{"status":"available","doknr":"OLD273135","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0404.15A843.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-04-04","aktenzeichen":"15 A 843/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Antragsverfahrens trägt der Beklagte. \n\nDer Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.384,40 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben. Die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, bei dem hier in Rede stehenden Teil des \nFlurstücks 52/1 handele es sich um eine Außenbereichsfläche, wird durch das \nVorbringen des Beklagten im Antragsverfahren nicht schlüssig in Frage gestellt. \n\n4\n\nMaßgeblich ist, ob die vom Verwaltungsgericht aus der Veranlagung genommene \nFläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt (§ 34 Abs. 1 \nSatz 1 des Baugesetzbuches). Dazu müssen vorhandene Gebäude einen \nBebauungszusammenhang ergeben, der durch eine aufeinanderfolgende Bebauung \ngekennzeichnet ist, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der \nGeschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 15 A 4443/96 -, \nGemeindehaushalt 2002, 283 (284) m.w.N. \n\n6\n\nNach diesen Maßstäben erscheint die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass \nes hier am nötigen Bebauungszusammenhang fehlt, als zutreffend. Mit einem \nAbstand von 80 m zwischen den vorhandenen Gebäuden und angesichts der \nTatsache, dass sich von der Fläche nach Norden hin nur landwirtschaftlich genutztes \nGelände befindet, kann auch bei einer lockeren dörflichen Bebauung nicht mehr \ndavon gesprochen werden, dass die zwischen den vorhandenen Gebäuden am T.---\nweg liegende unbebaute Fläche (einschließlich des Hausgartens) noch von der \nUmgebungsbebauung geprägt wäre. Vielmehr erscheint die in Rede stehende \nFläche als zwischen die Gebäude eindringende und bis zum T.---weg vorstoßende \nAußenbereichszunge. Die dagegen vom Beklagten erhobenen Einwände verfallen \nnicht: Dass auf Nachbargrundstücken weiter nach Norden ausgreifende Bebauung \nvorhanden ist, steht diesem Charakter der Fläche als Außenbereichszunge nicht \nentgegen. Die vom Beklagten angeführte Parzellierung, wonach die in Rede \nstehende Fläche nicht zu den großen zweifelsfrei im Außenbereich liegenden \nParzellen 56 und 56/1 gehört, ist von vorneherein unerheblich, da sich die \nZugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang nicht nach \nParzellengrenzen bemisst. Auch die vom Beklagten angeführten Zäune, die \nausweislich der in der Beiakte 2 vorhandenen Lichtbilder typische Feldzäune sind, \nvermögen möglicherweise die Parzellierung sichtbar zu machen, verhelfen aber der \nunbebauten Fläche nicht zum Charakter einer Baulücke. Ebenso ist die Ausweisung \nim Flächennutzungsplan unerheblich. Diese mag allenfalls für die Frage von \nBedeutung sein, ob einer Bebauung der in Rede stehenden Außenbereichsfläche der \nFlächennutzungsplan als öffentlicher Belang entgegen gehalten werden kann. \n\n7\n\nSomit endet der unbeplante Innenbereich - wie regelmäßig,\n\n8\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, NWVBl. 2002, 275 \n(277) m.w.N.,\n\n9\n\nso auch hier - am letzten Baukörper. Das sind im Westen das Gebäude 'Am \nI. 8' und im Osten das Gebäude 'T.---weg 1'. Dem Umstand, dass das \nVerwaltungsgericht die in Rede stehende Fläche als Baulücke bezeichnet, kann ein \nWiderspruch zur gleichzeitigen Außenbereichseinstufung nicht entnommen werden. \nMit Baulücke meint das Verwaltungsgericht, wie sich aus dem Kontext ergibt, nicht \n- wie es allerdings der übliche Sprachgebrauch ist - die unbebaute \nInnenbereichsfläche, sondern nur eine zwischen zwei Gebäuden liegende unbebaute \nFläche. \n\n10\n\nDie vorstehende Beurteilung lässt sich ohne Schwierigkeiten schon im \nZulassungsverfahren mit seiner herabgestuften Prüfungsdichte treffen, sodass der \ngeltend gemachte Zulassungsgrund besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ebenfalls nicht vorliegt.\n\n11\n\nSchließlich liegt auch kein Zulassungsgrund wegen eines Verfahrensmangels \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor, weil das Verwaltungsgericht trotz seiner \nAmtsermittlungspflicht nach § 86 VwGO keinen Augenschein eingenommen hat. \nZwar wird sich häufig die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang im oben \ngenannten Sinne besteht, erst nach einer Beweisaufnahme durch Augenschein \nendgültig klären lassen. Hier aber ist die Frage angesichts der Pläne, Lichtbilder und \nLuftaufnahmen in den Beiakten 2 und 3 sowie der Gerichtsakte auch ohne \nAugenscheinseinnahme abschließend zu beantworten. Dem Verwaltungsgericht hat \nsich nicht die Notwendigkeit einer Augenscheinseinnahme aufdrängen müssen. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273135","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-04/15-a-843-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273135","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273135","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-04/15-a-843-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273135","retrieved":"2026-07-09 02:44:14.506255+00:00"}}