gefahren für den Kläger ausgehen könnten. Das gilt sowohl für eine etwaige Folter \n(§ 60 Abs. 2 AufenthG) als auch für eine mögliche Suche des Klägers wegen einer mit der \nTodesstrafe bedrohten Straftat (§ 60 Abs. 3 AufenthG) sowie mit Blick auf eine etwaige \nmenschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG. \n\n106\n\n2. Dem Kläger drohen bei einer Rückkehr in seine Heimat auch nicht landesweit \nGefahren, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnten. \nNach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat \nabgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob eine derartige Gefahr vom \nStaat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Die nur theoretische Möglichkeit, Opfer von \nEingriffen in die genannten Rechtsgüter zu werden, genügt für die Annahme einer konkreten \nGefahr nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit \neine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation \nbesteht.\n\n107\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 9 A 3288/02.A - mit Hinweis auf Urteil \nvom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 \n- 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324.\n\n108\n\nGemessen hieran scheidet die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG im Fall des Klägers aus. Nach dem Ende des 3. Golfkrieges und der im \nAnschluss daran im Aufbau befindlichen politischen Neuordnung kann eine individuelle, \nkonkret auf den Kläger zielende Bedrohung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nfestgestellt werden. Weder die weiterhin angespannte Sicherheitslage, die durch andauernde \nkriegerische Auseinandersetzungen und tägliche Terroranschläge gekennzeichnet ist, noch \nVersorgungsengpässe - sei es bei der noch immer durchgeführten Verteilung von \nNahrungsmitteln durch das irakische Handelsministerium, sei es wegen schlechter \nStromversorgung, kritischer Wasserversorgung oder mit Blick auf die angespannte \nmedizinische Versorgungslage -, begründen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG. \n\n109\n\nVgl. hierzu AA, Lagebericht; UNHCR, Gutachten vom 28. Januar 2005 zur humanitären \nLage und Gesundheitsversorgung; vgl. auch \"Tote im Irak am Jahrestag der Invasion\", \nhttp://de.news.yahoo.com/ 20032006/3/tote-irak-jahrestag-invasion.html; \"Aufständische \ntöten vier Wachmänner südlich von C. \",http://de.news.yahoo.com/20032006/3/auf-\nstaendische-töten-wachmänner-suedlich-...; \"Milizen und Armee schützen Hunderttausende \nPilger im Irak\", http://de.news.yahoo.com/19032006/3/milizen -armee-schuetzen-\nhunderttausende-pilger...; \"Starke Explosion in Kerbela\", http://de.news.yahoo.com/ \n19032006/286/starke-explosion-kerbela.html.\n\n110\n\nDie damit im Zusammenhang stehenden Gefahren betreffen die Bevölkerung des Iraks in \nihrer Gesamtheit. Sie können demgemäß grundsätzlich nur bei einer Entscheidung der \nobersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden (vgl. die sog. \nSperrklausel des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). \n\n111\n\n3. Eine etwaige verfassungskonforme Auslegung (vgl. die Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG) des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. In Fällen \nder zu beurteilenden Art ist der Rückgriff auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann nicht \ngesperrt, wenn eine derart extreme Gefahrenlage bestünde, dass der Ausländer bei einer \nRückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausgeliefert wäre. \n\n112\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.\n\n113\n\nIm Hinblick darauf, dass die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur \ndurchbrochen werden darf, um eine mit Verfassungsrecht unvereinbare Abschiebung zu \nverhindern, scheidet die Durchbrechung selbst bei Vorliegen einer extremen Gefahrenlage \naus, wenn gleichwertiger Schutz vor Abschiebung anderweitig durch Einzelfallregelung oder \nErlass vermittelt wird.\n\n114\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 1 B 192.03 -, Buchholz 402.240, § 54 \nAuslG Nr. 7, sowie Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531. \n\n115\n\nAusgehend hiervon hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebungsverbots in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. \nZum einen besteht im Irak nicht landesweit eine extreme Gefahrenlage (a). Zum anderen \nvermittelt die nach wie vor bestehende Erlasslage in Nordrhein-Westfalen hinreichenden \nSchutz vor Abschiebung (b). Mögliche Schwierigkeiten bei einer etwaigen Wiedereinreise in \nden Irak begründen kein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \n(c).\n\n116\n\na) Obwohl nach der aktuellen Erkenntnislage in Teilen des Iraks die Sicherheitslage nach \nwie vor sehr instabil ist und auch die Versorgung der Zivilbevölkerung mit Nahrung, \nTrinkwasser und Strom regional zeitweise unzureichend funktioniert, \n\n117\n\nvgl. AA Lagebericht; SFH, Länderanalyse vom 27. Januar 2006,\n\n118\n\nist nicht davon auszugehen, dass Rückkehrer in den Irak gleichsam sehenden Auges dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würden. \n\n119\n\nWenngleich nach wie vor von andauernden kriegerischen Auseinandersetzungen und \ntäglichen terroristischen Anschlägen berichtet wird, finden ausgedehnte Kampfhandlungen \nzwischen Besatzungskräften und irakischen Aufständischen nicht mehr in dem Umfang statt, \nwie es vor geraumer Zeit noch der Fall war. Anschläge der militanten Opposition bedrohen \nvor allem die Bevölkerung in der irakischen Zentralregion. Dabei sind vor allem Polizisten, \nSoldaten, Intellektuelle, Ärzte und Politiker gefährdet. Repräsentanten des früheren Regimes, \ndie inzwischen mit der Regierung zusammen arbeiten, müssen ebenfalls mit Racheakten \nrechnen. Darüber hinaus stehen Mitglieder politischer Parteien im Visier der militanten \nOpposition. Als besonders gefährdet sind zudem Professoren anzusehen. Seit Anfang Mai \n2005 lag die Anzahl sicherheitserheblicher Vorfälle nach zwischenzeitlichem Rückgang \nwieder bei ca. 70 pro Tag. Vor dem Referendum am 15. Oktober 2005 wurden landesweit \netwa 100 sicherheitserhebliche Zwischenfälle pro Tag registriert. Soweit die \nKoalitionsstreitkräfte zusammen mit irakischen Sicherheitskräften in regelmäßigen Abständen \nvor allem im Zentralirak und an der Grenze zu Syrien Operationen gegen den bewaffneten \nWiderstand durchführen, kommt es unbestätigten Berichten zufolge im Zusammenhang mit \nBombenabwürfen immer wieder zu Opfern unter der Zivilbevölkerung. Mit Blick auf die \nBevölkerungszahl im Irak (ca. 24 Millionen Menschen) und den ihr gegenüber stehenden \nZahlen ziviler Kriminalitäts- und Terroropfer,\n\n120\n\nvgl. AA Lagebericht, sowie AA, ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage im Irak vom 7. Mai 2004 (Stand: April 2004), \n\n121\n\nwird indes der erforderliche erhöhte Wahrscheinlichkeitsgrad, \n\n122\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, DVBl. 2001, 1772, \n\n123\n\nder für die Annahme einer ein Abschiebungsverbot im zuvor beschriebenen Sinne \nstützenden Gefahrenlage notwendig ist, nicht erreicht. \n\n124\n\nDass der Kläger auf Grund von Problemen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen \nLage bei einer Rückkehr konkreten, hochgradigen Existenzgefährdungen ausgesetzt wäre, ist \nebenfalls nicht ersichtlich. Die Versorgungslage wird nach wie vor als angespannt bezeichnet. \nWie dargestellt, führt das irakische Handelsministerium indes noch immer die Verteilung von \nNahrungsmitteln durch.\n\n125\n\nVgl. AA, Lagebericht.\n\n126\n\nb) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen scheidet die Feststellung eines \nAbschiebungsverbots in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nauch wegen eines bestehenden anderweitigen Schutzes vor Abschiebung aus. Der erkennende \nSenat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach irakischen Staatsangehörigen auch \ndeswegen kein Schutz vor Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG gewährt werden kann, weil dieser Personenkreis wegen der weiterhin \nbestehenden nordrhein-westfälischen Erlasslage in einer den Anforderungen des § 60 a Abs. 1 \nAufenthG entsprechenden Weise vor Abschiebung geschützt ist. \n\n127\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 9 A 3288/02.A - m.w.N.; zur sächsischen \nErlasslage Sächs. OVG, Beschluss vom 30. März 2005 - A 4 B 9/05 -, AuAS 2005, 149; vgl. \nzu etwaigen Rückführungen in den Irak auch Pressemitteilung Nr. 2/2006 des Bayerischen \nStaatsministeriums des Innern vom 26. Januar 2006, http://www.stmi.bayern.de/ministe-\nrium/imk/presse/15745.\n\n128\n\nc) Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG auch nicht im Hinblick auf eine etwaige Unmöglichkeit der Abschiebung \noder der freiwilligen Ausreise in den Irak anzunehmen ist. Zum einen bestehen \nFlugmöglichkeiten nach C. bzw. Erbil. Zum anderen ist eine Einreise in den Irak aus der \nTürkei (Grenze bei Habur), über Jordanien oder aber Syrien möglich.\n\n129\n\nVgl. AA, Lagebericht.\n\n130\n\nDessen ungeachtet führte eine etwaige Unmöglichkeit der Abschiebung bzw. der Einreise \nin den Heimatstaat lediglich auf eine Aussetzung der Abschiebung (vgl. § 60 a Abs. 2, Abs. 4 \nAufenthG), nicht aber auf ein sonstiges Abschiebungsverbot. \n\n131\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 9 A 3288/02.A - m.w.N.\n\n132\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n133\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind. \n\n134","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273137","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-04/9-a-3590-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":32},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":16},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273137","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273137","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-04/9-a-3590-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273137","retrieved":"2026-07-09 02:44:14.690540+00:00"}}