{"status":"available","doknr":"OLD273162","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0403.17A945.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-04-03","aktenzeichen":"17 A 945/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da er nicht in \neiner den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet \nworden ist. Nach dieser Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des \nvollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. \n„Darlegung\" bedeutet, dass ein Zulassungsgrund konkret bezeichnet und ausgeführt werden \nmuss, warum er vorliegen soll.\n\n3\n\nDer anwaltlich formulierte Schriftsatz vom 28. März 2006 genügt diesen Anforderungen \nnicht. Ihm liegt offensichtlich die Fehlvorstellung zugrunde, der Rechtsstreit befinde sich \nnicht mehr im Zulassungs-, sondern bereits im Berufungsverfahren. In der Einleitung des \nSchriftsatzes ist davon die Rede, dass „die Berufung\" begründet werde. Dem entspricht der \ngestellte Antrag, der auf eine „Aufhebung des Urteils\" abzielt. Konsequenterweise wird in der \nBegründung des Antrages keiner der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe \nbezeichnet, sondern die nach Ansicht des Klägers unzutreffende Rechtsanwendung durch das \nVerwaltungsgericht beanstandet. \n\n4\n\nInformatorisch wird angemerkt, dass die vom Kläger erhobenen Einwände auch in der \nSache keinen Erfolg haben können:\n\n5\n\nEntgegen der vom Kläger offenbar vertretenen Ansicht kommt es unter dem rechtlichen \nGesichtspunkt des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (vormals: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nAuslG) für den Laufzeitbeginn des Zwei-Jahres-Zeitraums nicht auf den Zeitpunkt der \nBeantragung der Aufenthaltserlaubnis, sondern auf den ihrer Erteilung an. Dies gilt auch \ndann, wenn sich die Bearbeitung des Antrags aus Gründen verzögert, die der Antragsteller \nnicht zu vertreten hat. \n\n6\n\nSoweit der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe von ihm bestrittene \nAngaben seiner vormaligen Ehefrau in das Verfahren eingeführt, ohne diesbezüglich \nförmlichen Beweis erhoben zu haben, betrifft sein Vorbringen eine ergänzende \nArgumentation des Verwaltungsgerichts, der keine tragende Bedeutung zukommt. Das \nVerwaltungsgericht hat nämlich dargelegt, dass „schon unter Berücksichtigung des Vortrags \ndes Klägers\" die eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig \nim Bundesgebiet bestanden habe. „Erst recht\" fehle es hieran, wenn man die Angaben seiner \ngeschiedenen Ehefrau zugrunde lege. \n\n7\n\nDer gegen die Bestimmtheit der Abschiebungsandrohung gerichtete Einwand greift aus \nden vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht durch.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ \n47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273162","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-03/17-a-945-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273162","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273162","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-03/17-a-945-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273162","retrieved":"2026-07-09 02:44:16.606606+00:00"}}