{"status":"available","doknr":"OLD273178","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0331.6A526.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-31","aktenzeichen":"6 A 526/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin \nabgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \nbis zu 30.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin \ngeltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 \nbis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht \ndurch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet \nsich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung \nangesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 \nA 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. \nJuli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, \n1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. \n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des \nvollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).\n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das \nVerwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die \nKlägerin besitzt die Befähigung zum Lehramt für die \nSekundarstufe II mit der Fächerkombination Englisch und \nFranzösisch. Sie steht seit dem 20. August 2001 in einem \nunbefristeten Arbeitsverhältnis als Lehrerin im öffentlichen \nSchuldienst des beklagten Landes. § 5 des Arbeitsvertrags \nlautet:\n\n7\n\n\"Frau H. wird dem Rhein.-Westfälischen Berufskolleg für \nHörgeschädigte... in F. zugewiesen...\" \n\n8\n\nMit der Klage erstrebt sie eine Verpflichtung des Beklagten, \nsie in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: \nDie Weigerung des beklagten Landes, die Klägerin zu \nverbeamten, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die am 14. März \n1963 geborene Klägerin habe zum Zeitpunkt der Einstellung in \nden öffentlichen Schuldienst (20. August 2001) die für eine \nVerbeamtung geltende laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze \nvon 35 Jahren überschritten; eine Ausnahme hiervon gelte nicht \nals erteilt bzw. sei von dem beklagten Land ermessensfehlerfrei \nabgelehnt worden. Zwar habe es mit Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. \nDezember 2000, verlängert durch Runderlass vom 23. April \n2001, für Bewerber mit \"Mangelfächern\" eine Überschreitung \nder laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze von 35 Jahren um \nbis zu zehn Jahre zugelassen. Davon werde die Klägerin aber \nnicht erfasst. Sie vertrete kein Mangelfach, für das der \nministerielle Runderlass eine diesbezügliche Ausnahme vorsehe. \nInsoweit helfe ihr nicht weiter, dass das von ihr vertretene \nUnterrichtsfach Englisch unter Nr. I. 1 des Runderlasses als \nMangelfach für Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe \nI (und für die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter) an \nallgemeinbildenden Schulen genannt sei. Denn sie sei nicht für \nallgemeinbildende Schulen, sondern für berufsbildende Schulen \neingestellt worden.\n\n9\n\nDie Klägerin macht zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO geltend: Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts greife die Ausnahmeregelung des \nministeriellen Runderlasses bei ihr ein. Maßgebend sei, dass sie \ndie Unterrichtsbefähigung im Fach Englisch besitze. Dieses \nUnterrichtsfach müsse als Mangelfach gelten. Denn wenn sie \nzunächst an einer allgemeinbildenden Schule eingesetzt worden \nwäre, wäre sie verbeamtet worden, und in der Folgezeit hätte sie \nsich an eine berufsbildende Schule versetzen lassen können. Die \nallgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze für \nLaufbahnbewerber mit Mangelfächern mache nur dann Sinn, \nwenn von ihr bestimmte Bewerber mit Mangelfächern betroffen \nseien. Die Ausnahme könne nicht mit dem Einsatz an einer \nbestimmten Schulform begründet werden. Anderenfalls würden \nLaufbahnbewerber mit gleicher Befähigung je nach Einsatzort \nunterschiedlich unter Verstoß gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) behandelt. Zudem sei sie dem Berufskolleg \nin F. allein deshalb zugewiesen worden, weil dort Englisch \nein Mangelfach gewesen sei. Somit beruhe es auf einem reinen \nZufall, dass sie nicht einer allgemeinbildenden, sondern einer \nberufsbildenden Schule zugewiesen worden sei. Dies habe das \nVerwaltungsgericht nicht erkannt und deshalb den \nMangelfacherlass nicht umfassend und richtig interpretiert.\n\n10\n\nAus diesen Argumenten ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht \nabgewiesen hat.\n\n11\n\nMit dem erwähnten ministeriellen Runderlass vom 20. \nDezember 2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 -, verlängert durch \nRunderlass vom 23. April 2001 - 121-24/03 Nr. 297/01 -, hat \ndas Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung unter \nNr. I. 2 eine allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen \nHöchstaltersgrenze (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO) \nzugelassen für \"Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe \nII an berufsbildenden Schulen\" mit beruflichen Fachrichtungen, \nfür die die Klägerin mit ihrer Lehramtsbefähigung für die \nSekundarstufe II, bezogen auf die Fächer Englisch und \nFranzösisch, unstreitig nicht hat. Dieser Passus des Runderlasses \nsieht somit eine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen \nHöchstaltersgrenze bei der Klägerin nicht vor. Allerdings hat \ndas Ministerium in Nr. I. 1 des Runderlasses eine entsprechende \nAusnahme zugelassen für \"Bewerber für das Lehramt für die \nSekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide \nLehrämter an allgemeinbildenden Schulen\" u.a. mit dem \nUnterrichtsfach Englisch, für das die Klägerin die \nLehramtsbefähigung besitzt. Auch diese Ausnahmeregelung \ngreift aber nicht zu ihren Gunsten ein. Denn sie unterrichtet \nnicht an einer allgemeinbildenden Schule. Gemäß § 5 des \nArbeitsvertrags vom 28. Mai 2001, durch welchen sie eine \nunbefristete Einstellung in den öffentlichen Schuldienst erreicht \nhat, ist sie (in Übereinstimmung mit dem Schwerpunkt ihres \nVorbereitungsdienstes \"in berufsbildenden Schulen\" sowie \ndamit, dass sie sich ausweislich ihrer Bewerbung vom 4. \nFebruar 2001 um einen Einsatz an dem Rheinisch-Westfälischen \nBerufskolleg für Hörgeschädigte in F. beworben hatte) einer \nberufsbildenden Schule zugewiesen worden. Hieran scheitert der \nErfolg der Klage, wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat.\n\n12\n\nDie Argumente der Klägerin bezüglich einer von ihr \nvermissten Interpretation bzw. teleologischen Auslegung des \nMangelfacherlasses vom 22. Dezember 2000, der nach ihrer \nAuffassung inhaltlich misslungen ist, führen nicht zu ihren \nGunsten weiter. Der Runderlass ist der von der Klägerin \nverlangten Auslegung nicht zugänglich. Er ist keine \nRechtsnorm, sondern gibt die von der Schulverwaltung \nallgemein zu handhabende Praxis bei der ermessensweisen \nGewährung von Ausnahmen von dem laufbahnrechtlichen \nHöchstalter in Fällen eines dringenden Bedarfs an neu \neinzustellenden Lehrkräften wieder. Anhaltspunkte dafür, dass \ndie in Nr. I des Runderlasses vorgesehenen Ausnahmen in der \ntatsächlichen Praxis nicht so wie vorgesehen angewendet \nwerden, bestehen nicht.\n\n13\n\nDes weiteren ist der Klägerin zwar darin zuzustimmen, dass \nsie, falls sie eine Stelle an einer allgemeinbildenden Schule \nerhalten hätte, die Voraussetzungen für die Gewährung einer \nAusnahme von der Höchstaltersgrenze gemäß Nr. I. 1 des \nRunderlasses erfüllt hätte. Eine solche Stelle hat sie jedoch nicht \nerhalten. Auch ist ihr nicht darin zu folgen, die in dem \nRunderlass vorgesehene allgemeine Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze mache nur dann Sinn, wenn dabei \nausschließlich auf das von dem Laufbahnbewerber vertretene \nUnterrichtsfach, hingegen nicht auch auf den Einsatz an einer \nbestimmten Schulform abgestellt werde. Damit verkennt die \nKlägerin den Begriff des \"Mangelfachs\". Ob ein besonderer \nBedarf an der Gewinnung von Lehrkräften in bestimmten \nUnterrichtsfächern besteht, richtet sich nicht allein danach, um \nwelches Fach es sich handelt, sondern auch nach dem - nicht \nnotwendigerweise gleichen - Bedarf an Lehrern mit diesem \nUnterrichtsfach an den verschiedenen Schulformen. Schon \ndeshalb geht die Auffassung der Klägerin fehl, die in Nr. I des \nRunderlasses vom 22. Dezember 2000 vorgesehene \nermessensweise Handhabung der Bewilligung allgemeiner \nAusnahmen von der Höchstaltersgrenze verstoße gegen das \nWillkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine willkürliche \nHandhabung des Ermessens der Schulverwaltung dadurch, dass \nder Klägerin - nach den obigen Ausführungen im Einklang mit \ndem \"Mangelfacherlass\" - eine Ausnahme bezüglich der \nÜberschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze \nnicht bewilligt worden ist, ist auch dann nicht erkennbar, sofern \nan dem Berufskolleg, welchem die Klägerin zugewiesen worden \nist, eine Lehrkraft mit dem von ihr vertretenen Fach Englisch \ndringend benötigt wurde. Dem Dienstherrn bleibt es im Rahmen \nseines Ermessens nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVO grundsätzlich \nunbenommen, Anreize zur Gewinnung neu einzustellender \nLehrkräfte in bestimmten Fächern in der Weise und in dem \nUmfang zu bieten, wie er es zur Deckung des Unterrichtsbedarfs \nfür zweckmäßig hält. Eine Willkür ist in diesem Zusammenhang \nnicht schon dann zu bejahen, wenn in einem Einzelfall an einer \nSchule ein dringender Bedarf an einer Lehrkraft in einem von \nder allgemeinen Ausnahmeregelung nicht erfassten \nUnterrichtsfach anfällt. Dem muss das beklagte Land nicht \nebenfalls durch Erteilung einer Ausnahme von der \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze Rechnung tragen.\n\n14\n\nBesondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) weist die Rechtssache nicht auf. \n\n15\n\nDie Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass der Rechtssache \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO zukommt. Die grundsätzliche Bedeutung muss durch \nAnführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden \nRechtsstreit ergebenden und für die Entscheidung des \nangestrebten Berufungsverfahrens erheblichen Rechtsfrage \nsowie durch Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der \ngrundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2004 \n\n17\n\n- 6 A 676/04 -, unter Hinweis auf \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 1995 - \n2 B 116.95 -, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n18\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat \nzum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine \nRechtsfrage in dem bezeichneten Sinne formuliert. Sie \nbeschränkt sich auf den Hinweis, ihr Verwaltungsstreitverfahren \nhabe Bedeutung für eine Vielzahl von vergleichbaren Fällen. \nDas reicht nach den obigen Maßgaben nicht aus.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 \nVwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 5 \nNr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der seit dem 1. Juli \n2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG).\n\n21\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273178","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-31/6-a-526-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273178","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273178","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-31/6-a-526-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273178","retrieved":"2026-07-09 02:44:17.867592+00:00"}}