{"status":"available","doknr":"OLD273180","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0331.1A1471.04PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-31","aktenzeichen":"1 A 1471/04.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor \nder erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt neu gefasst wird:\n\nEs wird festgestellt, dass die Umsetzung der Kreisoberamtsrätin C. -S. \ninnerhalb der Abteilung VL des Beteiligten (aus dem Dezernat VL 1 zum Dezernat \nVL 3) der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG \nNRW unterliegt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über die personalvertretungsrechtliche Zuständigkeit bei \nder Umsetzung einer im Dienst des Kreises stehenden Beamtin innerhalb des \nGeschäftsbereichs des Beteiligten als Leiter der Dienststelle Kreispolizeibehörde \n(KPB).\n\n4\n\nDem Beteiligten als KPB unterstehen die beiden Abteilungen VL \n(Verwaltung/Logistik) und GS (Gefahrenabwehr/Strafverfolgung). Die genannten \nAbteilungen untergliedern sich ihrerseits in mehrere Dezernate, im Falle der \nAbteilung VL in die Dezernate VL 1, VL 2 und VL 3. Die KPB weist eine - im Kern \ndurch die Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden des Landes vorgegebene - \nvon der allgemeinen Kreisverwaltung gesonderte Organisationsstruktur auf; \nallerdings werden bestimmte Aufgabengebiete der Abteilung VL (auch) im \nGeschäftsverteilungsplan der allgemeinen Kreisverwaltung des Kreises L. mit \nbehandelt. \n\n5\n\nAnfang 2003 beabsichtigte der Beteiligte die Umsetzung der Kreisoberamtsrätin \nC. -S. innerhalb der Abteilung VL vom Aufgabengebiet VL 1/Dezernat \nPersonal zum Aufgabengebiet VL 3/ Dezernat Technik. Dies teilte er dem \nPersonalrat der allgemeinen Kreisverwaltung mit Schreiben vom 16. Januar 2003 mit \nder Bitte um dessen Zustimmung mit. Der vorgenannte Personalrat stimmte der \nMaßnahme mit Schreiben vom 12. Februar 2003 zu; eine Beteiligung des \nAntragstellers erfolgte nicht. Frau C. -S. wurde daraufhin mit Wirkung vom 1. \nMärz 2003 in ihr neues Aufgabengebiet umgesetzt. Dort versieht sie bis heute ihren \nDienst.\n\n6\n\nDer Antragsteller erlangte Kenntnis von der Personalmaßnahme und forderte \nden Beteiligten mit Schreiben vom 12. März 2003 auf, ein Mitbestimmungsverfahren \neinzuleiten, weil sich die Maßnahme auf eine Beschäftigte der Dienststelle KPB \nbeziehe. Anlässlich einer Erörterung der Angelegenheit am 26. März 2003 lehnte der \nBeteiligte dies ab. Er vertrat die Auffassung, dass ein (weiteres) \nMitbestimmungsverfahren mit dem Antragsteller nicht durchzuführen, vielmehr in \nGestalt des Personalrats der allgemeinen Kreisverwaltung die zuständige \nPersonalvertretung an der Maßnahme beteiligt worden und damit das \nMitbestimmungsverfahren insgesamt abgeschlossen sei.\n\n7\n\nAm 2. Mai 2003 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren eingeleitet. \n\n8\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag,\n\n9\n\nfestzustellen, dass die Umsetzung von Kreisoberamtsrätin C. -S. \ninnerhalb der Abteilung VL des Landrates als Kreispolizeibehörde aus dem Dezernat \nVL 1 zum Dezernat VL 3 ohne Beteiligung des Antragstellers dessen \nMitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG verletzt,\n\n10\n\nmit einem dem Antrag gemäßen Ausspruch und im Wesentlichen folgender \nBegründung stattgegeben: Die Beschäftigten der Abteilung VL gehörten unabhängig \nvon der Frage ihrer Anstellungskörperschaft (des Dienstherrn) \npersonalvertretungsrechtlich der Dienststelle KPB als eigenständiger Dienststelle (§ \n82 Abs. 1 LPVG NRW) an. Die personalvertretungsrechtliche Zuständigkeit folge \nnicht dem Dienstherrn, sondern der Dienststelle. Innerhalb der gesetzlich \nvorgegebenen Organisationsstruktur für die Behörden der Landespolizei nähmen die \nin Rede stehenden Beschäftigten einschließlich der nach § 61 Satz 1 KrO NRW von \nder Kreisverwaltung zur Verfügung gestellten Kräfte Verwaltungsaufgaben für die \nPolizei wahr; das gelte selbst dann, wenn es nicht um unmittelbar „polizeispezifische\" \nAufgaben, sondern um „allgemeine\", d.h. in jeder Verwaltung potenziell \nvorkommende Aufgaben gehe. Die Beschäftigten der Abteilung VL (einschließlich der \nKreisbediensteten) seien darüber hinaus im Gebäude der KPB untergebracht. Im \nErgebnis seien sie in die Dienststelle KPB eingegliedert. Für kreisangehörige \nBeschäftigte gelte Letzteres jedenfalls dann, wenn sie - wie in dem Fall der Frau \nC. -S. - nicht nur vertretungsweise oder vorübergehend, sondern dauerhaft \nAufgaben der Abteilung VL wahrnähmen.\n\n11\n\nGegen diesen ihnen am 11. März 2004 zugestellten Beschluss haben die \nProzessbevollmächtigten des Beteiligten am 8. April 2004 Beschwerde eingelegt und \nsie nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist am 12. Juli \n2004 (rechtzeitig) begründet.\n\n12\n\nZur Begründung seiner Beschwerde macht der Beteiligte im Wesentlichen \ngeltend: Der Antragsteller habe in der Vergangenheit ein Mitbestimmungsrecht bei \nPersonalmaßnahmen der hier in Rede stehenden Art wie auch bei „Umsetzungen\" \nvon der allgemeinen Kreisverwaltung in die Abteilung VL nicht für sich reklamiert, \nwenn es um kreisbedienstete Mitarbeiter gegangen sei; auch noch nach der \nstreitigen Personalmaßnahme hätten personelle Änderungen im Bereich VL unter \nausschließlicher Mitwirkung des Personalrates des Kreises stattgefunden. Darüber \nhinaus habe der Antragsteller nicht - namentlich nicht durch eine Wahlanfechtung - \nbeanstandet, dass die kreisbediensteten Mitarbeiter der Abteilung VL einschließlich \nFrau C. -S. bei den letzten Personalratswahlen ausschließlich an der Wahl \ndes Personalrats der allgemeinen Kreisverwaltung teilgenommen hätten. Davon \nunabhängig lasse sich das vom Antragsteller nunmehr geltend gemachte \nMitbestimmungsrecht aber auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer „Eingliederung\" \nder betreffenden Beschäftigten in die Dienststelle KPB ableiten. Von einer solchen \nEingliederung könne nämlich nicht ausgegangen werden. Der Hinweis der \nFachkammer auf die Unterbringung im Gebäude der KPB reiche in diesem \nZusammenhang nicht aus; an weiteren Feststellungen fehle es in dem \nangefochtenen Beschluss. Im übrigen entspreche es einer namhaften Kommentar-\nMeinung (Havers), dass das sog. Verwaltungspersonal bei zu Kreispolizeibehörden \nbestimmten Oberkreisdirektoren (jetzt: Landräten), welches der Kreis nach § 50 Satz \n1 KrO NRW (a.F.; jetzt: § 61 Abs. 1 Satz 1) zur Verfügung stelle, nicht nur rechtlich, \nsondern auch tatsächlich in die Kreisverwaltung und nicht in die Polizeidienststelle \neingeordnet sei. Dem sei zuzustimmen; dagegen gebe es keinerlei Anhaltspunkte \ndafür, dass in Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW eine Änderung des \nMitbestimmungsregimes habe erfolgen sollen. Im Übrigen erscheine es nicht \nzweifelhaft, dass die Belange der Kreisbediensteten am ehesten von dem \nPersonalrat der Kreisverwaltung wahrgenommen werden könnten. Dieser sei nicht \nnur bei der Anstellungskörperschaft der betroffenen Bediensteten eingerichtet, \nsondern verfüge auch über die für die persönliche und berufliche Entwicklung der \nKreisbediensteten erforderlichen Informationen und Möglichkeiten. Im konkreten Fall \nkomme noch hinzu, dass Frau C. -S. unter entsprechender Begrenzung ihrer \nneuen Dezernentenstelle nicht mit polizei-/waffenspezifischen Aufgaben betraut \nworden sei. Schließlich ergebe sich aus (vom Beteiligten näher bezeichneten) \nministeriellen Erlassen bzw. Schreiben, dass seit den Jahren 2001/2002 in den \nDezernaten der Abteilung VL - unter schrittweiser Ersetzung entsprechenden \nlandeseigenen Personals - vermehrt bzw. grundsätzlich nur noch Kreisbedienstete \neingesetzt werden sollen. Auch unter Berücksichtigung dessen liege eine \n„Ausgliederung\" des jeweiligen Mitarbeiters aus der Kreisverwaltung ebenso wenig \nvor wie eine „Eingliederung\" in die Dienststelle KPB. \n\n13\n\nDer Antragsteller fasst im Anhörungstermin vor dem Fachsenat seinen \nerstinstanzlichen Antrag (zur Klarstellung) dahingehend neu, dass er beantragt,\n\n14\n\nfestzustellen, dass die Umsetzung von Kreisoberamtsrätin C. -S. \ninnerhalb der Abteilung VL des Beteiligten (aus dem Dezernat VL 1 zum Dezernat VL \n3) der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW \nunterliegt,\n\n15\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n16\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag abzulehnen.\n\n17\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n18\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr verteidigt den Beschluss der Fachkammer und tritt dem Vorbringen des \nBeteiligten entgegen. Im Kern führt er aus: Wegen der gesetzlich zwingend \nvorgegebenen Regelungen über die Mitbestimmung, auf welche der Personalrat \nnicht verzichten könne, sei das vom Beteiligten angesprochene Verhalten in der \nVergangenheit für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. In der Sache komme \nes hier auf die tatsächliche Eingliederung der Beschäftigten in die jeweilige \nDienststelle an. Der Begriff der Eingliederung umfasse die einzugliedernden \nBeschäftigten, die von diesen auszuübenden Tätigkeiten und den konkreten \nArbeitsplatz bzw. Dienstposten, auf dem die Beschäftigung erfolgen solle. Mit \nRücksicht auf den u.a. kollektiven Schutzzweck der Mitbestimmung bei Umsetzungen \nsei zumal bei der hier in Rede stehenden Maßnahmeart auch der Ort der \nEingliederung maßgebend. Die vom Beteiligten weiter angesprochene schrittweise \nErsetzung von Polizeibeamten des Landes durch Verwaltungsbeamte des Kreises in \nTeilen der Dienststelle KPB habe auf die Zugehörigkeit der in Zukunft auf den \nbetreffenden Stellen tätigen Beschäftigten zu der Dienststelle KPB keine \nAuswirkungen. \n\n20\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Personalakte, \n1 Anlagenkonvolut) ergänzend Bezug genommen.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDie zulässige, namentlich rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde des \nBeteiligten hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n23\n\nDie mit Schriftsatz des Beteiligten vom 29. März 2006 beantragte förmliche \nBeteiligung des Personalrats des Kreises L. , vertreten durch dessen \nVorsitzenden, an dem vorliegenden Verfahren brauchte nicht zu erfolgen. Denn jener \nPersonalrat ist an dem konkreten Mitbestimmungsstreit zwischen dem Antragsteller \nund dem Beteiligten nicht (notwendig) beteiligt. Durch diesen Streit werden die \nInteressen der vertretenen Beschäftigten nicht unmittelbar berührt. Gegenstand des \nvorliegenden Beschlussverfahrens ist nämlich allein die Frage, ob ein \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers an der in Rede stehenden \nPersonalmaßnahme besteht. Die Frage, ob ein Mitbestimmungsrecht (auch) des \nPersonalrats des Kreises besteht, die sich diesem gegenüber wegen der insoweit \nbereits erfolgten Mitbestimmung in dem konkreten Fall im Übrigen nicht streitig stellt, \nist demgegenüber durch den Fachsenat jedenfalls nicht unmittelbar beantworten. \n\n24\n\nDer Antrag des Antragstellers ist zulässig. \n\n25\n\nNamentlich fehlt es für die Weiterverfolgung des konkreten, in seinem inhaltlichen \nKern durch die klarstellende Neufassung unverändert gebliebenen Antrags nicht an \ndem erforderlichen Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresse. Letzteres ist nicht \ndadurch entfallen, dass die in Rede stehende Maßnahme - die Umsetzung der \nKreisoberamtsrätin C. -S. vom Dezernat VL 1 in das Dezernat VL 3 - bereits \nvollzogen worden ist. Denn hierdurch ist keine Erledigung des konkreten \nMitbestimmungsstreits eingetreten. Das Mitbestimmungsverfahren könnte auch zum \njetzigen Zeitpunkt noch nachträglich eingeleitet und durchgeführt werden. Frau C. \n-S. hat den fraglichen Dienstposten, auf den sie umgesetzt worden ist, noch \ninne. Deshalb könnte die Umsetzung auch jetzt ggf. noch rückgängig gemacht oder \nmodifiziert werden, da der Dienstherr den Aufgabenbereich eines Beamten im \nGrundsatz jederzeit verändern kann. \n\n26\n\nDer (neu gefasste) Antrag ist auch begründet. Dem Antragsteller steht das \ngeltend gemachte Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW \nzu; er ist die in dem unstreitig erforderlichen Mitbestimmungsverfahren zu \nbeteiligende, zuständige Personalvertretung. Das statt dessen von dem Beteiligten \n(allein) mit dem Personalrat der allgemeinen Kreisverwaltung durchgeführte \nMitbestimmungsverfahren ist nicht das gesetzlich gebotene \nMitbestimmungsverfahren gewesen. Es konnte deswegen die Beteiligung des \nAntragstellers nicht ersetzen.\n\n27\n\nNach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 hat „der Personalrat\" mitzubestimmen (u.a.) bei \nUmsetzungen innerhalb der Dienststelle für die Dauer von mehr als drei Monaten. \nDarüber, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses \nMitbestimmungstatbestandes im Falle der streitbefangenen Umsetzung der \nKreisoberamtsrätin C. -S. zum 1. März 2003 vorliegen, besteht zwischen den \nBeteiligten - zu Recht - kein Streit. Es steht vielmehr allein in Frage, ob der \nAntragsteller derjenige (der richtige bzw. zuständige) Personalrat ist, welcher \nbetreffend die in Rede stehende Maßnahme mitzubestimmen hat; dies ist der \nFall.\n\n28\n\nIm Mitbestimmungsverfahren nach § 66 LPVG NRW zu beteiligen ist \ngrundsätzlich der Personalrat, der dem Dienststellenleiter zugeordnet ist, welcher die \njeweils in Rede stehende mitbestimmungsbedürftige Maßnahme beabsichtigt. \n\n29\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 66 \nRn. 55.\n\n30\n\nBezieht sich eine Maßnahme in ihren Auswirkungen ausschließlich auf \nBeschäftigte einer (bestimmten) Dienststelle, so ist für den Regelfall davon \nauszugehen, dass der Dienststellenleiter in seiner Funktion als Leiter dieser \nDienststelle handeln will. \n\n31\n\nVgl. entsprechend zur Abgrenzung von örtlichem Personalrat und \nGesamtpersonalrat nach Maßgabe der konkreten Auswirkungen der Maßnahme auf \ndie Beschäftigten: BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2004 - 6 P 1.04 -, PersR 2004, \n396 = ZfPR 2004, 396 = PersV 2005, 33; Beschluss des Fachsenats vom 1. \nDezember 2005 - 1 A 2278/03.PVL.\n\n32\n\nDas gilt auch dann, wenn er - wie etwa der Beteiligte - in Mehrfachfunktion noch \nLeiter anderer Dienststellen ist. Ob sich der Dienststellenleiter ggf. im Irrtum über die \nzutreffende Zuordnung eines Beschäftigten zu dessen Beschäftigungsdienststelle \nbefindet, ist für die objektive Zuordnung seiner Maßnahme, an welche die \nBestimmung des zu beteiligenden - zuständigen - Personalrats anzuknüpfen hat, \nohne Belang. \n\n33\n\nDie in Rede stehende Umsetzungsmaßnahme beschränkt sich in ihren konkreten \nAuswirkungen auf den Organisationsbereich und die Beschäftigten der KPB des \nKreises L. , deren Dienststellenleiter der Beteiligte ist. Die Maßnahme wurde von \ndem Beteiligten daher in dieser Funktion getroffen.\n\n34\n\nBei den Kreispolizeibehörden handelt es sich im personalvertretungsrechtlichen \nSinne um eigenständige - von der Dienststelle „(allgemeine) Kreisverwaltung\" zu \nunterscheidende - Dienststellen mit der Konsequenz, dass bei ihnen für die dort \nBeschäftigten auch entsprechende eigenständige Polizei-Personalräte zu bilden \nsind. Dies ergibt sich unmittelbar aufgrund der gesetzlichen Sondervorschriften in \n§§ 81 ff. LPVG NRW, darunter namentlich § 82 Abs. 1 LPVG NRW, welcher insoweit \nden allgemeinen Dienststellenbegriff im Sinne des § 1 LPVG NRW für den Bereich \nder Polizeidienststellen ergänzt und modifiziert. Die den Polizeidienststellen \nzugehörigen Beschäftigten sind hierdurch (lediglich) personalvertretungsrechtlich \ndiesen Dienststellen eingegliedert worden.\n\n35\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 81 Rn. 2 (am Ende).\n\n36\n\nDie streitbefangene Umsetzung der Kreisoberamtsrätin C. -S. bezieht \nsich auf eine Beschäftigte einer solchen Polizeidienststelle; die Betroffene ist nämlich \nBeschäftigte der Dienststelle KPB und nicht (mehr) eine solche der allgemeinen \nVerwaltung des Kreises. \n\n37\n\nDas gilt unabhängig davon, dass Dienstherr und Anstellungskörperschaft der \nangesprochenen Beschäftigten der Kreis L. (geblieben) ist, wohingegen \nDienstherr der in der KPB Beschäftigten das Land ist, soweit es sich um \nLandesbedienstete handelt. Eine Zuordnung nach dem Dienstherrn bzw. der \nAnstellungskörperschaft entspricht zwar im Ausgangspunkt dem Ansatz in § 5 Abs. 1 \nSatz 1 LPVG NRW, wonach Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes die Beamten, \nAngestellten und Arbeiter der in § 1 bezeichneten Körperschaften sind, zu denen das \nLand und die Kreise zählen. Dieser (Grund-)Ansatz wird aber, wie dargelegt, durch \ndie (Sonder-)Regelung in § 82 Abs. 1 LPVG NRW modifiziert, wonach Dienststellen \nim Sinne dieses Gesetzes - soweit es um Aufgaben der Polizei als Landesaufgaben \ngeht (§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 POG NRW) - gerade nicht unmittelbar die Behörden des \nLandes oder des Kreises, sondern u.a. die Kreispolizeibehörden als eingenständiger \nTypus von Dienststellen sind. Für sie wird nach (bzw. in entsprechender Anwendung \ndes) § 61 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW vorausgesetzt, dass der Kreis Einrichtungen und \nDienstkräfte zur Verfügung stellt. Sind diese Dienstkräfte mithin in einer anderen \nDienststelle als der allgemeinen Kreisbehörde tätig, in diese eingegliedert, so \nentspricht es den von § 81 LPVG NRW in Bezug genommenen allgemeinen Regeln, \ndass diejenige Personalvertretung zuständig ist, welche dem Dienststellenleiter \nzugeordnet ist. Das ist hier der Antragsteller, soweit der Beteiligte in seiner Funktion \nals Leiter der Kreispolizeibehörde Maßnahmen ergreift.\n\n38\n\nDas zugrunde gelegt, wird Kreisoberamtsrätin C. -S. ausschließlich als \nBeschäftigte der KPB von der Umsetzungsmaßnahme betroffen. Zwar ist sie im \nSinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 LPVG Beamtin (Bedienstete) des Kreises L. . Der \nKreis ist aber - vor dem Hintergrund einerseits des Landesorganisationsrechts und \nandererseits der in §§ 81, 82 LPVG NRW enthaltenen personalvertretungsrechtlichen \nSonderregelungen - weder Träger der ihm angegliederten KPB noch die für die im \nStreit stehende Maßnahme personalvertretungsrechtlich zuständige Dienststelle. Die \ngemäß § 82 Abs. 1 LPVG NRW von den speziell geregelten Polizeidienststellen mit \numfassten Kreispolizeibehörden - als eigenständige Dienststellen - sind vielmehr \nuntere Landesbehörden (§ 9 Abs. 2 LOG), wobei der Landrat (früher: der \nOberkreisdirektor) die Behördenleitung als staatliches Organ im Wege der \nOrganleihe (bzw. Institutionsleihe) ausübt.\n\n39\n\nVgl. Kirchhof/Wansleben/Becker/Plückhahn, KrO NRW, Kommentar, § 61 Erl. \n1.1.; Erichsen, Kommunalrecht des Landes NRW, 2. Aufl., § 7 B 3 b; Vietmeier, Die \nstaatlichen Aufgaben der Kommunen und ihre Organe, 1992, S. 209.\n\n40\n\nOb diejenigen Beschäftigten, welche als Kreisbedienstete den Landrat \nbestimmungsgemäß bei der Erfüllung der Aufgaben der KPB unterstützen, ihrerseits \n- als personelle Mittel des entliehenen Organs - von der Organ- bzw. Institutionsleihe \n(automatisch) miterfasst werden, oder ob sie mit Blick auf die in § 61 Abs. 1 Satz 1 \nKrO NRW enthaltene Regelung, wonach die Kreise die erforderlichen Dienstkräfte \n„zur Verfügung zu stellen\" haben,\n\n41\n\nwobei allerdings diese sich auf die „unteren staatlichen Verwaltungsbehörden\" \nbeziehende Vorschrift auf die „Kreispolizeibehörden\" als sonstige untere \nLandesbehörden jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar ist, vgl. dazu Vietmeier, \na.a.O., S. 209 (wegen der fehlenden Rechtsgrundlage Analogie erwägend) sowie \nKirchhof/Wansleben/Becker/Plück-hahn, a.a.O., § 61 Erl. 1.1 (Zurverfügungstellung \nnur „auf freiwilliger Basis\"),\n\n42\n\nerst aufgrund einer besonderen Personalmaßnahme des Kreises bzw. dessen \nPersonalhoheit wahrnehmenden Landrats in die Erfüllung der staatlichen Aufgaben \ndes Entleihers des Organs (hier: des Landes) mit einbezogen werden, bedarf im \nvorliegenden Zusammenhang keiner Klärung. Die Frage der Zugehörigkeit eines \nBeschäftigten zu einer bestimmten Dienststelle beurteilt sich nämlich \nanerkanntermaßen jedenfalls nicht ausschließlich nach formalen Kriterien wie \nnamentlich dem der Beschäftigung zugrunde liegenden Dienstverhältnis zu einem \nbestimmten Dienstherrn. Wie etwa bei Leiharbeitnehmern oder sonstiger Gestellung \nvon Dienstkräften durch Dritte ist vielmehr auch hier letztlich ausschlaggebend das \ntatsächliche Beschäftigungsverhältnis und dessen nähere Ausgestaltung innerhalb \nder Dienststelle. Das gilt insbesondere dann, wenn es - wie hier - an originären \nbeamten- oder privat(arbeits)rechtlichen Beziehungen gerade zu der Dienststelle \nfehlt, für die und in deren Arbeitsumfeld der Beschäftigte tatsächlich (bis auf \nWeiteres) dauerhaft tätig ist. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Belange \ndes jeweiligen Beschäftigten von der Personalvertretung wahrgenommen werden \nsollen, die am ehesten zu seinem Wohl tätig werden kann. Das ist aber der \nPersonalrat, der bei der Dienststelle gebildet ist, die die konkreten Bedingungen der \nDienstleistung des Beschäftigten in persönlicher und sachlicher Hinsicht festlegt und \ndie Beachtung ihrer Anweisungen überwacht. \n\n43\n\nVgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 6 P 29.82 -, \nPersV 1985, 164; dazu auch Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 10 Rn. \n11, m.w.N.\n\n44\n\nDer hiermit angesprochenen Frage der organisatorischen und tatsächlichen \nEingliederung des Beschäftigten in die Dienststelle kommt namentlich auch dann \nBedeutung zu, wenn es - wie hier - um die Abgrenzung des Personenkreises der \nPolizeibeschäftigten im Sinne des § 81 LPVG NRW bei den zu Kreispolizeibehörden \nbestimmten Kreisen von den sonstigen Beschäftigten der (allgemeinen) \nKreisverwaltung geht. Dies gilt unbeschadet insoweit gelegentlich vorkommender - \nbezogen auf die vom konkreten Antrag betroffene Kreisoberamtsrätin im Übrigen \nnicht ersichtlicher - Abgrenzungsschwierigkeiten (z.B. in Bezug auf „Mischtätigkeiten\" \nwie die jeweils teilweise Erfüllung von Aufgaben der KPB und solchen der \nSelbstverwaltung des Kreises). \n\n45\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 82 Rn. 10.\n\n46\n\nMit Blick darauf, dass § 81 LPVG NRW „die Beschäftigten der Polizei bei den in § \n82 bestimmten Polizeidienststellen\" umfassend einbezieht und sich nicht etwa auf (im \nLandesdienst stehende) Polizeibeamte beschränkt, besteht jedenfalls nicht von \nvornherein eine rechtliche Schranke, auch Kreisbedienstete, die ihren Dienstherrn \nnicht wechseln, in den Kreis dieser „Beschäftigten\" einzubeziehen. Um die Vorschrift \nnicht teilweise leerlaufen zu lassen, ist eher das Gegenteil der Fall. Allerdings bedarf \nes letztlich immer einer Gesamtwürdigung der jeweiligen tatsächlichen \nGegebenheiten. \n\n47\n\nDie Eingliederung eines Beschäftigten in eine Dienststelle setzt (allgemein) \nvoraus, dass der Betreffende in den organisatorischen Zusammenhang der \nbetreffenden Dienststelle aufgenommen wird und an der Erfüllung der ihr gestellten \nAufgaben unter dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters mitwirkt.\n\n48\n\nVgl. zuletzt Beschluss des Fachsenats vom 1. Dezember 2005 - 1 A \n5002/04.PVL -.\n\n49\n\nDies geschieht dabei zum einen durch tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen \nArbeit im Rahmen der Arbeitsorganisation der Dienststelle. Zum anderen ist ein \nrechtliches Band erforderlich, durch welches ein Weisungsrecht der Dienststelle, \nverbunden mit entsprechenden Schutzpflichten, und damit korrespondierend die \nWeisungsgebundenheit des Dienstleistenden, verbunden mit entsprechenden \nSchutzrechten, begründet werden. Im Regelfall wird diese Rechtsbeziehung zur \nDienststelle durch Begründung eines Beamten- oder Arbeitsverhältnisses hergestellt; \nes kommen als Grundlage der Eingliederung aber auch mehrseitige \nRechtsbeziehungen in Betracht. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juni 2002 - 6 P 12.01 -, PersR 2002, 467 = \nZfPR 2002, 323 = PersV 2003, 24, und vom 6. September 1995 - 6 P 9.93 -, \nBVerwGE 99, 214.\n\n51\n\nDiese Voraussetzungen sind in Bezug auf die im Streit stehende Eingliederung \nder Kreisoberamtsrätin C. -S. in die KPB des Beteiligten erfüllt.\n\n52\n\nSoweit der Beteiligte zur Begründung seiner hiervon abweichenden Auffassung \nu.a. auf die Kommentierung bei Havers,\n\n53\n\nLandespersonalvertretungsgesetz NRW, 9. Aufl., § 81 Erl. 4,\n\n54\n\nverweist, derzufolge die vom Kreis der KPB zur Verfügung gestellten Dienstkräfte \nnicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich in die Kreisverwaltung - und nicht die \nKPB - eingeordnet seien, teilt der Fachsenat jene Bewertung zumal in ihrer \nAllgemeinheit nicht. Denn zum einen wird durch eine derart generelle Festlegung \neine nähere Würdigung der jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls \nunzulässigerweise vorweggenommen. Zum anderen erschließt sich nicht, aufgrund \nwelcher der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nbeschließenden Fachsenats für den Begriff der Eingliederung nach dem \nVorstehenden relevanten (Einzel-)Umstände der vom Beteiligten in Bezug \ngenommene Autor zu seinem Ergebnis einer durchgängig oder zumindest für den \nRegelfall fehlenden Ausgliederung der in Rede stehenden Dienstkräfte aus der \nKreisverwaltung sowie zugleich fehlenden Eingliederung in die KPB gelangt. Soweit \nder Beteiligte in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinweist, die \nVerpflichtung aus § 61 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW habe keine Veränderung hinsichtlich \nder Mitbestimmung bewirken sollen, wird dabei - unabhängig von der schon \nangesprochenen Zweifelsfrage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf der KPB vom \nKreis zur Verfügung gestellte Dienstkräfte - verkannt, dass die angesprochene \nVorschrift der Kreisordnung keinerlei objektiven Anhalt dafür bietet, dass mit ihr \nüberhaupt - sei es auch nur mittelbar - mitbestimmungsrechtliche Fragen geregelt \nworden sind. \n\n55\n\nDemgegenüber rechtfertigen nach Auffassung des Fachsenats die nachfolgend \nangeführten Umstände die Annahme, dass die Kreisoberamtsrätin C. -S. im \nZeitpunkt ihrer Umsetzung - und auch jetzt noch - in einem solchen Umfang \ntatsächlich in die Dienststelle KPB des Beteiligten eingegliedert (gewesen) ist, dass \njedenfalls bloße Verwendungsentscheidungen wie die in Rede stehende Umsetzung \ninnerhalb einer Abteilung der KPB sich - namentlich auch unter Berücksichtigung der \noben angesprochenen (und von dem Beteiligten seinerseits mit in Bezug \ngenommenen) Zielsetzung, den Personalrat zu beteiligen, der am ehesten die \nkonkreten Bedingungen der Dienstleistung beurteilen kann - auf sie ausschließlich \nals Beschäftigte dieser Dienststelle beziehen. Ob für andere Arten von \nPersonalmaßnahmen - etwa solche statusberührender Art und ggf. auch für die \nerstmalige Zuweisung eines Dienstpostens im Bereich der KPB oder die \nRücksetzung in den Bereich der allgemeinen Kreisverwaltung - eine andere \nSichtweise angezeigt sein mag, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, \nwobei in den beiden letztgenannten Beispielsfällen allerdings Vieles dafür spricht, \ndass entsprechend den für Versetzungen und Abordnungen geltenden \npersonalvertretungsrechtlichen Grundsätzen sowohl der Personalrat der \n„abgebenden\" als auch derjenige der „aufnehmenden\" Dienststelle zu beteiligen ist. \nIm Einzelnen gilt:\n\n56\n\nKreisoberamtsrätin C. -S. ist im Zeitpunkt der streitbefangenen \nUmsetzung bereits in die Arbeitsorganisation der KPB eingegliedert gewesen und \nsollte auch nach der Umsetzung dort verbleiben. Sie hat lediglich innerhalb dieser \nOrganisation ihren Dienstposten gewechselt. Die Abteilung VL, innerhalb derer die in \nRede stehende Beschäftigte umgesetzt worden ist, ist einschließlich ihrer \nBinnengliederung in drei Dezernate eindeutig Teil der Organisation des Beteiligten in \nseiner Funktion als Kreispolizeibehörde. Dies erschließt sich bereits aus den \nbindenden organisatorischen Vorgaben in §§ 1 und 6 der Geschäftsordnung für die \nKreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen in der nunmehr geltenden \nFassung vom 22. Oktober 2004, die wegen der Einzelheiten der organisatorischen \nGliederung auf den Rd.Erl. des IM vom 29. Oktober 1997 (SMBl. NRW 2052) und \nden dortigen Organisationsplan (Anlage 1) Bezug nehmen; das vom Beteiligten im \nvorliegenden Verfahren übersandte Organigramm zu der organisatorischen \nGliederung der KPB im Kreis L. weist nichts Abweichendes aus. Wie bereits die \nFachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts in dem \nangefochtenen Beschluss mit Recht ausgeführt hat, ist es demgegenüber \nunerheblich, dass der Geschäftsverteilungsplan der allgemeinen Kreisverwaltung, \nden der Beteiligte im ersten Rechtszug übersandt hat, auch Ausführungen zur \nAbteilung VL der KPB enthält; diesen kann schon aus Rechtsgründen höchstens \neine deklaratorische Bedeutung bzw. eine bloße Hinweisfunktion zukommen. \nKeinesfalls ist auf diese Weise die Abteilung VL aus der KPB ausgegliedert und statt \ndessen (wieder) der allgemeinen Kreisverwaltung organisationsrechtlich zugeordnet \nworden. Aus dem Fehlen eines gesonderten Geschäftsverteilungsplans für die KPB \n(vgl. Schriftsatz des Beteiligten vom 20. März 2006) ergibt sich nichts anderes.\n\n57\n\nAuf der Grundlage dieser Organisationsstruktur ist Kreisoberamtsrätin C. -\nS. zugleich in die hierarchische Ämtergliederung und in die Arbeitsabläufe ihrer \nder Dienststelle KPB zugehörigen Abteilung eingegliedert. Ihr ist seit ihrer \nÜberstellung in den Geschäftsbereich der KPB dort ein fester Dienstposten \nzugewiesen. Zugleich untersteht sie betreffend ihre dienstliche Aufgabenerfüllung - \nebenso wie ihre Kollegen/-innen aus dem polizeilichen Landesdienst - den fachlichen \nWeisungen ihres Abteilungsleiters als Vorgesetzten sowie dem Direktionsrecht des \nBeteiligten in seiner Funktion als Leiter der Dienststelle KPB. Das umfasst u.a. auch \nEntscheidungen über die konkrete Art sowie Zeit und Ort des Arbeitseinsatzes. Es \nbesteht mithin ein Weisungsrecht gleicher Art, wie es auch für ein unmittelbar \nzwischen der Dienststelle und dem Beschäftigten bestehenden Dienst- oder \nArbeitsverhältnis „typisch\" wäre. Das erforderliche „rechtliche Band\" wird man in \ndiesem Zusammenhang im Kern in der zwischen dem Kreis und dem Land \nNordrhein-Westfalen bestehenden Organleihe (Institutionsleihe) sehen müssen, die \nes dem Landrat in seiner Funktion als KPB und insoweit selbst den Weisungen des \nLandes unterliegender Behörde staatlicher Verwaltung selbstverständlich auch \nermöglichen muss, die ihm zur Erfüllung seiner Aufgabe (u.a. vom Kreis) \nzugewiesenen Beschäftigten für jene Aufgabenerfüllung weisungsgebunden mit \nheranzuziehen. Von Angelegenheiten des beamtenrechtlichen Status sowie von \neiner etwaigen Rückgängigmachung der Zuweisung zur KPB einmal abgesehen \nbesteht im gleichen Zuge nur noch eine eingeschränkte - also nicht mehr voll \nvorhandene - „Personalhoheit\"\n\n58\n\nvgl. in Abgrenzung hierzu BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2003 - 6 P 8.02 -, \nPersR 2004, 148 = ZfPR 2003, 259, betreffend für den Krankentransport eingesetzte \nFremdfirmen, denen bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe die „volle\" \nPersonalhoheit verbleibt,\n\n59\n\ndes Landrats als Verwaltungsspitze der (allgemeinen) Kreisverwaltung. Diese \nerstreckt sich dabei namentlich nicht mehr auf Fragen der konkreten Verwendung \nund von Art und Inhalt der Tätigkeit, soweit die Auswirkungen einer Maßnahme \ninnerhalb des der KPB zugehörigen Aufgabenbereichs verbleiben. \n\n60\n\nAuf ihrem somit organisationsrechtlich sowie arbeitsablauftechnisch der KPB \nzugeordneten (alten und neuen) Dienstposten nimmt die betroffene Beschäftigte - \nsoweit ersichtlich - auch ausschließlich Aufgaben der Dienststelle KPB wahr. In \nwelchem Umfang es sich dabei im engeren Sinne um rein „polizeispezifische\" bzw. \nsicherheitsrelevante Aufgaben oder aber um allgemeine Verwaltungstätigkeit, wie sie \nmehr oder weniger in jeder Dienststelle vorkommt, handelt, ist hierfür ohne \nBedeutung. Denn ebenso wie der Landrat selbst wird Frau C. -S. in ihrem \ndienstlichen Aufgabenbereich für die KPB und damit zur Unterstützung des \nausgeliehenen Organs in einer staatlichen Verwaltungsfunktion (des Landes) tätig. \nDass sie vom Kreis L. , ihrem Dienstherrn, dem Land Nordrhein-Westfalen für \ndiese Funktion zur Verfügung gestellt worden ist, ist weder für die Prägung der von \nihr tatsächlich wahrgenommenen Aufgabe noch für das dem Direktionsrecht des \nDienststellenleiters korrespondierende, dabei auch personenbezogene \nUnterstellungsverhältnis von entscheidender Bedeutung. Gerade die streitbefangene \nUmsetzung - die in Rede stehende Kreisoberamtsrätin folgte im Dezernat AL 3 einem \nLandes(polizei)beamten nach - verdeutlicht im Übrigen die weitgehende \n„Austauschbarkeit\" der Dienstkräfte in der KPB bzw. zumindest deren Abteilung VL \nunabhängig von der Dienstherrenzugehörigkeit.\n\n61\n\nZu diesen bereits wesentlichen eingliederungsrelevanten Umständen kommt \nlediglich noch weiter hinzu - und ist nicht etwa (wie der Beteiligte rügt) einziger \nAnknüpfungspunkt für die Bejahung der Eingliederung -, dass Kreisoberamtsrätin \nC. -S. neben den sachlichen auch räumliche Berührungspunkte zu den \nübrigen Mitarbeitern der Dienststelle KPB hat, \n\n62\n\nvgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts etwa BVerwG, Beschluss vom 6. \nSeptember 1995 - 6 P 9.93 -, a.a.O., m.w.N.,\n\n63\n\nindem sie mit diesen Mitarbeitern in einem Gebäude gemeinsam untergebracht \nund damit auch von ihrem konkreten Arbeitsumfeld her nicht in irgendwie \nerkennbarer Weise aus der Dienststelle KPB „ausgegrenzt\" ist. Den Fragen der \npersonellen Umgebung und des örtlichen Aufgabenfeldes kommt im Übrigen gerade \nauch im Zusammenhang mit dem kollektiven Schutzgedanken der Mitbestimmung \nbei Umsetzungen eine durchaus beachtliche Bedeutung zu. \n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2003 - 1 A 3411/01.PVB -.\n\n65\n\nSchließlich ist hier auch unter dem Gesichtspunkt der nicht nur kurzfristigen \nDauer der Beschäftigung für die betreffende Dienststelle die Eingliederung der \nKreisoberamtsrätin C. -S. in die KPB nicht zu bezweifeln. Schon im Zeitpunkt \nder streitbefangenen Umsetzung hatte die genannte Beschäftigte einen ihr nicht nur \nvertretungsweise oder vorübergehend zugewiesenen Dienstposten in der Abteilung \nVL der KPB inne; durch die Umsetzung hat sich daran - also an einer Beschäftigung \nauf (nicht absehbar eingeschränkte) „Dauer\" - nichts geändert. Die grundsätzlich \nbestehende Möglichkeit, einen Beamten jederzeit wieder neu umzusetzen, was auch \neine potenzielle künftige Herauslösung aus dem Aufgabenbereich der KPB und \n„Rückführung\" in den Dienst der allgemeinen Kreisverwaltung mit einschließt, ändert \nan dieser Betrachtung nichts; an ihr kann sich die aktuelle Zuordnung eines \nBeschäftigten zu einer bestimmten Dienststelle nicht maßgeblich ausrichten. \n\n66\n\nDies gilt auch unbeschadet der dem Landrat in seiner Funktion als \nVerwaltungsspitze des Kreises verbleibenden, aus der Personalhoheit der \nSelbstverwaltungskörperschaft erwachsenden Rechte (z.B. hinsichtlich der näheren \nAuswahl des für einen Einsatz bei der KPB geeigneten und/oder wegen anderer \nvorrangiger Aufgaben unabkömmlichen Personals). Derartige \nAuswahlgesichtspunkte mögen ggf. andere Maßnahmen wie die „Zusetzung\" eines \nBeschäftigten von der Kreisverwaltung zur KPB oder die „Wegsetzung\" von dort zur \nKreisverwaltung maßgeblich prägen. Bei der hier in Rede stehenden Umsetzung \ninnerhalb der Organisationsstrukturen der KPB und (allein) in deren Aufgabenbereich \ntreten sie dagegen in den Hintergrund, denn dabei geht es in erster Linie um die \nsachgerechte Besetzung von Dienstposten im „Innenbereich\" der KPB unter \nZurückgreifen auf dort bereits vorhandenes Personal. Diesbezüglich ist auf der Seite \ndes Personalrats im Übrigen der Antragsteller „näher am Geschehen\" als der \nPersonalrat der (allgemeinen) Kreisverwaltung. Ersterer vermag wegen seiner \nörtlichen und sachlichen Nähe zur konkreten Aufgabenerfüllung die jeweiligen \nBedingungen der Dienstleistung bzw. des Arbeitseinsatzes auf den einzelnen \nDienstposten in der Regel wohl am besten einzuschätzen und damit „am ehesten\" \nzum Wohle der jeweils betroffenen Beschäftigten tätig zu werden. Ein eventuell \nbesserer Informationsstand des Personalrates des Kreises mit Blick auf die \nallgemeine persönliche und berufliche Entwicklung des betroffenen \nKreisbediensteten, worauf der Beteiligte hinweist, tritt demgegenüber nach dem \nkonkreten Inhalt der hier streitigen Maßnahme und deren begrenzten Auswirkungen \nfür das berufliche Fortkommen (soweit nicht ein sog. „Beförderungsdienstposten\" in \nRede steht) in den Hintergrund. \n\n67\n\nDie weiteren Einwendungen bzw. Argumente des Beteiligten sind ebenfalls nicht \ngeeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses durchgreifend in Zweifel zu \nziehen: \n\n68\n\nSoweit der Beteiligte darauf hingewiesen hat, Kreisbedienstete wie Frau C. -\nS. hätten sich an den (letzten) Wahlen des Antragstellers nicht beteiligt bzw. \nseien hierfür nicht zugelassen gewesen, ohne dass allerdings eine Wahlanfechtung \nerfolgt sei, bedarf es aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner näheren \nBefassung mit der Frage, ob ggf. eine fehlerhafte Wahl vorgelegen hat. Denn die \nZuständigkeit des Personalrats in einem konkreten Mitbestimmungsverfahren leitet \nsich nicht zwangsläufig und automatisch aus der Wahlberechtigtenstellung eines \nBeschäftigten ab, wenn auch in jenem Zusammenhang an den Beschäftigtenbegriff \nangeknüpft wird (§ 10 Abs. 1 LPVG NRW) und der Personalrat regelmäßig allein die \nwahlberechtigten Beschäftigten vertritt. \n\n69\n\nVgl. zum möglichen Auseinanderfallen von Wahlberechtigung und \nMitbestimmung - dort bezogen auf das Beispiel der Leiharbeitnehmer - etwa \nBVerwG, Beschluss vom 6. September 1995 - 6 P 9.93 -, a.a.O.\n\n70\n\nVielmehr ist hier die gebotene Abgrenzung von Zuständigkeiten \nmaßnahmebezogen vorzunehmen. Solches ist vorstehend geschehen.\n\n71\n\nDer Umstand, dass der Antragsteller abgesehen von dem Fall der Frau C. -\nS. eine Zuständigkeit im Mitbestimmungsverfahren betreffend vergleichbare \nPersonalmaßnahmen bisher angeblich nicht geltend gemacht hat, ist für das \nobjektive Bestehen eines Mitbestimmungsrechts, wie es hier bezogen auf einen \nkonkreten Fall festgestellt werden soll, ohne Bedeutung. Ein genereller „Verzicht\" auf \ndie gesetzlich vorgeschriebene Mitbestimmung ist - zumal für künftige Fälle - \nbezogen auf bestimmte Arten von Angelegenheiten nicht wirksam möglich. Für eine \nVerwirkung des Rechts auf Mitbestimmung gerade in dem hier in Rede stehenden \nFall ist nichts ersichtlich.\n\n72\n\nDer in ministeriellen Erlassen bzw. Schreiben geforderte verstärkte Einsatz von \nKreisbediensteten (unter Ersetzung bisheriger Landesbediensteter) in bestimmten \nDezernaten der Abteilung VL der KPB trifft keine Aussage über \npersonalvertretungsrechtliche Zuständigkeitsfragen. Er ist allenfalls ein Indiz dafür, \ndass den Kreisbediensteten nach und nach ein noch gewichtigerer Anteil an der \nAufgabenerfüllung und zugleich der personellen Ausfüllung der Organisationsstruktur \nder KPB zufällt, was ihrer Eingliederung in diese Dienststelle nicht entgegensteht, \nsondern sie umso mehr plausibel erscheinen lässt.\n\n73\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n74\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273180","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-31/1-a-1471-04-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273180","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273180","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-31/1-a-1471-04-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273180","retrieved":"2026-07-09 02:44:18.029194+00:00"}}