{"status":"available","doknr":"OLD273179","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0331.19E969.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-31","aktenzeichen":"19 E 969/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu \nbewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, zu Recht mit der Begründung \nabgelehnt, die Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i. V. m. \n§ 114 ZPO). Der Senat hat die Rechtslage von Amts wegen umfassend geprüft, \nzumal der Kläger mitgeteilt hat, in Rechtsfragen keinerlei Kenntnisse zu besitzen. \nDiese Prüfung hat ergeben, dass das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussicht der \nKlage zutreffend verneint hat.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme \ninsbesondere zu Recht an den §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen \nVerordnung über das Leichenwesen (VOL) vom 3. Dezember 2000, GV NRW S. 757, \ngemessen. Diese Vorschriften waren im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Bestattung \ndes Bruders des Klägers im Dezember 2002 in Kraft. Erst mit Wirkung vom \n1. September 2003 hat der Gesetzgeber sie aufgehoben (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 des \nBestattungsgesetzes (BestG NRW) vom 17. Juni 2003, GV NRW S. 313). Für die \nNeuregelungen im BestG NRW hat er keine Rückwirkung angeordnet (§ 22 BestG \nNRW).\n\n4\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht den Kläger als Bruder des Verstorbenen \nzum Kreis der nach § 2 Abs. 1 VOL bestattungspflichtigen Angehörigen gezählt. Im \nGegensatz zu § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW normierte § 2 Abs. 1 VOL keine \nSubsidiarität der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht nachrangiger \nHinterbliebener, sondern zählte lediglich in bestimmter Reihenfolge alle dem Grunde \nnach gleichermaßen bestattungspflichtigen Hinterbliebenen auf, unter denen die \nBehörde nach Ermessen auswählen durfte.\n\n5\n\nFür Notbestattungen nach dem 1. September 2003 weist der Senat darauf hin, \ndass die in § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW normierte „Rangfolge\" unter den \nHinterbliebenen dahin zu verstehen ist, dass schon das bloße Vorhandensein eines \nvorrangig Bestattungspflichtigen die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht von \nHinterbliebenen der nachfolgenden Rangstufen ausschließt (Subsidiärität). Für \ndieses Verständnis sprechen der Wortlaut der Vorschrift und der im \nGesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers. Zu \nder vom Gesetzgeber ohne Änderung beschlossenen Entwurfsfassung des § 8 \nAbs. 1 BestG NRW heißt es nämlich in der Begründung des Gesetzentwurfs der \nLandesregierung vom 17. Juni 2002 (LT-Drs 13/2728, S. 20):\n\n6\n\n„Absatz 1 bestimmt die Rangfolge der öffentlich-rechtlich zur Bestattung \nverpflichteten Hinterbliebenen. Die Bestattungspflicht eines Vorrangigen schließt die \nöffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der nachfolgenden Rangstufen aus.\"\n\n7\n\nFür dieses Verständnis spricht auch, dass die öffentlich-rechtliche \nBestattungspflicht in der Person der betreffenden Rangstufe wegen der durch sie \nbegründeten Handlungspflicht bezogen auf den Zeitpunkt der Bestattung bestimmbar \nsein muss, wohingegen die für die Kostenerstattungspflicht maßgeblichen Umstände \nder Leistungsfähigkeit oder Billigkeit erst bei der nachfolgenden Heranziehung zu \nden Kosten beachtlich sind.\n\n8\n\nVgl. im Übrigen zur entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift in Bayern: Bay. \nVGH, Beschluss vom 31. Januar 2001 - 4 ZB 00.3657 -, jurisweb.\n\n9\n\nDieser Umstand rechtfertigt indessen nicht die Annahme, der Gesetzgeber sei \netwa der Fehleinschätzung unterlegen, der Ausschluss nachrangig \nbestattungspflichtiger Hinterbliebener erfasse lediglich deren Primärpflicht zur \nVornahme der Bestattung, nicht aber auch ihre daran anknüpfende öffentlich-\nrechtliche Kostentragungspflicht. Ersichtlich soll nämlich die Existenz eines vorrangig \nbestattungs- und kostenpflichtigen Hinterbliebenen auch die öffentlich-rechtliche \nKostentragungspflicht der nachfolgenden Rangstufen ausschließen. Indizien dafür \nsind die Hinweise in der Gesetzesbegründung, die zivilrechtlichen \nAusgleichsansprüche Bestattungspflichtiger gegen Erben blieben unberührt und die \nRegelung bewirke auch, „dass im Normalfall eine Gemeinde, die in Erfüllung der \nPflicht zur Ersatzvornahme die Bestattung veranlasst hat, in der Mehrzahl der \ntatsächlichen Fälle den Bestattungspflichtigen zur Kostenerstattung heranziehen\" \nkönne.\n\n10\n\nHinreichende Erfolgsaussichten der Klage ergeben sich schließlich nicht aus dem \nVortrag des Klägers, er sei finanziell nicht in der Lage, die Bestattungskosten zu \ntragen. Zwar hat die Behörde, was in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist,\n\n11\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2005 - 19 E 1501/05 - und \n15. Oktober 2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996, 1000 sowie Urteil vom 17. Juli \n1996 - 19 A 2393/96 -,\n\n12\n\nvon Rechts wegen zu prüfen, ob die Heranziehung zu den Kosten im Einzelfall \neine unbillige Härte im Sinne von § 14 Abs. 2 KostO NRW bedeuten würde und sie \ndeshalb ganz oder teilweise von der Heranziehung abzusehen hat. Eine unbillige \nHärte kann in der Person des Kostenpflichtigen, nämlich in dessen wirtschaftlichen \nVerhältnissen begründet sein, wenn die Erhebung des Kostenbetrages die \nFortführung der wirtschaftlichen Existenz mit Blick auf den notwendigen \nLebensunterhalt gefährden würde. Hinreichende Anhaltspunkte dafür ergaben sich \naber aus den Angaben des Klägers zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht. Der \nKläger hat noch in der Klageschrift angeführt, er sei froh, noch nicht zum Sozialamt \nzu müssen. Oberhalb der Schwelle der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz \nkann der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit außerhalb des \nHeranziehungsverfahrens, nämlich im Vollstreckungsverfahren Rechnung getragen \nwerden, wenn der Kläger unter nachvollziehbarer Darlegung seiner wirtschaftlichen \nVerhältnisse Ratenzahlung, Stundung oder Niederschlagung der Kosten begehrt. \nHierauf hat die Widerspruchsbehörde ermessensfehlerfrei abgestellt.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273179","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-31/19-e-969-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273179","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273179","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-31/19-e-969-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273179","retrieved":"2026-07-09 02:44:17.949047+00:00"}}