{"status":"available","doknr":"OLD273138","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0404.12A4849.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-04-04","aktenzeichen":"12 A 4849/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 65.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nMit Blick auf das Zustellungsdatum vom 3. November 2005 des angefochtenen \nUr-teils spricht auch unter Berücksichtigung des Änderungsbeschlusses des Verwal-\ntungsgerichtes vom 3. November 2005 nach § 118 VwGO vieles dafür, dass mit der \nAntragserhebung erst am Mittwoch, den 7. Dezember 2005, schon die Frist des \n§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht eingehalten worden ist.\n\n4\n\nJedenfalls rechtfertigt das Zulassungsvorbringen aber auch keine ernstlichen \nZweifel, wie sie im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vom Beklagten geltend \ngemacht wer-den.\n\n5\n\nDie entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei \nin Anwendung von § 86 Abs. 7 Satz 3 SGB VIII in der am 1. Juli 1998 in Kraft \ngetrete-nen Fassung (BGBl. I S. 1188) der im Sinne von § 89a Abs. 1 SGB VIII vor \ndem Ein-tritt der Zuständigkeit der Klägerin nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich \nzuständige Trä-ger, wird mit der Zulassungsbegründung nicht entscheidend in Frage \ngestellt. Zwar war das den Hilfeempfänger betreffende Asylverfahren im Zeitpunkt \ndes Leistungs-beginns am 22. Juli 1998 aufgrund der zuvor eingetretenen \nRücknahmefiktion nach § 81 AsylVfG im Mai 1998 bereits abgeschlossen. In \nErmangelung einer Übergangs-regelung erfaßt § 86 Abs. 7 SGB VIII F. 1998 aber \nauch Altfälle, d.h. beispielsweise solche Fälle, in denen der Asylantrag bereits vor \nInkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. Juli 1998 gestellt worden war.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 5 C 9.04 -,\n\n7\n\nNVwz 2006, 97\n\n8\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten hat der Gesetzgeber mit der \nNeufassung der Vorschrift nicht nur solche Fälle regeln wollen, die nach Inkrafttreten \nder Ände-rung, d. h. ab dem 1. Juli 1998 neu aufgetreten sind, \n\n9\n\nso noch Nds. OVG, Urteil vom 28. Januar 2004 \n\n10\n\n- 4 LB 537/02 -, NDV-RD 2004, 84,\n\n11\n\nwas zur Folge hätte, dass in bereits bestehende bzw. bisher anders geregelte \nLei-stungsfälle nicht ändernd eingegriffen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat \nder Auffassung des Nds. OVG vielmehr entgegengehalten, das Gesetz bestimme \naus-drücklich, dass die Neufassung mit dem 1. Juli 1998 in Kraft trete und damit die \nZu-ständigkeit bestimmend unmittelbar wirksam werde. Der Beklagte hat nicht darge-\nlegt, dass und weshalb § 86 Abs. 7 Sätze 2 u. 3 SGB VIII F. 1998 angesichts der \nzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht auch auf den vor-\nliegenden Fall anwendbar sein sollten. Die nach § 86 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII F. 1994 \ndurch die Zuweisung begründete örtliche Zuständigkeit des Beklagten ist gem. § 86 \nAbs. 7 Satz 3 SGB VIII F. 1998 zum 1. Juli 1998 maßgeblich geworden und hat bis \nzum Eintritt des Leistungsfalles am 22. Juli 1998 fortgedauert, weil der Hilfesuchende \naus den zutreffenden - nicht substantiiert angegriffenen - Gründen des angefochte-\nnen Urteils zwischenzeitlich noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines \nanderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet hatte.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 \nVwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3, 43 GKG und berücksichtigt \nnur noch den für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 18. Oktober 2005 \ngeltend gemachten Betrag zuzüglich des Jahresbetrages der Leistung im Hinblick auf \nden weitergehenden Feststellungsantrag.\n\n14\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273138","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-04/12-a-4849-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273138","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273138","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-04/12-a-4849-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273138","retrieved":"2026-07-09 02:44:14.787668+00:00"}}