{"status":"available","doknr":"OLD273188","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0331.12A4739.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-31","aktenzeichen":"12 A 4739/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nDie Begründung des Zulassungsantrags vermag die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. sei nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch \nauf Deutsch zu führen, nicht zu erschüttern. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der \nseit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, \nBGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des \nSpätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, \nBGBl. I S. 2266, muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche \nZuordnung zur deutschen Nationalität durch die familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache bestätigt werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist diese nur festgestellt, \nwenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest \nein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. \n\n5\n\nFür die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der \nAntragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. \nKindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und \nBedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter und ähnliches) oder \ndie Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf \nexakte Fachbegriffe ankäme - unterhalten können. Erforderlich ist zum Einen die \nFähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte \nin grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau \ngenügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, \nwenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Zum \nanderen ist ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede im Sinne \neiner mündlichen Interaktion erforderlich. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 \n\n7\n\n- 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6 ff., - 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448 ff.; Beschluss \nvom 20. August 2004 - 5 B 2.04 -. \n\n8\n\nAusweislich der Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht sich in seiner \ndurch das Ergebnis des Sprachtests in der Deutschen Botschaft in Moskau am 26. \nJuli 2000 begründeten Auffassung, die Klägerin zu 1. sei nicht in der Lage, ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, durch das Ergebnis des gerichtlichen \nErörterungstermins vom 23. Oktober 2002 bestätigt gesehen; es hat auf den aus \ndem Protokoll des Erörterungstermins zwar nicht ersichtlichen, gleichwohl \ntatrichterlich festgestellten und damit nach § 108 Abs. 1 VwGO zur Urteilsgrundlage \ngehörenden Umstand abgestellt, dass die einzelnen Fragen an die Klägerin zu 1. \nregelmäßig wiederholt und zudem häufig durch den Berichterstatter und/oder durch \ndie damalige Unterbevollmächtigte der Kläger erläutert werden mussten und darüber \nhinaus die Antworten regelmäßig nur stockend mit einzelnen Worten \nzustandekamen, und deshalb die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen \nGedankenaustausch in Rede und Gegenrede - zutreffend - verneint.\n\n9\n\nDass diese auf einem unmittelbaren Eindruck beruhende Feststellung des \nVerwaltungsgerichts im Wesentlichen unzutreffend ist, ist der Begründung des \nZulassungsantrages nicht zu entnehmen. Um etwa die gerichtliche Feststellung der \nregelmäßigen Wiederholung und häufig notwendigen Erläuterung der gestellten und \nim Einzelnen im Protokoll wiedergegebenen Fragen zu entkräften, hätte dargelegt \nwerden müssen, welche konkrete Frage ohne Wiederholung und ohne Erläuterung \nsofort verstanden und ohne Zögern beantwortet worden ist. Dies ist jedoch im \nZulassungsantrag nicht erfolgt. Ebenso wenig gibt die Dauer des Erörterungstermins \nvon 55 Minuten angesichts der kurzen Fragen, der vielfach zusammenhängende \nFragenkomplexe, die auch unter Berücksichtigung der Fragenwiederholung im \nRahmen einer straffen Terminsdurchführung in kurzer Abfolge abgearbeitet werden \nkönnen, und der - fast durchweg - auf einen Satz beschränkten Antworten auf die \nverstandenen Fragen keinen Anlass, die tatsächlichen Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. \n\n10\n\nEine Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. \nSeptember 2003, jeweils a.a.O., im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht \nvor. Das Verwaltungsgericht hat den nach dieser Rechtsprechung erforderlichen \neinigermaßen flüssigen Austausch in Rede und Gegenrede im Sinne einer \nmündlichen Interaktion nicht in Abrede gestellt, sondern diese Voraussetzungen \ngerade mit Blick auf die regelmäßig erforderlichen Wiederholungen und häufig \nnotwendigen Erläuterungen sowie die zum Teil stockenden Antworten als im \nvorliegenden Einzelfall nicht gegeben erachtet. Ob insoweit unzulässige Fragen \ngestellt worden sind, kann schon deshalb dahinstehen, weil der Anteil dieser Fragen \nam Gesamtergebnis gegenüber dem auch ansonsten deutlich zu Tage getretenen \nDefiziten zurücktritt, so dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hierauf nicht \nim Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO beruhen kann.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 \nGKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273188","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-31/12-a-4739-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273188","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273188","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-31/12-a-4739-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273188","retrieved":"2026-07-09 02:44:18.670299+00:00"}}