{"status":"available","doknr":"OLD273160","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0403.4A400.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-04-03","aktenzeichen":"4 A 400/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des \njeweils vollstreckbaren Betrages leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 21.760,58 Euro (= 42.560,00 DM) \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die unter der Bezeichnung \n„T. -Q. Immobilien-Fonds GbR\" in B. das Altenwohn- und Pflegeheim „I. \nT1. „ betreibt. \n\n4\n\nDurch Bescheid vom 16. März 2001 zog der Beklagte die Klägerin für das Jahr 1997 \nendgültig zu einer Umlage nach dem Altenpflegegesetz NRW (AltPflG NRW) in Höhe von \n12.560,-- DM heran. \n\n5\n\nDen Widerspruch, mit dem die Klägerin im Wesentlichen geltend machte, dass es sich bei \nder Umlage um eine verfassungswidrige Sonderabgabe handele, wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 16. Oktober 2002 zurück. \n\n6\n\nDie Klage, mit der die Klägerin beantragt hat, \n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 16. März 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Oktober 2002 aufzuheben, \n\n8\n\nhat das Verwaltungsgericht entsprechend dem Antrag des Beklagten durch das \nangefochtene Urteil abgewiesen. \n\n9\n\nZur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Bescheid sei zu Recht gegen die Klägerin als \n(Außen-)GbR gerichtet worden. Die Kammer folge insoweit der neueren Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofes, durch die der GbR Rechtsfähigkeit zuerkannt worden sei. Ferner sei \ndurch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass die der \nUmlageerhebung zu Grunde liegende Ermächtigungsgrundlage verfassungsgemäß sei. \n\n10\n\nMit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wendet die Klägerin sich \ndagegen, dass sie als GbR herangezogen werde. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes \nzur Rechtsfähigkeit einer GbR biete durchaus Anlass zur Kritik. Außerdem habe das \nVerwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie nach der Rechtsprechung des \nBundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts weder Vertragspartner eines \nArbeitsvertrages noch Unternehmer im sozialrechtlichen Sinne sein könne; von letzterem sei \nauch die für sie zuständige Berufsgenossenschaft ausgegangen. Schließlich sei zu bedenken, \ndass bei der Prüfung der für den Betrieb eines Heimes erforderlichen Zuverlässigkeit nur auf \nnatürliche Personen und damit auf die Gesellschafter selbst abgestellt werden könne. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n15\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. \n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer Senat kann über die Berufung gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und \neine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor Gelegenheit \nzur Stellungnahme gegeben worden. \n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \n\n19\n\nDie zwischen den Hauptbeteiligten allein noch strittige Frage, ob die Klägerin als \n(Außen-)GbR zu einer Umlage nach dem AltPflG NRW herangezogen werden kann, ist zu \nbejahen. \n\n20\n\nZahlungspflichtig sind gemäß § 7 Abs. 3 AltPflG NRW bestimmte Einrichtungen, \nnämlich Heime im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes (HeimG) sowie unter näher \nbezeichneten Voraussetzungen andere stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante \nPflegeeinrichtungen. \n\n21\n\nDen Begriff der „Einrichtung\" definiert das Gesetz nicht, sondern setzt ihn voraus. \nInsofern weist die Vorschrift Ähnlichkeiten mit § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG (in der Fassung der \nBekanntmachung vom 5. November 2001, BGBl. I S. 2970) auf, wo dieser Begriff ebenfalls \nVerwendung findet. Hier versteht man unter einer Einrichtung im allgemeinen Sinne jede auf \neine gewisse Dauer und nicht nur auf eine einmalige oder kurzfristige Zielverwirklichung \nangelegte Zusammenfassung von sächlichen und personellen Mitteln zu einem bestimmten \nZweck in der Verantwortung eines Trägers. \n\n22\n\nVgl. Dahlem/Giese/Igl/Klie, Heimgesetz, § 1 Rdnr. 8 (Stand: Februar 2002); vgl. auch \nBT-Drucks. 11/5120, abgedruckt bei Dahlem/Giese/Igl/Klie, aaO, § 1 Rdnr. 4.\n\n23\n\nNach Auffassung des Senats ist diese Begriffsbestimmung, auch wegen der in § 7 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 1 AltPflG NRW enthaltenen Verweisung auf § 1 HeimG, für das AltPflG NRW \nebenfalls zu Grunde zu legen. Danach trifft die Zahlungspflicht den verantwortlichen Träger. \nDass bei den Rechtsbeziehungen der Einrichtungen auf den Träger abzustellen ist, bestätigt \nim Übrigen auch § 2 Abs. 1 Satz 1 UmlageVO. Nach dieser Vorschrift obliegen die \nMitteilungspflichten gegenüber den Landschaftsverbänden den Trägern der Einrichtungen \nnach § 7 Abs. 3 AltPflG NRW.\n\n24\n\nVerantwortlich - auch nach außen - und damit Träger kann nur sein, wer die Fähigkeit \nbesitzt, am Rechtsverkehr teilzunehmen und eigene Rechte und Pflichten zu begründen. Dies \nist bei einer GbR der Fall. \n\n25\n\nDer Senat folgt der neueren Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesgerichtshofes \n(BGH), nach der die GbR als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im \nRechtsverkehr grundsätzlich, d.h. soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede \nRechtsposition einnehmen kann. \n\n26\n\nUrteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 -, NJW 2001, 1056. \n\n27\n\nDie übrigen Zivilsenate sowie der Kartellsenat des BGH haben auf Anfrage nicht \nmitgeteilt, dass sie an abweichenden Rechtsauffassungen in früheren Entscheidungen \nfesthalten wollen. \n\n28\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2002\n\n29\n\n- II ZR 331/00 -, NJW 2002, 1207.\n\n30\n\nDie Auffassung des BGH hat sich auch sonst in der gerichtlichen Praxis durchgesetzt. So \nhat das Bundesverfassungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH \nentschieden, dass die GbR Trägerin des Grundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sein \nkann. \n\n31\n\nBeschluss vom 2. September 2002 \n\n32\n\n- 1 BvR 1103/02 -, NJW 2002, 3533.\n\n33\n\nDas Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich ebenfalls der Rechtsprechung des BGH \nangeschlossen. \n\n34\n\nBAG, Urteil vom 1. Dezember 2004\n\n35\n\n- 5 AZR 597/03 -, NJW 2005, 1004.\n\n36\n\nGleiches gilt für den 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG),\n\n37\n\nUrteil vom 4. März 2004 - B 3 KR 12/03 R -,\n\n38\n\nSozR 4-5425 § 24 Nr. 5, \n\n39\n\nund den 9. Senat des Bundesfinanzhofs.\n\n40\n\nUrteil vom 18. Mai 2004 - IX R 83/00 -, BFHE 206, 162.\n\n41\n\nDass das BAG an seiner von der Klägerin zitierten Auffassung, eine GbR könne \ngrundsätzlich nicht Vertragspartner eines Arbeitsvertrages sein,\n\n42\n\nvgl. Urteil vom 6. Juli 1989 - 6 AZR 771/87 -, \n\n43\n\nNJW 1989, 3034, \n\n44\n\nfesthalten wird, ist deshalb nicht anzunehmen. Entsprechendes dürfte für die vom BSG \nvertretene Auffassung gelten, eine GbR könne nicht Unternehmer im Sinne der RVO \nsein.\n\n45\n\nUrteil vom 12. November 1986 - 9b RU 8/84 -,\n\n46\n\nBSGE 61, 15; a.A. bereits LSG NRW, Urteil vom 26. November 2004 - L 4 U 76/03 -, \nNZS 2005, 605.\n\n47\n\nDas Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich, soweit ersichtlich, mit der vom BGH \nbegründeten neuen Rechtsprechung zur Rechtssubjektivität und Rechtsfähigkeit der GbR \nnoch nicht befasst.\n\n48\n\nNach Auffassung des BGH ist allerdings stets - und deshalb auch im vorliegenden Fall - \nzu prüfen, ob nicht spezielle Gesichtspunkte dagegen sprechen, dass die GbR eine bestimmte \nRechtsposition einnimmt. Sie können sich aus besonderen Rechtsvorschriften oder der \nEigenart des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses ergeben. \n\n49\n\nBGH, Beschluss vom 18. Februar 2002\n\n50\n\n- II ZR 331/00 -, NJW 2002, 1207, 1208.\n\n51\n\nSolche speziellen Gesichtspunkte sind hier aber nicht ersichtlich. \n\n52\n\nDen Vorschriften des AltPflG NRW und der zu seiner Ausführung ergangenen \nUmlageVO lässt sich Nichts entnehmen, was gegen die Heranziehung der Klägerin als \n(Außen-)GbR spricht. Der Begriff des Trägers, auf den es nach den vorstehenden \nAusführungen für die Heranziehung zu einer Umlage maßgeblich ankommt, erfasst nach \nseinem Wortsinn alle natürlichen und juristischen Personen; er geht aber noch darüber hinaus, \nweil er durch die Betonung der Außenverantwortung (s.o.) und damit der Rechtsfähigkeit \nauch die (Außen-)GbR als (teil-)rechtsfähiges Rechtssubjekt einbezieht. \n\n53\n\nAnderer Ansicht (nur natürliche oder Juristische Personen) für Träger im Sinne des \nHeimgesetzes: Dahlem/Giese/Igl/Klie, aaO, § 1 Rdnr. 9, sowie Kunz/Butz/Wiedemann, \nHeimgesetz, 10. Aufl. 2004, § 1 Rdnr. 2, jeweils ohne nähere Begründung. \n\n54\n\nAuch aus der Eigenart des hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisses ergibt sich nicht, \ndass die Klägerin als GbR nicht zahlungspflichtig sein kann. \n\n55\n\nDagegen spricht insbesondere nicht der Umstand, dass das Altenwohn- und Pflegeheim \n„I. T1. „ gewerblich betrieben wird. Zwar kann nach der - bisherigen - \nRechtsprechung des BVerwG im Gewerberecht grundsätzlich nur eine natürliche oder \njuristische Person, nicht aber eine GbR Gewerbetreibender sein, weil das Gewerberecht \nmaßgeblich auf die Rechtsfähigkeit abstellt.\n\n56\n\nBVerwG, Urteil vom 24. November 1992\n\n57\n\n- 1 C 9.91 -, DVBl. 1993, 721 m.w.N. \n\n58\n\nEntschließt man sich aber, der GbR eine jedenfalls partielle Rechtsfähigkeit \nzuzuerkennen, so liegt es nahe, sie auch als Gewerbetreibende im Sinne des Gewerberechts \nanzusehen. Ob das BVerwG im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH diesen Schritt \nvollziehen wird, ist offen, für das vorliegende Verfahren aber auch rechtlich unerheblich. Das \nAltPflG NRW und die UmlageVO unterscheiden bei der Heranziehung zu einer Umlage \nnämlich nicht, ob es sich um gewerbliche, gemeinnützige oder öffentliche Träger handelt. \n\n59\n\nZudem ist zu beachten, dass beim Betrieb eines Heimes bzw. einer anderen Einrichtung \nim Sinne des § 7 Abs. 3 AltPflG NRW eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen begründet wird, \ndie unterschiedlich ausgestaltet sind und jeweils besondere Eigenarten aufweisen können. Es \nist deshalb ohne Weiteres möglich, dass die GbR im Rahmen des einen Rechtsverhältnisses \nals Rechtssubjekt mit Rechtsfähigkeit angesehen wird, während im Rahmen eines anderen \nRechtverhältnisses allein auf die Gesellschafter abzustellen ist. Es liegt somit auch kein \nWiderspruch vor, wenn bei einer von einer GbR getragenen gewerblich betriebenen \nEinrichtung die GbR umlagepflichtig ist, während - jedenfalls nach der bisherigen \nRechtsprechung des BVerwG - allein die die Geschäfte tatsächlich leitenden Gesellschafter \nals Gewerbetreibende anzusehen sind, die demgemäß auch die erforderliche Zuverlässigkeit \nbesitzen müssen. Ähnlich verhält es sich im Übrigen seit langem im Verhältnis zwischen \nsteuer- und gewerberechtlichen Vorschriften. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte hat \nschon früher die GbR als umsatz- und gewerbesteuerfähig angesehen, \n\n60\n\nvgl. BFH, Urteil vom 16. November 1989 \n\n61\n\n- IV R 29/89 -, BFHE 159, 28,\n\n62\n\nwährend die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Eigenschaft, Gewerbetreibender \nzu sein, nur natürlichen oder juristischen Personen zugesprochen hat. \n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n64\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind. \n\n65\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273160","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-03/4-a-400-05","cited_norms":[{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273160","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273160","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-03/4-a-400-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273160","retrieved":"2026-07-09 02:44:16.445407+00:00"}}