{"status":"available","doknr":"OLD273182","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0331.6B92.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-31","aktenzeichen":"6 B 92/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten, vom Senat allein zu prüfende \nGründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen \nBeschlusses.\n\n3\n\nDer Antrag hätte in der Sache nur dann Erfolg, wenn das private Interesse des \nAntragstellers, von dem Vollzug der mit Bescheid vom 12. August 2005 mit sofortiger \nWirkung erfolgten Rückgängigmachung der Übertragung des Dienstpostens des \nstellvertretenen Schulleiters am Berufskolleg X. einstweilen verschont zu bleiben, höher zu \nbewerten wäre, als das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Dies wäre der \nFall, wenn sich der Bescheid vom 12. August 2005 bei summarischer Prüfung als \noffensichtlich rechtswidrig erweisen würde oder aber - für den Fall, dass sich nach einer \nsolchen Prüfung weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche \nRechtmäßigkeit des Bescheides feststellen ließe - eine unabhängig von den Erfolgsaussichten \ndes Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung ein Überwiegen des \nAussetzungsinteresses ergäbe.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 6 B 2286/03 - und vom 25. April \n2005 - 6 B 243/05 -.\n\n5\n\nBeides ist vorliegend nicht der Fall.\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers folgt eine offensichtliche Rechtswidrigkeit \nder Rückgängigmachung der Übertragung des genannten Dienstpostens nicht daraus, dass sie \ndurch einen Verwaltungsakt - hier mit Verfügung vom 12. August 2005 - erfolgt ist. Zwar ist \nes zweifelhaft, ob es für die Rückgängigmachung einer Dienstpostenübertragung nach § 10 \nAbs. 4 Satz 4 LVO NRW eines Verwaltungsaktes überhaupt bedarf. Wie das \nVerwaltungsgericht in seinem Beschluss zutreffend ausgeführt hat, ist in aller Regel davon \nauszugehen, dass die Übertragung eines Dienstpostens und die damit verbundene \nWahrnehmung bestimmter Aufgaben innerhalb einer Behörde mangels unmittelbarer \nAußenwirkung keinen Verwaltungsakt darstellt. Insoweit spricht - wie das \nVerwaltungsgericht ebenfalls zu Recht festgestellt hat - einiges dafür, dass auch bei der \nRückgängigmachung einer Dienstpostenvergabe nach § 10 Abs. 4 Satz 4 LVO nichts anderes \ngilt. Hieraus folgt aber kein Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers; vielmehr wird er \ndurch die Verfahrensweise des Antragsgegners nur begünstigt. Das zeigt u.a. das vorliegende \nVerfahren, in dem der Antragsteller seine Rechte nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO \nverfolgen kann. Bei einer auch formal rein innerorganisatorischen Maßnahme würde sich die \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO richten, mit der Folge, dass der \nAntragsteller neben einem Anordnungsgrund auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs \nglaubhaft machen müsste. \n\n7\n\nDer Senat ist in seinem Beschluss vom 9. Mai 2005 - 6 B 470/05 - davon ausgegangen, \nfür die Feststellung, dass der Beamte für den ihm probeweise übertragenen Dienstposten nicht \ngeeignet ist (§ 10 Abs. 4 Satz 4 LVO NRW), bedürfe es nach Nr. 3.1.6 der Richtlinien für die \ndienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen \nSchulen und Studienseminaren, RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom \n2. Januar 2003 - 122-1.18.07.03 - 15026/02 - (Beurteilungsrichtlinien) einer dienstlichen \nBeurteilung. Dem Antragsteller ist eine derartige dienstliche Beurteilung unter dem 6. Juli \n2005 erteilt worden. Diese ist dem streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners vom \n12. August 2005 zugrundegelegt worden. Die von dem Antragsteller geltend gemachten \nMängel der Beurteilung betreffen sämtlich die Feststellungen in Bezug auf die Erteilung \neigenen Unterrichts. Sie haben deshalb keinen unmittelbaren Bezug zu dem hier in Rede \nstehenden Beurteilungsanlass, der Feststellung der \"Eignung für einen höher bewer-teten \nDienstposten zum Ende der Probezeit gemäß § 25 Abs. 3 LBG\". In diesem Zusammenhang \nstellt sich die Frage, ob für diesen Zweck eine vollständige Erfassung der dienstlichen \nLeistungen des zu beurteilenden Beamten erforderlich ist, oder ob es insoweit - etwa \nentsprechend Nr. 4.4. der Beurteilungsrichtlinien - ausreichend ist, dass die Beurteilung nur \ndie neuen, speziell mit dem übertragenen Dienstposten verknüpften Teilbereiche erfasst. Denn \nin diesem Fall würde die dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung über die für den \nBeurteilungsanlass erforderlichen Anforderungen hinausgehen. Mängel in dem \nüberschießenden, nicht notwendigen Teil - hierzu würde auch die unterrichtliche Tätigkeit des \nAntragstellers gehören - könnten nicht auf die nach § 10 Abs. 4 Satz 4 LVO NRW zu \ntreffende Entscheidung durchschlagen. Auch wenn für diese Betrachtungsweise einiges \nspricht, muss eine abschließende Klärung dessen einem etwaigen Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann es sein Bewenden damit \nhaben, dass die dienstliche Beurteilung - unbeschadet möglicher anderer Zweifel - jedenfalls \neine hinreichend verlässliche Aussage zu den für die hier streitige Maßnahme bedeutsamen \nAspekten ermöglicht.\n\n8\n\nAus den vorherigen Erwägungen ergibt sich auch, dass vorliegend nicht ohne Weiteres \naus dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung vom 6. Juli 2005 \"Die Leistungen \nentsprechen im Allgemeinen noch den Anforderungen\" gefolgert werden kann, der \nAntragsteller weise die für den hier in Rede stehenden Dienstposten erforderliche Eignung \nauf. Den angesichts der in der Beurteilung unter den Ziffern II.4 (\"Dienstliches Verhalten\") \nund V. (\"Gesamturteil\") enthaltenen negativen Feststellungen zu den für den Dienstposten \neines stellvertretenden Schulleiters an einem Berufskolleg im Besonderen erforderlichen \nQualifikationsmerkmalen ist davon auszugehen, dass das noch anforderungsgerechte \nGesamturteil maßgeblich auf den darin getroffenen sonstigen Feststellungen zu den \nFachkenntnissen des Antragstellers und zu seinen Leistungen als Lehrer beruht.\n\n9\n\nSchließlich kann auch das Vorbringen des Antragstellers zu einer möglichen \nVerfassungswidrigkeit der §§ 25a ff. LBG NRW nicht zu der Annahme führen, dass die hier \nerfolgte Rückgängigmachung der Dienstpostenübertragung offensichtlich rechtswidrig sei. \nDiese Ausführungen liegen neben der Sache. Denn hier geht es nicht um die Übertragung \neines Beförderungsamtes im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit, sondern lediglich um \ndie zeitweise Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens.\n\n10\n\nBei dieser Sachlage geht die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Ein besonderes öffentliches Interesse \nan der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 12. August 2005 wird vorliegend schon \ndurch die Notwendigkeit begründet, am Berufskolleg X. auch in organisatorischer \nHinsicht einen reibungslosen Ablauf des Schulbetriebs sicherzustellen. Dass dies durch eine \nTätigkeit des Antragstellers auf dem hier in Rede stehenden Dienstposten gewährleistet \nwerden kann, erscheint insbesondere nach den unter den Ziffern II.4 und V. der dienstlichen \nBeurteilung vom 6. Juli 2005 getroffenen Feststellungen ausgeschlossen. Soweit der \nAntragsteller diese Feststellungen mit seinem erstinstanzlichen Vortrag zu widerlegen \nversucht hat, gehen etwaige sich hieraus ergebene Zweifel im Rahmen dieser \nInteressenabwägung zu seinen Lasten. Zum einen sind diese Zweifel nämlich gerade in Bezug \nauf die für die Funktion eines stellvertretenden Schulleiters maßgeblichen Kernkompetenzen \nim Falle des Antragstelleres besonders ausgeprägt; das folgt aus dem äußerst negativen Inhalt \nder vorerwähnten Feststellungen.\n\n11\n\nZum anderen fällt ins Gewicht, dass die verordnungsrechtlich vorgesehene Dauer der \nErprobung (§ 10 Abs. 4 Satz 3 LVO NRW) längst überschritten ist, ohne dass dem \nAntragsteller eine Beseitigung der i hm angelasteten Defizite gelungen wäre. Seine weitere \nTätigkeit auf diesem Dienstposten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens kann \ndeshalb nicht hingenommen werden.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Absätze 1 und 2 \nGKG.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273182","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-31/6-b-92-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273182","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273182","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-31/6-b-92-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273182","retrieved":"2026-07-09 02:44:18.207792+00:00"}}