{"status":"available","doknr":"OLD273177","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0331.6A349.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-31","aktenzeichen":"6 A 349/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Beklagten \nabgelehnt.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf \nbis zu 30.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Beklagten \ngeltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 \nund 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht \ndurch. \n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet \nsich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung \nangesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 \nA 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. \nJuli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, \n1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des \nvollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).\n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darin, dass das \nVerwaltungsgericht (unter Abweisung der weitergehenden \nKlage und unter Aufhebung der erstinstanzlichen \nVerfahrenskosten gegeneinander) das beklagte Land zu Recht \nverpflichtet hat, über das Verbeamtungsgesuch der Klägerin \nvom 16. Mai 2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu entscheiden. Die Klägerin, die am 28. Juni \n1994 das 35. Lebensjahr vollendete, steht seit dem 10. August \n1998 als Lehrerin in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis \nim öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Mit der \nKlage verfolgt sie das von ihr mit Datum vom 16. Mai 2002 \nunter Hinweis auf eine ihr nach ihrer Auffassung \nzuzuerkennende Schwerbehinderung gestellte \nVerbeamtungsgesuch weiter. Das Verwaltungsgericht hat der \nKlage in dem oben dargestellten Umfang stattgegeben und zur \nBegründung ausgeführt: Die Weigerung des beklagten Landes, \ndie Klägerin zu verbeamten, sei rechtswidrig. Die Klägerin habe \nzwar bei ihrer Einstellung in den öffentlichen Schuldienst die für \nihre Verbeamtung grundsätzlich geltende laufbahnrechtliche \nHöchstaltersgrenze von 35 Jahren ( § 6 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. \n1 der Laufbahnverordnung - LVO - in der Fassung der \nÄnderungsverordnung vom 11. November 1997, GV NRW 396 \nsowie - unverändert - in der Fassung der Zweiten \nÄnderungsverordnung vom 11. April 2000, GV NRW 380) \nüberschritten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO dürften jedoch \nschwerbehinderte Laufbahnbewerber vor vollendetem 43. \nLebensjahr eingestellt oder übernommen werden; diese \nVorschrift greife zu Gunsten der Klägerin ein. Das \nVersorgungsamt habe ihr (aufgrund eines entsprechenden \nAnerkenntnisses vor dem Landessozialgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 14. September 2004) eine \nSchwerbehinderung rückwirkend ab Dezember 2001, also schon \nvor dem Zeitpunkt der Vollendung ihres 43. Lebensjahres am \n28. Juni 2002, zuerkannt. Somit stehe einer Verbeamtung der \nKlägerin eine laufbahnrechtliche \"Überalterung\" nicht entgegen, \nzumal sie in ihrem vor Vollendung des 43. Lebensjahres \ngestellten Verbeamtungsgesuch sowie im \nWiderspruchsverfahren auf die Möglichkeit einer \nrückwirkenden Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft \nhingewiesen habe. Aus heutiger Sicht habe der Beklagte ihre \nVerbeamtung somit nicht wegen \"Überalterung\" ablehnen \ndürfen.\n\n7\n\nDas beklagte Land macht geltend: Entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts könne eine nach der Einstellung \neingetretene Schwerbehinderung nicht zu einem Anspruch auf \nVerbeamtung führen. Etwas Dahingehendes entspreche nicht \ndem Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO. Die \nSchwerbehinderteneigenschaft müsse bereits vor dem Zeitpunkt \nder Einstellung (in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis) \nvorgelegen haben. Ein späteres \"Zuwachsen\" der \nSchwerbehinderteneigenschaft bei einem bereits in einem \nunbefristeten Angestelltenverhältnis Beschäftigten könne eine \nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe während dieser \nZeit nicht \"herbeiführen\". Dementsprechend beabsichtige der \nVerordnungsgeber, Satz 6 des § 6 Abs. 1 LVO nach dem Wort \n\"werden\" um den Halbsatz\n\n8\n\n\"...sofern die Schwerbehinderung bereits vor Vollendung \ndes im Einzelnen festgesetzten Höchstalters bestanden hat.\"\n\n9\n\nzu ergänzen. Das solle lediglich der Klarstellung dienen und \nden bereits bestehenden Zweck der Vorschrift \nverdeutlichen.\n\n10\n\nAus diesen Argumenten ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel daran, dass das Verwaltungsgericht der Klage durch \nVerpflichtung des beklagten Landes, über das \nVerbeamtungsgesuch der Klägerin unter Beachtung der \nRechtsaufassung des Gerichts erneut zu entscheiden (also eine \nVerbeamtung der Klägerin nicht an der laufbahnrechtlichen \nHöchstaltersgrenze scheitern zu lassen), zu Recht teilweise \nstattgegeben hat.\n\n11\n\nDem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass das \nbeklagte Land der Klägerin nicht entgegenhalten kann, sie sei \nlaufbahnrechtlich überaltert. Zu ihren Gunsten greift die (bereits \nin der LVO in der erwähnten Fassung der Änderungsverordnung \nvom 11. November 1997, a. a. O., enthaltene) Bestimmung des \n§ 6 Abs. 1 Satz 6 LVO ein.\n\n12\n\nDie Klägerin ist seit Dezember 2001 schwerbehindert. Zu \ndiesem Zeitpunkt war sie 42 Jahre alt. Demzufolge durfte (und \ndarf) sie nach den laufbahnrechtlichen Bestimmungen über das \nHöchstalter gemäß ihrem ebenfalls im Alter von 42 Jahren \ngestellten und noch nicht bestandskräftig beschiedenen \nVerbeamtungsgesuch vom 16. Mai 2002 als Beamtin eingestellt \nwerden.\n\n13\n\nDem steht nicht entgegen, dass der Klägerin die \nSchwerbehinderteneigenschaft erst nach Vollendung ihres 43. \nLebensjahres (aufgrund des erwähnten Anerkenntnisses der \nVersorgungsverwaltung vom 14. September 2004) rückwirkend \nzuerkannt wurde. Der Senat hat zu dieser Frage in einem Urteil \nvom 4. Dezember 2002 - 6 A 728/00 - ausgeführt: \n\n14\n\n\"Die Vorschrift (des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO) setzt bezüglich \nder Einhaltung des Höchstalters bei der Einstellung eines \nschwerbehinderten Laufbahnbewerbers allein voraus, dass das \n43. Lebensjahr noch nicht vollendet worden ist. In Fällen der \nvorliegenden Art ist für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung \nmaßgebend. Umstände, die erst nach der angefochtenen \nVerwaltungsentscheidung eintreten, können deshalb auf deren \nRechtmäßigkeit Einfluss haben. Das ist hier der Fall. Wegen der \nwährend des erstinstanzlichen Klageverfahrens anerkannten \nSchwerbehinderung der Klägerin, die auf einen Zeitpunkt vor \nVollendung des 43. Lebensjahres zurückreichte, ist die auf eine \nÜberschreitung des Höchstalters für die Verbeamtung gestützte \nund im gerichtlichen Verfahren aufrechterhaltene \nVerwaltungsentscheidung nachträglich rechtswidrig geworden. \nDenn der Beklagte hätte seit jenem Zeitpunkt seine Weigerung, \ndem Einstellungsbegehren zu entsprechen, nicht mehr auf die \n\"Überalterung\" der Klägerin stützen dürfen.\"\n\n15\n\nDaran wird nach erneuter Überprüfung festgehalten. Der \nAuffassung des Beklagten, dies entspreche nicht dem Zweck des \n§ 6 Abs. 1 Satz 6 LVO, folgt der Senat nicht. Zwar ist in den \nFällen der vorliegenden Art grundsätzlich maßgeblich, ob der \nLaufbahnbewerber zum Zeitpunkt seiner Einstellung in den \nöffentlichen Dienst - hier: zum 10. August 1998 - die für eine \nVerbeamtung geltende laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze \nnoch nicht überschritten hat. Hier besteht jedoch nach den \nobigen Ausführungen eine Ausnahme, weil für die Klägerin die \nHöchstaltersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO von 43 Jahren \ngilt und sie das 43. Lebensjahr erst am 28. Juni 2002 \nvollendete.\n\n16\n\nDie vom Beklagten angekündigte Ergänzung des § 6 Abs.1 \nSatz 6 LVO um den Halbsatz \"... sofern die Schwerbehinderung \nbereits vor Vollendung des im Einzelnen festgesetzten \nHöchstalters bestanden hat\" ist für die Entscheidung des \nvorliegenden Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Entgegen der \nAuffassung des Beklagten würde es nicht lediglich eine \nKlarstellung des Inhalts des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO beinhalten, \nwenn in Zukunft die Schwerbehinderteneigenschaft schon in die \nZeit vor Vollendung des im Einzelnen festgesetzten \nHöchstalters, im Falle der Klägerin also in die Zeit vor \nVollendung ihres 35. Lebensjahres, zurückreichen müsste. \n\n17\n\nDes Weiteren hat der Beklagte nicht dargelegt, dass die \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. \n2 Nr. 3 VwGO hat. Die grundsätzliche Bedeutung muss durch \nAnführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden \nRechtsstreit ergebenden und für die Entscheidung des \nangestrebten Berufungsverfahrens erheblichen Rechtsfrage \nsowie durch Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der \ngrundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt \nwerden.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 6 A 676/04 \n-, unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n6. Dezember 1995 - 2 B 116.95 -, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO.\n\n19\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Beklagte \nbezeichnet als obergerichtlich klärungsbedürftig, \n\n20\n\nob eine nachträglich anerkannte Schwerbehinderung zu \neiner Verbeamtung nach bereits erfolgter Einstellung führen \nkann.\n\n21\n\nDiese Rechtsfrage ist durch das oben teilweise zitierte Urteil \ndes Senats vom 4. Dezember 2002 - 6 A 728/00 -bereits geklärt. Der Hinweis des \nBeklagten, die aufgeworfene Rechtsfrage habe Auswirkungen \nüber den Einzelfall hinaus, vermag für sich gesehen eine \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ohnehin nicht zu \nbegründen.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDem Antrag der Klägerin, die Kostenentscheidung des \nVerwaltungsgerichts dahin zu ändern, dass der Beklagte die \ngesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen habe, ist \nnicht zu entspre-chen. Nach der nunmehrigen Rechtsprechung \ndes Senats,\n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Urteil voml 16. März 2004 - 6 A 1524/02 -\n,\n\n24\n\nwäre allerdings das teilweise Unterliegen der Klägerin im \nersten Rechtszug als ein Unterliegen nur zu einem geringeren \nTeil anzusehen und wäre von der durch § 155 Abs. 1 Satz 3 \nVwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die \nerstinstanz-lichen Verfahrenskosten dem Beklagten ganz \naufzuerlegen. Dem steht jedoch § 158 Abs. 1 VwGO entgegen: \nDa die Klägerin gegen die Entscheidung in der Hauptsache kein \nRechtsmittel eingelegt hat, ist ihre Anfechtung der Entscheidung \ndes Verwal-tungsgerichts über die Kosten unzulässig.\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 5 \nNr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der seit dem 1. Juli \n2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG).\n\n26\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273177","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-31/6-a-349-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273177","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273177","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-31/6-a-349-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273177","retrieved":"2026-07-09 02:44:17.784251+00:00"}}