{"status":"available","doknr":"OLD273187","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0331.12A4269.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-31","aktenzeichen":"12 A 4269/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt L. aus G. wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen \nZweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In der Rechtsprechung des \nBerufungsgerichts ist geklärt, dass die hauptamtliche Tätigkeit als Instrukteur im \nRayon-Komitee des Komsomol, des Leninschen kommunistischen Bundesverbandes \nder Jugend in der ehemaligen Sowjetunion, im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als \nbedeutsam galt. Wer - wie hier der Kläger zu 1. - eine solche Tätigkeit ausgeübt hat, \nfällt deshalb unter diesen Ausschlusstatbestand und kann die Rechtsstellung des \nSpätaussiedlers nach § 4 BVFG nicht erwerben. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2005 \n\n6\n\n- 2 A 3385/04 - juris m.w.N.\n\n7\n\nAus diesem Grunde kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche \nBedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die darüber hinaus in der \nZulassungsbegründung angesprochenen individualisierenden Merkmale, wie \nVerschleppung und Versetzung bzw. Abordnung, kennzeichnen die Besonderheiten \ndes Einzelfalles, die der Rechtssache keine über diesen Einzelfall hinaus gehende \ngrundsätzliche Bedeutung vermitteln. \n\n8\n\nDie des Weiteren gerügte Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. \nInsbesondere ist das Verwaltungsgericht nicht von dem nach Aktenzeichen und \nEntscheidungsdatum allein substantiiert bezeichneten Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2001 - 5 C 26.00 - abgewichen. In dieser \nEntscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht nicht den Rechtssatz aufgestellt, \ndass ausschließlich hauptamtlich tätige Parteifunktionäre der KPdSU unter § 5 Nr. 2 \nb) BVFG fallen. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts vielmehr, ob die damals ausgeübte Funktion durch die \n\"Aufgabe, den Willen der Partei in staatlichen, wirtschaftlichen und anderen \ngesellschaftlichen Einrichtungen durchzusetzen\" gekennzeichnet war. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 \n\n10\n\n- 5 C 15.00 -, DVBl. 2001, 1526; Beschluss vom \n\n11\n\n21. Januar 2004 - 5 B 42.03 -.\n\n12\n\nDiese Rechtsauffassung hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung \noffenkundig zugrunde gelegt. \n\n13\n\nDie Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift \nnicht durch. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsbeweisantrag ist im \nUrteil unter anderem mit der - selbständig tragenden - Begründung abgelehnt \nworden, es lägen bereits die in der Urteilsbegründung aufgeführten Gutachten zu \nvergleichbaren Positionen innerhalb des Komsomol vor. Mit einem derartigen \nHinweis, der auf die eigene Sachkunde des Gerichts abzielt, kann das \nTatsachengericht einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens \nablehnen. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1999 \n\n15\n\n- 9 B 381.98 -, NVwZ 1999, Beilage S. 89; Beschluss vom 24. März 2000 -\n 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308; Beschluss vom 7. Februar \n2001 - 1 B 206.00 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 46. \n\n16\n\nDie erforderliche Bekanntgabe der Grundlage der eigenen Sachkunde ist hier mit \nder Bezugnahme auf die in der Entscheidung im Einzelnen aufgeführten Gutachten \nerfolgt. Dass diese - im erstinstanzlichen Verfahren im Einzelnen eingeführten - \nGutachten dem Verwaltungsgericht eine eigene Sachkunde vermitteln konnten, ist im \nZulassungsantrag nicht in Frage gestellt worden. \n\n17\n\nSoweit darüber hinaus das Unterlassen der Einführung von Erkenntnissen \n(Sowjetbuch, Köln 1957, und Länderbericht Sowjetunion (1986) - Seite 9 des \nUrteilsabdrucks a.E.) gerügt wird, fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung, \nwas die Kläger, hätte das Gericht diese Quellen förmlich in das Verfahren eingeführt, \nhiergegen im Einzelnen vorgebracht hätte und inwieweit dieser Vortrag zur Klärung \ndes geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Die insoweit lediglich \nvorgetragenen Pauschalverurteilungen wie \"tendenziöse linke bzw. rechte \nPropagandaliteratur\" oder \"unseriöse Literatur\" reichen hierzu nicht aus, zumal die \ngenannten Quellen ohnehin nur als Beleg für die offenkundige Tatsache dienten, \ndass der Komsomol in besonderer Weise mit der KPdSU verbunden gewesen sei, \nweil er dazu gedient habe, den ausreichenden Nachwuchs unter anderem in der \nPartei sicherzustellen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG \nin der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. \n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na.F.). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgericht ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO). \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273187","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-31/12-a-4269-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273187","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273187","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-31/12-a-4269-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273187","retrieved":"2026-07-09 02:44:18.590484+00:00"}}