{"status":"available","doknr":"OLD273186","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0331.12A3999.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-31","aktenzeichen":"12 A 3999/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, mit Ausnahme der \nKosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen \nZweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, in \nBezug auf die Klägerin zu 1. fehle es an der familiären Vermittlung ihrer im Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (28. Juli 2003) für ein \neinfaches Gespräch ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache, nicht zu \nerschüttern. Wie die Klägerin zu 1. auf Seite 3 des in der Zulassungsbegründung in \nBezug genommenen Protokolls der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, \nkonnte sie im Alter von 17 Jahren, als sie das Elternhaus verließ, \"ein bisschen \nDeutsch sprechen, wenn auch etwas schlechter als heute\". Daraus wird ersichtlich, \ndass das Niveau ihrer damaligen Deutschkenntnisse unter der im Termin zur \nmündlichen Verhandlung gezeigten Sprachkompetenz gelegen hat, die zu diesem \nZeitpunkt ein einfaches Gespräch in Deutsch ermöglichte. Ob die familiär vermittelte, \ndahinter zurückbleibende Sprachkompetenz auch damals tatsächlich ausreichte, ein \neinfaches Gespräch in deutscher Sprache führen zu können und diese Fähigkeit \nüber einen Zeitraum von rund 28 Jahren nach dem Auszug aus der elterlichen \nWohnung im Jahr 1975 bis zum Termin der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht erhalten geblieben ist, bleibt danach ebenso offen, wie der \nUmfang des Kausalanteils der offenbar außerhalb der familiären Vermittlung \nerworbenen zusätzlichen Sprachkenntnisse, die zusammen mit den seinerzeit auf \nGrund der familiären Vermittlung erworbenen Sprachkenntnissen die Klägerin zu 1. \nzu der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gezeigten \nsprachlichen Interaktion befähigten. Angesichts der eigenen Einschätzung der \nKlägerin zu 1. kommt dem im Widerspruchsverfahren eingegangenen \nBestätigungsschreiben des Vaters der Klägerin zu 1. vom 13. März 2001, dessen \nBeweiswert angesichts des Verfahrensbezuges ohnehin fraglich ist, kein darüber \nhinausgehender Beweiswert zu. Die danach verbleibende - allerdings angesichts des \nUmfangs der familiären Vermittlung (die Klägerin zu 1. will mit ihren Eltern und ihren \nGeschwistern sowohl deutsch als auch russisch gesprochen haben, mit ihren \nGeschwistern will sie meistens russisch und mit ihrer Großmutter sowohl deutsch als \nauch russisch gesprochen haben) als fraglich einzustufende - Möglichkeit einer \nfamiliären Vermittlung der hinreichenden Sprachkompetenz ist nicht geeignet, \ngegenüber der dezidiert negativen Würdigung des Verwaltungsgerichts ernstliche \nZweifel zu begründen. § 6 Abs. 2 BVFG verlangt die poitive Feststellung der \nfamiliären Vermittlung. Auf die thematisierte Frage der Zweisprachigkeit kommt es \ninsoweit nicht mehr an. \n\n5\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass der Rechtssache keine \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n7\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na.F.).\n\n9\n\nDas angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273186","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-31/12-a-3999-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273186","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273186","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-31/12-a-3999-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273186","retrieved":"2026-07-09 02:44:18.517687+00:00"}}