{"status":"available","doknr":"OLD273181","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0331.1A5195.04PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-31","aktenzeichen":"1 A 5195/04.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist eine in der Teildienststelle Dezernat OB, Dezernat I, \nDezernat II (im Folgenden: OB/I/II) der Stadtverwaltung L. vertretene \nGewerkschaft.\n\n4\n\nIn dieser Teildienststelle fand in der Zeit vom 00. bis 00.00.0000 die Wahl des \nPersonalrats statt. Für die - damalige - Gruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter waren \nzwei Wahlvorschläge eingegangen. Auf der Vorschlagsliste 1 mit dem Kennwort \nver.di kandidierten 12 Mitglieder der Antragstellerin, auf der Vorschlagsliste 2 mit \ndem Kennwort KOMBA 16 Mitglieder der Gewerkschaft KOMBA, darunter auf Platz 1 \nder Vorschlagsliste Herr F. N. .\n\n5\n\nIn der Teildienststelle OB/I/II war ein aus 21 Mitgliedern bestehender Personalrat \nzu wählen. Wahlberechtigt waren 5.058 Beschäftigte, davon 2.518 Angestellte, \n670 Arbeiter und 1870 Beamte. Zu wählen waren 7 Vertreter für die Gruppe der \nBeamten, 10 Vertreter für die Gruppe der Angestellten und 4 Vertreter für die Gruppe \nder Arbeiter.\n\n6\n\nVon den 670 wahlberechtigten Arbeitern waren ca. 400 Reinigungskräfte; deren \nArbeitsplätze waren auf 137 Schulen, 6 Verwaltungsgebäude und 4 Museen im \ngesamten Stadtgebiet L. verteilt.\n\n7\n\nAm 18. Juni 2004 wurde das Wahlergebnis bekannt gegeben. Danach wurden \nfür die Wahl der Gruppe der Arbeiter 387 Stimmzettel abgegeben, davon nach \nAngaben des Wahlvorstandes 374 gültige. Auf die Vorschlagsliste 1 entfielen 160 \nund auf die Vorschlagsliste 2 214 gültige Stimmen. Damit waren jeweils zwei \nVertreter der Liste 1 und der Liste 2 für die Gruppe der Arbeiter in den Personalrat \ngewählt, darunter für die Liste 2 auch Herr F. N. . Der Anteil der Briefwähler lag \nin der Gruppe der Arbeiter mit 222 Briefwählern bei ca. 57 % der in dieser Gruppe \nWahlberechtigten.\n\n8\n\nAm 2. Juli 2004 hat die Antragstellerin das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet, mit der sie die Wahl in der Gruppe der Arbeiter anficht. Zur Begründung \nhat sie im Wesentlichen geltend gemacht:\n\n9\n\nDie Wahl sei ungültig, weil gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts \nverstoßen worden sei. \n\n10\n\nHerr F. N. habe bereits seit März 2004 in den Schulen die \nReinigungskräfte aufgesucht und diesen erklärt, dass sie nur bei ihm wählen \nkönnten. Zu diesem Zweck habe er ihnen von ihm vorab ausgefüllte Karten als \nAntrag auf schriftliche Stimmabgabe ausgehändigt. Die Aushändigung der Karten \nhabe er mit der Erklärung verbunden, dass er Kandidat der einzigen Liste sei und \ndass eine Teilnahme an der Wahl nur möglich sei, wenn die aufgesuchten \nBeschäftigten die Karte unterschrieben und einen entsprechenden Briefwahlantrag \nstellten. In ähnlicher Weise habe Herr N. eine Vielzahl von Reinigungskräften \nsodann - teilweise in Begleitung eines Dolmetschers (des Zeugen N1. ) - noch \neinmal aufgesucht, die Reinigungsfrauen oder dritte Personen in seiner und/oder des \nDolmetschers Anwesenheit wählen lassen und die Briefwahlunterlagen zur Wahlurne \nbzw. in das Wahlbüro zurückgebracht. Der Dolmetscher habe dabei häufig den \nFrauen erklärt, wo sie das Kreuz zu machen hätten, wenn sie den Bewerber N. \nwählen wollten; in Einzelfällen habe der Dolmetscher den Stimmzettel sogar selbst \nausgefüllt. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der geheimen und unmittelbaren Wahl \nliege hiervon ausgehend auf der Hand. Allein schon die Tatsache, dass der \nWahlbewerber die Briefwahlunterlagen überbracht habe und in dessen Anwesenheit \ndie Stimmzettel ausgefüllt worden seien, mache die Wahl ungültig. Auch lasse die \nVorgehensweise in den - in dem Vorbringen näher benannten - konkret \nnachweisbaren Fällen darauf schließen, dass der Kandidat N. in einer Vielzahl \nvon weiteren Fällen ähnlich vorgegangen sei, er insbesondere Briefwahlunterlagen \nüberbracht habe, die dann in seiner Anwesenheit ausgefüllt worden seien. Insoweit \nsei zu beachten, dass der Herr N. keineswegs allgemein als Wahlhelfer für den \nWahlvorstand unterstützend tätig geworden sei. Er habe vielmehr gezielt die \nReinigungsfrauen, die in der Regel die deutsche Sprache nicht besonders gut \nbeherrschten, aufgesucht und sie dazu verleitet, in seiner Anwesenheit ihn als \nKandidaten zu wählen. Andere Mitarbeiter seien von dem Kandidaten N. nicht auf \ndie Möglichkeit der Briefwahl hingewiesen worden. \n\n11\n\nEs sei auch nicht auszuschließen, dass durch den betreffenden Verstoß gegen \nwesentliche Vorschriften über das Wahlrecht vorliegend das Wahlergebnis geändert \noder beeinflusst worden sei, so dass der Wahlanfechtung stattgegeben werden \nmüsse. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Liste der Antragstellerin bei der \nörtlichen Personalratswahl 48 Stimmen weniger als bei der zeitgleich stattgefunden \nhabenden Wahl zum Gesamtpersonalrat erhalten habe. Ein derartiges \nAuseinanderklaffen der Stimmergebnisse habe es noch nicht gegeben. Herr N. \nsei Kandidat nur für den örtlichen Personalrat gewesen. Mit Blick auf das Gewicht der \ngerügten Verstöße liege es im Übrigen sogar nahe, dass eine nichtige \nPersonalratswahl vorliege.\n\n12\n\nZur Glaubhaftmachung ihrer Angaben hat die Antragstellerin u.a. mehrere \neidesstattliche Erklärungen von betroffenen Reinigungsfrauen sowie eine solche des \nals Wahlhelfer und stellvertretendes Wahlvorstandsmitglied am 15. Juni 2004 im \nStadthaus E. für mehrere Stunden anwesend gewesenen Herrn H. L1. \nvorgelegt.\n\n13\n\nDie Antragstellerin hat beantragt,\n\n14\n\nfestzustellen, dass die Wahl der Gruppe der Arbeiter im Personalrat der \nTeildienststelle Dezernat OB/I/II vom 00. bis 00.00.0000 ungültig ist.\n\n15\n\nDer Beteiligte zu 1. hat beantragt,\n\n16\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n17\n\nEr ist dem Vorbringen entgegengetreten und hat hierzu im Kern vorgetragen: \n\n18\n\nEin Verstoß gegen eine wesentlich Vorschrift über das Wahlrecht, die \nWählbarkeit oder das Wahlverfahren liege nicht vor. Die Angaben der Antragstellerin \nzu dem Verhalten des Kandidaten N. seien unzutreffend; dies schließe die \nausdrücklich angeführten Einzelfälle ein. Richtig sei, dass Herr N. als \nAngehöriger der Gruppe der Arbeiter und Wahlhelfer für den Wahlvorstand \nunterstützend tätig geworden sei. Insbesondere bei den 670 Arbeitern mit zu der \nbetreffenden Zeit ca. 400 Putzkräften habe erfahrungsgemäß eine hohe Bereitschaft \nzur Teilnahme an der Briefwahl bestanden. Sowohl aufgrund der Schwierigkeiten in \nder innerdienstlichen Zustellung von Schriftstücken als auch aufgrund des \nUmstandes eines wesentlich vergrößerten Wahlbezirks mit nunmehr nur noch einer \nzentralen Urne und damit längeren Anfahrtswegen bei vielfach örtlicher Unkenntnis \nsei dem Wahlvorstand die Bekanntgabe der auf Antrag möglichen schriftlichen \nBriefwahl als ein adäquates Mittel erschienen, eine Wahl in der Gruppe der Arbeiter \nüberhaupt durchführen zu können. Aus diesem Grund habe Herr N. nach dem \n21. April 2004 die Arbeiter in den Schulen, Verwaltungsgebäuden und Museen \naufgesucht, um sie über die Möglichkeit der Briefwahl zu unterrichten und ihnen \ngleichzeitig eine neutrale Karte mit dem Antrag auf Briefwahl zu übergeben. \nAnschließend habe Herr N. die von den Arbeitern ausgefüllten Anträge auf \nBriefwahlunterlagen eingesammelt und dem Wahlvorstand überbracht. Er habe aber \nnicht erklärt, dass die Arbeiter nur bei ihm wählen könnten und/oder dass er der \neinzige Kandidat der Liste sei. Die Behauptung des Antragstellers, Herr N. habe \nin einer Vielzahl von Fällen Reinigungskräfte aufgesucht und diese oder Dritte in \nseiner Gegenwart wählen lassen, sei darüber hinaus unsubstanziiert. Erst recht seien \nkeine Wahlunterlagen gefälscht worden. Die Schlussfolgerung der Antragstellerin, \ndass sich aus den von ihr - im Übrigen nicht zutreffend - angeführten konkreten \nVorkommnissen darauf schließen lasse, dass in einer Vielzahl von (weiteren) Fällen \nähnlich verfahren worden sei, entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. \nAuch sähen weder die Wahlvorschriften noch die Rechtsprechung einen solchen \nRückschluss vor.\n\n19\n\nDiesen Sachverhalt zugrunde gelegt, lasse sich schon kein Verstoß gegen \nwesentliche Wahlvorschriften feststellen. Der Grundsatz der geheimen Wahl \nverlange zwar, dass der Wähler objektiv beim Ausfüllen seines Stimmzettels und \nbeim Hineinlegen in den Wahlumschlag den Blicken aller weiteren Personen \nentzogen sei und dass er subjektiv das Gefühl habe, unbeobachtet und unbeeinflusst \nzu wählen. Bei der Briefwahl hingegen habe der Briefwähler es stets selbst in der \nHand, in seiner Privatsphäre aus eigenem Entschluss die Kennzeichnung des \nStimmzettels in Gegenwart Dritter zu vollziehen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz \nder geheimen Wahl liege hierin nicht. Selbst für den Fall der Richtigkeit des Vortrags \nder Antragstellerin wären im Übrigen allenfalls drei Arbeiter an der persönlichen \nStimmabgabe gehindert worden. Dies könne sich auf das Wahlergebnis angesichts \ndes Stimmenunterschieds von 54 gültigen Stimmen zwischen den in Rede stehenden \nListen nicht ausgewirkt haben. Der nicht berichtigte Verstoß gegen eine wesentliche \nVorschrift über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren führe aber \nnur dann zu einer ungültigen Wahl, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis hätte \ngeändert oder beeinflusst werden können. \n\n20\n\nIm Anhörungstermin vom 3. November 2004 hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Beweis erhoben zu den \nnäheren Umständen bei der Stimmabgabe durch Briefwahl durch Vernehmung der \nZeugen S. D. , B. D. , O. B1. , G. P. , Z. N1. , N2. d \nB2. K G1. P1. und F. N. . Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift (Blatt 127 bis 138 der \nGerichtsakte) Bezug genommen.\n\n21\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer dem Antrag der \nAntragstellerin stattgegeben und die Wahl der Gruppe der Arbeiter im Personalrat \nder Teildienststelle OB/I/II vom 14. bis 18. Juni 2004 für ungültig erklärt. Zur \nBegründung hat sie im Kern ausgeführt: Bei der Wahl für die Gruppe der Arbeiter sei \ngegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen worden. Dies betreffe \nnamentlich die Grundsätze der geheimen und der freien Wahl. Nach dem Ergebnis \nder Beweisaufnahme sei im Zusammenhang mit der Durchführung der Briefwahl eine \ngroße Zahl von Wählern während der Stimmabgabe in unzulässiger Weise durch \neinen bestimmten Wahlbewerber, den Zeugen N. , bzw. den von diesem beim \nAufsuchen von wahlberechtigten (vornehmlich türkischen) Reinigungskräften \nhinzugezogenen Dolmetscher, den Zeugen N1. , in unzulässiger Weise \nbeeinflusst worden, indem bei den Wählern zumindest subjektiv das Gefühl habe \nvorhanden sein können, während der Stimmabgabe beobachtet zu werden. Die \nbeiden genannten Personen hätten über vier Tage gemeinsam Schulen aufgesucht \nund die Briefwahlunterlagen dort den wahlberechtigten Reinigungskräften \nüberbracht. Der Zeuge N1. und zumindest in einem Teil der Fälle auch der \nWahlbewerber N. selbst hätten sich auch noch während des Briefwahlvorgangs \nim selben Raum wie die Wahlberechtigen aufgehalten. Aus Sicht der der deutschen \nSprache vielfach nicht mächtigen Reinigungsfrauen habe sich das Handeln des \nDolmetschers als das eines „verlängerten Arms\" bzw. eines „alter ego\" des \nWahlbewerbers N. dargestellt. Der Dolmetscher N1. sei den \nReinigungsfrauen dabei auch insofern beim Ausfüllen der Briefwahlunterlagen \nbehilflich gewesen, als er ihnen gezeigt habe, wo sie das Kreuz machen müssten, \ndamit Herr N. gewählt werde. Aufgrund des äußerst energischen Auftretens des \nBewerbers N. schon bei der Vorbereitung der Briefwahl, seiner Persönlichkeit \nund der sich auch aus der Stellung als Mann ergebenden „Dominanz\" im Verhältnis \nzu den überwiegend türkischen weiblichen Reinigungskräften, könnten sich Letztere \nzugleich gedrängt gefühlt haben, ihre Stimme sogleich an Ort und Stelle abzugeben, \num dem Zeugen N. die Wahlunterlagen sogleich wieder mitgeben zu können und \ndiesen als etwaige künftige Ansprechstelle im Rahmen des Personalrats nicht zu \n„enttäuschen\". Es könne schließlich auch nicht ausgeschlossen werden, dass die \nfestgestellten Verstöße gegen § 16 Abs. 1 LPVG NRW Auswirkungen auf das \nWahlergebnis gehabt haben könnten. Eine andere Sitzverteilung im Personalrat in \nder Gruppe der Arbeiter wäre dann zustande gekommen, wenn 65 Wahlberechtigte \nstatt der Liste KOMBA die Liste ver.di gewählt hätten. Zwar habe der Zeuge N1. \ndie Zahl der Wahlvorgänge, bei denen er anwesend gewesen sei, nur mit \n„mindestens 30 bis 40\" angegeben. Dies sei aber deutlich zu niedrig gegriffen, wenn \nman die Aussage des Zeugen N. mit einbeziehe. Nach dessen Aussage hätten \nder Dolmetscher und er etwa 25 bis 30 Schulen besucht und dort im Mittel 1 bis 4 \nKräfte, manchmal (in seltenen Fällen) auch 5, angetroffen. Schon hierdurch habe die \nZahl von 65 Wahlberechtigten erreicht werden können. Hinzu komme noch eine \nunbestimmte Zahl von Fällen, in denen der Bewerber N. , wie von diesem Zeugen \nim Kern eingeräumt, ohne den Dolmetscher beim Wahlvorgang anwesend gewesen \nsei. Dass es sich bei Letzteren nur um ganz wenige Fälle gehandelt habe, sei nicht \nglaubhaft.\n\n22\n\nGegen diesen seinen Prozessbevollmächtigten erster Instanz am 26. November \n2004 zugestellten Beschluss haben die (jetzigen) Prozessbevollmächtigten des \nBeteiligten zu 1. am 27. Dezember 2004 Beschwerde eingelegt und sie nach \nentsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist am 9. Februar 2005 \n(rechtzeitig) begründet. \n\n23\n\nZur Begründung seiner Beschwerde macht der Beteiligte zu 1. im Wesentlichen \ngeltend: Zunächst einmal sei der Inhalt der auf Veranlassung der Antragstellerin im \nVerfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen durch die gerichtliche \nBeweisaufnahme erster Instanz nicht bestätigt worden. Dies betreffe namentlich die \nFälle, in denen der Bewerber N. Wahlberechtigte zu Hause aufgesucht und dabei \nangeblich darauf hingewirkt haben solle, dass in Abwesenheitsfällen auch \nFamilienangehörige die Wahlunterlagen hätten unterschreiben dürfen. Die \nbetreffenden gerichtlichen Zeugenaussagen in dem angefochtenen Beschluss als \n„unergiebig\" zu bezeichnen, sei beschönigend. Die Zeugenaussagen hätten in \ndiesen Punkten vielmehr keinen Nachweis einer Wahlbeeinflussung erbracht. Auch \ndie Aussagen der übrigen Zeugen reichten entgegen der Auffassung der \nFachkammer für den Nachweis eines Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 LPVG NRW \nschon in den wenigen konkret behaupteten Einzelfällen nicht aus. Erst recht fehle es \nan einer gesicherten Grundlage für die Annahme in dem angefochtenen Beschluss, \neine große Zahl von Wählern sei unzulässig beeinflusst worden. Aufgrund der \nAussagen der Zeugen N. und N1. stehe fest, dass der Wahlbewerber N. \nbeim Wahlvorgang selbst nie anwesend gewesen sei. Die Anwesenheit des \nDolmetschers sei allein aus Verständigungsgründen notwendig gewesen. Selbst \nwenn dieser Reinigungskräften gezeigt haben sollte, wo sie das Kreuz machen \nmüssten, wenn sie Herrn N. wählen wollten, bedeute dies allein noch keine \nunzulässige Wahlbeeinflussung, denn die „freie\" Entscheidung sei dem Wähler \nverblieben. Auch dass der Dolmetscher in jenem Zusammenhang allgemeine \nProbleme mit den Wählern besprochen habe, sei nicht verboten. Die von der \nFachkammer angenommene Stellung des Dolmetschers als „alter ego\" des Herrn \nN. sei nicht überzeugend, wenn dies auch manche Reinigungsfrauen so gesehen \nhaben mögen. Außerdem habe sich der Zeuge N1. während des Wahlvorgangs \nseiner Aussage zufolge umgedreht. Für die Mutmaßung der Fachkammer, auch der \nZeuge N. selbst habe sich in einigen Fällen aktiv am Geschehen beteiligt, \nnamentlich Reinigungsfrauen gezeigt, wo sie das Kreuz zu machen hätten, habe die \nBeweisaufnahme nicht den geringsten Anhalt gegeben. Den Wahlzettel, also den \ninneren Teil des Briefumschlages habe Herr N. in keinem Fall in Händen \ngehalten. Dessen Anwesenheit beim Wahlvorgang in Ausnahmefällen in ca. 50 \n(richtig: 15) bis 20 Meter Entfernung verletze nicht den Grundsatz der geheimen \nWahl. Den Raum vollständig zu verlassen, sei nicht nötig gewesen. Die von der \nFachkammer angenommene „Dominanz\" des Wahlbewerbers N. gegenüber den \nweiblichen türkischen Reinigungskräften sei eine unzulässige Unterstellung. Selbst \nwenn es zu gewissen Verstößen gegen Wahlrechtsgrundsätze gekommen wäre, \nhätten diese jedenfalls keinen entscheidenden Einfluss auf das Wahlergebnis \ngehabt. Warum in diesem Zusammenhang der von dem Zeugen N1. angegebene \nWert (mindestens 30 bis 40) zu niedrig gegriffen sei, wie die Fachkammer annehme, \nkönne nicht nachvollzogen werden. Das gelte zumal vor dem Hintergrund, dass auch \nder Dolmetscher N1. nicht etwa bei jedem Wahlvorgang der zum Zwecke der \nÜbergabe der Briefwahlunterlagen aufgesuchten Reinigungskräfte anwesend \ngewesen bzw. geblieben sei; einige Frauen hätten nicht direkt gewählt, sondern die \nUnterlagen mit nach Hause genommen. Auf jeden Fall habe die Zahl der von \nUnregelmäßigkeiten betroffenen Wahlvorgänge unter der Zahl der für die Änderung \ndes Wahlergebnisses erforderlichen Stimmen gelegen. Schließlich sei grundsätzlich \nin Frage zu stellen, ob eine Wahlanfechtung, die sich - wie hier - auf die Wahl der \nArbeitergruppe beschränke, überhaupt zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht \nbejahe dies nur für den Fall, dass sich der geltend gemachte Fehler auch auf andere \nGruppen auswirke.\n\n24\n\nDer Beteiligte zu 1. beantragt,\n\n25\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag abzulehnen. \n\n26\n\nDie Antragstellerin beantragt, \n\n27\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n28\n\nSie verteidigt den angefochtenen Beschluss: Die Fachkammer habe zu Recht \nden von dem (Spitzen-)Wahlbewerber N. als Freund bezeichneten Sprachmittler \nN1. als dessen Instrument und Erfüllungsgehilfe angesehen; mit dem Begriff des \n„alter ego\" sei seine Rolle zutreffend beschrieben. Wenn - wie hier - ein \nWahlbewerber, der gleichzeitig Personalratsmitglied sei, Reinigungsfrauen nicht \ndeutscher Nationalität darauf dränge, sofort und in seinem Beisein und jedenfalls in \nunmittelbarer Nähe des mitgebrachten Sprachmittlers zu wählen, so sei weder der \nGrundsatz einer geheimen Wahl gewährleistet noch könne eine unmittelbare \nWahlbeeinflussung durch den Zeugen N. im konkreten Fall verneint werden. \nWenn - wie hier - betreffend eine Vielzahl von Briefwahlvorgängen (von insgesamt \n222) eine Verletzung von Wahlrechtsgrundsätzen nachgewiesen sei, könne die \nWahlanfechtung auch unter dem Gesichtspunkt der Kausalität für das Wahlergebnis \nim Ergebnis nicht scheitern. Des konkreten Nachweises einer bestimmten Zahl von \nVorgängen - etwa in Höhe von mindestens der Stimmendifferenz zwischen den \nListen - bedürfe es dazu nicht. Die vom Beteiligten zu 1. geltend gemachten \nBedenken gegen die Zulässigkeit der gruppenbezogenen Beschränkung des Antrags \nbestünden nicht; hierbei werde die angeführte Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts missverstanden.\n\n29\n\nDer Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt.\n\n30\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den \nInhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n31\n\nII.\n\n32\n\nDie zulässige, namentlich rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde des \nBeteiligten hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n33\n\nDer Wahlanfechtungsantrag des Antragstellers ist zulässig.\n\n34\n\nGemäß § 22 Abs. 1 LPVG NRW kann u. a. jede in der Dienststelle vertretene \nGewerkschaft innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage der Bekanntgabe des \nWahlergebnisses die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen \nwesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das \nWahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, \ndass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden \nkonnte. \n\n35\n\nDer Antragsteller ist eine in der dem Beteiligten zu 2. zugeordneten \nverselbständigten Teildienststelle vertretene Gewerkschaft und damit antragsbefugt. \nDer Antrag wurde auch innerhalb der gesetzlich bestimmten Zwei-Wochen-Frist \nangebracht. Das Wahlergebnis wurde am 18. Juni 2004 bekanntgegeben, der Antrag \nam 2. Juli 2004 beim Verwaltungsgericht gestellt.\n\n36\n\nEntgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2. bestehen keine durchgreifenden \nBedenken dagegen, dass der Antragsteller seinen Antrag (von Anfang an) auf die \nAnfechtung der Wahl einer bestimmten Gruppe - hier derjenigen der Arbeiter - \nbeschränkt hat. Solches ist gerade dann zulässig, wenn sich der geltend gemachte \nFehler - wie hier - nicht notwendig auch auf die Wahl der anderen Gruppen \nausgewirkt hat. \n\n37\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 22 \nRn. 10; Havers, LPVG NRW, 9. Aufl., § 22 Erl. 1.\n\n38\n\nAus dem vom Beteiligten zu 1. zur Stützung seiner Auffassung angeführten \nBeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 1991 \n\n39\n\n- 6 P 8.89 -, PersR 1991, 337= ZfPR 1991, 169 = PersV 1992, 76 = RiA 1992, \n204,\n\n40\n\nerschließt sich nichts Gegenteiliges.\n\n41\n\nDer Antrag ist auch begründet. Die in § 22 Abs. 1 LPVG NRW normierten \nsachlichen Voraussetzungen für einen Erfolg des Wahlanfechtungsantrags liegen \nvor. \n\n42\n\nBei der streitgegenständlichen Wahl ist gegen zwingende - und insofern \n„wesentliche\" - Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden. \n\n43\n\nNach § 16 Abs. 1 LPVG NRW wird der Personalrat in geheimer und unmittelbarer \nWahl gewählt. Darüber hinaus setzt das Personalvertretungsgesetz - obschon dort \nnicht ausdrücklich erwähnt - den Grundsatz der freien Wahl als selbstverständlich \nvoraus, sodass dieser auch für Personalratswahlen gilt. Durch die Gewährleistung \nder freien Wahl soll eine dem wirklichen Willen der Wähler entsprechende Wahl \nsichergestellt werden. Der Grundsatz der geheimen Wahl hat im Gegensatz zu \njenem Prinzip keine eigenständige, sondern nur eine zweckbestimmte Funktion. Er \ndient der Garantie der freien Wahl.\n\n44\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 7. August 1998 - 1 A 777/97.PVL -; ferner \nOVG NRW, Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen, Beschluss vom 6. \nAugust 1962 - CB 10/62 -, ZBR 1962, 390; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \na.a.O., § 16 Rn. 22.\n\n45\n\nMit dem Ziel, eine freie und unbeeinflusste Wahl zu sichern, die \nWahlberechtigten insoweit namentlich auch vor Unzuträglichkeiten und Pressionen \nmit Blick auf den konkreten Inhalt ihrer Stimmabgabe zu schützen, verlangt der \nGrundsatz der geheimen Wahl in diesem Zusammenhang insbesondere \nausreichende Vorkehrungen einer Sicherung gegen die Beobachtung durch dritte \nPersonen beim eigentlichen Wahlvorgang, d.h. der Stimmabgabe. In den Schutz \neinbezogen ist dabei zugleich das subjektive Gefühl des Wählers, dass seine \nStimmabgabe nicht beobachtet und nicht beeinflusst wird.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2000 - 1 A 1541/99.PVB -, \nPersR 2001, 257 = RiA 2002, 46, und vom 14. September 1977 - CB 23/77 -; \nCecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 22 Rn. 11.\n\n47\n\nDenn schon das Gefühl, dass dies anderes ist, kann ggf. Auslöser dafür sein, \ndass der Betroffene „Druck\" verspürt, seine Stimme in dem einen oder anderen \nSinne zu vergeben, also seine Wahlentscheidung nicht mehr wirklich „frei\" zu \ntreffen.\n\n48\n\nDer Gewährleistung einer solchen „freien\" Wahl hat der Landesgesetzgeber auch \nfür den Bereich der Personalratswahlen in einer Reihe von Vorschriften ausdrücklich \nRechnung getragen. Zum einen kommt dieser Gesichtspunkt etwa in § 21 Abs. 1 \nSatz 1 LPVG NRW zum Ausdruck, wonach niemand die Wahl des Personalrats \nbehindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen \ndarf.\n\n49\n\nVgl. Reinartz, Personalvertretungsgesetz NRW, § 16 Erl. 1; zu den inhaltlichen \nAnforderungen jener Norm jüngst Beschluss des Fachsenats vom 10. November \n2005 - 1 A 5076/04.PVL -.\n\n50\n\nZum anderen finden sich auch betreffend die persönliche Stimmabgabe \neinschlägige, darunter namentlich den Aspekt der geheimen Wahl berücksichtigende \nVorschriften wie beispielhaft § 15 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung zum \nLandespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG). Danach hat der Wahlvorstand zu \ngewährleisten, dass der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet \nkennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann.\n\n51\n\nBei der schriftlichen Stimmabgabe im Rahmen der sog. Briefwahl \nEntsprechendes zu gewährleisten, gestaltet sich durch die Verlegung des \nStimmvorgangs in die private Sphäre indes weit schwieriger und stößt dabei - \nnamentlich hinsichtlich einer möglichen wirksamen Kontrolle - naturgemäß an \nGrenzen, etwa dann, wenn ein Wahlberechtigter aus eigenem freien Entschluss beim \nAusfüllen des Stimmzettels die Anwesenheit einer dritten Person duldet. Wie sich \naus § 16 Abs. 1 Satz 1 WO-LPVG ergibt, hat der Wahlvorstand einem Beschäftigten, \nder eine schriftliche Stimmabgabe wünscht, auf Verlangen den Stimmzettel und den \nWahlumschlag sowie einen größeren Briefumschlag, der die Anschrift des \nWahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten \nBeschäftigten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe\" trägt, auszuhändigen \noder zu übersenden. Im letzteren Fall kann der Wahlvorstand die Wahlunterlagen \ndem wahlberechtigten Beschäftigten auf dem Postweg oder u.a. durch eines seiner \nMitglieder, Ersatzmitglieder bzw. durch Wahlhelfer übermitteln.\n\n52\n\nVgl. entsprechend zum Bundespersonalvertretungsrecht: Lorenzen u.a., \nBPersVG, § 17 WO Rn. 6. \n\n53\n\nWerden dem Beschäftigten die Wahlunterlagen mit der Post übersandt, ist die \nFreiheit der Wahl in der Regel nicht gefährdet. Die Übersendung mittels eines Boten \n(Wahlhelfers), der dem Beschäftigten die Wahlunterlagen aushändigt, wird hingegen \ndann problematisch, wenn der wahlberechtigte Beschäftigte den Stimmzettel sofort in \nGegenwart des Überbringers ausfüllt und diesem den Freiumschlag, den \nWahlumschlag und den ausgefüllten Stimmzettel wieder mitgibt. Es kann \ndahingestellt bleiben, ob die schriftliche Stimmabgabe in jedem Fall einen Verstoß \ngegen die Grundsätze der freien und geheimen Wahl darstellt, wenn sie in der \nAnwesenheit des Überbringers der Wahlunterlagen erfolgt. Ein solcher Verstoß kann \njedenfalls dann vorliegen, wenn besondere Umstände hinzukommen; \n\n54\n\nvgl. Beschuss des Fachsenats vom 7. August 1998 - 1 A 777/97 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 6. August 1962 - CB 10/62 -, a.a.O.;\n\n55\n\nsolche Umstände können vor allem in der Person bzw. Funktion des \nÜberbringers begründet sein, sie können sich - insbesondere in Verbindung damit - \naber auch aus der Art und Weise des Vorgehens wie z.B. des Ergreifens einer \nbesonderen Initiative („Stimmenfang\") und ggf. auch aus einer besonderen \nSchutzbedürftigkeit der betroffenen Beschäftigtengruppe ergeben. Hiervon \nausgehend besteht weitestgehende Einigkeit darüber, dass namentlich dann, wenn \neiner der Wahlbewerber der anstehenden Personalratswahl - zumal ein solcher \nderjenigen Gruppe von Beschäftigten, für die er bei der Wahl selbst kandidiert - nach \nggf. vorheriger „Werbung\" für eine schriftliche Stimmabgabe die betreffenden \nWahlunterlagen den (bzw. einer Gruppe von) wahlberechtigten Beschäftigten selbst \nüberbringt und sogleich wieder einsammelt, die sich aus den Grundsätzen der freien \nund geheimen Wahl ergebenden Grenzen überschritten sind und von einer freien, \nunbeeinflussten Wahl keine Rede mehr sein kann; dies gilt zumal dann, wenn die \nStimmzettel von den Beschäftigten in seiner Gegenwart ausgefüllt werden.\n\n56\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 7. August 1998 - 1 A 777/97 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 6. August 1962 - CB 10/62 -, a.a.O.; VG Potsdam, Beschluss vom \n22. Januar 2003 - 16 K 2353/02.PVL -, PersV 2003, 420; \nCecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 16 Rn. 12 und 23; Lorenzen u.a., \na.a.O., § 19 Rn. 11; Fischer/Goeres, GKÖD, Bd. V, K § 19 Rn. 7; Ilbertz/Widmaier, \nBPersVG, 10. Aufl., § 19 Rn. 6 und § 17 WO Rn. 6.\n\n57\n\nEin solches Vorgehen stellt sich nach seinem objektiven Sinngehalt eindeutig als \nauf unzulässigen „Stimmenfang\" zu Gunsten eben dieses einen Bewerbers gerichtet \ndar, ohne dass es zusätzlich noch darauf ankommt, inwieweit es dem als Boten \nfungierenden Bewerber im jeweiligen Einzelfall zugleich möglich gewesen ist, konkret \nzu beobachten, für welche Liste die Wähler ihre Stimme abgegeben haben.\n\n58\n\nDas hier in Rede stehende Verhalten des Wahlbewerbers N. stellt sich auf \nder Grundlage der Beweisaufnahme erster Instanz entsprechend dar; zumindest liegt \nein mit dem Vorstehenden wesentlich vergleichbarer Fall vor. Die (teilweise) \nEinbindung eines Dolmetschers, des Zeugen N1. , in das Geschehen bewirkt \nkeinen entscheidenden Unterschied zu einem Fall, in welchem ein Wahlbewerber \nallein handelt.\n\n59\n\nIm Wesentlichen schon aufgrund der eigenen Aussagen der Zeugen N1. und \nN. im Anhörungstermin vor der Fachkammer steht zur Überzeugung des \nFachsenats im Kern fest, dass der Wahlbewerber N. in einer nicht geringen, \nwenn auch nicht genau bezifferbaren Zahl von Fällen - zum Teil gemeinsam mit dem \nDolmetscher N1. , in anderen Fällen aber auch allein - (u.a.) in den Schulen \nReinigungsfrauen aufgesucht hat, um diesen die Unterlagen für eine schriftliche \nStimmabgabe zu übergeben. Zumindest ein Teil der Frauen hat dabei sofort an Ort \nund Stelle den Stimmzettel ausgefüllt. Dies geschah in der Regel in Anwesenheit des \nDolmetschers im selben Raum, bei den ohne den Dolmetscher aufgesuchten \nReinigungsfrauen in Anwesenheit des Wahlbewerbers N. selbst. Dass Letzterer \nseiner Aussage zufolge in ca. 15 bis 20 Metern Entfernung gestanden und sich der \nDolmetscher beim eigentlichen Wahlvorgang umgedreht haben will, vermag \nunbeschadet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Angaben dem Gesamtgeschehen \nnach den obigen Ausführungen des Senats kein maßgeblich anderes Gepräge zu \ngeben. Entscheidend bleibt die unbeschadet dessen aufrecht erhaltene Präsenz \neines der Wahlbewerber in Form eines Abwartens bis zur Beendigung des \nWahlvorgangs unter Wiedermitnahme der ausgefüllten Unterlagen. Dabei erschien \nder Dolmetscher in den Fällen, in denen er hinzugezogen wurde, aus der Sicht der \nwahlberechtigten Beschäftigten, hier der Reinigungsfrauen, lediglich als Hilfsperson, \nnämlich als Sprachmittler, für den Wahlbewerber N. als eigentlichen Initiator und \nBeherrscher des Geschehens. Letzteres zeigt sich auch daran, dass der Zeuge N. \nschon vorab - nach seiner Aussage ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers - aus \neigener Initiative vorbereitete Anträge auf Briefwahlunterlagen an die \nReinigungsfrauen in den Schulen überbracht und wieder mitgenommen hatte. Das \nsich daran anschließende Überbringen der Wahlunterlagen selbst bedeutete lediglich \ndie Fortsetzung eines (Gesamt-)Geschehens, welches eindeutig als vom Zeugen \nN. gelenkt und bestimmt wahrgenommen werden musste. Aus der \n(maßgeblichen) Sicht der Wählerinnen kam es deshalb für das nach den hier \nvorliegenden Fallumständen ohne weiteres nachvollziehbare subjektive Gefühl, bei \nder unmittelbaren Stimmabgabe vor Ort „unter Druck\" zu stehen, den Bewerber N. \nzu wählen, nicht entscheidend darauf an, ob dieser selbst oder aber allein der von \nihm mit hinzugezogene Dolmetscher N1. bei der Stimmabgabe im selben Raum \nanwesend gewesen ist. Auch das vom Zeugen N1. bei seiner Vernehmung \neingeräumte, den zuvor angeführten „Druck\" noch verstärkende Verhalten, etlichen \nFrauen vor dem Wahlvorgang erklärt zu haben, wo sie das Kreuz machen müssten, \nwenn sie Herrn N. wählen wollten, stellte sich in diesem Zusammenhang als ein \nnur aus Gründen der Sprachmittlung von einem Dolmetscher geleistetes, der Sache \nnach aber dem Wahlbewerber N. zurechenbares Verhalten dar, und zwar \nzweifellos ein solches Verhalten, welches dem Grundsatz der Wahlfreiheit \nwiderspricht. Mit Blick auf die fortbestehende „Präsenz\" des Bewerbers N. - sei \nes auch nicht im selben Raum - als Initiator und Organisator der betreffenden \nBriefwahlaktion handelte es sich bei den betreffenden Erläuterungen des \nDolmetschers ersichtlich nicht mehr um bloße „neutrale\" Hinweise zum technischen \nVerfahren des Ausfüllens des Stimmzettels. Ob auch Herr N. selbst bei den vom \nihm allein aufgesuchten Schulen den wahlberechtigten Reinigungskräften konkret \ngezeigt hat, wo sich das Kreuz machen müssen, um ihn zu wählen, kann \ndahinstehen, denn sein den Grundsätzen der geheimen und freien Wahl bei einer \nGesamtbetrachtung widersprechendes Verhalten hängt nicht von diesem einzelnen \nUmstand ab.\n\n60\n\nWas die Grundzüge des Geschehensablaufs betrifft, werden diese zusätzlich \ndurch die Aussagen der Zeuginnen G. P. und N2. F1 B2. B3. \nG1. P1. bestätigt. Dabei verdeutlicht namentlich die Aussage der \nletztgenannten Zeugin zugleich, dass die betroffenen Reinigungsfrauen schon beim \nersten Erscheinen des Herrn N. im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen \nVerfahrensweise der schriftlichen Stimmabgabe einen gewissen Druck verspürt \nhaben, dieser Verfahrensweise nachzukommen, d.h. zu unterschreiben, „obwohl sie \nnicht wollten\". Dass die genannte Zeugin es in ihrem Fall beim zweiten Erscheinen \ndes Herrn N. zur Übergabe der Wahlunterlagen abgelehnt hat, sofort an Ort und \nStelle zu wählen, und dies ihr auch nicht verwehrt worden ist, besagt nichts darüber, \ndass in anderen Fällen die Reinigungsfrauen - ggf. auch unter subjektiv \nempfundenen Druck - anders reagiert und sofort ihre Stimme abgegeben sowie die \nUnterlagen Herrn N. sogleich wieder mitgegeben haben. Dass es auch derartige \nFälle gegeben hat, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen N. selbst \n(„....Briefwahlunterlagen überbracht und mitgenommen hatte\"). \n\n61\n\nSoweit die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss, um eine besondere \n„Dominanz\" des Herrn N. gegenüber den weiblichen ganz überwiegend \ntürkischen Reinigungskräften herauszustellen, (lediglich) ergänzend auf dessen Rolle \n„als Mann\" abgestellt hat, kommt es darauf für die Annahme eines Verstoßes gegen \ndie hier in Rede stehenden wesentlichen Wahlvorschriften nicht maßgeblich an. Es \nbedarf deshalb auch keiner Feststellungen des Fachsenats in die Richtung, ob die \nFachkammer in jenem - auch betreffend die erstinstanzliche Entscheidung nicht \nisoliert zu sehenden - Begründungszusammenhang ein sachlich zutreffendes \n„Rollenverständnis\" der türkischen Frau zugrunde gelegt hat. \n\n62\n\nWeiter ist nicht entscheidend, ob das Vorgehen des Personalratsmitglieds und \nWahlbewerbers N. bei der Organisation und Durchführung der Briefwahl mit dem \nWahlvorstand abgestimmt gewesen ist. Unabhängig davon stellt es sich nämlich \njedenfalls seinem Schwerpunkt nach als ein seine eventuelle Stellung als Wahlhelfer \ngezielt ausnutzendes, im konkreten Vorgehen stark von Eigeninitiative geprägtes \nVerhalten eines (Spitzen-)Wahlbewerbers einer bestimmten Liste dar, der insoweit \ndie nötige Zurückhaltung nicht an den Tag gelegt hat.\n\n63\n\nSchließlich kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass durch den in einer \nVielzahl von Fällen vorgekommenen Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen \nund freien Wahl im Sinne des § 16 Abs. 1 LPVG NRW, hinsichtlich dessen eine \nBerichtigung nicht erfolgt ist, das Wahlergebnis betreffend die Gruppe der Arbeiter \ngeändert oder beeinflusst werden konnte. Wie die Fachkammer des \nVerwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt hat, wäre es dann zu einer anderen \nSitzverteilung gekommen, wenn in der Gruppe der Arbeiter 65 Wahlberechtigte statt \nder Liste KOMBA die Liste ver.di gewählt hätten. Schon angesichts der Angaben des \nZeugen N. bei seiner Vernehmung erster Instanz zur Zahl der besuchten Schulen \n(ca. 150, davon etwa 25 bis 30 gemeinsam mit dem Zeugen N1. ) und der dabei \nangetroffenen Reinigungskräfte (zwischen 1 und 4, manchmal auch 5) entspricht es \njedenfalls einer gewissen, in konkreten Fallumständen gründenden \nWahrscheinlichkeit, dass bei mindestens 65 Wahlberechtigten der Vorgang der \nschriftlichen Stimmabgabe in der zuvor dargelegten, rechtlich zu beanstandenden \nWeise stattgefunden hat. Das gilt selbst dann, wenn ein Teil der aufgesuchten \nReinigungskräfte letztlich nicht am Briefwahlverfahren teilgenommen bzw. den \nStimmzettel erst zu Hause ausgefüllt hat. Die Angaben des Zeugen N1. , es seien \n„mindestens 30 bis 40 Frauen\" gewesen, beziehen sich offenbar allein auf die Fälle \nseiner Hinzuziehung und stehen insofern mit den Angaben des Zeugen N. nicht \nnotwendig in Widerspruch. Davon abgesehen folgt aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 \nletzter Halbsatz LPVG NRW („es sei denn ...\") eine gesetzliche Vermutung \ndahingehend, dass durch einen nachgewiesenen Verstoß gegen wesentliche \nWahlvorschriften das in Rede stehende Kausalitätserfordernis - Beeinflussung des \nWahlergebnisses - zunächst einmal erfüllt ist. Im Wahlanfechtungsverfahren braucht \ndie antragstellende Partei demgemäß nicht zu behaupten und trägt auch nicht die \nobjektive Beweislast dafür, dass durch den jeweils in Rede stehenden Verstoß das \nWahlergebnis tatsächlich (in dem konkret erforderlichen Stimmenumfang) beeinflusst \nworden ist. Es ist vielmehr Sache der Personalvertretung, das Gegenteil darzutun; \nsie trägt die entsprechende objektive Beweislast. \n\n64\n\nVgl. etwa Lorenzen u.a., a.a.O., § 25 Rn. 18, m.w.N. zur Rechtsprechung des \nBVerwG.\n\n65\n\nUnter den gegebenen Umständen ist es dem Beteiligten zu 1. hier ersichtlich \nnicht gelungen, Entsprechendes darzutun und zu belegen. Darauf, ob bei Verstößen \ngegen die Grundsätze der geheimen und freien Wahl eine derartige Beweisführung \nüberhaupt nötig ist oder aber ein Verstoß gegen diese elementaren Wahlgrundsätze \nbereits für sich genommen zu einer erfolgreichen Wahlanfechtung führt, \n\n66\n\nvgl. hierzu - Letzteres bejahend - etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. \nSeptember 2000 - 1 A 1541/99.PVB -, a.a.O.; Lorenzen u.a., a.a.O., § 25 Rn. 18 \nunter Hinweis auf den Hessischen VGH in GewerkPrax 1967, 144,\n\n67\n\nkommt es nicht einmal an.\n\n68\n\nWeil die Wahlanfechtung bereits aus den genannten Gründen Erfolg hat, bedarf \nes keiner Befassung und ggf. weiteren Aufklärung, ob im Zusammenhang mit den \nerstinstanzlich angesprochenen Einzelfällen sonstige durchgreifende und \nnachweisbare Verstöße gegen das Wahlrecht vorgelegen und diese sich \nmöglicherweise ebenfalls auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben. \n\n69\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n70\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273181","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-31/1-a-5195-04-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273181","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273181","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-31/1-a-5195-04-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273181","retrieved":"2026-07-09 02:44:18.117742+00:00"}}