{"status":"available","doknr":"OLD273189","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0331.12A808.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-31","aktenzeichen":"12 A 808/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren in der Wertstufe bis zu 600 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nIn der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zitierten \nRechtsprechung ist geklärt, dass gegenüber dem Verbot des Verlustausgleichs nach \n§ 17 Abs. 4 Satz 2 GTK, das bei gleich hohen Einkommen und einer \nunterschiedlichen Verteilung auf verschiedene Einkommensarten zu unterschiedlich \nhohen Elternbeiträgen führen kann, durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken \nnicht bestehen. \n\n5\n\nVgl. auch HessVGH, Beschluss vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, NVwZ \n1995, 406.\n\n6\n\nDie Ausführungen in der Zulassungsbegründung zum Familienleistungsausgleich \nund zur Günstigerprüfung nach § 31 EStG zeigen derartige Bedenken nicht auf. \n\n7\n\nIm Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber zu sachgerechten \nTypisierungen und Pauschalierungen berechtigt, zumal die Beitragserhebung hier im \nRahmen einer - ohnehin mehr Spielraum eröffnenden - Leistungsgewährung erfolgt. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 \n\n9\n\n- 8 C 25.97 -, BVerwGE 107, 188 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2005 \n- 12 A 3380/02 -.\n\n10\n\nSoweit geltend gemacht wird, die Verwaltungspraktikabilität rechtfertige das \nVerbot des Verlustausgleichs nicht, da eine einfache Ermittlung auf Grund der \nSteuerbescheide der Betroffenen möglich sei, mag dies im Einzelfall zutreffen. Dem \nGesetzgeber bleibt es jedoch im Rahmen des ihm bei der Leistungsgewährung \neröffneten Gestaltungsspielraums und unter Berücksichtigung des mit der Erhebung \nder Elternbeiträge zu erzielenden geringen Deckungsgrades unbenommen, über die \nvon tatsächlichen Gegebenheiten bestimmte Belastungslage der mit der \nBeitragserhebung befassten Behörden hinaus Teilbereiche der steuerlichen \nEinkommensermittlung von vornherein auszuklammern.\n\n11\n\nDie pauschale Versagung des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen \nEinkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten begegnet \nauch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus \nder Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip lässt \nsich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich \nentnehmen, nicht aber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher \nsozialer Ausgleich vorzunehmen ist; für die einzelnen Rechtsgebiete und \nTeilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, verbleibt dem \nGesetzgeber grundsätzlich eine - nicht durch konkrete Folgerungen aus Art. 6 Abs. 1 \nGG eingeengte - Gestaltungsfreiheit. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung aller \nLeistungen oder Vergünstigungen, die der Gesetzgeber auf verschiedenen Gebieten \nfür Kinder erbringt.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1998, a.a.O; OVG NRW, Beschluss vom \n29. August 2005, a.a.O.\n\n13\n\nDass im vorliegenden Fall trotz der vielfältigen direkten oder - etwa über das \nSteuerrecht - indirekten Familienförderungen das Verbot des Verlustausgleichs im \nRahmen der Bemessung der Elternbeiträge die Grenzen des gesetzgeberischen \nSpielraums bei der Gestaltung des Familienlastenausgleichs überschreitet, ist weder \nersichtlich noch nur im Ansatz dargelegt; die von den Klägern in Bezug genommene \nGünstigerprüfung nach § 31 EStG und der insoweit mögliche Verlustausgleich \nkennzeichnen vielmehr den Tatbestand einer weiteren Verbesserung des \nFamilienlastenausgleichs, die eine Verpflichtung des Gesetzgebers, bestehende \nBeschränkungen (auch) an anderer Stelle (z. B. in § 17 Abs. 4 Satz 2 GTK) unter \ndem Aspekt des Familienlastenausgleichs zu beseitigen, nicht als zwingend \nerscheinen lässt. Die Vielschichtigkeit des Familienlastenausgleichs wird etwa auch \ndaraus ersichtlich, dass das in \n\n14\n\n§ 21 Abs. 1 BAföG normierte Verbot des Verlustausgleichs, dem § 17 Abs. 4 \nSatz 2 GTK nachempfunden ist, weiterhin unverändert Geltung beansprucht. \n\n15\n\nSoweit die Belastungen den Eltern und dem Kind nicht zumutbar sein sollten, \nsieht \n\n16\n\n§ 90 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 GTK vor, dass die Elternbeiträge \nganz oder teilweise erlassen werden sollen. Hierdurch wird gewährleistet, dass \nverfassungsrechtlich relevante Härten - etwa aufgrund der Art und Weise der \nEinkommensermittlung - aufgefangen und dadurch die angesprochenen \nverfassungsrechtlichen Problemstellungen weitgehend entschärft werden. Eine Härte \nim vorgenannten Sinn liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor.\n\n17\n\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Rechtssache keine \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Die \naufgeworfenen Fragen bedürfen keiner Klärung in einem gesondert \ndurchzuführenden Berufungsverfahren. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.\n\n19\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO (hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 66 Abs. 3 GKG) \nunanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273189","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-31/12-a-808-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273189","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273189","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-31/12-a-808-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273189","retrieved":"2026-07-09 02:44:18.744900+00:00"}}